Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 136/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10820

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 136/14
Verkündet am:

20. Mai 2015

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; BGB § 241, § 315, § 433; ZPO § 138; [X.] §
2; [X.] § 10, § 12, § 13, § 14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungs-zwang unterliegenden [X.]nehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchs-abhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz brin-gen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von §
315 BGB, wenn die für [X.] vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.
[X.], Urteil vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
[X.] sowie
die [X.]
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2014
(Az. 6 [X.]/13) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur [X.] Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. [X.] dieses Gebietes besteht ein [X.]-
und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der
[X.]nehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach [X.] der [X.] erfolgt. Die [X.] ist Eigentümerin des Grundstücks M.

in L.

, das
mit einem aus 25 Wohneinheiten beste-henden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt.
Der Kläger stellt für dieses Grundstück Trinkwasser
über eine am Haus-anschluss gelegene zentrale Entnahmestelle
bereit; von dort
aus wird es inner-halb des Hauses
an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser verlangt
der Kläger nach den von ihm festge-1
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-
3
-
setzten Tarifen
einen
Grund-
und einen
Verbrauchspreis. Für das im Zeitraum vom 28.
November 2009 bis 30. November 2010 entnommene Trinkwasser stellte
er der [X.]n
neben einem Verbrauchspreis von 963,03

