Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2020, Az. I ZB 68/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1643

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Gegenstand

Rechtsanwaltskosten in der Zwangsvollstreckung: Mehrfache Vollstreckungsgebühr bei mehrfachen Zwangsmittelanträgen zur Erzwingung einer Auskunftserteilung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2019 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2018 auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin abgeändert und werden die zu erstattenden Kosten auf 465,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 9. Oktober 2017 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO.

2

Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 wurde auf Antrag des Gläubigers erstmals ein Zwangsgeld festgesetzt. Weitere Zwangsgelder wurden vom [X.] am 15. Juli 2016 und am 27. Oktober 2016 festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin blieben ohne Erfolg. In den sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden zugunsten des Gläubigers jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV [X.] für das Verfahren erster Instanz und eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV [X.] für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer festgesetzt.

3

Auf den Antrag des Gläubigers vom 14. März 2017 setzte das [X.] mit Beschluss vom 28. August 2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € fest und legte der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 800.000 € auf. Die sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht auf Kosten der Schuldnerin nach einem Streitwert von 20.000 € zurück. Mit [X.] vom 25. Oktober 2018 setzte das [X.] zugunsten des Gläubigers antragsgemäß eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV [X.] (aus einem Streitwert von 800.000 €) und eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV [X.] (aus einem Streitwert von 20.000 €) nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben.

4

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Festsetzung der Verfahrensgebühren für beide Instanzen des [X.] stehe nicht entgegen, dass im Rahmen der vorangegangenen Zwangsgeldfestsetzungen bereits dreimal entsprechende Gebühren zugunsten des Gläubigers festgesetzt worden seien. Die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stelle klar, dass Beschwerde- und Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere Angelegenheit bildeten. Hinsichtlich des Verfahrens in erster Instanz sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] auch die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, den [X.] vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen.

5

III. [X.] ist nur im Umfang ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO; dazu unter [X.]). Soweit sie zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg (dazu unter III 2).

6

1. [X.] ist teilweise mangels Zulassung unzulässig.

7

a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. [X.] 108, 341, 349 [juris Rn. 25]), dass sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lässt. Das ist der Fall, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses [X.] regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2371 Rn. 5). So verhält es sich hier.

8

b) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] für klärungsbedürftig hält. Damit hat es die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung über die zur Festsetzung angemeldete 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV [X.] für die erste Instanz beschränkt. Die Verpflichtung der Schuldnerin, für das Verfahren der sofortigen Beschwerde die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV [X.] zu begleichen, folgt nach dem Beschwerdegericht aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und stellt einen von der [X.] unabhängigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar.

9

c) Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam. Die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. [X.], NJW 2011, 2371 Rn. 7 mwN). Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten [X.] keinem Zweifel.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache auch Erfolg. Dem Gläubiger steht entgegen der Ansicht des [X.] für den wiederholten [X.] keine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV [X.] zu.

a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr. 3309 VV [X.] beträgt die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 [X.] grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Dieser Vorschrift gehen allerdings die als besondere Angelegenheit geregelten Fälle des § 18 [X.] als Sonderregelung vor (vgl. [X.] in [X.][X.], Kostenrecht, 49. Aufl., § 15 [X.] Rn. 6). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar. Die weiteren Nummern behandeln besondere Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 18 Rn. 4). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] stellt das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) eine besondere Angelegenheit dar.

b) Die Frage, ob die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] darstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im Schrifttum umstritten.

aa) Nach der überwiegenden Meinung löst ein wiederholter [X.] keine neue Gebühr nach Nr. 3309 VV [X.] aus (vgl. [X.], [X.] 2008, 1462; Müller-Rabe in [X.], [X.], 24. Aufl., [X.] Rn. 290; Pankatz in [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl., § 18 Rn. 40; [X.] in [X.]/Jungbauer, [X.], 8. Aufl., § 18 Rn. 37; BeckOK.[X.]/[X.], 46. Edition [Stand 1. Dezember 2019], [X.] Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 18 Rn. 91; [X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 18 Rn. 144; [X.]/Mümmler, [X.], [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 888 Rn. 18; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn. 43; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 888 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/[X.], 5. Aufl., § 888 Rn. 35; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 888 Rn. 40; Walker/[X.] in [X.]/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 888 Rn. 56; [X.], [X.]report 2008, 23 f.; [X.], [X.], 12/2007, [X.]). Diese Ansicht stellt auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] ab, der vom "Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung" spreche und sich von der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 14 [X.] zur Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO unterscheide, die "jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld" als besondere Angelegenheit einstufe. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, weil im Falle der Unterlassungsvollstreckung jeweils neue Verstöße geltend gemacht würden. Der wiederholt nach § 888 ZPO vorgehende Gläubiger begehre dagegen mit jedem [X.] die Erfüllung seines gleichbleibenden [X.]s (vgl. [X.], [X.] 2008, 1462, 1464 f. [juris Rn. 21 f.]).

