Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 277/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4928

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 1 [X.] vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Juli 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, St[X.]tsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen trägt die St[X.]tskasse. Von Rechts wegen Gründe: 1. a) Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. [X.] 2009 wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 38 Fällen - davon in 37 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung - (Fälle [X.] 1. bis 3. der Ur-teilsgründe) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall [X.] 4. der Urteils-gründe; acht Monate Freiheitsstrafe) und Körperverletzung (Fall [X.] 5. der Ur-teilsgründe; drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer zweijährigen [X.] verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den [X.] beschränkte Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Ausspruch über die für die zu [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe festgestellten Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - aufgehoben, die weiterge-hende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (Urt. vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09). 1 - 4 - b) Nach den somit bestandskräftigen Feststellungen beging der Ange-klagte im Zeitraum von März 2002 bis Juli 2004 folgende 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli 1990 geborenen [X.]: 2 In 24 Fällen ([X.] 1. der Urteilsgründe) berührte er unter [X.]s Bekleidung de-ren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. Dabei mas-turbierte er meistens, kam häufig zum Samenerguss und ejakulierte auf den Rücken- oder Gesäßbereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter. In 13 Fällen ([X.] 2. der Urteilsgünde) legte er sich auf [X.], die ihrerseits ent-weder auf dem Bauch oder auf dem Rücken lag, wobei beide zumindest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb er seinen Penis an der Scheide oder dem Gesäß des Mädchens bis zum Samenerguss. Als [X.] kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Annäherung des [X.] ablehnte und aufzustehen versuchte, drückte dieser ihren Oberkörper auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und führte wiederum beischlafähnli-che Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus, obwohl das Mädchen sich dem widersetzte (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe). Im Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem zwei Körperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner Stieftochter ([X.] 4. und 5. der Urteilsgründe). c) Auf der Basis dieser bestandskräftigen sowie ergänzender Feststel-lungen hat das [X.] nunmehr Einzelstrafen in derselben Höhe wie im Urteil vom 19. Februar 2009 verhängt (jeweils vier Monate Freiheitsstrafe für die 24 Fälle zu [X.] 1. der Urteilsgründe, jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe für die 3 - 5 - 13 Fälle zu [X.] 2. der Urteilsgründe sowie ein Jahr Freiheitsstrafe für die tatein-heitlich mit sexuellem Missbrauch von [X.] begangene sexuelle Nötigung [[X.] 3. der Urteilsgründe]). Hieraus sowie aus den beiden rechtskräfti-gen Strafen wegen der Körperverletzungsdelikte hat es wiederum eine zweijäh-rige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der St[X.]tsanwaltschaft. Das vom Gene-ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, das [X.] habe bei seiner Strafzumessung rechtsfehlerhafte tat- und täterbezogene [X.] angestellt und die Sexualdelikte infolgedessen zu Unrecht als minder schwere Fälle bewertet; ferner habe es die gebildete Gesamtstrafe und die Ent-scheidung, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen, unzu-reichend begründet. 4 3. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen ent- und [X.] Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzu-wägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingrei-fen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 343, 349; 29, 319, 320). 