einen
Grundpreis von 3.811,07

netto in Rechnung, der sich nach einem in seinem Tarif vorgesehenen Jahresbetrag von netto je
Wohneinheit
bemisst. Die [X.] zahlte
diesen für alle 25 Wohneinheiten angesetzten
Grundpreis
nur teilweise, weil sie den
ihm zugrunde liegenden Preisbemessungsmaßstab
insbesondere
wegen eines nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht berücksich-tigten
zeitweisen Leerstandes
einiger Wohnungen
für
unbillig und auch sonst für fehlerhaft erachtet.
Die auf Zahlung eines restlichen Grundpreises von n-sen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Mit ihrer
vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die [X.] ihr
Klageabweisungs-begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit im Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger, der den
Versorgungsvertrag
ungeachtet der nachfolgenden grundstücksinternen Verteilung des gelieferten Wassers an die einzelnen Woh-nungen mit
der [X.]n als der Inhaberin des [X.] habe und deshalb von dieser das dafür angefallene Entgelt [X.] könne, habe seine Gebühren in
zulässiger Weise festgesetzt. [X.] sei auch
die Erhebung von kombinierten
Grund-
und Verbrauchsprei-sen nicht zu beanstanden. Nach § 14 [X.]
könnten Gebühren nach dem 3
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5
6
-
4
-
Ausmaß der Benutzung oder nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Hierbei könnten beide Kriterien
mitei-nander verbunden und für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. In diesem Rahmen sei auch eine Erhebung von Grundgebühren nach der Anzahl der Wohneinheiten zulässig. Bei einer leitungsgebundenen öffentli-chen Einrichtung werde nämlich auch die Vorhalteleistung in Anspruch genom-men, solange ein [X.] an das Leitungsnetz unterhalten werde. Die Grundgebühr diene nach dem Gesetzeszweck der (teilweisen) Deckung der Vorhaltekosten,
und zwar auch dann, wenn die Vorhalteleistung, nicht aber die Einrichtung selbst durch Wasserbezug in Anspruch genommen werde.
[X.] sei es nicht zu beanstanden, wenn im Preisblatt des [X.] einem [X.] ein Grundpreis je [X.] und Grundeinheit von bestimmt sei.
Soweit die [X.]
geltend mache, dass der Kläger seine Fixkosten [X.] kalkuliert habe, zeige sie nicht auf, weshalb die hierauf
aufbauende
Preisbestimmung nicht der Billigkeit entspreche.
Zwar unterlägen die im Rah-men eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses geltenden Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
Allerdings stehe dem Versorgungsunternehmen ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Ermessensspielraum für
die ihm zustehende unterneh-merische Entscheidung zu,
die Gebühr für seine Leistungen nach einem an der vorzuhaltenden Höchstleistungskapazität ausgerichteten Wahrscheinlichkeits-maßstab zu bestimmen. Dabei müsse
das Versorgungsunternehmen insbeson-dere nicht den zweckmäßigsten oder gerechtesten Maßstab wählen. Gewisse Ungenauigkeiten seien
vielmehr
hinzunehmen.
Deshalb sei es auch nicht unbil-lig, wenn der
Kläger bei [X.] die Höhe der Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten bemesse. Denn es liege
auf der Hand, dass der mögliche Frischwasserbezug und die vorzuhaltende Höchstleistungs-kapazität davon bestimmt werde, wie viele Personen sich auf einem Grundstück 7
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-
aufhielten. Die Grundgebühr sei
hierbei
aber nicht nach Art und Maß der Benut-zung, sondern nach Art und Maß der möglichen Inanspruchnahme der Vorhal-teleistung
zu bemessen, welche der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Belegungsdichte einer Wohneinheit erbringe.
Insoweit habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass 80
% sei-ner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur
55
% der Erträge durch Grundgebüh-ren erwirtschaftet würden, und die diesen Werten zugrunde liegende [X.] mit Angaben etwa
zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläutert. Vor diesem [X.] sei das Vorliegen einer Fehlkalkulation nicht ersichtlich, so dass die dahingehende Behauptung der [X.]n keine weitere Substantiierung der Klage und insbesondere auch keine Vorlage der Kalkulation des [X.] erfor-dert habe.
Zwar treffe
diesen
grundsätzlich die Darlegungs-
und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung hinsichtlich des Leistungsentgelts, wenn ein Abnehmer sich auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufe. Dies habe die [X.] aber nicht der prozessua-len Verpflichtung enthoben, ihren dahin gehenden
Vortrag mit Substanz zu ver-sehen. Das
sei hier nicht geschehen. Sie habe sich
vielmehr unzulässig darauf beschränkt, nur die Unangemessenheit der Preisbestimmung zu behaupten, ohne sich substantiiert mit dem entgegenstehenden Vortrag des
[X.]
ausei-nanderzusetzen. Daher sei das Vorbringen des
[X.], das keinen Verstoß gegen die Billigkeit oder den Gesetzeszweck des § 14 [X.] erkennen lasse, zugestanden. Denn
wenn der Kläger seine Fixkosten nur teilweise über die Grundgebühr decke und diese Kosten somit teilweise auch über die [X.] auf die Gesamtheit der Abnehmer umgelegt würden, sei eine
Benachteiligung der [X.]n hinsichtlich des Grundpreises nicht erkennbar.
Mit ihrem Einwand, zumindest
die Erhebung einer Grundgebühr für leer stehende Wohnungen, die allein schon aus der Bemessung nach [X.] folge,
sei unbillig
oder entspreche nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf den Vertragspartner, könne die [X.] ebenfalls
nicht
durchdringen. Selbst 8
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6
-
wenn der Versorgungsvertrag dies nicht ausdrücklich regeln sollte, ergäbe eine ergänzende Vertragsauslegung die Verpflichtung der [X.]n zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen. Denn einer Verteilung der Grundkosten auf die jeweiligen Wohneinheiten liege die Erwä-gung zugrunde, dass die Vorhaltekosten nicht nur anhand des Verbrauchs, sondern auch anhand der Bereitstellung der Anlagen umgelegt werden könn-ten. Einerseits profitiere die [X.] als Vermieterin von der Bereitstellung auch bei Leerstand, da sie die Wohnungen mit gesicherter Versorgung anbieten könne. Andererseits liege es auf der Hand, dass der Kläger seine Vorhalteleis-tung nach der Zahl der potentiellen Abnehmer bestimmen müsse, also auch nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen.
Eine Unbilligkeit der Grundgebührenbemessung ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden Unterscheidung nach Wohnungsgrößen. Insbesondere lie-ge darin kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip,
wonach kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfe. Der mögliche Trinkwas-serbezug
werde bei [X.] maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück aufhielten. Diese Zahl wiederum lasse sich typisiert nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen, wobei üblicherweise die Zahl der Personen mit der
Zahl der selbstständigen Haushalte steige. Eine weitere Differenzierung nach der Größe der [X.] oder der Anzahl der Räume sei nicht geboten, weil es keinen allgemei-nen Erfahrungssatz gebe, nach dem die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steige. Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten trage auch dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei [X.] einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwohnungsob-jekten andererseits Rechnung,
