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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.]/09vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat den offensichtlichen Zählfehler des [X.] in der Urteilsformel berichtigt. [X.]
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19.05.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 2 StR 525/09 (REWIS RS 2010, 6553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6553
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