Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 142/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 142/14
Verkündet am:

20. Mai
2015

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 4. April 2014 ([X.]. 6 [X.]) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur [X.] Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. [X.] dieses Gebietes besteht ein [X.]-
und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der [X.]nehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach [X.] der [X.] erfolgt. Die [X.] ist Eigentümerin des Grundstücks S.

in H.

, das mit einem aus 49 Wohneinheiten be-stehenden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt.

1
-
3
-
Der
Kläger stellt für dieses Grundstück Trinkwasser über eine am Haus-anschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es [X.] des Hauses an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser verlangt der Kläger nach den von ihm festge-setzten Tarifen einen Grund-
und einen Verbrauchspreis. Für das im Zeitraum vom 7. Mai 2010 bis 31.
Dezember 2010 entnommene Trinkwasser stellte er der [X.]n neben einem Verbrauchspreis von 1.077,24

GruTarif vorgesehenen [X.] [X.] zahlte diesen für alle 49 Wohneinheiten angesetzten Grundpreis nur teilweise, weil sie den ihm zugrunde liegenden Preisbemessungsmaßstab insbesondere wegen eines nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht berücksich-tigten zeitweisen Leerstandes einiger Wohnungen für unbillig und auch sonst für fehlerhaft erachtet.
Die auf Zahlung eines restlichen Grundn-sen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