zumal die Vorhalteleistung unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht werde. Eine weitere, zudem auch kaum praktikable Differenzierung nach der Personenzahl der Bewohner oder der Größe der Wohnung sei dem
Kläger
dagegen
nicht zuzumuten.
Denn ab-gesehen davon,
dass die Personenzahl nicht nur häufig wechseln
könne,
könne der Versorger weder hierzu noch zur jeweiligen Größe der Wohneinheiten auf 10
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7
-
eigene Wahrnehmungen zurückgreifen und wäre
daher auf für ihn nicht nach-prüfbare Angaben der
jeweiligen
Abnehmer angewiesen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass der Kläger
für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Trinkwas-serversorgung für jede Wohneinheit ungeachtet eines zeitweiligen Leerstandes einen einheitlich bemessenen Grundpreis verlangen darf. Ebenso ist es nicht als unbillig zu beanstanden, dass der
Kläger für die Bemessung des Grundprei-ses lediglich auf das Vorhandensein von an die Versorgung angeschlossenen Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung nach deren Größe abgestellt hat. [X.] hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die [X.] die Richtigkeit und Angemessenheit
der Kalkulation des Grundpreises
in rechtlich unbeachtlicher Weise ohne Substanz bestritten habe und deshalb mit den Ansätzen des [X.] von einer Billigkeit der Grundpreisfestsetzung aus-zugehen sei.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und
von der
Revision unbeanstandet
angenommen, dass die [X.] Vertragspartnerin
des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwas-ser und damit Schuldnerin
des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist
der Vertrag dabei gemäß §
2
Abs. 2 Satz 2 [X.] zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des
[X.], wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise
im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbe-stimmungsrechts
nach billigem Ermessen festgesetzt hat
und diese Festset-zungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten
(vgl. [X.] vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, [X.]Z 195, 144 Rn. 19, 21; 11
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ferner etwa [X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
XII ZR 164/12, [X.], 643 Rn. 19; jeweils
mwN).
2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls [X.] ist das Berufungsgericht ferner
zu dem Ergebnis
gelangt, dass
-
wie auch § 14 Abs. 1
Satz 3
des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 2004 (SächsGVBl.
S.
418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 [X.]) zeigt -
ein Versorger
bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereit-stellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen
verbrauchsunabhängigen Grundpreis
vorzusehen.
Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis,
über den Grund-preis
oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grund-sätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür be-stehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Novem-ber 1984 -
KVR 13/83, [X.] 1985,
490 unter [X.]; ferner auch [X.], [X.] 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungs-recht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 -
VIII ZR 97/09, [X.], 558 Rn. 11, 14).
a) Hinsichtlich der dabei bestehenden
Bindungen geht der Bundesge-richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterneh-men, welche
mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis-ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskon-trolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versor-gungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des [X.]-
und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der 14
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Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 -
VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36),
wird die Tarifgestaltung des [X.],
anders als die
Revisi-on
meint, jedenfalls
hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr ge-wählten [X.] gerecht.
b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gren-zen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder
ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st.
Rspr.; Senatsurteile vom 12.
Dezember 2012 -
VIII ZR 341/11, [X.], 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 -
VIII ZR 97/09, aaO
Rn. 11; vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, [X.] 2009, 1957 Rn. 18; jeweils
mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht
aber nicht unterlaufen, soweit es
für die als Vertei-lungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten weder eine
Differenzierung nach ihrer Größe noch nach Art und Ausmaß
ihrer tatsächlichen Benutzung
für geboten erachtet hat.
aa) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie-
und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen [X.]neh-mer sowie
einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen ([X.], Urteile
vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn.
17; vom 24. November 1977 -
III ZR 27/76, [X.] 1978, 1097
unter [X.] 2; jeweils mwN). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, 15
16
-
10
-
dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten [X.] an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. September 2005 -
VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133
unter [X.] a; vom 10.
Oktober 1991 -
III ZR 100/90, [X.]Z 115, 311, 318; jeweils mwN).
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtig-keits-
und Billigkeitsgehalt innewohnt
und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu [X.] sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ([X.], Urteile
vom
10.
Oktober 1991
-
III
ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 -
X [X.], NVwZ 2003, 1015 un-ter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten,
dass
das Gebüh-renaufkommen die ([X.] der jeweiligen Einrichtung der [X.] deckt (vgl. § 10 Abs. 1 [X.]), zwischen Leistung und Gegenleis-tung ein angemessenes Verhältnis besteht,
die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der
vom Träger öffentlicher Verwaltung er-brachten Leistung steht (vgl. §
14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]) und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heran-ziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass
sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tra-gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt
([X.], Urteil vom 13.
März 2003 -
X [X.], aaO mwN).
bb) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
weder die Erhebung des
Grundpreises
auch für leerstehende Wohneinheiten für unbil-lig angesehen
noch es für ein Gebot der
Billigkeit
erachtet, als Maßstab für die Bemessung
des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs-
beziehungsweise
Betriebsbereitschaft einer 17
18
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11
-
Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden -
wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] zum Ausdruck bringt -
die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. [X.] und Zinsen, vgl. §§ 12 f. [X.]) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht -
verbrauchsabhängig -
nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern -
verbrauchsunab-hängig -
nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brenn-stellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt ([X.], [X.]
1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).

