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PDF anzeigen [X.] ZR 291/06 vom 11. Februar 2008 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 47, 64 Abs. 2 a) Verpfli[X.]htet der Alleingesells[X.]hafter einer GmbH bei der aufs[X.]hiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Ges[X.]häftsführerwe[X.]hsel zu be-s[X.]hließen, ist darin die Erteilung einer Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht zu sehen und die entspre[X.]hende Bes[X.]hlussfassung des Erwerbers in eine sol[X.]he im Namen des Veräußerers umzudeuten. b) Die bloße Tatsa[X.]he, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfü-gungsgewalt über das Bankkonto der Gesells[X.]haft behält, genügt für seine Quali-fikation als "faktis[X.]her Ges[X.]häftsführer" no[X.]h ni[X.]ht. [X.]) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen "Ersatzanspru[X.]h eigener Art" gegen den Ge-s[X.]häftsführer (vgl. [X.] 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugängli[X.]her Deliktstatbestand.
[X.], Hinweisbes[X.]hluss vom 11. Februar 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] Bundesgeri[X.]htshofes hat am 11. Februar 2008 dur[X.]h [X.], [X.], [X.] und Dr. Dres[X.]her einstimmig bes[X.]hlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-si[X.]htigt, die Revision des [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss gemäß § 552 a ZPO zurü[X.]kzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen ni[X.]ht vor. Die Revision hat im Ergebnis au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg. [X.] Die na[X.]h der (irrigen) Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts Anlass zur Zu-lassung der Revision gebenden Re[X.]htsfragen betreffen allein die von dem Klä-ger verfolgten Ansprü[X.]he aus § 64 Abs. 2 GmbHG, ni[X.]ht dagegen die Insol-venzanfe[X.]htung der Zahlung von 5.858,00 • seitens der [X.] Darin ist eine entspre[X.]hende Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung zu sehen, die si[X.]h au[X.]h aus der Begründung der Zulassungsents[X.]heidung ergeben kann (vgl. [X.] 153, 358, 360; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 543 Rdn. 16 m.w.Na[X.]hw.). Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Übrigen au[X.]h hin-si[X.]htli[X.]h der Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts über die Insolvenzanfe[X.]htung ni[X.]ht vor. 2 - 3 - II. Die von dem Berufungsgeri[X.]ht und der Revision aufgeworfenen Re[X.]htsfragen sind, soweit sie die Zulässigkeit einer sog. "Legitimationsermä[X.]h-tigung" betreffen, ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h; die weiteren Fragen der [X.] und Substantiierungslast des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer faktis[X.]hen Ge-s[X.]häftsführerstellung des [X.]n im Re[X.]htsstreit um Ansprü[X.]he aus § 64 Abs. 2 GmbHG sind einzelfallabhängig und ni[X.]ht allgemein klärungsfähig oder klärungsbedürftig. 3 1. Im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden ist die Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts, die re[X.]htli[X.]he Ges[X.]häftsführerstellung des [X.]n sei spätestens am 4. Juni 2003 beendet worden. Abgesehen davon, dass die Abtretung der Ge-s[X.]häftsanteile des [X.]n an den Erwerber [X.] in § 3 Abs. 3 des notariellen Anteilsveräußerungsvertrages vom 2. Juni 2003 bei der Gesells[X.]haft (bzw. der späteren S[X.]huldnerin) bereits angemeldet worden ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG), hat si[X.]h der [X.] in § 5 des [X.] verpfli[X.]htet, einen Ges[X.]häftsführerwe[X.]hsel zu bes[X.]hließen, und ist dieser (gemäß § 271 BGB so-fort fälligen) Verpfli[X.]htung no[X.]h im Notartermin in Anwesenheit des [X.]n na[X.]hgekommen. Selbst wenn man wegen der aufs[X.]hiebenden Bedingung (Kaufpreiszahlung) des Anteilsveräußerungsvertrages von einer no[X.]h ni[X.]ht wirksamen Anmeldung des [X.] von § 16 Abs. 1 GmbHG [X.] (vgl. dazu [X.].Urt. v. 15. April 1991 - [X.], [X.], 724, 726), der Kläger also no[X.]h Alleingesells[X.]hafter der S[X.]huldnerin blieb, so wäre [X.] in der Vereinbarung des Ges[X.]häftsführerwe[X.]hsels die Erteilung einer zu-lässigen Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht zu sehen und die Bes[X.]hlussfassung des Erwer-bers im s[X.]heinbar eigenen Namen in eine sol[X.]he im Namen des [X.] (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 20, 22), weil die Vertragsparteien, insbesondere der [X.], den Ges[X.]häftsführerwe[X.]hsel auf jeden Fall herbeiführen wollten. Dies zeigt au[X.]h die von dem [X.]n - offenbar auf Anraten