Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. X ZR 31/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6650

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR
31/11
Verkündet am:

1. April 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Reifendemontiermaschine
EPÜ Art. 69 Abs. 1
Es ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der [X.]eibung und der Zeichnungen zu ermitteln, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst (hier: [X.] in [X.]), die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorange-hender [X.] erfordert.
[X.], Urteil vom 1. April 2014 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1.
April 2014
durch [X.] Dr.
Meier-Beck, den
Richter Gröning, die Richterin Schuster, [X.]
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2010 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts
wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
177
920 (Streitpatents), das am 28.
Mai 2001 angemeldet worden ist und eine Priorität vom 3.
August 2000 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent hat nach Erhebung der [X.] in 1
-
3
-
einem [X.]änkungsverfahren vor dem [X.] eine geän-derte
Fassung erhalten. Es betrifft eine Reifendemontiermaschine und umfasst 12
Patentansprüche, wobei die Ansprüche
2 bis
12 auf Patentanspruch
1 rück-bezogen sind. Dieser lautet
in der geltenden beschränkten Fassung
in der Ver-fahrenssprache:

"A tyre removal machine (1) comprising an automatic device (9) for mounting and removing a tyre (6) onto and from the relative wheel rim (5), characterized by
comprising, for supporting the wheel rim (5) com-plete with tyre (6), [X.] (3) associated with a frame (7) which supports an [X.] (16), positionable in [X.], [X.] (25) which can rotate about an axis perpendicular to the main axis of said [X.] (16) to be positioned, by means of a cylinder-piston unit (17), be-tween a first position for seeking and gripping the bead of the tyre (6), in which
the tool (25) is orientated towards the centre of the wheel rim, and a second position for extracting said bead of the tyre (6) from the wheel rim, in [X.] (25) is vertical or is orientated in [X.], [X.] (9) has a
hook-shaped lower end insertable be-tween the bead retaining flange of the wheel rim and the tyre bead to grip the edge of the tyre bead in the seeking and gripping position, [X.] (9) being operable to be raised from the extracting position, [X.] rim."

Die Klägerin hat geltend gemacht, aus der geänderten Fassung ergebe sich eine Erweiterung des
Schutzbereichs
des Streitpatents. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpa-tent hilfsweise mit vier weiteren geänderten Anspruchsfassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt.

2
-
4
-
Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Berufung
der [X.], die weiterhin die Klageabweisung erstrebt und das Streitpatent hilfs-weise mit fünf
weiteren geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Im Auftrag des
Senats hat Prof. Dr.-Ing.

W.

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I. Das Streitpatent betrifft eine Reifendemontiermaschine, die mit einer automatischen [X.] ausgestattet ist.

1. Um Reifen auf Radfelgen zu montieren und zu demontieren, seien, so erläutert die Streitpatentschrift, Maschinen mit einer drehbaren
Plattform mit vertikaler Achse bekannt. Diese sei mit einer selbstzentrierenden Vorrichtung zum Verriegeln der Radfelge versehen, über der ein Trägerelement liege, das in der Höhe und in der horizontalen Richtung verstellbar ein Werkzeug trage. Das Werkzeug sei dafür vorgesehen, mit dem [X.] zusammenzuwirken, um diesen
unter den
Flansch der Radfelge zu drängen oder von dort herauszuzie-hen.
Das
Werkzeug könne am Ende einer vertikalen Tragestange angeordnet 3
4
5
6
7
-
5
-
sein, die innerhalb der [X.] eines horizontalen Arms entlang gleite, an dem es verriegelt werden könne.
Der horizontale Arm, der mit Mitteln zur Verriegelung
in der gewünschten Position
versehen
sei,
gleite
in die
Endanlage-fläche einer vertikalen Platte
hinein, die sich von dem Maschinengrundkörper zu der Seite der Plattform erstrecke, die den Reifen aufnehme.

Die Streitpatentschrift kritisiert, dass die bekannten Vorrichtungen stets das Einschreiten einer [X.] benötigten, die wiederum erhebliche Kör-perkraft
aufwenden müsse. Die [X.] sei zudem Unfallrisiken ausge-setzt,
da sie mit beweglicher Ausrüstung und mit geschmierten Oberflächen arbeiten
müsse
([X.].
Abs.
9).

Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, den Montieroder [X.] des Reifens von der Radfelge ohne aktive
Mitwirkung
einer [X.] zu gestalten. Zugleich
sollen
die Arbeitsvorgän-ge
beschleunigt werden ([X.].
Abs.
10 und 11).

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent
eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsbezeichnung des Pa-tentgerichts in eckigen Klammern):

1.
Die Reifendemontiermaschine
(1)
weist auf

1.1
eine automatische Vorrichtung (9) zum Montieren und Demontieren eines
Reifens (6) auf und von der zugehö-rigen Radfelge (5) [a],

1.2
eine Rotationseinrichtung (3) zum Halten der Radfelge (5) zusammen mit dem Reifen (6)
[b].

8
9
10
-
6
-
2.
Die Rotationseinrichtung (3) ist mit einem Rahmen (7) verbun-den, der einen [X.] (16) trägt [c].

3.
Der [X.] ist

3.1
in [X.] positionierbar und horizontal verfahrbar [d] und

3.2
mit wenigstens einem Demontierwerkzeug (25) versehen [d].

4.
Das Demontierwerkzeug (25)

4.1
kann um eine lotrecht (perpendicular)
zu der Hauptachse des [X.] (16) verlaufende Achse rotieren [e],

4.2
um mittels einer [X.] (17) positioniert zu werden
(to be positioned
between)

4.2.1
zwischen einer ersten Position zum Suchen und Greifen des Wulstes des Reifens (6), in der das Werkzeug (25) in Richtung des Zentrums der [X.] ausgerichtet ist,
[f] und

4.2.2
einer zweiten Position zum Herausziehen des Wulstes des Reifens (6) von der Radfelge, in der das Werkzeug (25) vertikal oder in der entgegen-gesetzten Richtung ausgerichtet ist
[g].

5.
Die automatische Vorrichtung (9)

5.1
weist ein hakenförmiges unteres Ende auf, das zwischen dem den Wulst haltenden Flansch der Radfelge und dem [X.] eingeführt werden kann, um den Rand des [X.] in der Such-
und Greifposition zu greifen,
[h]
und
-
7
-
5.2
kann betätigt werden, um von der Ausziehposition ange-hoben zu werden, um den ergriffenen Abschnitt des obe-ren [X.] bis oberhalb der Radfelge herauszu-ziehen
[i].

Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Streitpatents zeigt eine per-spektivische Ansicht der beanspruchten Maschine.

3. Eine so gestaltete Reifendemontiermaschine ist
geeignet, die in der Streitpatentschrift für eine [X.] geschilderten Belastungen und Gefah-ren zu vermeiden. Das Demontierwerkzeug, das durch die [X.] betätigt wird, übernimmt die Funktion des üblicherweise verwendeten [X.]s. Es wird mittels eines pneumatischen Zylinders betätigt. Bei die-ser
Bewegung wird Fremdenergie genutzt, so dass Muskelkraft der Bedienper-11
12
-
8
-
son für die Anwendung eines [X.]s nicht eingesetzt werden muss und die Unfallgefahr reduziert wird.

II. Das Patentgericht hat
seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die aufgrund
des [X.]änkungsverfahrens geltenden Patentansprüche gingen über den Schutzbereich der
erteilten Patentansprüche
hinaus. Pa-tentanspruch 13 des erteilten Patents
habe
eine Reifendemontiermaschine (tyre removal machine) zum Gegenstand, die die Merkmale sämtlicher
erteilten [X.] 1 bis 12 aufweise. Einen solchen Gegenstand beanspruche das be-schränkte Patent nicht, so dass sich die Patentinhaberin nicht lediglich auf den erteilten Anspruch 13 zurückgezogen habe.
Auch der Schutzbereich des erteil-ten Patentanspruchs 1 sei erweitert. Dessen Gegenstand sei auf eine Vorrich-tung für eine Reifendemontiermaschine gerichtet gewesen und nicht auf die Gesamtheit einer solchen Maschine. Das Streitpatent in der erteilten Fassung unterscheide begrifflich eindeutig zwischen Reifendemontiermaschinen einer-seits und den Vorrichtungen andererseits, die Teile solcher Maschinen sein könnten,
und erläutere diese technische Unterscheidung.
Gegenüber dem [X.] des
erteilten Patents
-
einer
in
Reifendemontiermaschinen installier-ten
Einrichtung
-
sei nunmehr eine vollständige
Reifendemontiermaschine
ge-schützt, die verschiedene
Vorrichtungen umfasse. Das Patent in der erteilten Fassung offenbare nicht eine Reifendemontiermaschine, sondern nur eine [X.] wesentlich geringeren technischen Umfangs.

