Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 164/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10853

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 164/14
Verkündet am:

20. Mai 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 20a; BGB §
241, §
315, §
433; ZPO §
253, §
256, §
313; [X.] § 2; [X.] § 10, §
12, §
13, §
14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungs-zwang unterliegenden [X.]nehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchs-abhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz brin-gen. Es
ist auch nicht unbillig im Sinne von §
315 BGB, wenn die für [X.] vorgesehenen Grundpreise ohne weitere [X.]ifferenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.

[X.], Urteil vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 164/14 -
OLG [X.]resden

[X.]

-
2
-
[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Milger, die Richterin [X.]r.
Hessel sowie die Richter [X.]r.
Achilles, [X.]r.
Schneider und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird -
unter Zurückweisung der Revision der Klägerin -
das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2014 in der Fassung des [X.] vom 18. Juni 2014 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. [X.]ie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2011 wird [X.].
[X.]ie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er [X.] ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur [X.] Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. [X.] dieses Gebietes besteht ein [X.]-
und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der [X.]nehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach [X.] der [X.] erfolgt. [X.]ie Klägerin ist Eigentümerin der im [X.] gelegenen Grundstücke V.

Straße

, A.

-Straße

, A.

-Straße

und A.

-
Straße

in [X.].

. [X.]iese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut und [X.] insgesamt 340 Wohneinheiten mit deutlich unterschiedlichen Größen auf.
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[X.]er
[X.] stellt der Klägerin für jedes dieser Grundstücke [X.] über eine am jeweiligen Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb der Häuser an die einzelnen Wohnungen verteilt. Mit Rechnungen vom 11. Februar 2010 berechnete der [X.] auf Grundlage seiner allgemeinen Tarife für die [X.] vom 1.
Februar 2009 bis zum 22. Januar 2010 einen verbrauchsunabhängigen jährlichen Grundpreis für die je [X.], insgesamt 50.686,39

g-ten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit diesem
Grundpreis deckt der [X.] im Mittel 59 % seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.
[X.]ie Klägerin, die den genannten Betrag von 50.686,39

Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, begehrt mit ihrer Klage dessen Rückzahlung nebst Zinsen sowie zuletzt noch die Feststellung, dass der [X.] nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser für die vier Wohngrundstücke undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. [X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.], während der [X.] mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

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Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision des [X.]n hat Erfolg; die Revision der Klägerin ist da-gegen unbegründet.
I.
[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
[X.]er Klägerin stehe gegen den [X.]n ein Anspruch in Höhe von 7.765,92