bb) Die Gegenansicht sieht in jedem neuen Antrag eine neue Angelegenheit (vgl. BeckOK.[X.]/[X.], 46. Edition [Stand 1. Dezember 2018], § 18 Rn. 63; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. [seit der 5. Aufl.], § 18 Rn. 93; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 18 Rn. 76; [X.] in [X.][X.] aaO § 18 [X.] Rn. 29; [X.] in [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 18 [X.] Rn. 17). Soweit sie begründet wird, stellt sie darauf ab, dass die jeweilige Angelegenheit bereits mit der Ahndung oder Zurückweisung des Antrags ende ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rn. 76).

c) Der zuerst genannten Ansicht ist zuzustimmen. Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar.

aa) Mit Recht bezieht sich diese Meinung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.], der dafür spricht, das gesamte Verfahren der Vollstreckung nach § 888 ZPO als Einheit zu sehen, das pauschal alle Tätigkeiten abdeckt, einschließlich der mehrfachen Erwirkung der Verurteilung zu Zwangsgeld oder Zwangshaft (vgl. [X.]/Mümmler aaO [X.]). Im Gegensatz zur Vollstreckung nach § 890 ZPO, die gebührenrechtlich in § 18 Abs. 1 Nr. 14 [X.] geregelt ist und für die "jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld" als besondere Angelegenheit ausgestaltet ist, bildet nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] "das Verfahren" zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit (vgl. [X.], [X.] 2008, 1462, 1464 [juris Rn. 21]).

bb) Diese Meinung wird gestützt von der historischen Auslegung.

(1) Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 13 [X.] geht zurück auf die Gebührenordnung für Rechtsanwälte ([X.]) aus dem Jahr 1879 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Juli 1927 ([X.] I, [X.]). In §§ 31 bis 36 [X.] fanden sich Regelungen für die in der Zwangsvollstreckung anfallenden Gebühren. Die Grundregel in § 31 Abs. 1 [X.] bestimmte, dass in der Zwangsvollstreckung jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers eine Instanz bildete. Für die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO) war in § 33 Abs. 2 [X.] vorgesehen, dass jede Verurteilung zu einer Strafe den Schluss der Instanz bildete. Nach § 33 Abs. 3 [X.] gehörte die Erwirkung der einer Verurteilung vorausgehenden Strafandrohung zur Instanz der Hauptsache; nur dem Rechtsanwalt, der diese Instanz nicht geführt hatte, stand eine Gebühr zu. Für die Vollstreckung nach § 888 ZPO bestimmte die Vorschrift des § 34 [X.], dass bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafe oder Haft das gesamte Verfahren eine Instanz bildete.

(2) Diese in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte aus dem Jahr 1927 angelegte unterschiedliche Behandlung der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO einerseits und nach § 888 ZPO andererseits setzte sich in umgekehrter Reihenfolge in den Regelungen des § 58 Abs. 3 Nr. 8 und 9 [X.] in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung und jetzt des § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 [X.] fort. Auch wenn anders als in § 34 [X.] in den neuen Vorschriften nicht mehr vom "gesamten Verfahren" die Rede ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Änderung einhergehen sollte (vgl. die Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften BT-Drucks. II/2545, S. 248 [zu § 57 [X.]]).

(3) Unter Geltung von § 34 [X.] war es - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung, dass auch dann, wenn eine erneute Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO erforderlich wurde, im Gegensatz zur Vollstreckung nach § 890 ZPO diese hinsichtlich der Anwaltsgebühren mit dem ersten [X.] eine einzige Angelegenheit ("Instanz") darstellte; der Anwalt oder die Anwältin erhielt also nur einmal eine Gebühr (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl. [1929], § 34 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. [1932], § 34 Rn. 2 f.; [X.]/von [X.], [X.] [1936], § 34 Rn. 1; [X.]/Wenz, [X.] und [X.], 19. Aufl. [1943], § 34 [X.] Rn. 1; [X.], [X.] [Nachtrag, 1953], § 34 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. [1956], § 34 Rn. 1 mit dem Vermerk "allg. M."). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nur der Zwang zu einer (einzigen) bestimmten Handlung, wenn auch durch verschiedene Zwangsmaßregeln, in Frage stehe (vgl. [X.]/[X.] aaO § 34 Rn. 2).

cc) Die Anknüpfung an "das Verfahren" in § 18 Abs. 1 Nr. 13 einerseits und "jede Verurteilung" in § 18 Abs. 1 Nr. 14 [X.] andererseits ist im Regelfall auch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf den Unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO und der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO.

