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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 10. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 22 Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines [X.] und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners ge-gen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammen-rechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind. [X.], Beschluss vom 10. März 2011 - [X.] - [X.]Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2011 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 30. Dezember 2009 wird [X.]. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 37,44 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf den Antrag ihres Rechtsanwalts hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlas-sen, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen drei Dritt-schuldnerinnen aus Mietverträgen über einzeln benannte Objekte gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die zu vollstre-ckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen und den bis zur Antragstellung entstandenen Vollstreckungskosten (insgesamt 910,99 •) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten für die Antragstellung 1 - 3 - zusammen. Die Gläubigerin hat diese Kosten mit 68,04 • beziffert. Sie legt [X.] den dreifachen Forderungswert (2.732,97 •) und die sich daraus ergebende Gebühr von 189 • zugrunde. Die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach [X.] VV Nr. 3309 beträgt danach 56,70 •, die Auslagenpauschale von 20 % nach [X.] VV Nr. 7002 11,34 •. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit [X.] vom 4. November 2009 diese Kosten für die Antragstellung auf 30,60 • gekürzt und den weiter gehenden Antrag der Gläubigerin auf Erlass des [X.] und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Es hat nur den einfa-chen Forderungsbetrag von 910,99 • angesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Gläubigerin, die ihr Begehren weiter verfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 2 1. Das Beschwerdegericht meint, der Rechtsanwalt der Gläubigerin [X.] die 0,3-fache Verfahrensgebühr für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur aus einem Gegenstandswert von 910,99 • [X.]. Der Umstand, dass Forderungen gegen drei [X.] [X.] und zur Einziehung überwiesen worden seien, spiele bei der [X.] des [X.] keine Rolle. Dieser sei vielmehr durch die zu voll-streckende Forderung begrenzt, die sich nicht dadurch erhöhe, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei [X.] richte. Die Gläubigerin könne in dieser Höhe nur einmal Befriedigung erlangen. Es handele sich nicht um mehrere Gegenstände, die gemäß § 22 Abs. 1 [X.] 3 - 4 - addiert werden könnten, sondern um einen Gegenstand, der gegenüber drei [X.] geltend gemacht werde. 4 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 5 a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei der Pfän-dung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die drei Dritt-schuldnerinnen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und dass der Rechtsanwalt der Gläubi-gerin die Verfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Das ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungs-maßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang [X.]den Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Be-friedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Dabei [X.] nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, [X.] die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen ([X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der [X.] - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines [X.] einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Ne-benforderungen Befriedigung erlangen will. Auch die obergerichtliche Recht-sprechung und die überwiegende Literatur nehmen bei dieser Fallgestaltung eine gebührenrechtliche Angelegenheit an (AnwK-[X.]/[X.]/[X.], 6 - 5 - 5. Aufl., § 18 Rn. 35; BeckOK [X.]/Seltmann, Stand: 15. August 2010, § 18 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 18 Rn. 30; Mock, [X.]report 2007, 130, 132; [X.], [X.] 2006, 530, 536; [X.], [X.] 1994, 351; [X.], [X.] 1987, 1792, 1793; KG, Rpfleger 1974, 409, 410; differenzierend [X.], Rpfleger 2001, 149, 150). Soweit teilweise dem Beschluss des [X.] vom 24. September 2004 ([X.], NJW-RR 2005, 78, 79) für die hiesige Fallgestaltung etwas [X.] entnommen wird ([X.]/Müller-Rabe, [X.], 19. Aufl., [X.] Rn. 40; im Ergebnis ebenso [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 45a; [X.], [X.], 424), geht dies fehl. Der Beschluss betraf einen anderen Sachverhalt. Es ging dort um die Gebühren für den Schuldner-anwalt, der mehrere Erinnerungen gegen [X.] eingelegt hatte. b) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann. Entgegen seiner Annahme liegen [X.] drei Gegenstände vor und nicht nur einer. 7 [X.]) Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegen- [X.] inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht ([X.], Urteile vom 19. Oktober 2010 - [X.], NJW 2011, 155 Rn. 17 und vom 3. August 2010 - [X.], NJW 2010, 3037 Rn. 17 je m.w.