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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140116B2STR525.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 525/13
vom
14. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen u.a.
hier:
Urteilsberichtigung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14.
Januar
2016
beschlossen:
Die Formel des [X.] vom 23.
Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass sie im ersten Satz lautet:
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2013 wird verworfen.
Fischer
Eschelbach Ott
Zeng Bartel
Meta
14.01.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 2 StR 525/13 (REWIS RS 2016, 17724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17724
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