s § 812 Abs. 1 Satz 1, § 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Tarifsatzung des [X.]n zu. Nur eine Grundpreisdifferenzierung nach [X.]sgröße stelle sicher, dass das [X.] für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. [X.]as könne nicht ohne Auswirkungen auf den geschuldeten [X.] bleiben. Vielmehr habe die Klägerin danach von den auf den Grundpreis erbrachten [X.] und damit ohne Rechtsgrund entrichtet.
Zwischen den Parteien sei ein jedenfalls konkludent geschlossener [X.] über die Trinkwasserversorgung (§ 2 [X.]) zu den Tarifen des [X.]n zustande gekommen. Auf diese Tarife seien die Regelungen der [X.] nach § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. [X.]enn privatrechtliche Tari-fe für Leistungen der [X.]aseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen sei, seien der Kontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. [X.]ie [X.]arlegungs-
und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen [X.] trage der [X.]. Zwar müsse nach den für [X.] allgemeinen Grundsätzen an sich derjenige die [X.] 4
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seiner Leistung nachweisen, der die Rückzahlung verlange. [X.]as gelte jedoch nicht, wenn er -
wie hier -
unter Vorbehalt geleistet habe.
Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kosten-deckungsprinzip sowie das Willkürverbot. [X.]abei stehe dem Versorgungsunter-nehmen hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ein Ermessensspielraum für seine unternehmerische Entscheidung zu, der nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Insoweit dürfe es ebenso wie bei öffentlich-rechtlich geregelten Gebühren für die Leistungen den Grundpreis nach einem Wahr-scheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der [X.] folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhal-tende [X.] orientiere. [X.]abei bleibe es dem Versorgungsun-ternehmen auch überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab es unter verschiedenen zulässigen Maßstäben auswähle. Es sei nicht auf den zweck-mäßigsten und vernünftigsten Maßstab beschränkt, sondern dürfe sich bei [X.] auch von [X.] leiten lassen, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien.
Gemessen hieran sei dem [X.]n die Hereinnahme von im Mittel 59
% seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis als sachge-recht zuzugestehen. [X.]ies erfordere aber zwingend eine über die bloße [X.]sanzahl hinausgehende [X.]ifferenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen ver-brauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu [X.]. [X.]ie derzeit fehlende [X.]ifferenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in ei-8
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s-grundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.
Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der [X.] (z.B. [X.], Urteil vom 13. November 2008 -
6 [X.]) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen. [X.]em sei jedoch nicht zu folgen. Insbesondere gebe es entgegen der Ansicht des [X.]n keinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung nicht steige. Selbst nach dem Vorbringen des [X.]n seien lediglich 15 % der kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm von mehr als einer Person bewohnt. Es sei daher geboten, [X.]ifferenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden, wobei unter Wahrung des dem [X.]n zustehenden Spielraums die Grenze zwi-schen Wohnungen mit einer Größe bis 50 qm und einer größeren Wohnung zu ziehen sei. Weitergehende Unterscheidungen seien nicht veranlasst.
Ein Verstoß gegen das [X.] sei demgegenüber nicht ersichtlich. [X.]er ins Einzelne gehende Vortrag des [X.]n zu den [X.] sei unbestritten geblieben. Es sei vor diesem Hintergrund nicht er-sichtlich, dass das Gesamtaufkommen des [X.]n die Gesamtkosten der Wasserversorgung, abgesehen von dem auf einen fünfjährigen Kalkulations-zeitraum geplanten Jahresergebnisgewinn von 0,44 % am Umsatzanteil, über-schreite. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass in [X.] die Bevöl-kerung bis zum Jahr 2025 um 16 % zurückgehen werde, folge hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das [X.]. [X.]enn angesichts der Versor-gungsverpflichtung des [X.]n müsse dieser auch bei leerstehenden [X.]en von einem Versorgungserfordernis ausgehen, solange diese [X.] nicht endgültig zurückgebaut seien. Ebenso wenig könne ein Verstoß ge-10
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gen das [X.]
daraus abgeleitet werden, dass andernorts angeblich geringere (Grund-)Preise verlangt würden; insoweit komme es viel-mehr immer auf die konkreten Gesamtkosten der Wasserversorgung im [X.] an, mit dem die von der Klägerin herangezogene [X.] schon strukturell nicht vergleichbar sei.
[X.]a hiernach für kleinere Wohnungen ein Ansatz der vollen Grundgebühr unbillig sei, sei diese auf zwei [X.]rittel des Grundpreises der größeren Wohnun-

eine gemäß § 818 Abs. 3 BGB zurückzuerstattende Überzahlung der Klägerin in Höhe von insge-samt 7.765,32

s-klage im Hinblick auf die fehlenden [X.]ifferenzierungen nach den [X.] begründet.
II.
[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den [X.]n zwar für [X.] erachtet, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise, und zwar auch in Fällen eines Wohnungsleerstandes, anzuset-zen.
Zu Unrecht hat es aber angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des von ihr nur unter Vorbehalt gezahlten [X.] zustehe, weil der vom [X.]n für jede Wohneinheit ohne Rücksicht auf de-ren Größe bemessene Grundpreis für kleine Wohnungen unbillig überhöht an-gesetzt und deshalb insoweit nicht geschuldet gewesen sei (§ 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 1, § 315 Abs. 3 BGB). [X.]ementsprechend kann die Klägerin auch 12
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nicht mit ihrem auf das Erfordernis einer Grundpreisdifferenzierung abzielenden Feststellungsbegehren durchdringen.