[X.]). Nach die-sem Maßstab bezog sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin auf drei Rechtsverhältnisse. Er ließ drei Forderungen gegen drei verschiedene [X.] pfänden und zur Einziehung überweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zugunsten der Gläubigerin (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1975 - [X.]I ZR 119/73, NJW 1975, 738). Jede Forderung haftet selbständig und in voller Höhe für die Forderung der Gläubige-rin. Die zwischen der Gläubigerin und den [X.] entstandenen 8 - 6 - Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unter-schiedlich entwickeln (im Ergebnis - mehrere Gegenstände - ebenso [X.], [X.] 2010, 49; [X.], [X.] 2009, 606; Mock, [X.]report 2007, 130, 132; wohl auch Scheungrab in [X.] Anwaltshand-buch Vergütungsrecht, § 20 Rn. 35 [S. 389]). [X.]) Nichts anderes folgt für den Gegenstandsbegriff aus der Erwägung des [X.], dass es um die Durchsetzung einer Forderung von 910,99 • geht, deren Höhe durch die Anzahl der Drittschuldner nicht beeinflusst wird, und dass die Gläubigerin nur einmal in dieser Höhe Befriedigung erlangen kann. Die Forderung war Anlass dafür, dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt, sie war aber nicht Gegenstand seiner [X.]. Diese bezog sich nicht auf die Forderung der Gläubigerin, sondern auf die Pfändung der Forderungen der Schuldnerin gegen die [X.]. c) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bewertet den einzelnen Gegen- stand in der Zwangsvollstreckung - soweit hier von Interesse - nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.]) oder, wenn ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll, der einen geringeren Wert hat, nach diesem geringeren Wert, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.]. 10 d) Bisher ist weder von den Parteien noch von den Instanzgerichten die Frage erörtert worden, wie der Wert der im Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss bezeichneten Forderungen anzusetzen ist. Für die Entscheidung des Senats kommt es darauf nicht an. 11 [X.]) Geht man davon aus, dass die drei Gegenstände jeweils nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.] zu bewerten sind, so sind sie nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, nach § 22 Abs. 1 [X.] zusammenzurechnen. [X.] - 7 - mehr ist dann lediglich der Wert eines Gegen[X.] für die [X.] maßgeblich. 13 Die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 [X.] ist nicht zwingend. Vielmehr ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Wertvorschriften Ausnahmen hiervon (vgl. die Beispiele bei AnwK-[X.]/ [X.], 5. Aufl., § 22 Rn. 8). Eine Zusammenrechnung kann auch ausge-schlossen sein, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (AnwK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 22 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 20. Mai 1987 - 2 W 54/87 zu § 7 Abs. 2 [X.]; allgemein [X.], NJW 1982, 2800 f.). Die gepfändeten Forderungen sind wirtschaftlich identisch, wenn sie [X.] denselben Wert haben wie die zu vollstreckende Forderung. Denn dann sind sie für die Gläubigerin austauschbar und bedient jede von ihnen das-selbe wirtschaftliche Interesse. Die Gläubigerin kann durch die Vollstreckung den titulierten Anspruch insgesamt nur einmal befriedigen. Daher greift in [X.] hinsichtlich der mehreren Gegenstandswerte das Additionsverbot ein (zum Fall der wirtschaftlich vergleichbaren Gesamtschuldnerschaft [X.], [X.] vom 25. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 638, 639 m.w.[X.]). Das hat zur Folge, dass von den mehreren nicht zu addierenden [X.] allein der höchste maßgeblich ist (vgl. [X.], NJW 1982, 2800, 2801; [X.], Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, [X.]). Das ist wegen der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.] der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der [X.]. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht die 0,3-Gebühr nach [X.] VV Nr. 3309 zutreffend errechnet. 14 - 8 - bb) Anders ist es, wenn die einzelnen Gegenstände nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] zu bewerten sind. Wirtschaftliche Identität fehlt, soweit die gepfändeten Forderungen kleiner sind als die zu vollstreckende Forderung. Denn dann bedeutet jede weitere Pfändung einen Mehrwert für den Gläubiger, bis er vollständig befriedigt ist. Ein Additionsverbot ist daher bis zum Erreichen des Wertes der zu vollstreckenden Forderung nicht gerechtfertigt. Daher könn-ten die einzelnen Gegenstände insoweit zusammengerechnet werden. 15 Das ändert aber nichts am Ergebnis: Denn selbst wenn die Zusammen-rechnung der drei Gegenstände zu einem geringeren Wert als dem der gepfän-deten Forderung einschließlich der Nebenforderungen führt, bleibt dies wegen des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 528 Rn. 14 ff. m.w.[X.]) ohne Auswirkung, da eine Anschlussrechtsbeschwerde nicht geführt wird. 16 - 9 - II[X.] 17 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2009 - 61 M 7553/09 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2009 - 5 T 667/09 -
Meta
10.03.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. VII ZB 3/10 (REWIS RS 2011, 8721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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