2
3
4
-
4
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit im Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger, der den Versorgungsvertrag ungeachtet der nachfolgenden grundstücksinternen Verteilung des gelieferten Wassers an die einzelnen Wohnungen mit der [X.]n als der Inhaberin des [X.] geschlossen habe und deshalb von dieser das dafür angefallene Entgelt [X.] könne, habe seine Gebühren in zulässiger Weise festgesetzt. [X.] sei auch die Erhebung von kombinierten Grund-
und [X.] nicht zu beanstanden. Nach § 14 [X.] könnten Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung oder nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Hierbei könnten beide Kriterien mitei-nander verbunden und für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. In diesem Rahmen sei auch eine Erhebung von Grundgebühren nach der Anzahl der Wohneinheiten zulässig. Bei einer leitungsgebundenen öffentli-chen Einrichtung werde nämlich auch die [X.] in Anspruch ge-nommen, solange ein [X.] an das Leitungsnetz unterhalten werde. Die Grundgebühr diene nach dem Gesetzeszweck der (teilweisen) Deckung der Vorhaltekosten, und zwar auch dann, wenn die [X.], nicht aber die Einrichtung selbst durch Wasserbezug in Anspruch genommen werde. [X.] sei es nicht zu beanstanden, wenn im Preisblatt des [X.] ne-ben einem [X.] ein
Grundpreis je [X.] und Grundeinheit von bestimmt sei.
5
6
-
5
-
Soweit die [X.] geltend mache, dass der Kläger seine Fixkosten fehlerhaft kalkuliert habe, zeige sie nicht auf, weshalb die hierauf aufbauende Preisbestimmung nicht der Billigkeit entspreche. Zwar unterlägen die im Rah-men eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses geltenden Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Allerdings stehe dem Versorgungsunternehmen ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Ermessensspielraum für die ihm zustehende unter-nehmerische Entscheidung zu, die Gebühr für seine Leistungen nach einem an der vorzuhaltenden Höchstleistungskapazität ausgerichteten Wahrscheinlich-keitsmaßstab zu bestimmen. Dabei müsse das Versorgungsunternehmen ins-besondere nicht den zweckmäßigsten oder gerechtesten Maßstab wählen. Ge-wisse Ungenauigkeiten seien vielmehr hinzunehmen. Deshalb sei es auch nicht unbillig, wenn der Kläger bei [X.] die Höhe der Grundge-bühr nach der Anzahl der Wohneinheiten bemesse. Denn es liege auf der Hand, dass der mögliche Frischwasserbezug und die vorzuhaltende Höchstleis-tungskapazität davon bestimmt werde, wie viele Personen sich auf einem Grundstück aufhielten. Die Grundgebühr sei hierbei aber nicht nach Art und Maß der Benutzung, sondern nach Art und Maß der möglichen Inanspruch-nahme der [X.] zu bemessen, welche der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Belegungsdichte einer Wohneinheit erbringe.
Insoweit habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass 80 % sei-ner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundge-bühren erwirtschaftet würden, und die diesen Werten zugrunde liegende Kalku-lation mit Angaben etwa zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläutert. Vor diesem Hintergrund sei das Vorliegen einer Fehlkalkulation nicht ersichtlich, so dass die dahingehende Behauptung der [X.]n keine weitere Substantiierung der 7
8
-
6
-
Klage und insbesondere auch keine Vorlage der Kalkulation des [X.] erfor-dert habe. Zwar treffe diesen grundsätzlich die Darlegungs-
und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung hinsichtlich des Leistungsentgelts, wenn ein Abnehmer sich auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufe. Dies habe die [X.] aber nicht der prozessua-len Verpflichtung enthoben, ihren dahin gehenden Vortrag mit Substanz zu ver-sehen. Das sei hier nicht geschehen. Sie habe sich vielmehr unzulässig darauf beschränkt, nur die Unangemessenheit der Preisbestimmung zu behaupten, ohne sich substantiiert mit dem entgegenstehenden Vortrag des [X.] ausei-nanderzusetzen. Daher sei das Vorbringen des [X.], das keinen Verstoß gegen die Billigkeit oder den Gesetzeszweck des § 14 [X.] erkennen lasse, zugestanden. Denn wenn der Kläger seine Fixkosten nur teilweise über die Grundgebühr decke und diese Kosten somit teilweise auch über die [X.] auf die Gesamtheit der Abnehmer umgelegt würden, sei eine Benachteiligung der [X.]n hinsichtlich des Grundpreises nicht erkennbar.
Mit ihrem Einwand, zumindest die Erhebung einer Grundgebühr für leer stehende Wohnungen, die allein schon aus der Bemessung nach [X.] folge, sei unbillig oder entspreche nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf den Vertragspartner, könne die [X.] ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn der Versorgungsvertrag dies nicht ausdrücklich regeln sollte, ergäbe eine ergänzende Vertragsauslegung die Verpflichtung der [X.]n zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen. Denn einer Verteilung der Grundkosten auf die jeweiligen Wohneinheiten liege die Erwä-gung zugrunde,
dass die Vorhaltekosten nicht nur anhand des Verbrauchs, sondern auch anhand der Bereitstellung der Anlagen umgelegt werden könn-ten. Einerseits profitiere die [X.] als Vermieterin von der Bereitstellung auch bei Leerstand, da sie die Wohnungen mit gesicherter Versorgung anbie-9
-
7
-
ten könne. Andererseits liege es auf der Hand, dass der Kläger seine Vorhalte-leistung nach der Zahl der potentiellen Abnehmer bestimmen müsse, also auch nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen.
Eine Unbilligkeit der Grundgebührenbemessung ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden Unterscheidung nach Wohnungsgrößen. Insbesondere liege darin kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wonach kein Missver-hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfe. Der mögliche [X.] werde bei [X.] maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück aufhielten. [X.] Zahl wiederum lasse sich typisiert nach der Anzahl der Wohneinheiten be-messen, wobei üblicherweise die Zahl der Personen mit der Zahl der selbst-ständigen Haushalte steige. Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten oder der Anzahl der Räume sei nicht geboten, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, nach dem die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steige. Die Bemessung der Grundgebühr nach [X.] trage auch dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfamilienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwoh-nungsobjekten andererseits Rechnung, zumal die [X.] unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht werde. Eine weitere, zu-dem auch kaum praktikable Differenzierung nach der Personenzahl der [X.] oder der Größe der Wohnung sei dem Kläger dagegen nicht zuzumu-ten. Denn abgesehen davon, dass die Personenzahl nicht nur häufig wechseln könne, könne der Versorger weder hierzu noch zur jeweiligen Größe der Wohneinheiten auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen und wäre daher auf für ihn nicht nachprüfbare Angaben der jeweiligen Abnehmer angewiesen.