1. [X.]as Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Revisi-onen unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin -
wie nicht zuletzt auch §
2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.])
vom 20. Juni 1980 ([X.]) zeigt -
Vertragspartnerin des mit dem [X.]n konkludent geschlossenen [X.]es über die Versorgung mit Trinkwasser und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs
(§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß §
2
Abs. 2 Satz 2 [X.] zu den für gleichartige Versorgungsver-hältnisse geltenden Preisen des [X.]n, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der [X.] diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen [X.] nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend §
315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. [X.]surteil vom 17.
Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, [X.]Z 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa [X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
XII ZR 164/12, [X.], 643 Rn. 19;
jeweils mwN).
2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist das Berufungs-gericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass -
wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August
2004 (SächsGVBl.
S.
418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 [X.]) zeigt -
ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen 15
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Grundpreis vorzusehen. [X.]enn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer [X.] erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er
die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 1984 -
KVR 13/83, [X.], 490 un-ter [X.]; ferner auch [X.], M[X.]R 1982, 431 f.). [X.]em Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. [X.]surteil vom 21. April 2010 -
VIII ZR 97/09, [X.], 558 Rn. 11, 14).
3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterneh-men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis-ses Leistungen der [X.]aseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskon-trolle unterworfen sind. [X.]ies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versor-gungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des [X.]-
und Benutzungszwangs. [X.]enn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen [X.]surteil vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
[X.]en sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen ([X.]surteil vom 13. Juli 2011 -
VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36),
wird die Tarifgestaltung des [X.]n gerecht. [X.]ies gilt -
entgegen der Auffassung 17
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der Revision der Klägerin -
nicht nur für die Entscheidung, ob ein Grundpreis erhoben werden soll und dieser etwaige Wohnungsleerstände zu berücksichti-gen hat, sondern vielmehr -
entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts und der insoweit noch weiter gehenden Auffassung der Revision der Klägerin -
auch für die Bemessung des Grundpreises allein nach der Anzahl vorhandener Wohneinheiten.
a) [X.]ie tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gren-zen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st.
Rspr.; [X.] vom 12.
[X.]ezember 2012 -
VIII ZR 341/11, [X.], 123 Rn. 18; vom 21.
April 2010 -
VIII ZR 97/09, aaO Rn.
11; vom 8.
Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, [X.], 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Beru-fungsgericht
nur insoweit unterlaufen, als es
für die als Verteilungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten eine zusätzliche [X.]ifferenzierung nach ihrer Größe für geboten erachtet hat.
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie-
und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen [X.]neh-mer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen ([X.], Urteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn.
17; vom 24. November
1977 -
III ZR 27/76, [X.], 1097 unter [X.] 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungs-19
20
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verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. September 2005 -
VIII ZR 7/05,
NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10.
Oktober 1991 -
III ZR 100/90, [X.]Z
115, 311, 318; jeweils mwN).
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen
ein beachtlicher Gerechtig-keits-
und Billigkeitsgehalt innewohnt
und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu [X.] sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ([X.], Urteile vom 10. Oktober 1991
-
III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 -
X [X.], NVwZ 2003, 1015 un-ter 2
b
(2)). [X.]enn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das [X.] die ([X.] der jeweiligen Einrichtung der [X.]aseinsvor-sorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 [X.]), zwischen Leistung und Gegenleis-tung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung er-brachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heran-ziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tra-gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt ([X.], Urteil vom 13.
März 2003 -
X [X.], aaO mwN).
c) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die grundsätzliche Entscheidung des [X.]n für die Erhebung eines Grund-preises noch dessen Erhebung auch für leerstehende Wohneinheiten für unbil-lig angesehen.

