Bundespatentgericht, Urteil vom 15.11.2021, Az. 1 Ni 19/19 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2021, 1091

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Flüssigkeitsabgabevorrichtung (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit – keine unzulässige Erweiterung – keine erfinderische Tätigkeit - teilweise Nichtigkeit – ein die in der Fassung des Hilfsantrags 2 aufgeführten Lösungsprinzipien verwirklichendes Flüssigkeitszufuhrgerät ist neu und ergibt sich nicht aus dem Stand der Technik


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 874 390

([X.] 2006 043 201)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung am 15. November 2021 durch die Präsidentin [X.] sowie den [X.] Dr.-Ing. [X.], den [X.] Heimen, den [X.] [X.] und den [X.] Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent EP 1 874 390 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. [X.] (200) zum subkutanen Zuführen einer Flüssigkeit an eine Person oder ein Tier, umfassend: einen Flüssigkeitsbehälter (230); einen Kolben (236), der in dem Flüssigkeitsbehälter (230) aufgenommen ist; eine [X.] mit Gewinde (252), die an den Kolben (236) anschließt, um den Kolben (236) im Flüssigkeitsbehälter (230) zu bewegen; ein Antriebsrad (256), das an die [X.] mit Gewinde (252) anschließt, wobei das Antriebsrad (256) erste und zweite Sperrradabschnitte (258a, 258b) und eine Nabe (254) zwischen den [X.] (258a, 258b) beinhaltet; ein drehbares [X.] (262), das einen ersten Arm (264a) und einen zweiten Arm (264b) enthält, welche dafür ausgelegt sind, in das Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder [X.] (264a) oder der zweite Arm (264b) mit dem Antriebsrad (256) verrastet ist, wobei die Drehachse des drehbaren [X.] (262) zwischen den ersten und zweiten [X.] (258a, 258b) angeordnet ist, und wobei die Arme (264a, 264b) fest mit dem drehbaren [X.] (262) verbunden sind, so dass das [X.] (262) und seine Arme sich als eine Einheit drehen; wobei der erste Arm (264a) einen Zahn auf dem ersten Sperrradabschnitt in Eingriff nimmt, wodurch veranlasst wird, dass das Antriebsrad (254) einen Schritt gedreht wird, wenn sich das drehbare [X.] (262) in eine erste Richtung (20) dreht, und wobei der zweite Arm (264b) einen Zahn auf dem zweiten Sperrradabschnitt in Eingriff nimmt, wodurch veranlasst wird, dass das Antriebsrad (254) einen Schritt gedreht wird,

wenn sich das drehbare [X.] (262) in eine zweite Richtung (20) dreht, die entgegengesetzt zur ersten Richtung ist; und einen linearen Betätiger, der an das drehbare [X.] (262) anschließt, um das [X.] (262) zu drehen, wobei der lineare Betätiger verursacht, dass sich das drehbare [X.] (262) dreht, wenn er betätigt wird.

2. [X.] (200) nach Anspruch 1, wobei der lineare Betätiger ein [X.] ist.

3. [X.] (200) nach Anspruch 2, wobei der [X.] mindestens einen ersten und zweiten [X.]abschnitt (260a, 260b) umfasst, wobei die Aktivierung des ersten [X.]abschnitts (260a) verursacht, dass sich das drehbare [X.] (262) in die erste Richtung dreht (20), und wobei die Aktivierung des zweiten [X.]abschnitts (260b) verursacht, dass sich das drehbare [X.] (262) in die zweite Richtung dreht (22).

4. [X.] (200) nach Anspruch 3, wobei die [X.]abschnitte (260a, 260b) Bestandteil eines kontinuierlichen [X.]s sind, der ein erstes und zweites Ende aufweist, wobei das drehbare [X.] (262) zwischen dem ersten und zweiten Ende befestigt ist.

5. [X.] (200) nach Anspruch 1, wobei das drehbare [X.] (262) mindestens einen Kontaktfuß beinhaltet, der den Kontakt zu einer elektrischen Leiterbahn herstellen kann, um ein Betätigersignal zu aktivieren.

6. [X.] (200) nach Anspruch 5, wobei das drehbare [X.] (262) erste und zweite Kontaktfüße umfasst, die dazu dienen, einen Kontakt zu elektrischen Leiterbahnen herzustellen, um [X.] zu aktivieren, wenn sich das drehbare [X.] (262) jeweils in die erste und zweite Richtung (20, 22) dreht.

7. [X.] (200) nach Anspruch 3, außerdem umfassend ein Gestell, das eine mechanische Schnittstelle zum Flüssigkeitsbehälter (230), Antriebsrad (256), zum drehbaren [X.] (262) und zu den [X.]abschnitten (260a, 260b) bildet.

8. [X.] (200) nach Anspruch 7, wobei das drehbare [X.] (262) drehbar mit dem Gestell verbunden ist, und wobei der [X.] am ersten und zweiten Ende an das Gestell montiert ist.

9. [X.] (200) nach Anspruch 8, wobei das Gestell elektrische Leiterbahnen enthält, wobei die ersten und zweiten [X.]abschnitte (260a, 260b) elektrisch mit zwei der Leiterbahnen verbunden sind und dafür ausgelegt sind, elektrischen Strom zu den [X.]abschnitten zu leiten, und wobei das [X.] (262) elektrisch mit einer anderen der Leiterbahnen verbunden ist, die als gemeinsame Masse dient.

10. [X.] (200) nach Anspruch 1, ferner umfassend einen Drehsensor, der am Antriebsrad (256) entlang läuft, wobei das Antriebsrad (256) den Drehsensor während des letzten Abschnitts der Drehung des [X.] (256) auslöst, um zu verursachen, dass der Drehsensor eine Leiterbahn aktiviert und deaktiviert und somit ein [X.] aktiviert, wodurch das Drehen des [X.] (256) angezeigt wird.

11. [X.] (200) nach Anspruch 10, ferner umfassend ein Gestell, das eine mechanische Schnittstelle zu dem Flüssigkeitsbehälter (230), dem Antriebsrad (256), dem drehbaren [X.] (262) und den [X.]abschnitten (260a, 260b) herstellt, wobei das Gestell elektrische Leiterbahnen enthält, wobei ein Ende des Drehsensors an das Gestell montiert ist und elektrisch mit einer der Leiterbahnen verbunden ist, und wobei der Drehsensor einen Kontakt mit einer anderen der Leiterbahnen herstellt und trennt, um das [X.] zu aktivieren.

12. [X.] (200) nach Anspruch 1, wobei das Antriebsrad (256) dafür ausgelegt ist, in das Gewinde der [X.] mit Gewinde (252) zu greifen, um eine lineare Bewegung an die [X.] mit Gewinde zu übertragen.

13. [X.] (200) nach Anspruch 12, ferner umfassend einen [X.], der entlang einer Leiterbahn der [X.] mit Gewinde (252) verläuft, wobei die [X.] mit Gewinde (252) dazu dient, den [X.] zu aktivieren, wenn sich der Kolben (236) in einer bestimmten Position im Flüssigkeitsbehälter (230) befindet, um zu verursachen, dass der [X.] einen Kontakt zu einer Leiterbahn herstellt, und ein [X.]signal aktiviert wird, das die Flüssigkeitsmenge im Flüssigkeitsbehälter (230) anzeigt.

14. [X.] (200) nach Anspruch 13, ferner umfassend ein Gestell, das eine mechanische Schnittstelle zu dem Flüssigkeitsbehälter (230), dem Antriebsrad (256), dem drehbaren [X.] (262) und den [X.]abschnitten (260a, 260b) bildet, wobei das Gestell elektrische Leiterbahnen enthält, wobei ein Ende des [X.]s an das Gestell montiert und elektrisch mit einer der Leiterbahnen verbunden ist, und wobei der [X.] einen Kontakt zu einer anderen der Leiterbahnen herstellt, um das [X.]signal zu aktivieren.

15. [X.] (200) nach Anspruch 12, umfassend eine Vielzahl an [X.]en, die entlang einer Leiterbahn der [X.] mit Gewinde (252) verlaufen, wobei die [X.] mit Gewinde die [X.]en auslöst, wenn sich der Kolben (236) in bestimmten Positionen im Flüssigkeitsbehälter (230) befindet, um zu verursachen, dass die [X.]en einen Kontakt zu einer Leiterbahn herstellen und [X.]signale aktiviert werden, wobei jedes Signal eine bestimmte Flüssigkeitsmenge im Flüssigkeitsbehälter (230) anzeigt.