10
-
8
-
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der [X.]versorgung für jede Wohneinheit ungeachtet eines zeitweiligen Leerstandes einen einheitlich bemessenen Grundpreis verlangen darf. Ebenso ist es nicht als unbillig zu beanstanden, dass der Kläger für die Bemessung des [X.]es lediglich auf das Vorhandensein von an die Versorgung angeschlosse-nen Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung nach deren Größe abgestellt hat. [X.] hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die [X.] die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulation des Grundpreises in rechtlich unbeachtlicher Weise ohne Substanz bestritten habe und deshalb mit den Ansätzen des [X.] von einer Billigkeit der Grundpreisfestsetzung auszugehen sei.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die [X.] Vertragspartnerin des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit [X.] und damit Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß §
2
Abs. 2 Satz 2 [X.] zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des [X.], wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen [X.] festgesetzt hat und diese Festset-11
12
13
-
9
-
zungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. [X.] vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, [X.], 144 Rn. 19, 21; ferner etwa [X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
XII ZR 164/12, [X.], 643 Rn. 19; jeweils mwN).
2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls [X.] ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass -
wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 2004 (SächsGVBl.
S.
418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 [X.]) zeigt -
ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereit-stellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den [X.] oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die [X.] bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 1984 -
KVR 13/83, [X.], 490 unter [X.]; ferner auch [X.], [X.] 1982, 431 f.).
Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbe-stimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010
-
VIII ZR 97/09, [X.], 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterneh-men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis-14
15
-
10
-
ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskon-trolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versor-gungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des [X.]-
und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 -
VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36),
wird die Tarifgestaltung des [X.], anders als die Revi-sion meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr ge-wählten [X.] gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gren-zen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st.
Rspr.; Senatsurteile vom 12.
Dezember 2012 -
VIII ZR 341/11, [X.], 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 -
VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009
-
VIII ZR 314/07, [X.], 1957 Rn. 18; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht
aber nicht unterlaufen, soweit es für die als Vertei-lungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten weder eine Differenzierung 16
-
11
-
nach ihrer Größe noch nach Art und Ausmaß ihrer tatsächlichen Benutzung für geboten erachtet hat.
aa) Ob die Preisbestimmung in einem
Massengeschäft wie der Energie-
und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen [X.]neh-mer sowie einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen ([X.], Urteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn.
17; vom 24. November 1977 -
III ZR 27/76, [X.], 1097 unter [X.] 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten [X.] an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. September 2005 -
VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter [X.] a; vom 10.
Oktober 1991 -
III ZR 100/90, [X.]Z 115, 311, 318; jeweils mwN).
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtig-keits-
und Billigkeitsgehalt innewohnt
und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu [X.] sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ([X.], Urteile vom 10. Oktober 1991
-
III
ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 -
X [X.], NVwZ 2003, 1015 un-ter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das [X.] die ([X.] der jeweiligen Einrichtung der [X.] deckt (vgl. § 10 Abs. 1 [X.]), zwischen Leistung und Gegenleis-tung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung er-brachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]) und 17
18
-
12
-
schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heran-ziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tra-gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt ([X.], Urteil vom 13.
März 2003 -
X [X.], aaO mwN).
bb) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbil-lig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachtet, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere
oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs-
beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden -
wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] zum Ausdruck bringt -
die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. [X.] und Zinsen, vgl. §§ 12 f. [X.]) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht -
verbrauchsabhängig -
nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern -
verbrauchsunab-hängig -
nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleis-tung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientie-ren pflegt ([X.], [X.] 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).