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aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs-
beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden -
wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] zum Ausdruck bringt -
die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. [X.] und Zinsen, vgl. §§ 12 f. [X.]) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht -
verbrauchsabhängig -
nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern -
verbrauchsunab-hängig -
nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B.
Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brenn-stellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt ([X.], M[X.]R 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
bb) Ohne Erfolg greift die Revision der Klägerin die Entscheidung des [X.]n, überhaupt Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten zu erheben, im Rahmen des [X.] als verfehlt und damit als unbillig an, weil die Grundpreise den überwiegenden oder sogar weit überwiegenden Anteil der gesamten Wasserkosten ausmachten und deshalb -
dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) zuwider -
einem Verbraucher jeglichen An-reiz zum Wassersparen nähmen. Zwar wäre es -
wie auch §
14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeigt -
dem [X.]n nicht von vornherein verwehrt gewesen, bei seiner Preisbemessung umweltschonende Lenkungsziele ermäßigend oder er-höhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch [X.] 108, 1, 18 f.). Eine in die Billigkeitsprüfung einzustellende Verpflichtung hat dazu jedoch nicht bestanden. [X.]enn auch insoweit hat dem [X.]n ein weiter Entscheidungs-
und Gestal-tungsspielraum nicht nur dahin zugestanden, welche Entgeltmaßstäbe und
-sätze er für das Bereitstellen und Vorhalten der Trinkwasserversorgung auf-23
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stellen wollte, sondern auch dahin, ob er mit seiner Entgeltregelung über eine Kostendeckung hinausreichende Zwecke wie etwa solche einer begrenzten Verhaltenssteuerung anstreben wollte (vgl. [X.] 50, 217, 226 f.). [X.]ass die-ser Spielraum aus besonderen Gründen zwingend in der von der Revision der Klägerin geforderten Richtung verengt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. [X.]ie angeführte Staatszielbestimmung musste dazu jedenfalls keine Veranlassung geben.
cc) Gleiches gilt für die von der Revision der Klägerin geforderte Berück-sichtigung von [X.]. Von ihrem vorstehend
dargestellten Zweck ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten er-bracht wird, die
leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner [X.], NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). [X.]ie Eigentümer von leerstehenden [X.] partizipieren -
was die Revision der Klägerin übersieht -
nicht nur in [X.] Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des [X.]. [X.]er Leerstand hat insbesondere auf die durch den [X.] der [X.]en verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. [X.]enn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich -
wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat -
bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der [X.]nehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten [X.] beanspruchen kann ([X.], Urteil vom 14. April 2008
-
4
L 181/07, aaO Rn. 25).
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14
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(1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin demgegenüber [X.], dass der [X.] den nach den Behauptungen der Klägerin erheblichen und künftig sogar noch zunehmenden [X.] sowie einer sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit der Wohnraumerhaltung hätte Rech-nung tragen und dementsprechend auf Leerstände in einem Teil der [X.] bei seiner Preisbemessung Rücksicht nehmen müssen. [X.]enn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in [X.] aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu [X.]surteil vom 21. April 2010 -
VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen -
wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht -
jedenfalls nicht dahin, dass der Klä-gerin
das [X.] abgenommen werden müsste.
Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die [X.] im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das [X.] zu tragen hat und bei
erheblichem [X.]sleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen ent-fallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. [X.] vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der [X.] schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl sei-ne über die Grundgebühr abzugeltenden [X.] jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimm-te [X.] entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass gehabt, die von ihm vorzu-haltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
(2) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesam-ten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versor-gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenen-26
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falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, juris Rn.
31
ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. [X.]enn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises
auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des [X.]n über den [X.] an
die öffentli-che Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem [X.] auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die [X.] des [X.]n einschließlich der damit verbundenen Vorhalte-leistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
d) Ohne Erfolg versucht die Revision der Klägerin, eine Unbilligkeit des Grundpreises aus "krassen Unterschieden"
in der Kostenstruktur verschiedener Versorgungsgebiete, insbesondere einem Vergleich mit den Preisen für die Wasserversorgung in [X.], herzuleiten. [X.]em hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entgegengehalten, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Kos-tendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gege-benheiten