16. [X.] (200) nach Anspruch 1, wobei das Antriebsrad (256) einen Gewindegreifmechanismus enthält, mit dem von einer Nicht-Gewindegreifposition in eine Gewindegreifposition gewechselt werden kann, wobei der Gewindegreifmechanismus in Gewinde der [X.] (252) eingreift, wobei das Antriebsrad (256) dazu dient, eine lineare Bewegung auf die [X.] mit Gewinde (252) zu übertragen, wenn sich der Gewindegreifmechanismus in der Gewindegreifposition befindet und sich das Antriebsrad (256) dreht.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aus einer internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen [X.] Patents EP 1 874 390 ([X.] 2006 043 201), das am 23. März 2006 angemeldet wurde und die Priorität der [X.] Anmeldungen [X.] 907287 und [X.] 907286 vom 28. März 2005 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des Streitpatents mit der Bezeichnung "Fluid delivery device / Flüssigkeitsabgabevorrichtung" wurde am 1. Oktober 2014 veröffentlicht.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung nach der [X.] achtzehn Ansprüche mit einem Patentanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 18.

3

Die Klägerin greift mit ihrer Nichtigkeitsklage das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 sowie 14 und 18 an.

4

Der Patentanspruch 1 lautet in der [X.] wie folgt:

5

1. A fluid delivery device (200) comprising:

6

a fluid reservoir (230);

7

a plunger (236) received in [X.] (230);

8

a threaded drive rod (252) [X.] (236) to advance said plunger (236) in [X.] (230);

9

a drive wheel (256) [X.] (252); characterized in that it further comprises a pivotable drive engaging member (262) including first and second arms (264a, 264b) configured to engage and incrementally rotate said drive wheel (256), wherein at all times one of the first arm (264a) or the second arm (264b) is engaged with said drive wheel (256); and

a linear actuator coupled to said pivotable drive engaging member (262) to pivot said pivotable drive engaging member (262), wherein said linear actuator causes the pivotable drive engaging member (262) to pivot when actuated."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden [X.]) verwiesen.

In [X.] Sprachfassung lautet der geltende Patentanspruch 1 in der Gliederung des Senates wie folgt:

M1 Flüssigkeitszufuhrgerät (200),

umfassend:

M2 einen Flüssigkeitsbehälter (230);

M3 einen Kolben (236), aufgenommen in besagtem Flüssigkeitsbehälter (230);

M4 eine [X.] mit Gewinde (252), die an besagten Kolben (236) anschließt, um den besagten Kolben (236) im besagten Flüssigkeitsbehälter (230) zu bewegen;

M5 ein Antriebsrad (256), das an die besagte [X.] mit Gewinde (252) anschließt

M6 und ferner durch ein drehbares [X.] gekennzeichnet ist (262),

[X.]   das einen ersten und zweiten Arm enthält (264a, 264b),

[X.] und dafür ausgelegt ist, in das besagte Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen,

[X.] wobei zu jeder [X.] (264a) oder der zweite Arm (264b) mit besagtem Antriebsrad verrastet ist (256);

M7 und einen linearen Betätiger,

M7.1 der an das besagte drehbare [X.] (262) anschließt, um besagtes [X.] (262) zu drehen,

M7.2 wobei der besagte lineare Betätiger verursacht, dass sich das drehbare [X.] (262) dreht, wenn er betätigt wird.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u.a. auf die folgenden Dokumente:

[X.]     

[X.] 5 919 167 A,

D02     

[X.] 4 191 067 A,

[X.]     

[X.] 4 257 324 A,

[X.]     

[X.] 5 236 416 A,

[X.]     

[X.] 02/057627 [X.],

D06     

[X.] 5 816 306 A,

[X.]     

[X.],

[X.]a   

[X.] Übersetzung der [X.],

[X.]     

[X.] 6 656 158 B2,

[X.]     

[X.] 96/34637 [X.],

[X.]     

[X.] 5 618 269 A,

[X.]     

[X.] 2004/056412 [X.],

D12     

[X.] 4 871 939 A,

D13     

[X.],

[X.]     

[X.] 2004/009160 [X.],

[X.]     

[X.] 2004/009995 [X.],

[X.]     

EP 0 132 403 [X.],

[X.]     

[X.] 2004/0064088 [X.],

D18     

FR 2 504 630 [X.],

[X.]     

[X.] 4 760 939 A,

[X.]     

[X.] 2007/0050796 [X.],

D21     

[X.] 4 291 348 A,

D22     

[X.],

D23     

[X.] 2 402 965 A.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden ([X.]) Fassung sowie hilfsweise in geänderter (vorrangig [X.]) Fassung mit den [X.] 1 bis 14.

Der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021, enthält den geänderten Patentanspruch 1 und die modifizierten angegriffenen [X.] sowie die nicht angegriffenen [X.] 12 und 13 sowie 15 bis 17, letztere im Wesentlichen nur neu nummeriert und mit angepassten Rückbezügen. Der geltende [X.] geht vollständig, der [X.] teilweise im neugefassten Anspruch 1 auf. Ferner wurden gegenüber der Fassung in [X.] Sprache gemäß der [X.] einzelne sprachliche Änderungen – wie die Substitution des Begriffs "Gehäuse" durch "Gestell" – in den Ansprüchen vorgenommen. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet gegliedert in [X.] Fassung (zugefügte Merkmale und sprachliche Änderungen gegenüber dem geltenden Anspruch 1 in der Gliederung des Senates hervorgehoben):

M1 Flüssigkeitszufuhrgerät (200)

M1zum subkutanen Zuführen einer Flüssigkeit an eine Person oder ein Tier,

umfassend:

M2 einen Flüssigkeitsbehälter (230);

M3 einen Kolben (236), der in dem besagten Flüssigkeitsbehälter (230) aufgenommen ist;

M4 eine [X.] mit Gewinde (252), die an den besagten Kolben (236) anschließt, um den besagten Kolben (236) im besagten Flüssigkeitsbehälter (230) zu bewegen;

M5 ein Antriebsrad (256), das an die besagte [X.] mit Gewinde (252) anschließt,

M5.1wobei das Antriebsrad (256) erste und zweite Sperrradabschnitte (258a, 258b) und eine Nabe (254) zwischen den [X.] (258a, 258b) beinhaltet;

M6und ferner durch ein drehbares [X.] (262) gekennzeichnet ist ,

[X.] das einen ersten Arm (264a) und einen zweiten Arm (264b) enthält (264a, 264b),

[X.]und welche dafür ausgelegt ist sind, in das besagte Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen,

[X.] wobei zu jeder [X.] (264a) oder der zweite Arm (264b) mit dem besagtem Antriebsrad (256) verrastet ist (256),

M6.3wobei das drehbare [X.] (262) drehbar an einen Drehpunkt (162) gekoppelt ist,

M6.3awelcher zwischen den ersten und zweiten [X.] (258a, 258b) angeordnet ist,

M6.2dwobei der erste Arm (264a) einen Zahn auf dem ersten Sperrradabschnitt in Eingriff nimmt, wodurch veranlasst wird, dass das Antriebsrad (254) einen Schritt gedreht wird, wenn sich das drehbare [X.] (262) in eine erste Richtung (20) dreht, und wobei der zweite Arm (264b) einen Zahn auf dem zweiten Sperrradabschnitt in Eingriff nimmt, wodurch veranlasst wird, dass das Antriebsrad (254) einen Schritt gedreht wird, wenn sich das drehbare [X.] (262) in eine zweite Richtung (20) dreht, die entgegengesetzt zur ersten Richtung ist,

M7 und einen linearen Betätiger,

M7.1 der an das besagte drehbare [X.] (262) anschließt, um das besagte [X.] (262) zu drehen,

M7.2  wobei der besagte lineare Betätiger verursacht, dass sich das drehbare [X.] (262) dreht, wenn er betätigt wird.

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 17 wird auf den Hilfsantrag 1 Bezug genommen.

Der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 2 entspricht weitgehend dem modifizierten Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1, wobei die [X.] 7 und 8 entfallen und Nummerierung und Rückbezüge aller darauffolgenden [X.] angepasst sind. In Anspruch 1 sind die mit Hilfsantrag 1 dem [X.] dort hinzugefügten Merkmale M1

M6.3

M6.2c

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 16 wird auf den Hilfsantrag 2 ergänzend Bezug genommen.

Hinsichtlich der übrigen Fassungen in [X.] und gemäß den weiteren [X.] 3 bis 6 und 7 bis 14 (vormals 1 bis 8 gemäß Schriftsatz vom 1. Juli 2020) wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 1. Juli 2020, vom 19. Februar 2021 und vom 29. Oktober 2021 verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe aufgrund der im [X.] gegenüber der ursprünglichen Fassung - mit Bezugnahme der Druckschrift [X.] 2006/104806 [X.], eingeführt mit der Kurzbezeichnung [X.] - aufgenommenen Merkmale auf einer unzulässigen Erweiterung. Die Merkmalskombination [X.] und [X.] in Anspruch 1, dass das [X.] einen ersten und einen zweiten Arm enthält und der erste oder der zweite Arm zu jeder Zeit mit dem Antriebsrad verrastet ist, könne den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig entnommen werden. Denn diese seien ursprünglich nur in einem strukturellen und funktionellen Zusammenhang in Kombination mit noch weiteren, nicht jedoch mit lediglich den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen offenbart. Dies stelle eine unzulässige Verallgemeinerung dar, die zur Nichtigkeit führe.

