Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 236/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1462

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 236/06 vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 17 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626 a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten [X.] im Einzelfall. b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwen-dungsbereich des [X.], es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden. c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.
[X.], Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 15. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss [X.]. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 • festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Die Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages darstellt, hat der [X.]at bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden ([X.], [X.], 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglich-keit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsausle-gung im Einzelfall. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 - 3 - Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] in den Anwendungsbereich des Betriebsrentenge-setzes ([X.] 77, 94, 101). Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der Schuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder zur privatautonomen Unterwerfung unter das [X.] - getroffen. Im Gegenteil hat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsge-richts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des [X.] durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der [X.] kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Vorausset-zungen eine solche Zusage "widerrufen" werden könnte. 3 Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei [X.] am 31. Dezember 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen und davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des [X.] am 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand. Zwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung ([X.].Urt. v. 7. März 2005 - [X.], [X.], 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht un-berücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Über-schuldung in Höhe von rund 100.000,00 •. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf eine angeblich positive Fortführungsprognose zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, die [X.] entsprächen den Liquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass. 4 - 4 - Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Über-schuldung ein Geschäftswert (Goodwill) in Höhe von 100.000,00 • nicht in An-satz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollzieh-bare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals in der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit dem Beklagten (vgl. [X.].Urt. v. 7. März 2005 aaO). 5 [X.]Strohn

Reichart [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - 10 O 84/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZR 236/06

15.10.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 236/06 (REWIS RS 2007, 1462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1462

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.