(2) Hiervon ausgehend ist eine
Grundgebühr als Gebühr für die Bereit-stellung und das Bereithalten einer
jederzeit
möglichen Wasserversorgung
(Vorhalteleistung)
darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche
auch für Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser ver-braucht wird, so dass eine
Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner
OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerste-henden Wohnungen partizipieren nicht nur in gleichem
Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des [X.].
Der Leerstand hat ins-besondere auf die durch den [X.] der Wohnungen verursachten Vorhal-tekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für [X.] Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich -
wie das Be-rufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat -
bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht,
dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der [X.]nehmer damit zugleich die sofor-tige Belieferung mit der benötigten [X.] beanspruchen kann ([X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, aaO Rn. 25).

(a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision
demgegenüber darauf, dass der Kläger dem
nach den Behauptungen der [X.]n massiven Leerstand in ei-20
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12
-
nem Teil der Wohneinheiten
jedenfalls vor dem Hintergrund
auch im Rahmen von
Versorgungsverhältnissen
bestehender
Schutz-
und Rücksichtnahmepflich-ten
aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 -
VIII ZR 97/09, aaO
Rn. 15)
bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.
Denn solche Rücksichtnahmepflichten
ergeben sich
nicht schon [X.],
dass die [X.] im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das [X.] zu tragen hat und bei erheblichem [X.] gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen ent-fallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. [X.] vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Kläger schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden [X.] jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf [X.] entwidmet werden. Erst dann hätte
er Anlass, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird,
dem verminderten Bedarf anzupassen.

(b) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesam-ten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versor-gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, [X.] über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. April 2008 -
4 L 181/07, aaO Rn.
31
ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt
die Revision insoweit nicht auf.
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung
des [X.] über den [X.] an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem [X.] im Rahmen des dem [X.] auf 22
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Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Beliefe-rungspflicht des [X.] einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistun-gen
etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(3) Die von dem Kläger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorge-nommene Bemessung des Grundpreises
für die Versorgung mit Trinkwasser kann
entgegen der Auffassung der
Revision ebenfalls nicht als unbillig bean-standet
werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Diffe-renzierungen
-
etwa nach
der Wohnungsgröße -
noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.

(a) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es einem [X.] für die Gebührenbemessung und damit auch für die [X.] entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungs-geber -
entsprechendes gilt im Rahmen
des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des [X.] -
bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der [X.] frei. Dabei kann er
je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, oh-ne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des [X.] endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr er-kennbar ist
([X.], NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, juris Rn. 7; jeweils
mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestim-mung von -
hier einschlägigen -
Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Er-messen eingeräumt, so dass
bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung
aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerech-testen oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. [X.], [X.] 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner [X.]E 112, 297, 299
f.).
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-
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen -
insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen -
durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können ([X.], NVwZ 2005, 332, 333) und der [X.] sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7
[X.] 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens
ist erst dann überschritten, wenn
ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung
getroffene oder un-terlassene
Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. [X.], NVwZ-RR 1995, 594, 595;
Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO; jeweils
mwN). Das schließt es ein, dass ein
Satzungs-geber im Rahmen des ihm zustehenden
Ermessens nicht gehalten
ist, den [X.] gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall -
im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit -
entsprochen wird ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO). Ausreichend ist
viel-mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benut-zung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist ([X.], [X.] 1982, 431, 432).
Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung
nach deren Größe
die [X.] eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht.
Der vom Kläger gewählte
Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise
das Maß des den
[X.]nehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.