ankomme, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien, und dass das von der Klägerin zum Vergleich herangezogene städtische Versorgungsgebiet in [X.] keinen tauglichen Maßstab gegenüber einem Versorgungsgebiet mit -
wie hier -
ländlicher Sied-lungsstruktur bilden könne. [X.]as leuchtet ein. Auch die Revision der Klägerin vermag keine konkreten Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung zu füh-ren.
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e) [X.]ie von dem [X.]n allein nach der Zahl der Wohneinheiten vor-genommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann -
wie die Revision des [X.]n mit Recht rügt -
entgegen der von der Revision der Klägerin geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleich-heitssatz weitere [X.]ifferenzierungen -
etwa nach der Wohnungsgröße -
noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
(1) [X.]er Gleichheitssatz, den das Berufungsgericht und noch weiterge-hend die Revision der Klägerin als verletzt sehen, verbietet es einem [X.] für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entspre-chender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb
einer Veranla-gungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der [X.]
-
Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich [X.] Tarife des [X.]n -
bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der [X.] frei. [X.]abei kann der [X.] je nach den [X.] des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen be-stimmten Maßstab ergibt. [X.]ie Gestaltungsfreiheit des [X.] endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene [X.]ifferenzierung nicht mehr erkennbar ist ([X.], NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom
19. [X.]ezember 2007 -
7 [X.] 6/07, juris Rn. 7; jeweils
mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von -
hier einschlägigen -
Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich ein-leuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder [X.]ifferenzierung auf-grund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigs-ten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. [X.], 31
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17
-
M[X.]R 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner [X.]E 112, 297, 299
f.).
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen -
insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen -
durch Erwägungen der
Verwaltungsvereinfachung und [X.] gerechtfertigt sein können ([X.], NVwZ 2005, 332, 333) und der [X.] sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf ([X.], Beschluss vom 19. [X.]ezember 2007 -
7
[X.] 6/07, aaO). [X.]ie Grenze des [X.] ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder un-terlassene [X.]ifferenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. [X.], NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. [X.]ezember 2007 -
7
[X.] 6/07, aaO; jeweils mwN). [X.]as schließt es ein, dass ein [X.] im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den [X.] gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall -
im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit -
entsprochen wird ([X.], Beschluss vom 19. [X.]ezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO). Ausreichend ist viel-mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benut-zung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist ([X.], M[X.]R 1982, 431, 432).
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere [X.]ifferenzierung nach de-ren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers wie des [X.]n grundsätzlich nicht. [X.]er von ihm gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den [X.]nehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
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(a) Anders als das
Berufungsgericht meint, ist ein Versorger aus Grün-den der Billigkeit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in [X.] dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei [X.]rittel,
in Ansatz gebracht werden dürfen. [X.]enn dabei nimmt das Berufungsge-richt schon im Ansatz nicht hinreichend in den Blick, dass der den [X.]-nehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage
gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trink-wasser versorgt zu werden, für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicher-weise erst hergestellte ausreichende
Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten ist. Es berücksichtigt bei seiner Würdi-gung auch nicht hinreichend, dass insbesondere das Maß der durch die Vorhal-teleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzel-ner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere [X.]iffe-renzierung erfordert.
(b) [X.]as gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die
für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungser-fassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der [X.] maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2011 -
4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Allerdings ist vom Berufungsgericht nicht belegt, ob und jedenfalls mit welcher Aussagekraft ein von ihm angenommener und seiner Beurteilung zu Grunde gelegter Erfah-rungssatz existiert, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der [X.] steigt. [X.]enn allein aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich -
was das Berufungsgericht bei seiner 35
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19
-
Beurteilung
aus den Augen verloren hat -
eine für die nötige Typisierung ver-lässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine [X.]ifferenzie-rung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
[X.]ass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grund-stücks bei
Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen An-knüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs-
und Verarbeitungsauf-wand auf der Hand.
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hin-reichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ab-leitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende [X.]. [X.]enn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ih-rer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfah-rungssatz, dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], juris Rn. 16; [X.], [X.], 364, 365; aA wohl [X.], [X.] 2004, 70, 71).