Der Gegenstand der
mit dem ersten
Hilfsantrag verteidigten
Fassung des Streitpatents,
deren Ansprüche wie das erteilte Patent eine automatische [X.] betreffen, sei mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Die 13
14
15
-
9
-
deutsche Offenlegungsschrift 44
15
064 ([X.]) offenbare eine automatische Vorrichtung zum Demontieren eines Reifens von einer Felge; der Einsatz einer [X.] sei dabei nicht erforderlich.
Der Fachmann,
ein Diplom-Ingenieur der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Reifenmontage-
und Reifendemontagetechnik, lese hierbei
mit, dass die Vorrichtung der [X.] auch zum Montieren eines Reifens verwendbar gemacht werden könne. Die Vorrichtung weise eine Rotationseinrichtung ([X.]annvorrichtung mit einem An-triebsmotor) auf, die über das Bodenteil mit einem Rahmen verbunden sei, der einen [X.] in Gestalt einer verstellbaren
Halterung trage. Diese sei in [X.] positionierbar, horizontal verfahrbar und mit einem Demontier-werkzeug (Haken) versehen, das um eine perpendikular zu der Hauptachse des [X.] verlaufende Achse rotieren könne. Das Werkzeug sei auch zwi-schen einer ersten Position zum Suchen und Greifen und einer zweiten Position zum Herausziehen des [X.] positionierbar, in der das Werkzeug, wie aus Figur 1 der [X.] ersichtlich, vertikal ausgerichtet sei, und
weise auch ein hakenförmiges unteres Ende auf, um den Rand des [X.] greifen zu können. Von der Vorrichtung der [X.] unterscheide sich der mit
Hilfsantrag I
beanspruchte Gegenstand nur dadurch, dass das Demontierwerkzeug mit einer [X.]
positionierbar und in der
ersten Position in Richtung des [X.] ausgerichtet sei.

Mit Blick auf die gestellte Aufgabe
werde der Fachmann die US-Patentschrift 3 267 983
([X.]), die eine Vorrichtung zum Herausziehen von Rei-fen
aus den Felgen von Fahrzeugrädern
betreffe, in Betracht ziehen. Die Schrift offenbare ein Demontierwerkzeug, das um eine durch einen Stift gebildete Ach-se rotieren könne. Dadurch sei das Demontierwerkzeug in einer ersten und zweiten Position, wie vom Streitpatent verlangt, positionierbar, in der das Werk-zeug in entgegengesetzter Richtung ausgerichtet sei. Dass das Demontier-16
-
10
-
werkzeug nach dem Streitpatent mittels einer [X.] positio-nierbar sein solle, entspreche üblicher fachgemäßer Vorgehensweise bei auto-matischen Vorrichtungen, bei denen die manuelle Arbeit entfallen solle.

Die Patentansprüche der weiteren Hilfsanträge erweiterten wiederum den Schutzbereich des erteilten Patents und seien daher nicht zulässig.

[X.] Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in ent-scheidenden Punkten nicht stand.