Im Übrigen sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift [X.] hervorgehenden Flüssigkeitszuführgerät. Zumindest mangele es an erfinderischer Tätigkeit ausgehend von dem mit der Druckschrift [X.] bekannten Gerät in Verbindung mit dem Inhalt der Druckschrift [X.] oder auch der Druckschrift [X.], jedenfalls in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.]. Auch gelange der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise zum Patentgegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1. Der maßgebliche Fachmann werde die Druckschrift [X.] auch in Betracht ziehen, da diese nicht auf den Schwermaschinenbau beschränkt und das Streitpatent auch nicht auf Medizinprodukte begrenzt sei.

Auch die Weiterbildungen nach den von der Klage betroffenen [X.]n seien durch den Stand der Technik, insbesondere die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bekannt und nahegelegt oder beträfen einfache, fachübliche konstruktive Maßnahmen.

Zu den [X.] ist die Klägerin der Auffassung, die Gegenstände nach den neugefassten Ansprüchen seien überwiegend nicht ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart, die isoliert hinzugefügten Merkmale seien zumindest aus dem offenbarten Zusammenhang herausgegriffen und demnach der beanspruchte Gegenstand in dieser Fassung unzulässig erweitert. Auch [X.] es dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 der erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem vorgetragenen Stand der Technik.

Auch das beim Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ergänzte Merkmal M6.2c

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin zu den [X.] wird auf die Akten verwiesen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 16. Dezember 2020 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2021 hat der Senat den Parteien weitere rechtliche Hinweise erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 874 390 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 sowie 14 und 18 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021,

oder Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021,

oder weiter hilfsweise Hilfsanträge 7 bis 14, eingereicht als Hilfsanträge 1 bis 8 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020, erhält.

Die Beklagte tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, alle im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmale seien bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart und dass damit für den Fachmann der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auch im beanspruchten Umfang eindeutig und unmittelbar entnehmbar und demnach auch nicht unzulässig erweitert sei. Auch sei bereits der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik patentfähig. Bei zutreffender Auslegung der Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sei dessen Gegenstand neu, zumindest aber erfinderisch. Der maßgebliche Fachmann werde, wenn er die Weiterentwicklung der in der Beschreibung als vorbekannt genannten Flüssigkeitszuführgeräte wie Insulinpumpen gemäß Druckschrift [X.] anstrebe, zudem den Inhalt der Druckschrift [X.] nicht berücksichtigen, die ein fernliegendes technisches Gebiet betreffe. Der in dieser Druckschrift gezeigte Aufbau sei nicht zur Realisierung der Mechanik einer Insulinpumpe geeignet oder es seien umfangreiche Modifikationen erforderlich, die den Fachmann abhalten würden, diesen in Betracht zu ziehen, ohnehin fehle es auch an einem Anlass für entsprechende Anpassungen selbst bei Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß der [X.] und [X.].

Zu den [X.] ist die Beklagte u.a. der Auffassung, der Gegenstand mit den Merkmalen nach Anspruch 1 gemäß den [X.] 1 und 2 sei in der Beschreibung sowie in den Figuren 4 und 5 offenbart. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage, mit denen die Nichtigkeitsgründe des [X.] des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) und geltend gemacht werden, ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten zuletzt beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 2 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich, soweit es angegriffen ist, sowohl in der erteilten Fassung, die mit dem Hauptantrag verteidigt wird, als auch in der Fassung des [X.] als nicht patentfähig.

Im Umfang des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 2 sind die Ansprüche auf einen ursprünglich - auch hinsichtlich der Weiterbildungen - offenbarten Gegenstand gerichtet, der bereits nach der Fassung des hierfür geltenden Anspruchs 1 durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt und damit patentfähig ist; insofern hat die Klage nur teilweisen Erfolg.

1. Gegenstand des Streitpatents

Das die Bezeichnung "Flüssigkeitsabgabevorrichtung" tragende Streitpatent betrifft ein [X.] mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1, das in besonderer Ausgestaltung als Infusionspumpe zur Zufuhr von therapeutischen Flüssigkeiten ausgeführt sein kann (vgl. Abs. [0001]).

In einer möglichen Ausbildung als ambulante Infusionspumpe für die als allgemein bekannt unterstellte Anwendung zur Verabreichung von Insulin könnten anspruchsvolle Flüssigkeitszuführprofile angeboten werden. Die Steuerbarkeit der [X.] könne zu besserer Effizienz des Medikaments und der Therapie und geringerer Toxizität für den Patienten führen (Abs. [0002]).

Ambulante Infusionspumpen gemäß dem Stand der Technik wiesen einen Behälter auf, der das flüssige Arzneimittel enthalte, sowie elektromechanische Pump- oder Dosiereinrichtungen zur Förderung der Flüssigkeit über Schläuche und eine subkutan eingeführte Kanüle. Derartige Geräte führe der Patient üblicherweise an einem Gurt oder einer Tasche mit sich oder habe die Geräte an den Körper geschnallt (Abs. [0003]).

So offenbare die Druckschrift [X.] ein [X.] mit einem Mechanismus zum Antreiben des Kolbens einer Spritze in vorbestimmten Zeitabständen mittels eines "Formgedächtniselements", dessen Länge im elektrisch geladenen Zustand abnehme und hierdurch bei elektrischer Beaufschlagung durch ein elektronisches Steuerelement eine den Kolben bewegende Kraft bereitgestellt werde (Abs. [0006]). Das Streitpatent nimmt darüber hinaus weitere, "Formgedächtnislegierungsaktuatoren" und deren Anwendung betreffende Druckschriften in Bezug.

Das Streitpatent stellt den Bedarf an einem "[X.] mit geringer Größe und Komplexität" heraus, "das relativ kostengünstig herzustellen ist" (Abs. [0005]), benennt jedoch keine Aufgabe.

Als mögliche Ausführungsform des beanspruchten "[X.]" beschreibt das Streitpatent eine Anordnung, bei der neben den Komponenten Flüssigkeitsbehälter und Antriebsmechanismus mit einem "linearen Betätiger" in Gestalt eines Drahtes aus einer Formgedächtnislegierung auch Batterien zur Bereitstellung der Antriebsenergie sowie ein Steuerschaltkreis zusammen mit einem Gestell in einem auch einen "Flüssigkeitsweiterleitungsmechanismus" aufnehmenden Gehäuse gemeinsam vorlägen (Abs. [0011]).

2. Fachmann

Mit der Entwicklung und Konstruktion von erfindungsgemäßen [X.] ist ein Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik befasst, der über mehr-jährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Dosierpumpen verfügt. Dessen allgemeine und fachspezifische Kenntnisse sind bei der Auslegung der Patentansprüche und der Erfassung des Inhalts der Patentschrift sowie des [X.] der im Verfahren befindlichen Beschreibungen des Standes der Technik wie auch der zugehörigen Anmeldung zu unterstellen.

3. Zum Hauptantrag

Die Gliederung des Anspruchs 1 folgt der [X.], in der [X.] wiedergegebenen Übersetzung des in der [X.] verfassten Hauptanspruchs, den Parteien mit Hinweis vom 16. Dezember 2020 übermittelt und in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2021 fortgeführt.

Diesem Anspruch ist folgendes Verständnis zu Grunde zu legen:

Mit dem Merkmal [X.] ist der Anspruch 1 auf eine mit "[X.]" bezeichnete Vorrichtung ohne nähere Bestimmung des Anwendungsgebietes oder Spezifizierung der benannten Funktionsträger gerichtet.

Im Anspruch sind hierfür ein Flüssigkeitsbehälter mit einem darin bewegbaren Kolben (Merkmale [X.] u. [X.]) sowie Bestandteile eines Antriebsmechanismus zur Bewegung des Kolbens benannt, die teilweise durch Funktions- bzw. Wirkungsangaben mittelbar näher definiert sind, nämlich

- eine [X.] mit Gewinde (Merkmal [X.]), die an den Kolben anschließt,

- ein Antriebsrad, das an diese Stange anschließt (Merkmal [X.]),

- ein drehbares [X.] ([X.]) mit zwei Armen, das am Antriebsrad mit daran verrasteten Armen angreifen soll ([X.].1), und

- ein linearer Betätiger ([X.]).

Hierbei ist der Bewegung des Kolbens die Wirkung eines schrittweisen Ausdrückens der in dem Behälter bevorrateten Flüssigkeit mit der Folge einer "Zufuhr" ohne Benennung des Zielorts zu unterstellen, wofür der Kolben mittels eines eine lineare Stellbewegung vollführenden Antriebs mittelbar unter Vermittlung eines drehbaren [X.]s sowie einer [X.] mit Gewinde in Folge schrittweise bewegt wird.

