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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/10 vom 11. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Das Schwurgericht ist - entgegen der Ansicht des [X.] - von einer Alkoholisierung des [X.] zu den jeweiligen [X.] ausgegangen (vgl. [X.], 33). Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hat es gleichwohl rechtsfehler-frei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] [X.][X.]
Mutzbauer
Meta
11.11.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. 4 StR 525/10 (REWIS RS 2010, 1414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1414
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