1. Der [X.] des Art. II §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ liegt nicht vor. Die Fassung, die das Streitpatent im [X.]änkungsverfahren vor dem [X.] nach Art.
105a und 105b EPÜ erhalten hat, hat entgegen der Auffassung des Patentgerichts
nicht zu einer Erweiterung seines Schutzbereichs geführt.

a) Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Dies
bedeutet, dass ein geänderter Gegenstand nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt, wenn er auch in dem er-teilten Patent geschützt, d.h. in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt war
([X.], Urteil vom 14. September 2004

X ZR 149/01, [X.], 145

[X.] Modul).
Eine Erweiterung des Schutzbereichs liegt sonach
vor, wenn der Wortsinn des geänderten Anspruchs Vorrichtungen oder Handlungen um-fasst, die nach dem
vorherigen Anspruch
nicht umfasst waren (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., §
22 Rn. 27).
Dies trifft im Streitfall nicht zu.
17
18
19
20
-
11
-

b) Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Berufung meint, bereits die [X.] 1 bis 12 des erteilten Patents entgegen ihrem Wortlaut eine Rei-fendemontiermaschine im Sinne des erteilten Patentanspruchs 13 und nicht nur eine einen Teil dieser Maschine bildenden Vorrichtung betreffen. Denn die [X.] des beschränkten Patents stellen sich als [X.]änkungen des Gegenstands des Patentanspruchs 13 dar und erweitern daher den Schutzbe-reich des Streitpatents nicht.

aa) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist in der Fassung des erteil-ten Patents auf eine
Reifendemontiermaschine (tyre removal machine)
gerich-tet, die dadurch gekennzeichnet
ist, dass sie
eine in Übereinstimmung mit
den Ansprüchen 1 bis 12 stehende Vorrichtung aufweist
(characterised by compri-sing a device in [X.] 12).
Ob diese
Kennzeichnung des Anspruchsgegenstands dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den voran-gehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst, die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher
vorangehender [X.] erfordert, ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der [X.]eibung und der Zeichnungen zu ermitteln.

bb) Entgegen der Annahme des Patentgerichts, das für
die von ihm ver-tretene Ansicht
keine Begründung gegeben hat,
ist Patentanspruch 13 nicht so zu lesen, dass die
dort
beanspruchte Reifendemontiermaschine sämtliche Merkmale der erteilten Ansprüche 1 bis 12 aufweisen muss. Die [X.] ist vielmehr dahin auszulegen, dass Patentanspruch 13 eine [X.] mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Patentansprüche 1 bis 12 unter Schutz stellt.

21
22
23
-
12
-
(1) Bereits der
Wortlaut des Patentanspruchs, der den Ausgangspunkt der
Auslegung bildet, lässt grundsätzlich beide Auslegungsergebnisse zu. Die Bezugnahme in Anspruch 13 auf die vorangegangenen Ansprüche, von denen die [X.] 2 bis 12 einzeln aufgezählte, besonders
zweckmäßige oder vorteilhafte Ausgestaltungen der in Anspruch 1 geschützten Vorrichtung [X.], legt jedoch die
Deutung
nahe, dass die Reifendemontiermaschine eine Vorrichtung aufweisen soll, mit deren Beanspruchung die Patentinhaberin die Möglichkeiten der in Bezug genommenen vorangegangenen Ansprüche einzeln oder gegebenenfalls in Kombination ausschöpfen können soll. Dafür
sprechen sowohl
die Anordnung der Ansprüche, die die Ausstattungsmerkmale der [X.] enthalten, vor Patentanspruch 13,
als auch der Umstand, dass die
Un-teransprüche 2 bis 12 in differenzierter Weise aufeinander rückbezogen
sind und
eine Vielzahl von Kombinationen der in den [X.]n enthaltenen Ausstattungsmerkmale
ermöglichen.

(2) Eine weitergehende, den Gegenstand des Patentanspruchs 13 [X.] Bedeutung des Merkmals "in [X.] 12"
ergibt sich auch nicht aus der [X.]eibung des Streitpatents (vgl. [X.],
Urteil vom 7.
September 2004

X
ZR
255/01, [X.]Z 160, 204, 209
-
bodenseitige Verein-zelungseinrichtung; Busse/Keukenschrijver,
aaO, §
14 Rn. 23 mwN). In Absatz 20 ist erwähnt, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung zusammen mit weiteren Einrichtungen eine komplette Reifendemontiermaschine bilden kann
("results in an [X.]"). Die Figuren
1 und 2
zeigen, wie auch
in den Absätzen 22 und 23 erläutert ist, perspektivische Ansichten der Reifendemontiermaschine. Die [X.]eibung lässt sonach keine zwingenden Rückschlüsse
darauf zu, mit welchen Merkmalen die [X.] in jedem Falle ausgestattet sein muss.
Daraus folgt, dass we-der die [X.]eibung noch die Zeichnungen Anhaltspunkte für eine einschrän-24
25
-
13
-
kende
Auslegung des Patentanspruchs 13 dahingehend
ergeben, dass von seinem Gegenstand alle Merkmale der vorausgehenden Ansprüche 1 bis
12 umfasst sein müssen.