In der Weite der Anspruchsfassung qualifizieren die [X.] das beanspruchte Gerät wegen der schrittweisen Abgabe einer Flüssigkeit zwar als Dosierpumpe, die jedoch nicht zwingend für eine batteriebetriebene Anordnung mit einem am Körper tragbaren Gestell in einer Ausbildung für ambulante Anwendungen zur Verabreichung von medizinisch wirksamen Flüssigkeiten vorbestimmt ist, wenngleich sich das Streitpatent nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung im Speziellen von solchen bekannten Geräten für ein bedarfsweises Injizieren von Insulin über eine Kanüle in Körperteile zu unterscheiden sucht. Zumal der Anspruch auch keine Angaben enthält, die einen Bezug zu der im Streitpatent über den bezeichneten Bedarf herausgestellten Zielsetzung haben: Die Art der Flüssigkeit, die Dosiermenge pro Schritt und die Schrittfolgezeit, der Typ des Antriebs zur linearen Betätigung wie der Aufbau im Einzelnen - hiervon hängen die Größe und die Komplexität sowie der Herstellungsaufwand ab (Abs. [0005]) - sind nicht vorgegeben; die von der Flüssigkeit und Zufuhrmenge abhängige Auswahl des Antriebs sowie die - hierauf abzustimmende - konstruktive Umsetzung der Vorgabe, mittels eines drehbaren [X.]s mit zwei Armen ein mit einer Gewindestange zusammen-wirkendes Antriebsrad schrittweise zu drehen - mit der Folge eines schrittweisen Ausstoßes und somit "[X.]" - , bleiben dem Fachmann überlassen.

Den [X.] [X.].2a/b sowie [X.].1/[X.] folgend muss der Aufbau und die Anordnung der bezeichneten Bestandteile so getroffen sein, dass eine geradlinige Bewegung eben des linearen Betätigers vom drehbaren [X.] in eine Drehung - vorliegend auf eine Verschwenkung begrenzt - umgesetzt wird. Der sprachlichen Fassung des Merkmals [X.], demnach der "lineare Betätiger […] betätigt wird", misst der Fachmann im Kontext die Bedeutung zu, dass dieser während des [X.] in dem Bereich, in dem dieser an das "drehbare [X.] (262) anschließt" ([X.].1), eine geradlinige Bewegung vollführt. Dieses "[X.]" soll aufgrund des verrasteten [X.] am Antriebsrad dieses mit jeder Verschwenkung – insoweit schrittweise – drehen, mit der Folge einer gleichsam schrittweisen Bewegung des Kolbens unter Vermittlung eines wiederum die Drehbewegung in eine lineare Stellbewegung umsetzenden Gewindetriebs mit einhergehendem Ausstoß der Flüssigkeit aus dem Behälter. [X.] und insoweit dem Fachmann überlassen bleibt hierbei, in welcher Weise sich das "Antriebsrad" an die "[X.] mit Gewinde (252) anschließt" und wie sich die "[X.] mit Gewinde 252" an den "Kolben (236)" zur Ausbildung dieses vom Fachmann den Merkmalen [X.] und [X.] unmittelbar unterstellten Gewindetriebs anschließt. Die für das Ausführungsbeispiel gezeigte Ausführung eines Gewindetriebs mit einer unverdrehbaren [X.] mit Außengewinde, auf dem ein mit Innengewinde versehenes Antriebsrad drehbar aufsitzt, ist erst Gegenstand der Weiterbildung nach [X.] und daher nicht zwingend.

Aus der Merkmalsangabe [X.] folgt in Verbindung mit den Merkmalen der Gruppe [X.], dass der lineare Betätiger eine geradlinige Antriebsbewegung in gleichsam entgegengesetzte Richtungen bereitstellen muss - aus einer Drehung des [X.]s in nur eine Richtung kann keine schrittweise Kolbenbewegung folgen. Offen und insoweit dem Fachmann überlassen bleibt die Auswahl des zum Ausdrücken - und beim Zuführen zur Überwindung etwaiger statischer Gegendrücke - notwendigen Antriebskräfte erzeugenden Antriebsmittels. Die Anwendung eines Drahts aus einer Formgedächtnislegierung betrifft lediglich eine mögliche Ausgestaltung gemäß [X.], während dessen mögliche Anordnung in einem komplexen konstruktiven Aufbau für das Ausführungsbeispiel beschrieben und gezeigt ist, ohne den Gegenstand des Anspruchs 1 hierauf einzuengen.

Diese Antriebsbewegung ist nur möglich bei einer jeweils [X.] - in die gleiche Drehrichtung - wirkenden [X.] beider Arme, die den Fachmann eine insoweit komplementäre, weil durch den Begriff [X.] bereits implizierte formgestalterische Ausbildung der Arme sowie des Antriebsrades zur Erzielung dieser Funktionalität - entsprechend der aus der Verschwenkung des drehbaren [X.]s resultierenden Relativbewegung der [X.] gegenüber dem Antriebsrad - mitlesen lässt. Hierbei setzt die schrittweise Bewegung eine Rückdrehung des [X.]s - also eine hin- und hergehende Schwenkbewegung insgesamt – voraus, von daher kann ein verrasteter Zustand zur [X.] nur während des jeweiligen Antriebshubes mit einhergehender [X.] bestehen.

Dieses Verständnis folgt auch aus der maßgeblichen englischsprachigen Fassung des Anspruchs ("a pivotable drive engaging member (262) including first and second arms (264a, 264b) configured to engage and [X.] (256)"), bestätigt durch die insoweit eindeutige Konjugationsform des Verbs configurer ("[X.]") in der [X.] Übersetzung - mit dem nachgesetzten [X.] bezieht sich die Pluralform eindeutig auf die Arme.

Im Übrigen erkennt der Fachmann auch beim Ausführungsbeispiel - so auch Ausgestaltung gemäß den [X.] 7 und 8 - unmittelbar eine Ausbildung des [X.]s mit zwei Armen, die nach Art von Klinken bei einem Klinkengesperre mit einem Antriebsrad ("ratched wheel") zusammenwirken: Das "drehbare [X.]" ([X.], "pivotable drive engaging member 262") kann als ein um eine [X.] schwenkbarer Hebel ausgeführt sein, der abragende Arme aufweist, die jeweils endseitig – vom Schwenkmittelpunkt beabstandet – am umfänglich verzahnt ausgeführten Antriebsrad in der Weise angreifen, dass diese bei Mitverschwenkung des Hebels aufgrund des Abstands gegenüber dem hierfür maßgeblichen, die Lage der [X.] im Raum bestimmenden Schwenkpunkt ("pivot point 162") auf einer durch die Ausrichtung der Schwenkachse vorbestimmten Kreisbahn - mit einhergehender Verlagerung in Umfangsrichtung des [X.] - bewegt werden, wobei jeweils ein Armende in die Lücke zwischen den Zähnen einfallen kann und im Eingriff stehend [X.] um den resultierenden [X.] dreht ([X.].2a), vgl. Absatz [0018]. Bei dem für das Ausführungsbeispiel gezeigten Aufbau weist das Antriebsrad hierfür zwei mit gesonderten umfänglichen Verzahnungen versehene Abschnitte auf ("ratched wheel portions" ~ "[X.]").

Ein Hin- und Herschwenken des [X.]s hat demnach jeweils eine Drehung des [X.] um einen [X.] über das jeweils in tangentialer Richtung [X.], hierfür am Antriebsrad verrastet angreifenden Armende zur Folge; bei einer Rückverschwenkung mit einhergehender tangentialer Relativbewegung in entgegengesetzter Richtung wird dieser [X.]szustand aufgehoben. Das andere, sich entgegen der Drehrichtung des [X.] bewegende Hebelarmende gelangt hierbei zwangsläufig aus dem maßgeblichen, zuvor bestehenden Eingriffszustand und in Abfolge dann wieder in den verrasteten Eingriff mit einer in Umfangsrichtung vorgelagert liegenden [X.]. Das Armende verrastet also bei weiterer Verschwenkung bzw. forcierter Drehung des [X.] mittels des anderen [X.] - an anderer Stelle - erneut, vgl. hierzu Abs. [0020]. Das Antriebsrad muss hierfür eine auf diesen Bewegungsablauf und die daran angreifenden [X.] abgestimmte Rastkontur aufweisen. Unmittelbar einsichtig ist hierbei, dass bei einer solchen Anordnung die Arme zwar zu jeder Zeit und in jeder Stellung am Antriebsrad anliegen können, aber entweder der erste oder der andere Arm im Verlauf der schrittweisen Drehung auch unter Ausbildung einer formschlüssig einseitig wirkenden Mitnahmeverbindung verrastet vorliegt. In dieser Ausgestaltung wird auch wechselseitig eine Rückdrehung verhindert, die Anordnung eines separaten Klinkenelements ist daher nicht erforderlich ("the engaged arm 264a or 264b, therefore prevents reverse rotation of the drive eliminating the need for a separate pawl element", vgl. Abs. [0020], Zeilen 54 und 55).

