Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. 1 StR 525/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9156

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 525/12

vom
9. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar
2013
beschlossen:

Auf
die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
Nürnberg-Fürth vom 14.
Juni 2012 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu
treffen ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die weitgehend ohne Erfolg bleibt.
Einzig der Gesamtstrafausspruch hat keinen Bestand. Ausweislich der Urteilsgründe hat das [X.] die Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts 1
2
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3
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Schwabach vom 14. April 2008 einbezogen, dies hat es im Tenor jedoch -
wie es selbst erkannt hat -
nicht zum Ausdruck gebracht.
Das zur Gesamtstrafenbildung nunmehr berufene Gericht wird die Vo-raussetzungen des § 55 StGB insbesondere im Hinblick darauf prüfen, wann in dem Berufungsverfahren die dem angefochtenen Urteil des [X.] zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zuletzt geprüft werden konnten
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2008 -
2 StR 51/08). An-gesichts der [X.] von März 2007 bis Februar 2009 der hier abgeurteilten Taten kommt es für die Gesamtstrafenbildung darauf an. Denn aus den hier erkannten Strafen und der Strafe aus dem Urteil des [X.] wäre nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wenn bei dem Urteil vom 6.
April 2009 zur Sache verhandelt worden wäre.
Nack Rothfuß Graf

Cirener Radtke
3

Meta

1 StR 525/12

09.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. 1 StR 525/12 (REWIS RS 2013, 9156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9156

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