2. Der [X.] der unzulässigen Erweiterung
(Art.
II §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c
EPÜ), der erstmals im Beru-fungsverfahren geltend gemacht worden ist
und dessen Geltendmachung als sachdienlich zuzulassen ist, liegt nicht vor.

a) Der für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung maßgebliche In-halt der ursprünglichen Fassung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausge-stattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann ([X.], Urteile
vom 22. Dezember 2009

[X.], [X.], 513 Rn. 29

Hub-gliedertor II; vom 8. Juli 2010

[X.], [X.], 910 Rn. 46

[X.] Dokument; vom 24. Januar 2012

[X.], [X.], 475 Rn. 31

Elektronenstrahltherapiesystem; vom 17. Juli 2012

[X.], [X.]Z 194, 107 Rn. 45 -
Polymerschaum).

b) Durch die Aufnahme der Formulierung "mittels einer [X.]"
(Merkmal 4.2) wird die automatische Vorrichtung dahin näher charakte-risiert, dass das Demontierwerkzeug mittels der [X.] positi-oniert wird. Dies entspricht der übereinstimmenden [X.]eibung des [X.] wie der ihm zugrunde liegenden Anmeldung, wonach es Zweck der Zylin-der-Kolben-Einheit (17) ist, ein bewegliches, am [X.] (15) gelenkig an-26
27
28
-
14
-
gebrachtes Reifendemontierwerkzeug (25) in wenigstens zwei Arbeitspositio-nen zu positionieren
(B3-Schrift Abs. 26 = Übers. Abs. 36; [X.] und [X.]).

c) Die Merkmalsgruppe 5 gibt die Funktion wieder, die der automatischen Vorrichtung (9) und ihrem hakenförmigen unteren Ende in der [X.]eibung zugewiesen wird (B3-Schrift Abs. 41 aE
bis
43 aA = Übers. Abs. 53 bis
55; [X.] und [X.] Abs. 47 bis
49), und ist daher gleichfalls durch die Ur-sprungsoffenbarung gedeckt.

d) Soweit die Klägerin anzunehmen scheint, die Beklagte sei, um ihr Pa-tent wirksam einzuschränken, bei einem Rückgriff auf die [X.]eibung gehal-ten, sämtliche Merkmale der erörterten Ausführungsbeispiele in den beschränk-ten Anspruch aufzunehmen, entspricht dies nicht der ständigen Rechtspre-chung des Senats (s. [X.], Beschluss vom 23. Januar 1990

[X.], [X.]Z 110, 123, 125

[X.]; Urteil vom 15. November 2005

[X.], [X.], 319

Koksofentür; Urteil vom 16. Oktober 2007

[X.], GRUR 2008, 60 -
Sammelhefter II; Urteil vom 17. Juli 2012

[X.], [X.]Z 194, 107 Rn. 52 -
Polymerschaum). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Fachmann die aufge-nommenen Merkmale für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg
nicht förderlich sind und
nur zusammen mit nicht aufgenommenen Merkmalen einen sinnvollen Beitrag zur Erfindung leisten
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2014

X [X.], juris Rn. 23 -
Kommunikationskanal).