5 b) An diesen Grundsätzen gemessen, deckt die Revision keinen durch-greifenden Rechtsfehler auf. Das [X.] hat seine [X.] - 6 [X.] aufgrund einer sorgfältigen Gesamtabwägung der insoweit maßgeblichen Umstände getroffen und hierbei nicht zuletzt den vom Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache dargelegten rechtlichen Bedenken hinreichend Rechnung getragen. [X.]) Insbesondere unterliegt die Wahl des Strafrahmens für die 38 Sexu-alstraftaten keinen rechtlichen Einwänden. Das [X.] ist von zutreffenden Maßstäben ausgegangen. Bei seiner Abwägung hat es die gegen den Ange-klagten sprechenden Gesichtspunkte - namentlich die Vielzahl der Fälle, den langen Tatzeitraum, den besonderen Vertrauensbruch sowie das Gewicht der sexuellen Handlungen - hinreichend berücksichtigt und dabei auch die beim Opfer aufgetretenen negativen Tatfolgen (seit Sommer 2009 —heftige Wut- und [X.] gegenüber dem Angeklagten sowie starke Stimmungsschwankun-genfi, so dass die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung an-gestrebt ist) ausdrücklich in die Bewertung einbezogen. Es stellt entgegen der Ansicht der Revision keinen Wertungsfehler dar, wenn es diese Folgen als —[X.] nicht außergewöhnlich schwerfi eingestuft hat. Im Hinblick darauf schließt der Senat aus, dass sich die unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 StGB vom [X.] rechtlich unzutreffend geäußerte Auffassung, durch derartige Taten typischerweise eintretende seelische Schäden gehörten bereits zum gesetzli-chen Tatbestand, bei der durchgeführten Gesamtwürdigung ausgewirkt hat. Das [X.] hat zudem den Umstand, dass die Geschädigte bei der Bege-hung der Taten elf Jahre und älter gewesen ist, nicht für sich genommen [X.] berücksichtigt, ihn vielmehr ersichtlich bei der Gewichtung der sexuel-len Handlungen neben anderen mit herangezogen. Dies begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 7 - 7 - Insgesamt war es dem [X.] danach und angesichts der zahlrei-chen für den Angeklagten sprechenden Umstände (z.B. keine Vorstrafen bei Begehung der Sexualstraftaten, eigene psychotherapeutische Behandlung, Ta-ten liegen fünfeinhalb bis acht Jahre zurück) aus Rechtsgründen nicht verwehrt, —gerade nochfi die Strafrahmen für minder schwere Fälle zugrundezulegen, die im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen waren (§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 5 StGB). In seine Abwägung durfte das [X.] das umfassende Geständnis einfließen lassen, dem eigenständiges Gewicht zukam, auch wenn es durch eine Erklärung des Verteidigers abgelegt wurde. Das Beenden der [X.], nachdem sich die Geschädigte dem Angeklagten erstmals widersetzt hatte, durfte ebenfalls zu dessen Gunsten gewertet werden. Vergleichbar dem [X.], dass ein Täter bislang unbestraft war, kann sich entgegen der Ansicht des [X.] auch der Tat nachfolgendes —bloßes [X.] als Rückkehr zur Rechtstreue strafmildernd auswirken. 8 bb) Auch die Gesamtstrafe ist ohne Rechtsfehler gebildet worden. Soweit die Revision erhöhte Begründungsanforderungen daraus herleiten möchte, —dass sich die [X.] der unteren Grenze des rechtlich Zulässigen nähertfi, überzeugt dies nicht. Denn die verhängte zweijährige Strafe ist nahezu doppelt so hoch wie die durch Erhöhung der einjährigen Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) um eine Einheit - also gemäß § 39 StGB um einen Monat - mindestmögliche Gesamtstrafe. Bestimmende Strafumstände hat das [X.] bei seiner Abwägung nicht außer [X.] gelassen. 9 cc) Der Entscheidung des [X.]s, die Vollstreckung der Gesamt-strafe zur Bewährung auszusetzen, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler zugrunde und ist daher vom Senat hinzunehmen. Das [X.] hat dem Angeklagten im Hinblick auf dessen persönliche Entwicklung und den erheblichen Zeitablauf 10 - 8 - seit der Begehung der Taten nachvollziehbar eine positive Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt. Zur Begründung der besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) durfte es auf die Gesichtspunkte Bezug nehmen, die es zur An-nahme minder schwerer Fälle i.S.d. Gesetzes bewogen haben. Insofern gilt, dass auch eine Vielzahl allgemeiner Milderungsgründe den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB genügen kann. Dies hat das [X.] vorliegend ver-tretbar bejaht. [X.] [X.] Elf Jäger Sander

Meta

1 StR 277/10

13.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 277/10 (REWIS RS 2010, 4928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4928

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