Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2006, Az. II ZR 72/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5786

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667 a) Auch bei dem mit einer "[X.]" verbundenen Hin- und [X.] eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "[X.]" ist unwirksam. b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten [X.] an die [X.] tilgt der Inferent die offene Einlage-schuld (vgl. [X.].Urt. v. 21. November 2005 - [X.]/04, z.[X.]. in [X.] = ZIP 2005, 2203). c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der [X.] (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG). [X.], Urteil vom 9. Januar 2006 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Einzelrich-ters der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2004 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH (nachfol-gend: Schuldnerin), welche von der [X.] im Frühjahr 1997 als sog. "Vor-ratsgesellschaft" gegründet worden ist. Die von der [X.] am 29. April 1997 auf das Konto der Schuldnerin überwiesene Stammeinlage von 50.000,00 DM wurde am nächsten Tag an die Beklagte - nach ihrer Behauptung zum Zweck treuhänderischer Anlage auf einem Anderkonto - zurücküberwiesen. Durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 übertrug die Beklagte ihre [X.] - 3 - teile an der Schuldnerin zum Preis von 50.000,00 DM zuzüglich einer Kosten-pauschale von 6.325,00 DM auf zwei Erwerber. Gemäß dem Vertrag wurde der Notar angewiesen, einen von den Erwerbern ausgestellten Verrechnungs-scheck über 50.000,00 DM auf ein Anderkonto einzuziehen und den Betrag danach auf das [X.]skonto zu überweisen, das damit auf "DM 50.000,00 im Haben gestellt" werde. Der Betrag wurde dem [X.]s-konto am 14. Juli 1997 gutgeschrieben. Im März 2003 wurde das Insolvenzver-fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit seiner Klage hat der Kläger von der [X.] die Zahlung der Stammeinlage von 25.564,59 • nebst Zinsen gemäß § 20 GmbHG seit 4. April 1997 begehrt. Er meint, die [X.] der [X.] sei weder durch das Hin- und [X.] vom 29./30. April 1997 noch dadurch getilgt worden, dass die Beklagte der Schuldnerin den Kaufpreisanspruch gegen die Erwerber [X.]. 50.000,00 DM zugewandt habe. Zudem habe der Erwerber [X.] die 50.000,00 DM schon im August 1997 wieder von dem [X.]skonto abgezogen. 2 Das [X.] hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - entsprochen. Die Berufung der [X.] blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der [X.]. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. 4 [X.] Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 357 m. Anm. [X.]) meint, das Hin- und [X.] der Stammeinlage der [X.] vom 29. und 30. April 5 - 4 - 1997 laufe auf eine verdeckte Sacheinlage hinaus, weil der Schuldnerin damit im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der ihr geschuldete Barbetrag, sondern nur eine Forderung auf den von der [X.] bei deren Bank treuhänderisch angelegten Betrag verschafft worden sei. Die spätere, von der [X.] ge-mäß dem notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 veranlasste Kaufpreiszahlung der Erwerber [X.]. 50.000,00 DM auf das Bankkonto der Schuldnerin sei zwar einer unmittelbaren Einzahlung durch die Beklagte gleichzustellen, habe aber deren [X.] wegen Fehlens einer hierauf bezogenen [X.] ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr sei die Zahlung auf die (vermeintliche) Verpflichtung der [X.] aus dem entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht wirksam vereinbarten Treuhandverhältnis mit der Schuldnerin zu bezie-hen. Gegenteiliges habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit der [X.] in entsprechenden Fällen eine Tilgung der [X.] annehme ([X.] 153, 107 ff.), sei dem nicht zu folgen, zumal die [X.] danach ihre Einlageforderung verliere, während der Inferent einen Bereiche-rungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Verfehlung des [X.] seines ursprünglichen "[X.]" behalte. I[X.] Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Von seinem Ansatz aus inkonsequent lässt das Berufungsurteil schon Feststellungen dazu vermissen, dass die Einlageleistung der [X.] zur [X.] der Anmeldung der Veräußerung bei der Schuldnerin (§ 16 Abs. 1 GmbHG) überhaupt in voller Höhe "rückständig" i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG, also fällig war, was Voraussetzung für die Passivlegitimation der [X.] gemäß §§ 16 Abs. 3, 19 Abs. 1 GmbHG wäre. Etwaige Ansprüche des [X.] aus § 9 a Abs. 1 GmbHG sind gemäß § 9 b Abs. 2 GmbHG verjährt. Dass gemäß der ursprünglichen Satzung der Schuldnerin die Stammeinlage "vor Anmeldung der [X.] zum Handelsregister" eingezahlt werden sollte, genügt für sich 7 - 5 - allein zur Herbeiführung der Fälligkeit (hinsichtlich der [X.]) jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht sofort eintreten sollte (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 5. Aufl. § 16 [X.]. 25 i.V.m. § 20 [X.]. 4 f.; [X.]/[X.] in [X.]/ [X.], GmbHG 16. Aufl. § 19 [X.]. 8). Vielmehr bedurfte es dann eines [X.]erbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG. Ob die erwähnte Sat-zungsbestimmung im Sinne einer sofortigen Fälligstellung auszulegen, oder ob ggf. eine entsprechende konkludente Beschlussfassung (vgl. dazu [X.]at, [X.] 152, 37, 39 f.) der [X.] als Alleingesellschafterin der Schuldnerin in der Überweisung des - sogleich zurückgezahlten - [X.] vom 29. April 1997 zu sehen ist, kann allerdings offen bleiben, weil die Klage auch unabhängig davon abweisungsreif ist. 2. Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch gewerbsmäßige Gründer von [X.] die ordnungsgemäße Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und die ursprüngliche Einzahlung der [X.] vom 29. April 1997 keine Erfül-lungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte zurückfloss (vgl. [X.].Urt. v. 17. September 2001 - [X.], [X.], 1997; v. 22. März 2004 - [X.], [X.], 1046; v. 21. November 2005 - [X.]/04, z.[X.]. in [X.] = ZIP 2005, 2203 = [X.], 2357). 8 An dem Tatbestand eines Hin- und [X.]s ohne Erfüllungswirkung für die [X.] ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch dadurch nichts, dass die Beklagte - nach ihrem Vortrag - den [X.] zwecks Entlastung der Schuldnerin von Kontogebühren auf einem Anderkonto verzinslich angelegt, der Geschäftsführerin der Schuldnerin (Ehefrau des Ge-schäftsführers der [X.]) jederzeitige Verfügungsmöglichkeit zugesagt und der Schuldnerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis die Ansprüche gegen die Bank aus dem Kontoführungsvertrag abgetreten haben 9 - 6 - will. Zwar handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht um eine verdeckte Sacheinlage, weil eine (vermeintliche) Schuld des [X.] - hier aus dem Treuhandverhältnis (§§ 662 ff., 667 BGB) - auch in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein kann (vgl. [X.].Urt. v. 21. November 2005 aaO II 1 b; [X.], GmbHR 2004, 445, 451; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 14 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist vielmehr, dass der [X.] bei einer Treuhandkonstruktion der vorliegenden Art - anders als bei endgültiger Einzahlung auf ein Konto der [X.] - dem Zugriff des [X.] im Verhältnis zu der sein Konto führenden [X.] bleibt und dies der Annahme einer Barleistung zu freier Verfügung der [X.] entgegensteht (vgl. [X.].Urt. v. 22. März 2004 aaO; [X.]/ [X.], GmbHG 5. Aufl. § 7 [X.]. 30). Ließe sich mit der vorliegenden Treuhandkonstruktion eine Erfüllung der Bareinlageschuld bewirken, würde damit diese im Ergebnis durch eine Forderung der [X.] aus dem Treu-handverhältnis ersetzt, was Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG widerspräche und zur Unwirksamkeit der [X.] führen muss. Inso-weit gilt hier nichts anderes als bei einem mit einer "Darlehensabrede" verbun-denen Hin- und [X.] (vgl. dazu [X.].Urt. v. 21. November 2005 aaO). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber ihre offen gebliebene [X.] durch die von ihr veranlasste Überweisung der 50.000,00 DM vom 8./14. Juli 1997 erfüllt. Das Berufungsgericht sieht selbst, dass die von der [X.] veranlasste Überweisung des ihr von den Erwerbern der Geschäftsanteile geschuldeten Kaufpreises auf das Konto der Schuldnerin einer unmittelbaren Zahlung der [X.] an die Schuldnerin [X.] (vgl. § 788 BGB). Damit hat die Beklagte der Schuldnerin die von ihr als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zu freier Verfügung [X.]. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte und die Schuldnerin irrig meinten, mit der Zahlung werde eine an die Stelle der (erfüllten) [X.] getretene 10 - 7 - Verpflichtung der [X.] aus dem Treuhandverhältnis (§ 667 BGB) erfüllt. Wegen Unwirksamkeit der [X.] (vgl. oben [X.]) wäre auch in [X.] die Leistung der [X.] der tatsächlich bestehenden [X.] zuzuordnen (vgl. [X.].Urt. v. 3. Dezember 1990 - [X.], [X.], 445; v. 17. September 2001 aaO). Es handelt sich hier nicht um eine Anspruchs-mehrheit i.S. von § 366 Abs. 1 BGB (vgl. schon [X.] 153, 107), sondern um eine rechtlich unzutreffende Qualifizierung der tatsächlich bestehenden Schuld. Wie der [X.]at in seinem Urteil vom 21. November 2005 (aaO im [X.] an [X.] 153, 107 ff.) klargestellt hat, wird in Fällen der vorliegenden Art mit der Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbrin-gungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld die offene [X.] getilgt. Auf das genannte Urteil wird Bezug genommen. a) Fehl geht die Ansicht des Berufungsgerichts, dem [X.] verbleibe bei dieser Lösung ein Bereicherungsanspruch gegen die [X.] wegen fehlender Erfüllungswirkung seiner ursprünglichen "Hinzahlung" des [X.]. Denn das im Rahmen der Kapitalaufbringung stattfindende "Hin- und [X.]" ist wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisieren-der Vorgang anzusehen, bei dem der Inferent zunächst nichts geleistet, son-dern den [X.] in seinem Vermögen behalten hat (vgl. [X.].Urt. v. 21. November 2005 aaO). Weder die [X.] noch der Inferent sind [X.] ungerechtfertigt bereichert. Im Gegenteil führt die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach der Inferent trotz realer Aufbringung des geschulde-ten [X.] nochmals leisten muss, zu einer ungerechtfertigten Bereiche-rung der [X.] und ihrer Gläubiger. 11 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht unter Präventionsgesichtspunkten geboten, einer "Darlehensrückzahlung" o.ä. des [X.] keine Erfüllungswirkung für die [X.] beizumessen. [X.] - 8 - mehr läuft umgekehrt die Rechtsprechung des Berufungsgerichts darauf hin-aus, dass der Inferent - zur Vermeidung einer Doppelzahlung - mit der Rück-zahlung des vermeintlichen "Darlehens" o.ä. solange zuwarten müsste, bis er von der [X.] oder ihrem Insolvenzverwalter zwangsweise in Anspruch genommen wird. Dies führte zu einer nicht wünschenswerten Belastung des alsbald seine [X.] tilgenden und zu einer nicht gerechtfertigten Privi-legierung des säumigen [X.]ers, wie im Schrifttum zutreffend bemerkt worden ist (vgl. [X.], GmbHR 2005, 363). 4. Der Erfüllung der [X.] der [X.] durch Einziehung ihrer Kaufpreisforderung gegen die [X.] auf das Konto der Schuldnerin am 8./14. Juli 1997 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der [X.] von dem neuen [X.]er [X.] schon im August 1997 wieder entnom-men worden sein soll. Denn die Beklagte hat die von ihr als [X.]sgrün-derin geschuldete Einlage zu freier Verfügung der beiden neuen ([X.] geleistet. Für die Entnahme haftenden Kapitals durch einen der neuen [X.]er nach Anmeldung der [X.] bei der [X.] (§ 16 Abs. 1 GmbHG) haftet die Beklagte nicht (vgl. § 16 Abs. 3 GmbHG). Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung (vgl. [X.]at [X.] 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, sondern auf die neuen [X.]er und Geschäftsführer der [X.]. 13 II[X.] Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der [X.]at gemäß § 563 Abs. 3 14 - 9 - ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen. Goette [X.] [X.] Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 248/03 - [X.], Entscheidung vom 27.01.2005 - 5 U 22/04 -

Meta

II ZR 72/05

09.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2006, Az. II ZR 72/05 (REWIS RS 2006, 5786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5786

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Wird zitiert von

8 U 52/07

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