3. Auch die Beurteilung der Patentfähigkeit, die das Patentgericht in [X.] auf den
Gegenstand des [X.] vorgenommen hat, hält der Nach-29
30
31
-
15
-
prüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Der Gegenstand des
Streitpatents erweist sich als patentfähig.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die beanspruchte [X.] neu.

aa) Die Entgegenhaltung [X.] offenbart keine Reifendemontiermaschine
mit einer Vorrichtung zum Montieren und
Demontieren eines Reifens (Merk-mal
1.1), sondern eine Vorrichtung zum
Demontieren
eines Reifens von einer Felge. Auf einer Säule
(3)
ist eine drehbare [X.]annvorrichtung (4) angebracht, die über einen Antriebsmotor drehbar ist und auf der eine Felge mit Reifen an-geordnet ist;
ein Rahmen (1) ist mit der Säule über ein Bodenteil verbunden.
An dem Rahmen sind auf einer Seite Pneumatikzylinder und [X.] angeord-net, die
den Reifen so deformieren sollen, dass die [X.] (25) in dem
Tiefbettbereich (28)
der Radfelge positioniert werden können. Dadurch wird auf der den [X.] gegenüberliegenden Seite zwischen [X.] und Radfelge Raum geschaffen, in den ein Demontierwerkzeug, bestehend aus ei-ner Stange
(22) und einem am unteren Ende der Stange
angeordneten Haken (21) eingebracht werden kann. Der Haken ist über die Stange und eine verstell-bare Halterung (23) sowie eine weitere Stange (24) mit dem [X.]. Er dient zum Hintergreifen eines Fußes des Reifens, um diesen nach ent-sprechender Verstellung des Hakens über ein Horn der Felge zu heben ([X.] [X.]. 3, [X.] 57 bis 64).
Ob der Fachmann, wie das Patentgericht angenommen hat, der Offenbarung der [X.] entnimmt, dass die Vorrichtung
auch zum Montie-ren des Reifens verwendbar gemacht werden kann, kann dahinstehen; auch dann ergibt sich aus der Schrift keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Reifenmontiervorrichtung.

32
33
-
16
-
Aus [X.] ergibt sich zudem ebenfalls nicht unmittelbar und
eindeutig, dass es
sich bei der offenbarten Vorrichtung um eine automatische Vorrichtung
handelt. Schließlich
ist, wie bereits das Patentgericht angenommen hat,
die Zy-linder-Kolben-Einheit, die beim Streitpatent zum Suchen, Greifen und [X.] verwendet wird und zur Positionierung des [X.] einer ersten und einer zweiten Position dient (Merkmal
4.2), in der [X.] nicht offenbart.

bb) Die Druckschrift [X.] offenbart eine Vorrichtung zum Herausziehen von Reifen aus einer Radfelge. Die Vorrichtung besteht aus einem Demontier-werkzeug (15), dessen freies Ende (16) in Form eines Löffels leicht gekrümmt ist ("the free end of which is slightly curved in the shape of a spoon", [X.] [X.]. 2, [X.] 16, 17). Das Werkzeug
ist um eine Achse oder einen Stift (4) drehbar in ei-nem Schlitten (11) gelagert, der wiederum über Rollen (12) in einem als [X.] ausgebildeten [X.] (7) angeordnet
ist. Um den Reifen von der Radfelge zu lösen, wird das Demontierwerkzeug mit dem löffelförmigen [X.] (16) zwischen dem äußeren Rand des [X.]
und der Kontur
der Radfelge eingefädelt. Mit einer Bewegung des Schlittens entlang des [X.] wird dieses gedreht und über den Rand der Radfelge gehoben. Die Betätigung des Demontierwerkzeugs erfolgt manuell durch eine [X.]. Auch hier ist von einer Montiervorrichtung nicht die Rede. Darüber hinaus ist auch in der [X.]
eine [X.] nicht offenbart.

[X.]) Die vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab liegenden [X.] bis [X.] und [X.] sind,
wie das Patentgericht unangegriffen festgestellt hat, ebenfalls nicht neuheitsschädlich.

34
35
36
37
-
17
-
b) Der Gegenstand des Streitpatents war durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ).