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband [X.] wird, hängt -
was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend in Betracht gezogen hat -
von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, den [X.], dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren [X.], wirtschaftlichen und [X.] Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung 37
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-
seines [X.] und einer dabei unerlässlichen [X.] aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss ([X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], aaO). [X.]ementsprechend hat das Berufungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben [X.], warum es die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezo-gen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt hat.
(c) Hiervon ausgehend gibt es -
wie der [X.] mangels Ersichtlichkeit weiterer beurteilungsrelevanter tatsächlicher Feststellungen selbst entscheiden kann -
keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] auch unter Billigkeitsge-sichtspunkten gehindert gewesen wäre, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinhei-ten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zu-mutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Im Gegenteil spricht für die Billigkeit des gewählten Maßstabs gerade auch seine von der Revision des [X.]n zutreffend hervorgehobene Prakti-kabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller [X.]nehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich ent-gegenkommt.
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nur nach der jeweiligen Zahl der Wohneinheiten auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. [X.]as Äquivalenz-prinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßig-keitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede ste-hende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegol-tenen Leistung stehen dürfen.
[X.]abei besteht zwar ein weiter Entscheidungs-
und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, mithin einer 40
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sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebüh-renhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfor-dernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebühren-bemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugel-tenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe [X.] von diesen Kosten entfernt ([X.], NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN). [X.] erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem -
wie hier -
auf Kostende-ckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt ([X.], NVwZ-RR 2002, 217, 218).
[X.]ass der [X.] bei Kalkulation seines Grundpreises gegen das Kos-tendeckungsprinzip im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision der Klägerin erinnert dagegen nichts. Ebenso wenig kollidiert -
wie bereits vor-stehend unter [X.], e ausgeführt -
die hieran anknüpfende Wahl eines bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten ungeachtet ihrer tatsäch-lichen Nutzung und Größe abstellenden Verteilungsmaßstabes mit dem Gleich-heitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip.
4. Auch hinsichtlich des [X.], das darauf abzielt, dem [X.]n die Berechtigung abzusprechen, der Klägerin bei Belieferung der in Rede stehenden Liegenschaften mit Trinkwasser einen Grundpreis in Rech-nung zu stellen, der allein an das Vorhandensein von Wohneinheiten anknüpft, dringt
die Revision des [X.]n mit ihrem Klageabweisungsbegehren durch.
a) Allerdings mangelt es -
anders als die Revision des [X.]n meint -
dem getroffenen [X.] nicht bereits an der erforderlichen [X.]. Zwar müssen Klageanträge und eine ihnen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verurteilung nach den daran gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2, 42
43
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22
-
§
313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellenden Anforderungen so bestimmt sein, dass Gegenstand und Reichweite des [X.] feststehen. Insbesondere muss bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Rechtsverhältnis, des-sen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 -
I [X.], [X.], 917 Rn. 31 mwN). Bei Verwendung aus sich heraus noch nicht eindeutiger oder sonst auslegungsbedürftiger Begriffe und Bezeichnungen ist es aber möglich, zur Bestimmung von Gegenstand und Reichweite des Ausspruchs das zugrunde liegende Parteivorbringen bezie-hungsweise Tatbestand und Gründe der Entscheidung ergänzend heranzuzie-hen ([X.]surteil vom 4.
Oktober 2000 -
VIII ZR 289/99, [X.], 378 unter II
3 b; [X.], [X.] 2012, 1782, 1785; jeweils mwN).
So verhält es sich hier. [X.]enn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zah-lungsbegehren klargestellt, dass es eine Grundpreisfestsetzung lediglich nach der Anzahl der Wohneinheiten für undifferenziert erachten wollte, und dass die erforderliche [X.]ifferenzierung einzig und allein in einer unterschiedlichen preisli-chen Behandlung von Wohneinheiten bis zu 50 qm und solchen mit einem dar-über liegenden Flächenmaß bestehen sollte.
b) [X.]er so zu verstehende [X.] ist jedoch aus den vorstehend unter [X.], d wiedergegebenen Erwägungen unbegründet.
45
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23
-
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit zum Nachteil des [X.]n erkannt ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]er [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil keine [X.] Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentschei-dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ies führt auf die Revision des [X.]n zur Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils.
[X.]r. Milger
[X.]r. Hessel
[X.]r. Achilles

[X.]r. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
4 O 2233/10 -

OLG [X.]resden, Entscheidung vom 06.05.2014 -
9 [X.] -

47

Meta

VIII ZR 164/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 164/14 (REWIS RS 2015, 10853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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