Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 184/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 843

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1 a) Der vom S[X.]huldner dur[X.]h einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erwor-bene Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h gehört zur Insolvenzmasse. b) Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h erst na[X.]h Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder re[X.]htshängig gema[X.]ht, unterliegt er der [X.]. [X.], [X.]uss vom 2. Dezember 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] am 2. Dezember 2010 bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der S[X.]huldnerin zurü[X.]kgewiesen. Der Wert des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens wird auf 33.485,38 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der S[X.]huldnerin wurde auf ihren eigenen Antrag am 30. Dezember 2002 das Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren eröffnet. Am 8. Juli 2003 verstarb der Vater der S[X.]huldnerin, der ihren Bruder zum Alleinerben ein-gesetzt hatte. Mit [X.]uss vom 17. Juni 2004 hob das Insolvenzgeri[X.]ht das Insolvenzverfahren na[X.]h Ankündigung der Rests[X.]huldbefreiung auf. Eine [X.] hatte mangels Masse ni[X.]ht stattgefunden. Am 6. Juli 2004 erhob die S[X.]huldnerin gegen ihren Bruder Klage wegen ihres [X.]. Dur[X.]h re[X.]htskräftiges Urteil vom 16. Januar 2009 wurde ents[X.]hieden, dass der Bruder 1 - 3 - an die S[X.]huldnerin 33.485,38 • nebst Zinsen zu zahlen hat. Zuvor hatte am 30. Dezember 2008 die Laufzeit der Abtretungserklärung geendet. Das Insol-venzgeri[X.]ht hat mit [X.]uss vom 2. April 2009 die [X.] hin-si[X.]htli[X.]h des zugespro[X.]henen Betrags angeordnet. Die sofortige Bes[X.]hwerde der S[X.]huldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde erstrebt sie die Aufhebung der angefo[X.]htenen [X.]üsse. I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und au[X.]h im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedo[X.]h in der Sa[X.]he keinen Erfolg. 2 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer [X.] na[X.]h § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bejaht und dazu ausgeführt: Der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h sei mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 und damit während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden. Er gehöre zur Insolvenzmasse, weil er der Zwangsvollstre[X.]kung ni[X.]ht entzogen sei. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] stehe § 852 ZPO der Pfändung eines [X.] vor seiner Anerkennung oder Re[X.]htshängigkeit als eines in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufs[X.]hiebend bedingten Anspru[X.]hs ni[X.]ht entge-gen. Der Einwand der S[X.]huldnerin, der Tod ihres [X.] sei dem Insolvenzge-ri[X.]ht und dem Treuhänder s[X.]hon vor dem S[X.]hlusstermin bekannt gewesen, greife ni[X.]ht dur[X.]h, weil eine "na[X.]hträgli[X.]he Ermittlung" im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] selbst dann vorliege, wenn der Verwalter Ansprü[X.]he verges-sen oder fäls[X.]hli[X.]h als ni[X.]ht werthaltig oder als ni[X.]ht zur Insolvenzmasse gehö-rig gewertet habe. Der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei 3 - 4 - ni[X.]ht anzuwenden, weil der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h s[X.]hon im laufenden Insolvenz-verfahren zur Masse gehört habe und kein in der Wohlverhaltensperiode neu erworbenes Vermögen darstelle. Das Interesse der S[X.]huldnerin, dur[X.]h ein Hin-auszögern der Geltendma[X.]hung des [X.] diesen dem Zugriff der Gläubiger ganz oder zumindest zur Hälfte seines Wertes zu entziehen, sei ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig. 2. Diese Ausführungen halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. 4 a) Die Anordnung einer [X.] ist au[X.]h im [X.] mögli[X.]h. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein S[X.]hlusstermin na[X.]h § 197 [X.] stattgefunden hat ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - [X.] ZB 17/04, [X.], 143), sei es au[X.]h - wie hier - im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren (§ 312 Abs. 2 [X.] a.F., § 5 Abs. 2 [X.] n.F.). Zu Unre[X.]ht wendet die Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde in diesem Zusammenhang ein, die Bestimmung des [X.] sei nur der S[X.]huldnerin und dem Treuhänder, ni[X.]ht aber den sonstigen [X.] zugestellt worden. Bloße Verfahrensfehler stellen die Zäsurwir-kung des [X.], an die § 203 [X.] anknüpft, ni[X.]ht in Frage. Im Übri-gen liegt der gerügte Zustellungsmangel ni[X.]ht vor. Eine unmittelbare Ladung aller Verfahrensbeteiligten zum S[X.]hlusstermin verlangt das Gesetz ni[X.]ht. Es genügt die öffentli[X.]he Bekanntma[X.]hung des Termins, die hier erfolgt ist (§ 197 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 9 [X.]; vgl. [X.], [X.], 13. Aufl. § 197 Rn. 3; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 197 Rn. 3; BK-[X.]