Der Fachmann,
der eine Reifendemontiermaschine mit einer automatisch arbeitenden Vorrichtung zum
Demontieren und Montieren eines Reifens [X.] wollte, mag Anlass gehabt haben, für die Gestaltung einer solchen [X.] die [X.]
in Betracht
zu ziehen.
Zu der Gesamtkombination der [X.] 1 bis 5 bot die Schrift jedoch weder für sich noch in Kombination mit der Entgegenhaltung [X.] eine Anregung.

aa) Der
[X.] konnte der Fachmann zwar entnehmen, dass das Demon-tierwerkzeug ein hakenförmiges Ende aufweisen soll, um den [X.] zu umgreifen und über den Rand der Radfelge herausziehen zu können ([X.]
[X.].
1,
[X.] 32 bis 36, Patentanspruch 1). Es ist
ferner
beschrieben, dass das De-montierwerkzeug
über eine verstellbare Halterung beweglich ist
([X.] [X.]. 3,
[X.]
57 bis 61) und auch der Haken in seiner Zugrichtung und/oder in seiner axia-len Lage verstellbar
ist ([X.]
[X.]. 3,
[X.] 4 bis 9; [X.]. 4,
[X.] 34 bis 41).

bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Schrift jedoch kein Demontierwerkzeug zu entnehmen, das um eine im Sinne des [X.] lotrecht zur Hauptachse des [X.] verlaufende Achse rotiert.
In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1

38
39
40
-
18
-

der [X.] ist ein in der verstellbaren Halterung (23), an der der Haken (21) befes-tigt ist,
gezeichneter Kreis zu erkennen. Zudem ist am oberen Ende der ver-stellbaren Halterung (23) ein zweiter Haken oder ein zweites Werkzeug (ohne Bezugszeichen) angeordnet.

Die Kreisdarstellung bedeutet, wie der gerichtliche Sachverständige aus-geführt hat, dass das mit ihr versehene Element, wie durch die daneben ange-ordneten Pfeile
angedeutet, drehbar oder schwenkbar ist.
Mit der
Möglichkeit, das Element zu drehen oder zu schwenken,
ist aber noch keine Aussage dar-über verbunden, ob es sich bei der
Dreh-
oder Schwenkbewegung um eine Einstellbewegung für das oder die Werkzeuge
oder um eine Arbeitsbewegung
des Werkzeugs
handelt. Gegen
die Annahme einer Arbeitsbewegung, die [X.] zur Anordnung des rotierenden Demontierwerkzeugs im [X.] haben könnte, spricht,
dass der Schwerpunkt der Offenbarung der [X.] da-41
-
19
-
rin liegt, den Reifen nach Druckbeaufschlagung der Zylinder mittels der Rolle (20) in das Tiefbett zu drücken. Dieser Teil der Offenbarung ist in der rechten Hälfte der Figur 1 dargestellt und in [X.]alte 3, Zeilen 15 bis 56 erläutert. Die Pfeildarstellung neben der verstellbaren Halterung (23)
in der linken Hälfte der Figur 1
betrifft sonach nicht die Bewegung, die die [X.] und die Rolle (20) gegenüber dem Reifen ausführen oder den Druck, den sie auf den Reifen ausüben. Sie
weist somit
nicht auf eine Rotation des Demontierwerkzeugs, sondern auf die Möglichkeit hin, das Werkzeug oder die Werkzeuge in unter-schiedlichen Winkeleinstellungen zum Einsatz zu bringen.

[X.]) Der Schrift
ist auch
nicht zu entnehmen, in
welcher
Weise die Bewe-gungen des Demontierwerkzeugs ablaufen, ob sie fremdbetätigt, mithin auto-matisch,
oder manuell ausgeführt werden. Einen Anhaltspunkt für eine Fremd-betätigung allgemeiner Art bietet der Hinweis in [X.]alte 3,
Zeilen
21
bis 23 auf einen Antriebsmotor, mit dessen Hilfe die [X.]annvorrichtung drehbar ist. Dem-gegenüber
schweigt die Schrift zu dem Antrieb der Bewegungen des [X.]. Sie gibt deshalb entgegen der Annahme des Patentgerichts kei-nen Anlass, eine
in einer automatischen Vorrichtung angeordnete [X.]
vorzusehen, die das Demontierwerkzeug positioniert.
Zwar führt die Druckschrift aus, dass die Zylinder 7
bis 11 mit Druckluft beaufschlagbar sind ([X.]. 3, [X.] 24). Die als Zylinder ausgebildeten [X.] 7 bis 11
und die Halterung 23 werden jedoch
in unterschiedlichen Bereichen und mit unter-schiedlichen Funktionen eingesetzt. Die [X.]
der [X.] sind
"diametral gegenüber"
dem Haken, also dem Demontierwerkzeug angeordnet ([X.] [X.]. 3,
[X.] 65 bis
[X.]. 4,
[X.]
7) und sollen den Reifen in das Tiefbett der Felge drücken, damit der Reifen mit dem Wulst mittels der Halterung ausgehoben werden kann.
Bei der [X.] wird somit der Platz für die Aushebelung des Reifens durch den Einsatz der [X.] geschaffen; anders als beim Streitpatent ist ein [X.]
-
20
-
fädelungsprozess beim Einsatz des Hakens nicht notwendig. Anregungen für die Mittel zur Positionierung des Demontierwerkzeugs lassen sich daher der Ausgestaltung der [X.] nicht entnehmen.