Für die beschriebene Ausführungsform, bei der das Antriebsrad in einer Ausformung mit zwei beabstandet nebeneinander angeordneten, umfänglich verzahnten Rädern vorliegt, ist das [X.] mit seinen Armen in der gezeigten Gestalt nach dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns um eine dessen Verschwenkbewegung in einer Tangentialebene vorgebenden, gegenüber dem Gestell ortsfesten Drehachse schwenkbar, deren relative Lage und Ausrichtung insoweit auf die gezeigte, spezielle Kinematik abgestimmt ist. Der im Absatz [0018] bezeichnete Drehpunkt ("pivot point 162") bezeichnet insoweit lediglich einen dieser geometrischen Achse zugehörigen Schnittpunkt zwischen der Drehachse und [X.] des [X.]s, das im Speziellen dünn und eben ausgeführt ist, ohne dass auch der Anspruch derartiges vorgibt.

Diesen somit lediglich anteilig die Verschwenkbewegung des drehbaren [X.]s ([X.]) vorherbestimmenden Drehpunkt im Bereich einer [X.] zur Kopplung des [X.]s mit dem Gestell ordnet der Fachmann beim Ausführungsbeispiel zwar noch ohne weiteres etwa dem Bereich zu, in den die Eintragung des [X.] in der Figur 4 mündet, ohne dass dem Anspruch die gezeigte Anordnung insgesamt gleichsam zwingend zu unterstellen ist.

Vielmehr verhält sich der Anspruch 1 auch nicht indirekt zu den wesentlichen konstruktiven Parametern der Kinematik des mit den Merkmalen der Gruppe [X.] umschriebenen Schrittschaltwerks zur Drehung des [X.]; für das [X.] ist zwar ein auf die Ausbildung und Anordnung des [X.] abzustimmender Drehpunkt und für die Merkmale [X.].1 bis [X.].2b darüber hinaus die Vorgabe einer definierten Drehachse für die Wiederholbarkeit der schrittweisen Drehbetätigung des [X.] eine notwendige Voraussetzung, zu deren konstruktiver Erfüllung im Einzelnen der Anspruch indes nichts vorgibt.

Auch die vorgeschlagene versetzte Anordnung von Verzahnungen ("the teeth of the wheel portions 258a and 258b are offset relative to one another", vgl. Abs. [0020], Zeilen 55 bis 56), die eine Ausbildung des [X.] mit gesonderten Sperrrädern voraussetzt, ist kein Merkmal des [X.]s im Umfang des Anspruchs 1.

Nach alledem bleibt festzustellen, dass die Merkmale der Gruppe [X.] und [X.] betreffend den Teil des Antriebsmechanismus, dem die Erzielung eines wechselweisen [X.]szustands mit der Folge einer schrittweisen Mitnahme des Antriebsrades zugeschrieben wird, und das Merkmal [X.] mit dem Merkmal [X.] betreffend einen Gewindetrieb zur Umsetzung einer Dreh- in eine Längsbewegung, daher lediglich nach Art einer Konstruktionsprämisse allgemeine [X.]ien zur Realisierung der Grundfunktion einer forcierten Bewegung eines Kolbens abstrakt vermitteln, ohne das aus dem Anspruch bereits eine bestimmte Anordnung oder Ausbildung der hierfür benannten Funktionsträger bzw. Bestandteile des Antriebsmechanismus folgt. Die konstruktive Umsetzung im Einzelnen bleibt dem Fachmann überlassen, dem das Streitpatent insoweit selbst die Befähigung hierzu im Rahmen seines Fachkönnens unterstellt.

3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ursprünglich offenbart.

Art. 138 EPÜ lit. [X.] schränkt die im Erteilungsverfahren in den Grenzen des Art. 123 (1) EPÜ gegebene Möglichkeit zur Änderung der Anmeldung im Rahmen der [X.] insoweit ein, dass diese den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht erweitern dürfen. Hierbei ist der Inhalt der Anmeldung nur dann durch eine geänderte Fassung der Ansprüche im Erteilungsverfahren erweitert, wenn mit der Anspruchsänderung bzw. dem erteilten Anspruch erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war. Gegenstand der Anmeldung ist hierbei das, was ein Fachmann dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung – also Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen – unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Zum Gegenstand der Anmeldung gehören insoweit alle in der Anmeldung erwähnten Merkmale, auf die ein Anspruch gerichtet werden könnte. [X.] ist der zuständige Fachmann. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gelten für die Beurteilung der identischen [X.] die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des [X.] sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind; eine unzulässige Erweiterung läge vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 05.07.2005, [X.], auch BGH X ZR 6/18, Urteil vom [X.] - Bausatz (dort Rn 25 und 26), im Übrigen [X.], Urteil vom 11.02.2014 - Kommunikationskanal, [X.], Beschluss vom [X.], [X.]/15, Urteil vom 07.11.2017 - Digitales Buch).

Der Inhalt der dem Streitpatent zugehörigen Anmeldung ist im Verfahren vorliegend mit der Druckschrift [X.] zugänglich.

Die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].1 und [X.] waren bereits im Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung aufgeführt. Mit dem der Merkmalsgruppe [X.] des Anspruchs in der erteilten Fassung hier ähnliche Merkmal "a pivotable drive engaging member including at least one arm configured to engage an [X.]" (Unterstreichung hinzugefügt) umfasste dieser Anspruch 1 nach dem Verständnis des Fachmanns auch eine in der Druckschrift [X.] im Absatz [0036] angesprochene Ausbildung des [X.]s mit nur einem am Antriebsrad zur schrittweisen Drehung verrastend angreifenden Arm; bei dieser als solche dort so bezeichneten Alternative ("[X.]", vgl. letzten Satz a.a.[X.]) hat der Fachmann die Anordnung einer gesonderten Sperrklinke als notwendige Maßnahme zur Verhinderung einer Rückdrehung mitgelesen, weil im Absatz [0038] diese Wirkung gerade der Ausbildung des [X.]s mit zwei am Antriebsrad zur schrittweisen Drehung angreifenden Armen zugeschrieben wird (vgl. dort vorletzten Satz). Diese die Kinematik betreffende Ausgestaltung ist auch Teil des [X.] 6 in der ursprünglichen Fassung in seinem mittelbaren Rückbezug auf den Anspruch 1 dort, der auch hiervon zu unterscheidende Elemente der elektrischen Steuerung anspricht. Voraussetzung hier ist die Herrichtung zur Realisierung eines wechselseitigen [X.]szustands, bei dem in jedem Betriebszustand zumindest ein Arm am Antriebsrad verrastet vorliegt, entsprechend dem vom Fachmann unmittelbar erfassten Sinngehalt des Satzes "at all times one of the arms 264a or 264b is engaged by the tooth portions of the drive wheel", vgl. Absatz 0038, vorvorletzter Satz. Hierbei wird mit dem Begriff "[X.]" in der [X.] Übersetzung der bereits im Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung bezeichnete Erfolg des Eingreifens "in das Antriebsrad" und der "schrittweisen" Drehung einer formschlüssigen Kraftübertragung zugewiesen, ohne dass es auf die Ausbildung von Zahnabschnitten ("tooth portions") ankommt, die auch die Ansprüche 1 und 6 in der ursprünglichen Fassung nicht zwingend vorschreiben.

Somit ist der Anspruch 1 in der maßgeblichen englischsprachigen Fassung des Streitpatents - und mit diesem die [X.] Übersetzung - auf eine Kombination von Merkmalen gerichtet, die nicht nur für sich den [X.] bereits verallgemeinert in der beanspruchten Weite entnehmbar sind, sondern auch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die vom Fachmann der ursprünglichen [X.] als mögliche Ausgestaltung zu entnehmen ist, ohne dass es eigener, vom Fachwissen getragener Überlegungen des Fachmanns bedarf. So weist das für das Ausführungsbeispiel beschriebene [X.] - auch insoweit stimmt die Anmeldung inhaltlich mit dem Streitpatent überein - sämtliche im Anspruch bezeichneten Bestandteile auf und bietet auch die mit dem Anspruch zugewiesenen Funktionalitäten. Dass unter den Anspruchswortlaut in dessen allgemein gehaltener sprachlichen Fassung auch andere Ausbildungen fallen könnten als für das Ausführungsbeispiel beschrieben und gezeigt sind und im Erteilungsverfahren nicht noch weitere Merkmale mit in den geänderten Anspruch aufgenommen wurden, die für das Ausführungsbeispiel in einem strukturellen und funktionellen Zusammenhang stehend offenbart sind, begründet keine unzulässige Erweiterung.

3.2 Die Kombination von Lösungsprinzipien nach den Angaben im erteilten Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

In der Druckschrift [X.] ist ein Flüssigkeitszufuhrgerät ("apparatus for delivery of a fluid") entsprechend Merkmal [X.] beschrieben, mit dem das Lösungsprinzip der Anwendung eines zur Aufnahme und Abgabe von Flüssigkeit vorbestimmten Flüssigkeitsbehälters mitsamt dem entlang dessen innerer Wandung verschiebbaren Kolben ("interior wall 96" / "plunger 28", vgl. Figuren 2 und 6 in [X.]) entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.] sein Vorbild hat, so auch im Streitpatent in der Beschreibungseinleitung zitiert.