(1) Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO begehrt der Gläubiger mit jedem [X.] die Erfüllung derselben Verpflichtung des Schuldners (vgl. [X.], [X.]report 2008, 23, 24). Das einheitliche [X.] - hier: die Auskunftserteilung - bleibt dasselbe, so dass sich die [X.] auch nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung nicht unterscheiden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. September 2018 - [X.]/17, [X.], 33 Rn. 17; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 706, 707 [juris Rn. 7 f.]). Das "Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel" ist erst mit der (vollständigen) Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet ([X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 18 Rn. 144).

(2) Bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO macht der Gläubiger dagegen neue Verstöße gegen das Unterlassungsgebot in der Zwangsvollstreckung geltend, die er jeweils darzulegen hat. Das [X.] stellt sich dabei nur dem Anschein nach als gleichbleibend dar, erscheint aber bei jedem Verstoß in einem neuen Gewand. Die [X.] richten sich jeweils gegen einen spezifischen Verstoß. Sie haben damit jeweils eine andere Zielrichtung, so dass sich ein neuer Antrag auch nicht als Fortsetzung des vorhergehenden Antrags mit demselben Ziel der Befriedigung darstellt (vgl. dazu [X.], [X.], 33 Rn. 11). Zudem ist das [X.] der Unterlassung nach der Beendigung eines Verstoßes bis zum nächsten Verstoß tatsächlich und vollumfänglich erreicht. Damit ist die Vollstreckungsmaßnahme - wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig - abgeschlossen.

(3) Der Umstand, dass [X.] vergleichbaren Aufwand wie [X.] nach § 890 ZPO mit sich bringen können, steht der Unterscheidung in § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 [X.] zwischen der Vollstreckung nach § 888 ZPO einerseits und der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO andererseits nicht entgegen. Dadurch kann zwar die sachliche Rechtfertigung der Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 13 [X.] im Einzelfall in Frage gestellt werden. Insoweit wäre es aber Aufgabe des Gesetzgebers, diese Unterscheidung zu überdenken. Einer Angleichung der gebührenrechtlichen Behandlung der beiden Vollstreckungsarten im Wege der Auslegung stehen der Wortlaut und die Gesetzeshistorie entgegen.

IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist die Entscheidung des [X.] aufzuheben, soweit die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV [X.] für das Verfahren erster Instanz zurückgewiesen worden ist. Der wiederholte [X.] vom 14. März 2017 löst keine weitere Gebühr für das Verfahren in erster Instanz aus. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist wegen der wirksam beschränkten Zulassung als unzulässig zu verwerfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist deshalb der Beschluss des [X.]s Kiel vom 25. Oktober 2018 im Umfang der Aufhebung abzuändern und sind die zu erstattenden Kosten auf 465,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 9. Oktober 2017 festzusetzen.

Der Festsetzung der vollen 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV [X.] steht die Bindung an den Antrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Der Gläubiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Oktober 2017 zwar die beantragte 0,5-Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 20.000 € statt mit 371 € mit 222,60 € beziffert, was einer 0,3-Verfahrensgebür entspricht. In den Grenzen des begehrten Gesamtbetrags, der sich hier auf 1.780,84 € belief, können jedoch einzelne nicht beantragte Positionen an Stelle beantragter, aber unbegründeter Einzelposten zuerkannt werden (vgl. [X.]/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 23; [X.], 35. Edition [Stand 1. Januar 2020], § 104 Rn. 27, jeweils mwN).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Koch     

        

Schaffert     

        

Pohl   

        

Schmaltz     

        

Odörfer     

        

Meta

I ZB 68/19

20.02.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. Juni 2019, Az: 9 W 57/19

§ 888 ZPO, § 18 Abs 1 Nr 13 RVG, Nr 3309 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2020, Az. I ZB 68/19 (REWIS RS 2020, 1643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1643

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II ZB 14/10

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