dd) Eine Anregung zur Gestaltung des Demontierwerkzeugs nach dem Streitpatent erhielt der Fachmann auch nicht aus [X.]; wie ausgeführt ist dort eine [X.] nicht offenbart.
Bei der
Vorrichtung der [X.] wird der [X.]
durch manuelle Betätigung herausgehebelt. Das [X.] wird auf den Rand der Radfelge aufgelegt und der [X.] unter He-belwirkung über den Rand der Radfelge herausgezogen.

Daraus ergab
sich
keine Anregung, den [X.] mittels der vertika-len Bewegung eines [X.], der mit einem Demontierwerkzeug [X.] ist, aus der Felge herauszuziehen und hierbei das Demontierwerkzeug so um eine senkrecht zur Hauptachse des [X.] verlaufende Achse [X.] zu lassen, dass das Demontierwerkzeug mit seinem hakenförmigen unteren Ende in einer ersten Position in Richtung des [X.] und in einer zweiten Position vertikal und/oder in der dem [X.] entgegenge-setzten Richtung ausgerichtet ist (Merkmale 4.2 bis 4.2.2).

Das Patentgericht begründet seine gegenteilige Annahme damit, dass der von der [X.] ausgehende Fachmann, der den funktional wichtigen Vorgang des Suchens, Ergreifens und Herausziehens der Wulst "noch detaillierter als in der [X.] angegeben betrachten"
wolle, sich im Stand der Technik auch bei [X.] Vorrichtungen umsehen und dabei auf die [X.]
stoßen werde. Dabei nimmt das Patentgericht aber eine abstrakte Betrachtung der in den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 bezeichneten Positionen vor und vernachlässigt den Kontext mit dem in der [X.] eingesetzten Hebel, der nicht sinnvoll auf die [X.] übertragen 43
44
45
-
21
-
werden kann. Denn der Gegenstand der [X.] stellt sich, so der gerichtliche Sachverständige, als etwas "völlig anderes"
als die in [X.] offenbarte Vorrich-tung
dar. Bei [X.] handelt
es
sich um einen geführten [X.], der auf der Felge abgestützt wird und einem anderen Kraftfluss unterliegt als das Werk-zeug der [X.], bei dem der Kraftfluss über den Rahmen abgeleitet wird. Dies steht einem Verständnis der sich aus der [X.] ergebenden Bewegungsabläufe als "noch detaillierter als in der [X.] angegeben"
entgegen.

Da Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann Veranlassung gehabt hätte, einen derartigen Rückgriff auf die [X.] vorzunehmen, sich aus dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme auch sonst nicht ergeben haben, beruht der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit und erweist sich die Klage als unbegründet.

46
-
22
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs. 2 [X.] und §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO.

Meier-Beck
Richter am Bundesgerichtshof

Schuster

Gröning kann wegen Urlaubs

nicht unterschreiben.

Meier-Beck

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
2 Ni 12/08 ([X.]) -

47

Meta

X ZR 31/11

01.04.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. X ZR 31/11 (REWIS RS 2014, 6650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6650

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 31/11 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Auslegung des Patentanspruchs hinsichtlich der Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs …


2 Ni 12/08 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Reifendemontiermaschine (europäisches Patent)" – zum Nichtigkeitsgrund des erweiterten Schutzbereichs


4a O 69/01 (Landgericht Düsseldorf)


X ZR 27/21 (Bundesgerichtshof)


I-2 U 34/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.