Abbildung

Figuren 2 und 3 aus [X.] (freigestellt, ergänzt)

Wesentliche Bestandteile des Antriebsmechanismus sind auch dort eine am Kolben angreifende [X.] mit Gewinde entsprechend Merkmal [X.] und ein mit diesem zusammenwirkendes Antriebsrad entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.]. In dieser beschriebenen Ausführungsform wird der Kolben unter Vermittlung eines schrittweise drehend angetriebenen, auf der Gewindestange aufsitzenden Kuppelelements ("coupler 74") bewegt, vgl. hierzu Spalte 4, Zeilen 19 bis 41. Dem steht nicht entgegen, dass hierfür - anders beim Ausführungsbeispiel des Streitpatents - eine sich gegenüber einem im Gestell feststehenden Muttergewinde ("fixed nut 86") zu verdrehende Gewindestange ("power screw 84") vorgesehen ist, weil das Merkmal [X.] die Verbindung zwischen dem Antriebsrad und der [X.] nicht näher spezifiziert.

Dieses das Antriebsrad entsprechend Merkmal [X.] darstellende Kuppelelement ist umfänglich mit einer Verzahnung versehen ("ratchet 78 on the external surface of coupler 74"), an der ein Arm ("extension 62") eines schwenkbaren Hebels ("[X.]") über einen endseitigen Vorsprung ("[X.]") in verrastendem Eingriff steht. In der gezeigten Anordnung stellt der Hebel ein drehbares [X.] entsprechend [X.] dar, das mit seinem Arm dafür im Sinne des Merkmals [X.].2a am Antriebsrad angreift und es schrittweise dreht, vgl. hierzu Spalte 3, Zeilen 9 bis 25 [X.]. Spalte 4, Zeilen 7 bis 14. Die Verschwenkung vollzieht dieser Hebel aufgrund einer linearen Betätigung; hierfür ist dieser mit einem sich bei Strombeaufschlagung verkürzenden Draht aus Formgedächtnislegierung ("shape memory element 38") verbunden. In dieser Zusammenstellung stellt sich dieser als Betätiger zur forcierten Drehung des schwenkbaren Hebels im Sinne der Merkmale [X.], [X.].1 und [X.] dar, wodurch die Teilfunktionen der Umsetzung einer Längs- in eine Schwenkbewegung und dieser in eine in Folge wiederum in eine Längsbewegung umgesetzte Drehbewegung im Stand der Technik bereits analog realisiert sind.

Allerdings weist der schwenkbare Hebel als Bestandteil der in der Druckschrift [X.] beschriebenen [X.] insoweit nur einen mit dem Antriebsrad verrastenden und dieses in Folge auch schrittweise drehenden Arm auf. Eine der Verhinderung der Rückdrehung dienende [X.] "zu jeder Zeit" entsprechend dem mit der Merkmalsangabe [X.].2b bezeichneten Erfolg ist dort mittels eines gesonderten, indes gleichsam am Antriebsrad angreifenden Rastelements ("spring strip ratched 80") realisiert, das mit dem Gestell und nicht mit dem verschwenkbaren Hebel verbunden ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 17 und 18 sowie Zeilen 48 bis 53) und das Antriebsrad hierbei auch nicht antreibt. Insoweit dokumentiert die Druckschrift [X.] im Stand der Technik eine mögliche, im Streitpatent als Alternative herausgestellte Ausführungsform zur Ausfüllung des [X.]s, ein Antriebsrad schrittweise zu drehen, bei der das drehbare [X.] nur einen Arm umfasst (vgl. [X.], Absatz [0018], letzter Satz).

Das streitpatentgemäße [X.] unterscheidet sich hiervon durch einen weiteren Arm am [X.], der hierdurch Anteil an der schrittweisen Drehung des [X.] entsprechend [X.].2a bei einer entgegengesetzten Verschwenkung des drehbaren [X.]s im dann gleichsam verrasteten Zustand entsprechend [X.].2b hat.

Hierdurch besteht nicht mehr zwingend die Notwendigkeit, eine gesonderte Sperre gegen Rückdrehung während der Rückverschwenkung des [X.]s, vorzusehen (vgl. [X.], Abs. 0020, Zeilen 54 und 55).

Zur Ausfüllung des [X.]s der Umsetzung einer Verschwenkbewegung des [X.]s in eine schrittweise Drehung des [X.] ist dem Fachmann mit der Patentschrift [X.] eine Alternative in Gestalt eines Rastzahnantriebs mit zwei an einem Antriebsrad verrastend angreifenden Armen präsent ("ratchet wheel transmission", "[X.]", vgl. Anspruch 1 gemäß Übersetzung [X.]a [X.]. der Figur), dort vorgeschlagen als Ersatz für ähnlich wirkende, aber mit nur einem Hebel ausgeführte [X.]en für allgemeine Anwendungen (vgl. Seite 4). Die Arme sind hierbei Bestandteil einer um einen Drehpunkt verschwenkbaren Einheit von untereinander verbundenen Hebelarmen, die hierbei in ihrer Gesamtheit ein drehbares [X.] entsprechend der Merkmalsgruppe [X.] darstellt. Diese Einheit kommt nach dem Verständnis des Fachmanns auch ohne eine gesonderte gestellfeste Rücklaufsperre aus. In der beschriebenen Ausführung ist die Verschenkung auch Folge einer linearen Betätigung entsprechend der Merkmalsgruppe [X.]. Der dort zur möglichen Ausführung eines linearen Betätigers - wie in dieser Allgemeinheit vom Merkmal [X.] vorgegeben - im [X.] dort im Speziellen angesprochene Hydraulikzylinder ist hierbei für den Betrieb nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr empfiehlt diese Druckschrift die beschriebene Ausführung des Rastzahnantriebs zur mechanischen Leistungsumsetzung für beliebige Anwendungen (vgl. Seite 2, erster Absatz in [X.]a); so beziehen sich die angesprochenen Vorteile wie kürzere [X.] und eine verbesserte Effizienz auf die Ausbildung der [X.] mit zwei am [X.] verrastend angreifenden Armen gegenüber den dort als bekannt vorausgesetzten Ausführungen mit nur einem Arm (vgl. Seite 2, zweiter Absatz). Somit drängt sich dem Fachmann das mit der Druckschrift [X.] offenbarte [X.] für eine ersatzweise Zugrundelegung auf, als Prämisse für die konstruktive Ausgestaltung im Einzelnen, zu der sich der Anspruch nicht verhält. Insoweit kommt es nicht auf die Unterschiede der in der Druckschrift [X.] wie im Streitpatent jeweils lediglich beispielhaft aufgezeigten konstruktiven Ausführungen an.

Im Übrigen bestehen auch keine Vorbehalte gegen die von daher naheliegende Anwendung einer [X.] mit zwei an einem Antriebsrad zu dessen Drehung wechselweise angreifenden, hierfür gemeinsam auch aufgrund einer Verschwenkung bewegten Armen - wie mit der Druckschrift [X.] im Stand der Technik nachgewiesen - bei einem [X.] nach Art einer Dosierpumpe wie aus der Druckschrift [X.] bekannt. Vielmehr belegen die im Verfahren befindlichen Druckschriften [X.] und [X.] auch die alternative Anwendbarkeit dieser [X.]ien bei Dosierpumpen.

So sind in der Druckschrift [X.] - hinsichtlich des Antriebs des bewegten Kolbens - unterschiedliche Ausführungsformen von [X.]en entsprechend Merkmal [X.] zur Anwendung im Medizinbereich beschrieben (vgl. "abstract" [X.]. Figur 5), die sich zwar hinsichtlich der konstruktiven Ausführung des Antriebs des im Flüssigkeitsbehälter bewegten Kolbens unterscheiden, denen jedoch die prinzipielle Lösung gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.] gemein ist ("reservoir 30", "plunger 204", "[X.]", "[X.]/314", u.a. Spalte 10, Zeilen 61 bis 64, Spalte 11, Zeilen 42 bis 46). Mit den Figuren 11A bis [X.] offenbart diese Druckschrift eine [X.] mit ebenfalls zwei an einem mit einer Gewindestange zusammenwirkenden Antriebsrad verrastenden Armen entsprechend den Merkmalen [X.].1 bis [X.].2b, die im Verlauf entgegengesetzter Relativbewegungen eine schrittweise Drehung des [X.] bewirken und auch eine Rückdrehung verhindern ("The biased and arcuate first and second pawls 346, 348 also prevent rotation of the gear 314 in a direction opposite the first rotational direction [X.]", vgl. auch Spalte 16, Zeilen 27 bis 49). Der hierfür gezeigte Aufbau mit einem zwar unmittelbar linear bewegten, die beiden Arme tragenden Stellglied ist in dieser Druckschrift einer in der Figur 14 gezeigten Ausführungsform gegenübergestellt, bei der ein verschwenkbares [X.] entsprechend [X.] in Gestalt einer aufgrund linearer Betätigung verschwenkten [X.] ("cam 374 pivotally mounted") mit zwei abragenden Armen ("first pawl 376", "[X.]") an einem Antriebsrad angreift, insoweit dem Wortlaut der Merkmale [X.].1 bis [X.].2b folgend, allerdings in Verbindung mit gehäusefesten Armen ("fixed pawl assembly 380") zur Verhinderung einer Rückdrehung (vgl. Spalte 17, Zeilen 48 bis Spalte 18, Zeile 9 [X.]. Spalte 18, Zeilen 10 bis 16 sowie Zeilen 40 bis 52). Hierdurch hat der Fachmann ausreichend Vorbild und Anlass, einerseits einen Aufbau mit zwei gemeinsam zu dessen Verdrehung am Antriebsrad angreifenden Armen ebenso wie eine Anordnung, bei der die Arme aufgrund einer mittels eines linearen Betätigers aufgeprägten Verschwenkung die Stellbewegung vollführen, auch für ein [X.] als Lösungsmittel in Betracht zu ziehen und somit auch auf das durch die Druckschrift [X.] vermittelte [X.] zurückzugreifen.