19
20
-
13
-
(2) Hiervon ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereit-stellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung ([X.]) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch für Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser ver-braucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner [X.], NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerste-henden Wohnungen partizipieren nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der [X.] des [X.]. Der Leerstand hat ins-besondere auf die durch den [X.] der Wohnungen verursachten Vorhal-tekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für [X.] Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich -
wie das Be-rufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat -
bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der [X.]nehmer damit zugleich die sofor-tige Belieferung mit der benötigten [X.] beanspruchen kann ([X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, aaO Rn. 25).
(a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der [X.]n massiven Leerstand in ei-nem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz-
und Rücksichtnahmepflich-ten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010
-
VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten ergeben sich nicht schon [X.], dass die [X.] im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das [X.] zu tragen hat und bei erheblichem [X.] gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen 21
22
-
14
-
entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Kläger schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden [X.] jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf [X.] entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass, die von ihm vorzu-haltende Belieferungskapazität,
die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
(b) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesam-ten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit
der Gebührentatbestände als eigenständiger Versor-gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, [X.] über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, aaO Rn.
31
ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen
Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des [X.] über den [X.] an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem [X.] im Rahmen des dem [X.] auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Beliefe-rungspflicht des [X.] einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistun-gen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
23
24
-
15
-
(3) Die von dem Kläger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorge-nommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht als unbillig bean-standet werden.
Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Diffe-renzierungen -
etwa nach der Wohnungsgröße -
noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
(a) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es
einem [X.] für die Gebührenbemessung und damit auch für die [X.] entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der [X.] -
entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des [X.] -
bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der [X.] frei. Dabei kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, oh-ne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des [X.] endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr er-kennbar ist ([X.], NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, juris Rn. 7; jeweils
mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestim-mung von -
hier einschlägigen -
Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Er-messen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerech-testen oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. [X.], [X.] 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner [X.]E 112, 297, 299
f.).
25
26
-
16
-
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen -
insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen -
durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können ([X.], NVwZ 2005, 332, 333) und der [X.] sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7
[X.] 6/07, aaO). Die Grenze des [X.] ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder un-terlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. [X.], NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein [X.] im Rahmen des
ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den [X.] gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall -
im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit -
entsprochen wird ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO). Ausreichend ist viel-mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benut-zung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist ([X.], [X.] 1982, 431, 432).
Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der vom Kläger gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den [X.]nehmern gewährten Vorteils sowie der durch die [X.] verursachten Kosten.
(aa) Anders als die Revision meint, ist ein Versorger nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen 27
28
29
-
17
-
Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen unterteilt. Denn der den [X.]nehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage
gewährte Vorteil, jederzeit ausrei-chend mit Trinkwasser versorgt zu werden, ist für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhän-gig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die [X.] verur-sachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten. Insbesondere [X.] das Maß
der durch die [X.] verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu spe-ziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung.
(bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision ange-führten Umstandes, dass sich die für die [X.] erhobene Grundge-bühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2011 -
4 L 247/10, juris Rn. 35 mwN). Denn aus der Anzahl der Personen, die dort Trink-wasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich eine für die nötige [X.] verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine von der Revision zu diesem Zweck geforderte Differenzierung nach [X.], gewinnen.
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines [X.] der in Rede stehenden Art keinen tauglichen An-knüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt -
wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt -
allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs-
und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
30
31
-
18
-
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hin-reichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ab-leitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende [X.]. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es -
wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt hat -
keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz, dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit ver-ändert (so auch [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], juris Rn.
16; [X.], [X.], 364, 365; aA wohl [X.], [X.] 2004, 70, 71).
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband [X.] wird, hängt von den individuellen Umständen, namentlich den Einkom-mens-
und Vermögensverhältnissen, den [X.], dem Wohn-umfeld und einer Vielzahl von weiteren [X.], wirtschaftlichen und soziokul-turellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], aaO). Soweit die Revision dem eine abweichende Einschätzung entgegenzuhalten versucht, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne an objektiven Kriterien messbare Umstände aufzuzeigen, die den von ihr ange-nommenen gegenteiligen Erfahrungssatz tragen könnten.

