Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. II ZR 235/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2628

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 11. Juli 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GmbHG §§ 43 Abs.1, 64

a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des [X.] nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, [X.] hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. [X.]. an [X.]at, [X.] 104, 44; 150, 61).
b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Ge-schäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der [X.] - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen [X.] von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbe-halt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu [X.] 146, 264).
[X.], Urteil vom 11. Juli 2005 - [X.]/03 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2005 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.] Auf die Revision des [X.]n wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 10. Zivil-senats des [X.] vom 8. Juli 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] ohne Vorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger nach Erstattung an die Masse verurteilt worden ist. I[X.] Auf die Berufung des [X.]n wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 20. Dezember 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der [X.] wird verurteilt, an den Kläger 147.944,98 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2001 zu zahlen. Dem [X.]n wird vorbehalten, nach Erstattung des [X.] an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesell-schaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. - 3 - Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5 % und dem [X.]n zu 95 % auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im folgenden: Schuldnerin) den [X.]n als faktischen (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch. Die Schuldnerin erwarb Anfang 1998 von dem [X.] der in die Insolvenz geratenen [X.], an der u.a. der [X.] als [X.]er beteiligt gewesen war, deren Auftragsbestand und führte seit dem 1. März 1998 deren Geschäftsbetrieb weiter. Für die Nutzung des [X.] und das betriebsnotwendige Anlagevermögen hatte die Schuldnerin - wie zuvor die [X.] - an die [X.]. GbR, an der der [X.] zur Hälfte beteiligt war, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 40.600,00 DM zu entrichten; außerdem hatte sie an die [X.]. GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/2 ebenfalls der [X.] war, für ein Darlehen über 100.000,00 DM monatliche Zins- und Tilgungsraten von 6.878,00 DM zu erbrin-gen. Für diese [X.] führte die Schuldnerin außerdem aufgrund laufen-der Geschäftsbeziehung Aufträge aus und bezog Material von ihr. - 4 - Der [X.] war aufgrund einer Vollmacht des Alleingesellschafters der Schuldnerin, [X.]u., vom 1. April 1998 berechtigt, diesen umfassend bei der Schuldnerin zu vertreten, und zwar insbesondere bei [X.]erversamm-lungen und allen anderen Tätigkeiten, Aufgaben und Überwachungen als Ge-sellschafter. Zudem war der [X.] gegen eine monatliche Vergütung von 5.000,00 DM für den gesamten finanziellen Bereich der Schuldnerin - unter Ausschluß des satzungsmäßigen Geschäftsführers [X.]. - allein zuständig und hatte auch allein Bank- und Zeichnungsvollmacht über das einzige Ge-schäftskonto der Schuldnerin bei der [X.] Daher nahm auch nur der [X.] die Überweisung sämtlicher Zahlungen für den laufenden [X.] der Schuldnerin von diesem Konto vor und veranlaßte die Über-sendung der Kontoauszüge an seine Geschäftsadresse bei der [X.]. GmbH in [X.]., die spätestens ab Januar 2000 die Buchhaltung der Schuldnerin gegen ein Honorar von 7.600,00 DM monatlich führte. Etwa einmal monatlich suchte der [X.] den Betriebssitz der Schuldnerin in [X.] auf, um die Tätigkeit des sat-zungsmäßigen Geschäftsführers [X.]. vor Ort zu kontrollieren und diesem Wei-sungen und Anleitungen zu erteilen. Dieser hatte faktisch die Stellung eines für die Akquisition von Aufträgen zuständigen Außendienstmitarbeiters der Schuld-nerin und eines Kontrolleurs der Durchführung ihrer Auftragsarbeiten vor Ort. In finanzieller Hinsicht verfügte [X.]. lediglich über eine Bargeldkasse bis maximal 5.000,00 DM, von der er in [X.] anfallende Unkosten begleichen durfte, deren Auffüllung aber von der Bewilligung und Überweisung durch den [X.]n ab-hing; größere Anschaffungen durfte [X.]