Ähnliches gilt aufgrund des mit der Druckschrift [X.] nachgewiesenen Standes der Technik. Diese Schrift offenbart ein implantierbares Gerät zur Förderung medizinisch wirksamer Flüssigkeiten (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 6) mit einer [X.], die ein verschwenkbares - wenn auch nicht linear betätigtes - [X.] umfasst, das mit zwei Armen versehen ist, die in verrastendem, untereinander versetztem Eingriff mit einem beim Verschwenken in Folge schrittweise drehbaren Antriebsrad stehen, verbunden mit dem Hinweis, dass hierdurch die Betriebssicherheit erhöht wird (vgl. Seite 31, Zeilen 1 bis 22 [X.]. Figur 13 sowie die zugehörige Legende Seite 11).

Da sich die lediglich [X.]ien umschreibenden und keinen konstruktiven Aufbau konkret vorgebenden [X.] der Gruppe [X.] und [X.] des geltenden Anspruchs darin erschöpfen, das die Arme bewegende [X.] als "drehbar" und die Arme das Antriebsrad gemeinsam greifend und hierbei schrittweise drehend zu qualifizieren - insoweit wird auf obige Auslegung verwiesen -, kommt es nicht darauf an, ob sich die in den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] in ihrer jeweiligen Gestalt und Anordnung für die Ausführungsbeispiele dort konkret beschriebenen und gezeigten Bestandteile auch ohne weiteres zu einer [X.] mit dem für das streitpatentgemäße Ausführungsbeispiel gezeigten konstruktiven Aufbau kombinieren lassen. Da der Anspruch weder ein Anwendungsgebiet noch die konstruktive Ausführung im Einzelnen vorschreibt, wird der Fachmann nicht an den speziellen in diesen Druckschriften herausgestellten Ausführungsformen verhaftet bleiben oder die Auswahl unter den ihm präsenten Komponenten zur Ausfüllung der [X.]ien von den bekannten konstruktiven Aufbauten im Einzelnen abhängig machen, sondern gleichsam die mit diesen Druckschriften allgemein vermittelten Lehren betrachten und als Grundlage für eine Kombination von Lösungselementen hernehmen.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1 keinen Bestand haben.

4. Zum Hilfsantrag 1

Aus der Bezeichnung der Zweckbestimmung mit der gegenüber dem Anspruch 1 in der Fassung des Streitpatents ergänzten Merkmalsangabe [X.]

 - "zum subkutanen Zuführen einer Flüssigkeit an eine Person oder ein Tier" -

folgt zwar, dass das [X.] hinsichtlich der Flüssigkeit nach Art, Menge und Verabreichungsort in der Human- oder Veterinärmedizin Anwendung finden soll, weshalb der Fachmann einen hierauf abzustimmenden Flüssigkeitsbehälter ([X.]) und einen für die Bereitstellung der Antriebsleistung ausreichenden und auf die [X.] im Übrigen (vgl. Abs. [0022]) abgestimmten linearen Betätiger ([X.]) beiläufig unterstellt. Auch die konstruktive Ausfüllung der für die [X.] vorgegebenen [X.]ien im Einzelnen würde diesem Anwendungsgebiet folgen, ohne dass allerdings dem Anspruch bereits hieraus eine besondere Gestalt oder Anordnung der bezeichneten Bestandteile zu unterstellen ist.

Das weitere ergänzte Merkmal [X.].1

- "wobei das Antriebsrad (256) erste und zweite [X.] (258a, 258b) und eine Nabe (254) zwischen den [X.] (258a, 258b) beinhaltet" - impliziert indes in Verbindung mit den übrigen Merkmalen eine spezielle Ausgestaltung des [X.] mit zwei beabstandet nebeneinanderliegenden, durch eine Nabe verbundenen Rädern jeweils mit einer Breite und Umfangskontur für sich, an denen jeweils ein Arm entsprechend dem [X.].2a

Das darüber hinaus ergänzte [X.].2d

- "wobei der erste Arm (264a) einen Zahn auf dem ersten Sperrradabschnitt in Eingriff nimmt, wodurch veranlasst wird, dass das Antriebsrad (254) einen Schritt gedreht wird, wenn sich das drehbare [X.] (262) in eine erste Richtung (20) dreht, und wobei der zweite Arm (264b) einen Zahn auf dem zweiten Sperrradabschnitt in Eingriff nimmt, wodurch veranlasst wird, dass das Antriebsrad (254) einen Schritt gedreht wird, wenn sich das drehbare [X.] (262) in eine zweite Richtung (20) dreht, die entgegengesetzt zur ersten Richtung ist" - besagt hierbei nichts anderes, als bereits den [X.] der Gruppe [X.] in der Fassung des Streitpatents zu unterstellen ist, dass vorliegend dem drehbaren [X.] ([X.] wie [X.]

Zur Ausfüllung des [X.]s, dass mit den Merkmalen [X.]

"wobei das drehbare [X.] (262) drehbar an einen Drehpunkt (162) gekoppelt ist"

einen einer hinsichtlich Lage und Ausrichtung unbestimmten Drehachse zugehörig zu unterstellenden, gegenüber dem Gestell und somit den Antriebsrädern ortsfesten Punkt, um den herum die am Antriebsrad verrastend angreifenden [X.] bei der Verschwenkung eine Relativbewegung im Raum ausführen.

Auch in Verbindung mit der das [X.].3

- "welcher zwischen den ersten und zweiten [X.] (258a, 258b) angeordnet ist"

folgt keine bestimmte Lage und Ausrichtung der Drehachse, von der die Kinematik und somit die im Übrigen auf die [X.] abzustimmende Ausbildung des [X.]s abhängt.

Beim Ausführungsbeispiel erstreckt sich der für die Kopplung maßgebliche Bereich der [X.] in seiner konstruktiven Gestalt zwischen dem [X.] und dem Gestell in einem außerhalb des durch den Umfang der [X.] vorgegebenen, zylinderförmigen Bereich. Die maßgebliche geometrische Drehachse - die der geltende Anspruch nicht definiert - durchdringt diesen Raumzylinder, weshalb in der Projektion auf die [X.] - die der Anspruch ebenfalls nicht vorgibt - auch ein Drehpunkt entsprechend dem ergänzten [X.].3a

Die Vorgabe des [X.]s, ein in Gestalt von zwei [X.] ausgeführtes Antriebsrad unter Vermittlung eines schwenkbaren, in dieser Weite der Anspruchsfassung durch von diesem umfasste Arme qualifiziertes [X.] zu drehen, dessen für die Verschwenkung maßgeblicher Drehpunkt zwischen den [X.] angeordnet sein soll, schränkt zwar die Schar möglicher Gestaltvarianten des [X.]s auf solche ein, mit denen diese Funktion bei Beachtung dieser Konstruktionsprämisse noch erfüllbar ist, ohne jedoch die Anordnung insgesamt näher im Sinne einer Einschränkung auf das Ausführungsbeispiel zu konkretisieren.

4.1 Der Gegenstand des in zulässiger Weise geänderten Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist ursprünglich offenbart.

Die gegenüber dem Anspruch 1 in der Fassung des Streitpatents geänderten bzw. ergänzten Merkmale folgen der die [X.] betreffenden Ausgestaltung gemäß [X.] in der erteilten Fassung und betreffen insoweit auch in der Beschreibung des Streitpatent in dieser Verallgemeinerung aufgeführte Merkmale. So ist im Absatz [0015] die Ausführung des [X.] entsprechend Merkmal [X.].1

4.2 Die Kombination von Lösungsprinzipien nach den Angaben im Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

Die Druckschrift [X.] beschreibt den Aufbau einer Spritzenpumpe ("syringe pump") zum Injizieren medizinisch wirksamer Flüssigkeiten (vgl. Spalte 1, Zeilen 10 bis 18) auch in geringsten Mengen über eine Kanüle, die von daher für eine Anwendung wie durch Merkmal [X.]