32
33
-
19
-
(cc) Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger auch unter [X.] unbenommen war, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestell-te [X.] allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spricht zudem auch seine vom Berufungsge-richt zutreffend hervorgehobenen Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller [X.]nehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
(b) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten für sich genommen auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung ste-hen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs-
und Gestaltungs-spielraum hinsichtlich der Gebührenbemessung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. [X.] wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leis-tung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von [X.]n Kosten entfernt ([X.], NVwZ 2003, 1385,
1386 mwN; dazu nachste-hend unter II 3). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem -
wie hier -
auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Vertei-34
35
-
20
-
lungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt ([X.], NVwZ-RR 2002, 217, 218).
Letzteres ist -
wie vorstehend unter [X.] [X.] (3) ausgeführt -
der Fall. Die Wahl des bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten [X.] kollidiert mithin als solche jedenfalls nicht mit dem Äquivalenzprinzip und kann deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der hier nach § 315 BGB vorzunehmenden Prüfung als unbillig einge-stuft werden.
3. Von [X.] beeinflusst ist jedoch -
wie die Revision mit Recht rügt -
die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] habe das für eine sprechende Vorbringen des [X.], wonach 80 % seiner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundgebühren erwirtschaftet würden, was zugleich mit Angaben zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläu-tert worden sei, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass dieses [X.] gemäß §
138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden zu gelten habe.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm ge-troffenen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991
-
VIII
ZR 240/90, [X.], 2065 unter III 3 a; vom 13. Juli 2011
-
VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37). Hierbei konnte der Kläger sich [X.] nicht auf die nicht näher belegte Behauptung beschränken, dass er über das Aufkommen aus den Grundpreisen seine
Fixkosten, welche über 80 % des Gesamtaufkommens ausmachten, nur zu etwa 55 % decke, und dass seine 36
37
38
-
21
-
Preiskalkulation darauf beruhe, dass nach dem ihm zur Verfügung stehenden Datenmaterial jede Wohneinheit in seinem Verbandsgebiet im Durchschnitt mit 2,5 Personen bewohnt werde, woraus sich ein durchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch von 100 cbm je Wohneinheit ergebe. Er hätte -
wie die Revi-sion zutreffend geltend macht -
vielmehr seine Kalkulation jedenfalls in ihren beurteilungsrelevanten Größen (vgl. §§ 11 ff. [X.]) vortragen und [X.] unter Beweis stellen müssen, um die Feststellung zu ermöglichen, welche Kostenpositionen er als fixe Kosten dem Grundpreis und welche Positi-onen er dabei dem [X.] zugeordnet hat (vgl. auch [X.], Urteile vom 2. Oktober 1991 -
VIII ZR 240/90, aaO unter II 3 a, c; vom 20. Juli 2010
-
EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 33; vom 15. Mai 2012 -
EnZR 105/10, WM
2013, 1620 Rn. 35). Zugleich würde dies die Feststellung ermöglichen, ob sich die dabei ergebende Zuordnung selbst bei einer Abweichung von den [X.] Kostendeckungsquoten in einem Rahmen hält, der etwa auch im Falle einer Überschreitung der vom Kläger behaupteten [X.] von lediglich 55 % noch als billig hinzunehmen wäre (vgl. auch [X.], [X.]
1982, 431 f.). Erst diese Feststellungen würden die auch im Rahmen des § 315 BGB erfor-derliche Prüfung auf Einhaltung des bei der Preiskalkulation zu [X.] (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
5 C 3180/09.N, juris Rn. 50 ff.) und dessen sachgerechte Übertragung auf den in Rede stehenden Grundpreis gewährleisten.
Insbesondere wäre es erst danach möglich gewesen festzustellen, ob der Kläger sich dabei auf die nach §§ 11 ff. [X.] berücksichtigungsfähi-gen Kosten, zu denen namentlich die angemessene Verzinsung des [X.] sowie angemessene Abschreibungen zählen, beschränkt und sie in zu-reichender Weise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt hat und daran anknüpfend von einem
tauglichen Bemessungsmaßstab (vgl. § 14 39
-
22
-
[X.]) ausgegangen ist. Ebenso würden erst diese Feststellungen die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gleichfalls vorzunehmende Beantwortung der Frage ermöglichen, ob der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Zuordnung der bei ihm entstehenden Kosten nicht etwa auch solche angesetzt hat, die bei Ausschöpfung etwaiger Rationalisierungsreserven vermeidbar ge-wesen wären, wenn
er ohne die ihm zukommende Monopolstellung einem ge-wissen Rationalisierungsdruck ausgesetzt gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 1999 -
KVR 12/98, [X.]Z 142, 239, 247).
b) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht den lediglich rudimentä-ren Vortrag des [X.] zu dessen Gebührenkalkulation zu Unrecht gemäß §
138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Ohne die erforderliche Sub-stantiierung war das einfache Bestreiten der [X.]n zulässig (vgl. Senatsur-teile vom 8.
Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, [X.], 1957 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 6/08, juris Rn. 19 f.; und [X.], [X.], 384 Rn.
19
f.).

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

40
41
-
23
-
richt zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Billigkeit des vom Kläger kalkulierten Grundpreises getroffen werden können (§ 563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
H 2 C 539/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
6 [X.] -

Meta

VIII ZR 142/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 142/14 (REWIS RS 2015, 10806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 136/14 (Bundesgerichtshof)

Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises unter Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Wohneinheiten ohne …


VIII ZR 143/14 (Bundesgerichtshof)

Wasserversorgung in Sachsen: Leistungsbestimmungsrecht des öffentlich-rechtlichen Wasserversorgers in Sachsen


VIII ZR 136/14 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 151/14 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 145/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.