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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 253/13
vom
5. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2014
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Dezember 2012 mit den [X.] aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und
die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der [X.] mit Urteil vom 7.
August 2013 verworfen. Zwar liege ein Verstoß gegen die [X.] des § 257c Abs. 5 StPO vor. Allerdings beruhe das landgerichtliche Urteil we-gen der besonderen (näher beschriebenen) Verfahrenskonstellation nicht auf diesem Fehler. Mit Beschluss vom 25. August 2014 hat das Bundesverfas-sungsgericht (2 BvR 2048/13) die genannte [X.]sentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Okto-ber
2014 folgendes ausgeführt:
der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Geständnis und damit auch das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen Beru-) kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahmsweise
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.
[X.]
Dölp
Berger Bellay
2
3
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 5 StR 253/13 (REWIS RS 2014, 1612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1612
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