. ohne Rücksprache mit dem [X.]n ebensowenig tätigen wie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern oder Lohnerhöhungen. Die Schuldnerin, die sich seit der Übernahme des Geschäftsbe- triebs der [X.] in beengten finanziellen Verhältnissen befand und - 5 - über keine stillen Reserven oder Sachanlagen verfügte, geriet zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war schließlich bereits zum 31. Dezember 1999 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 436.885,96 DM nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif. Gleichwohl stellte der Geschäftsführer [X.]. erst unter dem 7. August 2000 Insol-venzantrag, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren am 9. Oktober 2000 eröffnet wurde. In der [X.] von Anfang Januar bis Mitte Juli 2000 leistete die Schuldnerin auf Veranlassung des [X.]n Mietzinszahlungen an die [X.]. GbR und Darlehensraten sowie Zahlungen für Lieferungen und Leistun-gen an die [X.]. GmbH in einem Gesamtumfang von 289.355,24 DM (= 147.944,98 •). Das [X.] hat der auf Erstattung dieser Zahlungen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben, das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der - vom [X.]at zuge-lassenen - Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren wei-ter. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.]n bleibt überwiegend erfolglos ([X.]); sie ist nur insoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den gebotenen ([X.] 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des [X.]n gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (I[X.]). [X.] Ohne Erfolg wendet sich der [X.] dagegen, daß die Vorinstanzen ihn als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin und in dieser Eigenschaft als erstattungspflichtig i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG für die von ihm nach [X.] 6 - reife veranlaßten Zahlungen an die [X.]. GbR sowie die [X.]. GmbH im Umfang der Klageforderung angesehen haben. 1. Nach der ständigen [X.]atsrechtsprechung kommt es für die Beurtei-lung der Frage, ob jemand faktisch wie ein [X.] gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes [X.] zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines [X.] an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der [X.] - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat ([X.] 150, 61, 69 f.; [X.] 104, 44, 48; vgl. ferner [X.].Urt. v. 27. Juni 2005 - [X.], [X.]. [X.], z.[X.].). 2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des [X.]ats ist das [X.] - in Übereinstimmung mit dem [X.] - zutreffend ausgegan-gen und hat auf dieser [X.]undlage in tatrichterlicher Würdigung die Überzeu-gung gewonnen, daß der [X.] faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Schuld-nerin war; revisible Rechtsfehler sind ihm dabei - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht unterlaufen. a) Das gilt im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des [X.]n zweifellos für dessen maßgeblich die Geschicke der Schuldnerin lenkende Tätigkeit im internen [X.]. Die Vorinstanzen haben insoweit aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter sorgfältiger Würdigung insbesondere der bedeutsamen Aussage des Zeugen [X.]. umfang-reiche Feststellungen dazu getroffen, daß der [X.] im Innenverhältnis in - 7 - nahezu sämtlichen Bereichen der Schuldnerin - Führung des wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs einschließlich der [X.] alleinigen Verfügung über das einzige Geschäftskonto, der Buchhaltung, der Personalentscheidungen sowie der Erteilung von Weisungen gegenüber dem satzungsmäßigen Geschäftsführer [X.]. auf dem Gebiet der Unterneh-menspolitik und -organisation - die Geschicke der Schuldnerin wesentlich be-stimmt hat; dagegen vermag die Revision - wie sie selbst einräumen muß - nichts zu erinnern. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.] - im [X.]uß an das [X.] - auch hinreichende Feststellungen zu einem ei-genen maßgeblichen Handeln des [X.]n mit Außenwirkung im Sinne einer faktischen Geschäftsführung für die Schuldnerin getroffen. So war es dem [X.] vorbehalten, aufgrund der ihm vom Alleingesellschafter erteilten [X.] Vollmacht allein die Bankgeschäfte der Schuldnerin, die [X.] in die Kompetenz der Geschäftsführung einer GmbH fallen, zu führen. Dabei kommt besondere Bedeutung dem ungewöhnlichen Umstand zu, daß nur der [X.] Bankvollmacht über das einzige [X.]skonto im [X.] zur Kreissparkasse hatte, während der satzungsmäßige Geschäftsführer [X.]. - was auch der Sparkasse gegenüber zur Sprache gekommen ist - offenbar bewußt von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen worden ist. [X.] ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungs-gerichts nicht zu beanstanden, daß gerade die Tatsache, daß der [X.] es war, der darüber entschied, welche Gläubiger vorrangig bedient werden sollten - nämlich nahezu ausschließlich die von ihm selbst geführten beiden [X.].-[X.]en -, durchaus erhebliche "Außenwirkung" hatte. Hinzu kommt, daß nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landge-richts der [X.] auch - in einem Fall urkundlich belegt - maßgeb- - 8 - liche Verhandlungen mit der Kreissparkasse über die Bedienung bestimmter Außenstände geführt hat; dabei ist der Umstand, daß der [X.] den [X.] auch auf Geschäftsbögen der [X.]. GmbH geführt hat, unerheblich, weil zum einen das Handeln nicht für jene [X.], sondern für die Schuldnerin aus dem Kontext klar hervorging und zum anderen der Geschäftspartnerin aus der laufenden Geschäftsverbindung bekannt war, daß der [X.] insoweit für die Schuldnerin handelte und sich im übrigen standardmäßig die [X.], wie Kontoauszüge und dergleichen, an die Adresse jener [X.]. GmbH senden ließ. Schließlich hat sich der Tatrichter auch revisionsrechtlich einwand-frei davon überzeugt, daß der [X.] in gewissem Umfang auch im sonstigen Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern wie ein Geschäftsführer der Schuldne-rin aufgetreten ist, und zwar sowohl vor der Berufung des Zeugen [X.]. zum sat-zungsmäßigen Geschäftsführer als auch danach, so u.a. aus Anlaß der [X.] von Zahlungsbedingungen mit der [X.], der Hauptlieferantin der Schuldnerin; der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der [X.] habe lediglich vergessen, den Zusatz "Geschäftsführer" auf dem Bestätigungsschrei-ben für die [X.] zu streichen, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die objektive Außenwirkung seines Handelns ankommt und dieses dokumentierte Verhalten im Gesamtzusammenhang ein aussagekräftiges Indiz für sein Auftre-ten als faktischer Geschäftsführer auch im übrigen darstellt. c) Soweit die Revision die einzelnen Elemente der Würdigung des [X.] des [X.]n für die Schuldnerin [X.] als das [X.] gewichten möchte, handelt es sich um den revi-sionsrechtlich unzulässigen Versuch, die maßgebliche tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Aufteilung der Geschäftsführungszuständigkeiten zwischen dem namentlich für Akquisiti- - 9 - on, Außenwerbung und [X.] zuständigen eigentlichen Ge-schäftsführer [X.]. und dem für den wesentlichen kaufmännischen und finanziel-len Bereich faktisch verantwortlichen [X.]n reichen die von den [X.] getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des [X.]n in seinem Ressort auch bezüglich seines Handelns im Außenverhältnis aus, um sein gesamtes Auftreten für die [X.] als faktische Geschäftsführung einzustufen. I[X.] Demgegenüber kann die vorbehaltlose Verurteilung des [X.]n keinen Bestand haben. Die Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das [X.]atsurteil [X.] 146, 264 zutreffend den Einwand des [X.]n hinsichtlich einer Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom [X.]n unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zu-rückgewiesen, weil nach der neueren [X.]atsrechtsprechung der nach § 64 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene [X.] die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten hat. Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der [X.]at in demsel-ben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse dem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte [X.]sgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen ([X.] 146, 264, 279 sowie Leitsatz c). Die insoweit erforderliche Korrektur der vorinstanzlichen Urteile durch Einfügung des gebotenen Vorbehalts kann der [X.]at selbst vornehmen, da die Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eines ausdrücklichen An-trags des [X.]n auf Vorbehalt seiner Rechte bedurfte es schon deshalb - 10 - nicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG stets die Konstellation zugrunde liegt, daß das auch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadens-rechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um die sich am Schluß des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote erfordert. [X.]Gehrlein

Strohn

[X.]

Meta

II ZR 235/03

11.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. II ZR 235/03 (REWIS RS 2005, 2628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2628

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