(aa) Anders als die Revision meint, ist ein Versorger nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen unterteilt. Denn der den [X.]nehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage
gewährte Vorteil, jederzeit ausrei-chend mit Trinkwasser versorgt zu werden, ist
für jede Wohneinheit und ihre 26
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28
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15
-
dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhän-gig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verur-sachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten. Insbesondere [X.] das Maß der durch die
Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit
einzelner Leistungsteile
unter Zuordnung zu spe-ziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung.

(bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision ange-führten Umstandes, dass sich die für die Vorhalteleistung erhobene Grundge-bühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich
an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität zu orientieren hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2011 -
4 L 247/10, juris
Rn. 35
mwN). Denn
aus der Anzahl der Personen,
die dort Trink-wasser zum Verbrauch abrufen
könnten, lässt sich eine für die nötige Typisie-rung
verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine
von der Revision zu diesem Zweck geforderte Differenzierung nach [X.], gewinnen.
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grund-stücks bei Massengeschäften
der in Rede stehenden Art keinen tauglichen An-knüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt -
wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt -
allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs-
und Verarbeitungsaufwand auf
der Hand.
Ebenso wenig besitzt die Größe der
jeweiligen Wohneinheiten eine hin-reichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ab-leitbaren (Höchstlast-)Kapazität für die vorzuhaltende [X.].
Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ih-rer Bewohner. Insbesondere gibt es -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat -
keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz, dass und in welchem Maße sich
die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verän-29
30
31
-
16
-
dert
(so auch [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], juris
Rn.
16; [X.], [X.], 364, 365; a.A. wohl
OVG Lüneburg, [X.] 2004, 70, 71).

Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband [X.] wird, hängt von
den individuellen Umständen, namentlich den Einkom-mens-
und Vermögensverhältnissen, den [X.], dem Wohn-umfeld und einer Vielzahl von weiteren [X.], wirtschaftlichen und soziokul-turellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage
sein dürfte,
auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer
dabei unerlässlichen Typisierung
aber
jedenfalls
billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], aaO). Soweit die Revision dem eine abweichende Einschätzung entgegenzuhalten versucht, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle d[X.]nigen des Berufungsgerichts, ohne an ob-jektiven Kriterien messbare Umstände aufzuzeigen, die den von ihr angenom-menen gegenteiligen Erfahrungssatz tragen könnten.

(cc) Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger auch unter [X.] unbenommen war, bei Wohnraum den Grundpreis
für die von ihm bereitgestell-te Vorhalteleistung
allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand
nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt.
Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spricht zudem auch seine vom Berufungsge-richt zutreffend hervorgehobenen Praktikabilität, die zugleich den Interessen
der Gesamtheit aller
[X.]nehmer an der Verwendung eines möglichst einfa-chen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich über-prüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.