des beurkundenden Notars na[X.]hgerei[X.]hte und als vor-4 - 4 - sorgli[X.]he Maßnahme zu verstehende - Genehmigung des von dem Erwerber "als vollma[X.]htloser Vertreter" gefassten Bes[X.]hlusses. Da hierin sowie au[X.]h s[X.]hon in der kaufvertragli[X.]hen Vereinbarung und in der Unterzei[X.]hnung der [X.] Urkunde dur[X.]h den [X.]n na[X.]h der Bes[X.]hlussfassung zuglei[X.]h der eigene Wille des [X.]n zur Herbeiführung des Ges[X.]häftsführerwe[X.]hsels zum Ausdru[X.]k kommt, könnte darin im Übrigen au[X.]h eine entspre[X.]hende - hin-rei[X.]hend dokumentierte - "Ents[X.]hließung" bzw. Bes[X.]hlussfassung des [X.] selbst als Alleingesells[X.]hafter gesehen werden (vgl. [X.].Urt. v. 27. März 1995 - [X.], [X.], 643, 645). Auf die Frage der Zulässigkeit einer sog. "[X.]" (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 47 Rdn. 21) kommt es unter den vorliegenden Umständen - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - jedenfalls ni[X.]ht an. 2. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht eine faktis[X.]he Ges[X.]häftsführerstellung des [X.]n in der [X.] na[X.]h dem Ges[X.]häftsführerwe[X.]hsel ni[X.]ht für dargetan era[X.]htet hat, ist das eine aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandende, tatri[X.]h-terli[X.]he Würdigung. Eine faktis[X.]he Ges[X.]häftsführerstellung erfordert den Na[X.]h-weis, dass der Betreffende die Ges[X.]hi[X.]ke der Gesells[X.]haft dur[X.]h eigenes [X.] im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des re[X.]htli[X.]hen Ges[X.]häftsführungs-organs na[X.]hhaltig prägt, maßgebli[X.]h in die Hand genommen hat ([X.] 150, 61, 69 f.; [X.].Urt. v. 11. Juli 2005 - [X.], [X.], 1550). Dafür rei[X.]ht ni[X.]ht aus, dass der [X.] den Zugriff auf das Gesells[X.]haftskonto behielt und einzelne Zahlungen - na[X.]h seinem Vortrag auf Weisung des neuen Ges[X.]häfts-führers - abwi[X.]kelte, ohne die Bank, der er einige Monate zuvor einen [X.] über seine Bestellung als Ges[X.]häftsführer vorgelegt hatte, von der Beendigung seines Ges[X.]häftsführeramtes in Kenntnis zu setzen. Ein An-teilsveräußerer, der - wie der [X.] - den Kaufpreis für seine Anteile no[X.]h ni[X.]ht erhalten hat, kann si[X.]h die Verfügungsgewalt über das Gesells[X.]haftskonto z.B. au[X.]h zu Si[X.]herungszwe[X.]ken vorbehalten, ohne dadur[X.]h zum faktis[X.]hen 5 - 5 - Ges[X.]häftsführer zu werden. Dass der [X.] au[X.]h sonst Ges[X.]häftsführungs-handlungen vornahm und die Ges[X.]hi[X.]ke der S[X.]huldnerin bestimmte, hat der Kläger ni[X.]ht dargetan, obwohl er, worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hin-weist, umfassenden Zugriff auf die gesamten Ges[X.]häftsunterlagen der Gemein-s[X.]huldnerin hat. Unerhebli[X.]h ist, ob der [X.] si[X.]h der Bank gegenüber no[X.]h als Ges[X.]häftsführer geriert hat. 3. Den bloßen "Verda[X.]ht", dass der [X.] im Zusammenwirken mit dem [X.] eine gezielte "Bestattung" der GmbH unter Ausplünderung ihres [X.] vorgenommen haben könnte, hat das Berufungsgeri[X.]ht tatri[X.]hterli[X.]h vertretbar ni[X.]ht für ausrei[X.]hend era[X.]htet. Soweit die Revision meint, der [X.] habe jedenfalls an einer gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GmbHG strafbaren Insolvenzvers[X.]hleppung mitgewirkt, könnte das der Revision s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen, weil si[X.]h daraus [X.]. §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB nur ein Anspru[X.]h auf Ersatz eines Quo-tens[X.]hadens der Altgläubiger ergeben könnte (vgl. [X.] 126, 181, 190; 138, 211, 214 ff.), der Kläger aber einen sol[X.]hen S[X.]haden weder dargetan hat no[X.]h geltend ma[X.]ht, sondern Ersatz für verbotene Zahlungen gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG begehrt. Dafür haftet nur der - re[X.]htli[X.]he oder faktis[X.]he - Ges[X.]häftsfüh-rer. Eine Teilnahme Dritter hieran i.S. von § 830 BGB s[X.]heidet aus, weil § 646 - 6 - Abs. 2 GmbHG kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspru[X.]hs-grundlage ist, bzw. einen "Ersatzanspru[X.]h eigener Art" begründet ([X.] 146, 264, 278). [X.][X.]
[X.] Dres[X.]her Hinweis: Das Revisionsverfahren ist dur[X.]h Revisionsrü[X.]knahme erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 11.04.2006 - 4 O 305/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 15.11.2006 - 9 U 59/06 -
Meta
11.02.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 291/06 (REWIS RS 2008, 5663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5663
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