Bei dem in dieser Druckschrift beschriebenen Ausführungsvariante vollführt das [X.] und hierbei auch der zugehörige, zur schrittweisen Drehung des [X.] daran entsprechend der Funktion gemäß [X.].2a

Der Fachmann, der das alternative, mit der Druckschrift [X.] präsente [X.] mit zwei am Antriebsrad angreifenden Armen bei einem Gerät zum Injizieren medizinisch wirksamer Flüssigkeiten wie aus der Druckschrift [X.] bekannt als Prämisse für die konstruktive Umsetzung - zu der sich der geltende Anspruch nicht verhält - in Erwartung des in der Druckschrift [X.] bezeichneten Erfolgs vorbehaltlos in Betracht zieht, hierin bestätigt durch ähnliche Aufbauten wie aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannt - zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.2 verwiesen -, wird die Kinematik zur Umsetzung einer linearen Betätigungsbewegung in eine drehende Antriebsbewegung mit nur einem Sperrradabschnitt wie aus [X.] bekannt durch die zwei koaxiale [X.] ausbildende, von dem Typ des linearen Betätigers unabhängige [X.] ersetzen, insoweit auch den prinzipiellen, das [X.] mit den sich daran anschließenden Armen umfassenden Aufbau zugrunde legen. Wiederum kommt es somit nicht darauf an, ob sich die besonderen Bestandteile in der speziellen Ausformung des in der Druckschrift [X.] gezeigten Aufbaus für eine Abänderung zur Realisierung der Gestalt ähnlicher Funktionsträger beim Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] eignen. Für die konstruktive Realisierung des [X.]s mit den Merkmalen [X.], [X.].1

Somit gelangt der bereits zur Anwendung des die schrittweise Antriebsbewegung verwirklichenden, aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]s bei einem [X.] für Injektionszwecke wie aus der der Druckschrift [X.] bekannt ausreichend veranlasste Fachmann ohne erfinderisches Zutun auch zu einem der Prämisse der ergänzten Merkmale [X.].3

5. Zum Hilfsantrag 2

Beim Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ersetzen die Merkmale

- [X.].3

und

- [X.].2c

die im Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergänzten Merkmale [X.].3

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Abschnitt 4 verwiesen.

Das [X.].3

In Verbindung mit dem [X.].2d

Diese Schwenkachse steht hierbei in ihrer Projektion senkrecht zur Drehachse des [X.] im Raum; das [X.].3

Dem Ausführungsbeispiel unterstellt der Fachmann zudem eine einstückige Ausführung des [X.]s zusammen mit den Armen, mit einer Struktursteifigkeit, die einerseits eine zwangsweise, der aufgeprägten Verschwenkung folgende  Bewegung der an den [X.] angreifenden Armenden gewährleistet, andererseits dennoch die für ein Verrasten notwendigen Bewegungen in radialer Richtung gegenüber den [X.] ermöglicht. Das [X.].2c

5.1 Der Gegenstand des in zulässiger Weise geänderten Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist ursprünglich offenbart.

Die im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmale betreffen das [X.] in der bereits ursprünglich gezeigten Ausführungsform, wobei die geänderten bzw. ergänzten Merkmale auch eine Beschränkung zur Folge haben. Der Fachmann erkennt beim Nachvollziehen der Erfindung anhand der Beschreibung der gezeigten speziellen Ausführungsform unmittelbar, dass zur Erzielung der Funktion gemäß [X.].2d

Auch eine hinsichtlich Lage und Ausrichtung definierte, wenn auch weder in der Anmeldung noch im Streitpatent wortwörtlich so angeführte "Drehachse" unterstellt der Fachmann unmittelbar dem in einem Drehpunkt gekoppelt vorliegenden [X.] (Abs. [0036] in der [X.], Abs. [0018] in der [X.]), das ja eine vorgegebene Bewegung zu vollführen hat. Hierbei unterstellt der Fachmann dem für das Ausführungsbeispiel gezeigten [X.] beiläufig die mit dem [X.].3

5.2 Ein die im Anspruch 1 in der Fassung des [X.] aufgeführten Lösungsprinzipien gemeinsam verwirklichendes Flüssigkeitszufuhrgerät ist neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik.

Bei der in der Druckschrift [X.] gezeigten Ausführungsform mit einem nur einen Sperrradabschnitt ausbildenden Antriebsrad, an dem auch nur ein Arm zur Bewegungseinleitung verrastend angreift, verläuft die geometrische Drehachse seitlich neben dem Antriebsrad. Wie vorstehend im Abschnitt 4.2 ausgeführt, gelangt der Fachmann - in Erwartung des im Stand der Technik bezeichneten Erfolgs - durch substituierende Anwendung des durch die Druckschrift [X.] vermittelten [X.]s zu einem [X.] mit einer [X.], bei der die geometrische Drehachse parallel zur Drehachse des [X.] ausgerichtet vorliegt; dies schließt das [X.].3

Die Druckschrift [X.] offenbart zwar einen das [X.] einer schrittweisen Bewegungseinleitung in ein Antriebsrad mittels zweier fest an einem hin- und herbewegten [X.] angeordneten Armen (vgl. Seite 31, Zeilen 1 bis 22) verwirklichenden Aufbau für eine [X.], insoweit ähnlich der im Streitpatent für das [X.].2c

Der Fachmann kann zwar gleichsam aufgrund seiner Erfolgserwartung ausreichend veranlasst sein, für den aus der Druckschrift [X.] hervorgehenden Aufbau die Anwendung des auch durch die Druckschrift [X.] vermittelten [X.]s mit zwei an einem Sperrrad gemeinsam angreifenden Armen in Betracht zu ziehen, s. hierzu auch obige Aufführungen im Abschnitt 3.2 zur fehlenden Patentfähigkeit im Umfang des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent. So erkennt der Fachmann, dass bei der Anordnung gemäß den Figuren 11A bis [X.] die aus einer reinen Translationsbewegung eines die Arme umfassenden Rahmens ("[X.]", vgl. Spalte 16, Zeilen 27 bis 49] folgende, für die schrittweise Bewegungseinleitung notwendige Tangentialbewegung der am Umfang des Sperrrads angreifenden Arme auch mit einem zweiten zusätzlichen Arm ohne gesonderte Rücklaufsperre realisierbar ist. Diesem Vorbild folgend wären die Arme jedoch gegenüberliegend an dem offenen, die [X.] mit Gewinde umschließenden Rahmenteil ("raised portion 56 has a openig 58", vgl. Spalte 3, Zeilen 9 bis 25 der [X.]) anzuordnen und würden auch an diametralen Bereichen eines einzigen Sperrrads angreifen, wobei die Drehachse - gegenüber der Kinematik des Aufbaus gemäß [X.] unverändert - seitlich neben dem Antriebsrad angeordnet wäre. Ein solcher Aufbau entspräche nicht dem [X.].3

Die Druckschrift [X.] hat zwar ein [X.] für Injektionszwecke zum Gegenstand (vgl. dort Anspruch 1); der beschriebene und in den Figuren 6 und 7 dem Fachmann verdeutlichte Aufbau realisiert zudem die schrittweise Bewegung eines [X.] mittels eines daran verrastend angreifenden, zwischen zwei [X.] eines Federradkörpers, der im Übrigen über einen zusätzlichen, gestellfesten Arm zur Verhinderung der Rückdrehung verfügt (vgl. Seite 10, Zeilen 29 bis 32 [X.]. Seite 12, Zeilen 4 bis 7 und Zeilen 13 bis 25). Bei diesem bekannten Aufbau fehlt es allerdings bereits an einem drehbaren [X.] mit zwei Armen entsprechend dem [X.]

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation  im Hinblick auf den Anspruch 1 in der Fassung des Streitpatents noch herangezogenen Druckschriften [X.] und [X.] liegen weiter ab und wurden von der Klägerin im Hinblick auf den geltenden Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 auch nicht mehr betrachtet. Die übrigen, von der Klägerin zudem ausschließlich hinsichtlich der [X.] in der Fassung des Streitpatents in Bezug genommen Druckschriften liegen nach Überprüfung weiter ab und wurden daher bereits mit den Hinweisen des Senats nicht weiter angesprochen; auf diese hin hat die Klägerin ihren Vortrag auch nicht weiter im Hinblick auf die hier betrachteten Anspruchsfassungen ergänzt.

Gesichtspunkte, die bei einer Realisierung des [X.]s für die schrittweise Bewegungseinleitung im Umfang der Merkmale [X.].1

5.3 Die sich an den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 anschließenden [X.] 2 bis 16 entsprechen den - teilweise in Bezug auf offensichtliche Fehler richtiggestellten - [X.] 2 bis 6 und 9 bis 18 der erteilten Fassung mit zum Teil angepasstem Rückbezug; diese betreffen insoweit Ausgestaltungen des [X.]s gemäß dem geltenden Hauptanspruch.

6. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es insoweit nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 19/19 (EP)

15.11.2021

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.11.2021, Az. 1 Ni 19/19 (EP) (REWIS RS 2021, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1091

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X ZR 107/12

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