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PDF anzeigen [X.] ZB 101/07
vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juni 2008 durch die [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 12. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 155,40 • Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Anbau eines neuen Balkons an seiner in [X.]gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu er-forderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht inso-weit auf 2.235,60 • festgesetzt. 1 Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] • nicht übersteige und das Amtsgericht die [X.] nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - I[X.] 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehen-den Ausführungen eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig [X.], weil es nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hierzu war es nach Maßgabe des [X.] erst nach Erlass sei-nes Beschlusses ergangenen [X.] Senatsurteils vom 14. November 2007 ([X.] ZR 340/06, [X.], 218) gehalten. 4 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die [X.] nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht die-sen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung [X.] nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewer-tung darf nicht zu Lasten der [X.] gehen (Senatsurteil, aaO, [X.]. 12). Dieser Fall ist hier gegeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 2.235,60 • festgesetzt und ist deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Beklagten durch das der Klage stattgebende Urteil [X.] - 4 - gen, so dass es keine Veranlassung gesehen hat, die Zulassung der Berufung, wie von dem Beklagten begehrt, zu prüfen. Dagegen hat das Berufungsgericht den Wert des [X.] auf Seiten des Beklagten lediglich auf 155,40 • und damit auf nicht mehr als 600 • bemessen. 6 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 10 C 445/07 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 12.10.2007 - 15 S 222/07 -
Meta
03.06.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. VIII ZB 101/07 (REWIS RS 2008, 3653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3653
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