/Breutigam, § 197 Rn. 26). 5 b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde war die Anordnung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht wegen Verfristung des darauf geri[X.]hteten An-trags des Treuhänders unzulässig. Na[X.]h § 203 Abs. 1 [X.] ist der Antrag des 6 - 5 - Insolvenzverwalters an keine Frist gebunden. Die für Restitutions- und Ni[X.]htig-keitsklagen geltende Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Erlangung der Kenntnis vom Anfe[X.]htungsgrund (§ 586 ZPO, § 4 [X.]), ist auf die Anord-nung einer [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht anzuwenden, weil eine [X.] au[X.]h von Amts wegen angeordnet werden kann (a.A. [X.], [X.] 2009, 199, 207 f). [X.]) Mit Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die tatbestandli[X.]hen Vorausset-zungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bejaht. Na[X.]h dieser Bestimmung ist die Anordnung einer [X.] mögli[X.]h, wenn na[X.]h dem S[X.]hlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. 7 aa) Der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h der S[X.]huldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an ge-hörte er zum Vermögen der S[X.]huldnerin und damit au[X.]h zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstre[X.]kung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar ist ein Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h na[X.]h § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er dur[X.]h Vertrag anerkannt oder re[X.]htshängig geworden ist. Diese Vor-s[X.]hrift steht einer Pfändung jedo[X.]h ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] kann der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h bereits vor der vertragli[X.]hen Anerkennung oder Re[X.]htshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufs[X.]hiebend bedingter Anspru[X.]h gepfändet werden ([X.], Urt. v. 8. Juli 1993 - [X.] ZR 116/92, [X.] 123, 183, 185 ff; v. 6. Mai 1997 - [X.] ZR 147/96, [X.], 1302; [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, Z[X.] 2009, 299 Rn. 14; vom 25. Juni 2009 - [X.] ZB 196/08, Z[X.] 2009, 1461 Rn. 8). Maßgebli[X.]h für die Zuordnung des [X.] zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder na[X.]h der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat ([X.], 8 - 6 - [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, aaO Rn. 15; v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 196/08, aaO Rn. 9; vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.] ZB 72/09, Z[X.] 2009, 1831, Rn. 9; v. 15. Juli 2010 - [X.] ZB 229/07, [X.], 741 Rn. 4; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 315 Anh. Rn. 27; HK-[X.]/ [X.], 5. Aufl. § 83 Rn. 3; Jaeger/Windel, [X.] § 83 Rn. 15; HmbKomm-[X.]/Kuleisa, 3. Aufl. § 83 Rn. 8). Offen gelassen hat der [X.] bisher, ob dann, wenn der S[X.]huldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h na[X.]h dessen Aufhebung geri[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]ht, eine [X.] na[X.]h § 203 [X.] zu erfolgen hat, ob der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gilt oder ob es si[X.]h nunmehr um dem S[X.]huldner insgesamt zustehendes Vermögen handelt ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, aaO Rn. 15 a.E.). Na[X.]h ri[X.]htiger Ansi[X.]ht hat eine [X.] zu erfolgen, weil der na[X.]h-trägli[X.]h eingeklagte Anspru[X.]h bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörte. Die Bedingtheit des Anspru[X.]hs ändert daran ni[X.]hts. Der Pfli[X.]ht-teilsanspru[X.]h selbst ist mit dem Erbfall unbedingt entstanden. Damit hat der S[X.]huldner den Anspru[X.]h im Sinne von § 35 Abs. 1 [X.] erlangt. Aufs[X.]hiebend bedingt ist ledigli[X.]h die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertragli[X.]hen Anerkennung des Anspru[X.]hs oder mit Re[X.]htshängigkeit ein (§ 852 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 BGB). Die uneinges[X.]hränkte, sofortige [X.] ist aber keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines [X.] (vgl. für den Fall der Testamentsvollstre[X.]kung [X.], Urt. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZR 42/05, [X.], 1258 Rn. 12). 