Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZB 60/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5035

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[X.] ZB 60/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] am 12. März 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Beklagten sind Eigentümer eines Wohnhauses, in dem die Kläger von der Voreigentümerin eine Wohnung gemietet haben. In dem Gebäude be-findet sich im Dachgeschoß unter anderem eine [X.], die von allen Mietern entsprechend mietvertraglicher Regelung als Trockenboden benutzt wurde. Durch das Urteil des [X.] vom 20. März 2006 - 24 C 80/05 - sind die Beklagten verurteilt worden, den Klägern den Mitbesitz an die-ser [X.] wieder einzuräumen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Widerklage und begehren, die 1 - 3 - Zwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den "Wert" des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 11. Juni 2007 entsprechend der hypothetischen Jahresmiete (12 x 20 •) auf 240 • festgesetzt und durch Beschluss vom 25. Juni 2007 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe und der Wert des [X.] • nicht übersteige. Für den [X.] sei nicht die 3,5-fache Jahresmiete maß-geblich, weil nicht § 8 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage gelte, sondern § 3 ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 2 I[X.] [X.] hat Erfolg. 3 1. [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zuläs-sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 4 2. [X.] ist auch begründet. Der Wert des [X.] der Berufung der Beklagten übersteigt 600 •. 5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Berech-nung des [X.] für die von der Berufung betroffene Vollstre-ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nicht nach § 3 ZPO, sondern nach §§ 8, 9 ZPO. 6 - 4 - Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, [X.] nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.]/04, NJW-RR 2006, 1146 f.). 7 8 Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf [X.] an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwer-degegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - [X.] ZB 34/05, [X.], 45 f.) und nicht, wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält, nach § 6 ZPO zu bestimmen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien [X.] der Kläger an dem Trockenboden, dessen Wie-dereinräumung die Beklagten durch die [X.] abwehren wollen, fortbesteht. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermie-teten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO). Lässt sich, wie hier, die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht [X.], ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - [X.] ZR 189/06, [X.], 283 m.w.N.). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten hier des-halb nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig ent-fallenden Miete. Diese ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 240 • anzusetzen. 9 - 5 - Der Wert des mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten [X.] beträgt daher 840 • (3,5 x 240 •) und erreicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 •. 10 Ball [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 C 189/06 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 S 2/07 -

Meta

VIII ZB 60/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZB 60/07 (REWIS RS 2008, 5035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5035

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