(b) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten für sich genommen auch nicht gegen das 32
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34
-
17
-
kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der
damit abgegoltenen Leistung ste-hen dürfen.
Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs-
und Gestaltungs-spielraum
hinsichtlich der Gebührenbemessung, mithin einer
sachgerechten
Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. [X.] wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Be-achtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine [X.], die sich
nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich
in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt
([X.], NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN;
dazu nachstehend unter II 3).
Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem -
wie hier -
auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungs-maßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt ([X.], NVwZ-RR 2002, 217, 218).
Letzteres ist -
wie vorstehend unter [X.] [X.] (3) ausgeführt -
der Fall.
Die Wahl des bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten [X.] kollidiert mithin als solche jedenfalls nicht mit dem Äquivalenzprinzip und kann deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der hier nach § 315 BGB vorzunehmenden Prüfung als unbillig einge-stuft werden.
3.
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch -
wie die Revision mit Recht rügt -
die Auffassung des Berufungsgerichts, die
[X.] habe das für eine sprechende Vorbringen des [X.], wonach 80
% seiner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55
% der Erträge durch Grundgebühren erwirtschaftet würden, was zugleich
mit Angaben zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläu-35
36
-
18
-
tert worden sei, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass dieses Vor-bringen
gemäß §
138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden zu gelten habe.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffe-nen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 -
VIII
ZR 240/90, [X.] 1991, 2065 unter III 3
a; vom 13. Juli 2011 -
VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37). Hierbei konnte
der Kläger sich jedoch nicht auf die nicht näher belegte Behauptung beschränken, dass er über das Aufkommen aus den Grundpreisen seine Fixkosten, welche über 80
% des Gesamtaufkommens ausmachten, nur zu etwa 55
% decke, und dass seine Preiskalkulation darauf beruhe, dass nach dem ihm zur Verfügung stehenden Datenmaterial jede Wohneinheit in seinem Verbandsgebiet im Durchschnitt mit 2,5 Personen [X.] werde, woraus sich ein durchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch von 100 cbm
je Wohneinheit ergebe. Er hätte -
wie die Revision zutreffend gel-tend macht -
vielmehr seine Kalkulation jedenfalls in ihren beurteilungsrelevan-ten Größen (vgl. §§ 11 ff. [X.]) vortragen und gegebenenfalls unter [X.] stellen müssen,
um die Feststellung zu ermöglichen, welche Kostenpositi-onen er als fixe Kosten dem Grundpreis und welche Positionen er dabei
dem [X.] zugeordnet hat
(vgl. auch [X.], Urteile vom 2. Oktober 1991
-
VIII ZR 240/90, aaO
unter II 3 a, c; vom 20. Juli 2010 -
EnZR 23/09,
NJW 2011, 212 Rn. 33; vom 15. Mai 2012 -
EnZR 105/10, [X.]
2013, 1620 Rn. 35). Zugleich würde dies die Feststellung ermöglichen,
ob sich die dabei erge-bende Zuordnung selbst
bei einer Abweichung von den kalkulierten Kostende-ckungsquoten in einem Rahmen hält, der etwa auch im Falle einer Überschrei-tung der vom Kläger behaupteten [X.] von lediglich 55
%
noch als billig hinzunehmen wäre
(vgl. auch [X.], [X.] 1982, 431 f.). Erst diese Feststellungen
würden
die auch im Rahmen des § 315 BGB erforderliche Prü-fung auf Einhaltung des
bei der Preiskalkulation zu berücksichtigenden Kosten-überschreitungsverbots
(vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
5 C 3180/09.N, juris Rn. 50 ff.) und dessen sachgerechte Übertragung auf den in Rede stehenden Grundpreis gewährleisten.
37
-
19
-
Insbesondere wäre es erst danach
möglich gewesen
festzustellen, ob der Kläger sich dabei auf die nach §§ 11 ff. [X.]
berücksichtigungsfähi-gen Kosten, zu denen namentlich die angemessene Verzinsung des [X.] sowie angemessene Abschreibungen zählen, beschränkt und
sie in zu-reichender Weise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt hat und daran anknüpfend von einem tauglichen
Bemessungsmaßstab (vgl. § 14 [X.]) ausgegangen ist. Ebenso würden erst diese Feststellungen
die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gleichfalls vorzunehmende Beantwortung der Frage ermöglichen, ob der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Zuordnung der bei ihm entstehenden Kosten nicht etwa auch solche angesetzt hat, die bei Ausschöpfung etwaiger Rationalisierungsreserven vermeidbar ge-wesen wären, wenn er ohne die ihm zukommende Monopolstellung einem ge-wissen Rationalisierungsdruck ausgesetzt gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 1999 -
KVR 12/98, [X.]Z 142, 239, 247).
b) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht den
lediglich rudimentären Vortrag des [X.]
zu dessen Gebührenkalkulation zu Unrecht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Ohne die erforderliche Substantiie-rung war das einfache Bestreiten der [X.]n zulässig
(vgl. Senatsurteile vom 8.
Juli 2009
-
VIII ZR 314/07, [X.] 2009, 1957 Rn. 23; vom 14. Juli 2010
-
VIII ZR 6/08, juris Rn. 19 f.; und [X.], [X.], 384 Rn. 19 f.).

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif.

38
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40
-
20
-
Sie ist
daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Billigkeit des vom Kläger kalkulierten Grundpreises getroffen werden können
(§ 563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger

Dr. [X.]

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
H 2 C 499/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
6 [X.]/13 -

Meta

VIII ZR 136/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 136/14 (REWIS RS 2015, 10820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10820

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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