9 Die Zuordnung eines [X.] zur Masse s[X.]hon vor seiner Anerkennung oder Re[X.]htshängigkeit entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k der gesetzli-[X.]hen Regelung. Gemäß dem Charakter des Insolvenzverfahrens als Zwangs-10 - 7 - vollstre[X.]kungsverfahren sind Gegenstände, die ni[X.]ht der Zwangsvollstre[X.]kung unterliegen, na[X.]h § 36 Abs. 1 [X.] von der Insolvenzmasse ausgenommen. Dadur[X.]h soll si[X.]hergestellt werden, dass dem S[X.]huldner au[X.]h im Insolvenzver-fahren die zur Führung eines mens[X.]henwürdigen Lebens notwendigen Mittel verbleiben und er ni[X.]ht auf Sozialhilfe angewiesen ist ([X.], Urt. v. 11. Mai 2006, aaO Rn. 16; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 36 Rn. 1). Die be-s[X.]hränkte Pfändbarkeit des [X.] na[X.]h § 852 Abs. 1 ZPO hin-gegen dient ni[X.]ht der Si[X.]herung des Existenzminimums des S[X.]huldners, son-dern soll vermeiden, dass der Anspru[X.]h gegen den Willen des Bere[X.]htigten gel-tend gema[X.]ht wird; die Ents[X.]heidung darüber, ob dieser Anspru[X.]h gegenüber dem Erben dur[X.]hgesetzt wird, soll mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigtem allein diesem überlassen bleiben ([X.], Urt. v. 8. Juli 1993 - [X.] ZR 116/92, [X.] 123, 183, 186 m.w.[X.]). Dieses Bestimmungsre[X.]ht des S[X.]huldners wird ni[X.]ht in Frage gestellt, wenn ein wäh-rend des Insolvenzverfahrens erworbener, na[X.]h Aufhebung des Verfahrens von ihm re[X.]htshängig gema[X.]hter Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h der [X.] un-terstellt wird. Der S[X.]huldner bleibt in seiner Ents[X.]heidung, ob der Anspru[X.]h [X.] werden soll, frei. Ents[X.]heidet er si[X.]h gegen die Geltendma[X.]hung, kann der Anspru[X.]h ni[X.]ht für die Masse verwertet werden. Ents[X.]heidet er si[X.]h für die Geltendma[X.]hung, unterliegt das erworbene Vermögen aber als Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens der [X.]. [X.]) Der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h der S[X.]huldnerin wurde im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] na[X.]hträgli[X.]h ermittelt. Der Begriff der Ermittlung in dieser Norm ist weit auszulegen. Er setzt ni[X.]ht voraus, dass die Existenz oder der Aufenthaltsort eines Massegegenstands dem Verwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. Die Vors[X.]hrift erfasst vielmehr au[X.]h [X.], von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrtümli[X.]h für 11 - 8 - ni[X.]ht verwertbar hielt und deswegen ni[X.]ht zur Masse zog ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - [X.] ZB 17/04, [X.], 143, 144 m.w.[X.]). Glei[X.]hes muss gelten, wenn Gegenstände während der Verfahrensdauer tatsä[X.]hli[X.]h (no[X.]h) ni[X.]ht verwertbar waren. Für sol[X.]he Gegenstände kann die [X.] bereits im S[X.]hlusstermin vorbehalten werden (FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 203 Rn. 4). Aber au[X.]h ohne einen Vorbehalt kann die [X.] angeord-net werden. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] indes au[X.]h bei einem engeren Verständnis des "[X.]" erfüllt. Denn die S[X.]huldnerin hat ihren Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h entgegen der Behauptung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde während des gesamten Insolvenzverfahrens dem Treuhän-der und dem Insolvenzgeri[X.]ht vers[X.]hwiegen und erst im September 2008, also lange na[X.]h Aufhebung des Insolvenzverfahrens, den Treuhänder vom Erbfall, dem Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h und der zwis[X.]henzeitli[X.]h erhobenen Klage in Kenntnis gesetzt. 12 d) Der Anordnung der [X.] stand ni[X.]ht entgegen, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung na[X.]h § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] bereits ab-gelaufen war. Mit der Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer von se[X.]hs Jahren na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die [X.] ni[X.]hts zu tun. Letztere betrifft Vermögensgegenstände, die während des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörten, die Abtretung hin- 13 - 9 - gegen erfasst Forderungen, die erst na[X.]h der Aufhebung des Insolvenzverfah-rens und dem damit verbundenen Ende des Insolvenzbes[X.]hlages entstehen. [X.] Raebel Pape

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 02.04.2009 - 75 [X.][X.], Ents[X.]heidung vom 13.07.2009 - 5 T 296/09 -

Meta

IX ZB 184/09

02.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 184/09 (REWIS RS 2010, 843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 843

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