Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2018, Az. 3 B 46/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 11285

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Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die in ihrem Schlachtbetrieb im Monat September 2010 durchgeführten amtlichen [X.] und [X.] bei Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen. Der [X.]eklagte setzte den Gebührenbetrag mit [X.]escheid vom 15. Oktober 2010 auf 122 478,76 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf teilweise Aufhebung des [X.]escheides und Rückzahlung von 67 385,15 € abgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der [X.]erufung wurde im [X.] beim 3. Senat des [X.] anhängig (3 [X.]). Das Präsidium des [X.] änderte die Geschäftsverteilung für das [X.] durch [X.]eschluss vom 10. Juni 2015 wie folgt:

"...

3. Zur Wahrung des [X.] werden Verfahren aus dem [X.] verteilt:

a) das Verfahren 3 [X.] (vormals 1 LA 81/13) übernimmt der 2. Senat

b) die Verfahren 3 LA 8/13, 3 [X.], 3 [X.] und 3 [X.] übernimmt der 4. Senat."

2

Mit [X.]eschluss vom 11. November 2015 ließ der 4. Senat des [X.] die [X.]erufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu; das [X.]erufungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 4 L[X.] 22/15. Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des [X.] beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt:

"Der zu [X.]eginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 L[X.] 22/13; 4 L[X.] 21/15, 4 L[X.] 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

3

Durch Urteil vom 23. Juni 2016 hat der 4. Senat des [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert. Er hat den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 55 093,11 € festgesetzt worden sind, und den [X.]eklagten verurteilt, an die Klägerin 67 385,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Der angefochtene [X.]escheid sei rechtswidrig, da die landesrechtliche Gebührenregelung nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden [X.] genüge. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des [X.] ([X.]) würden die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen [X.]etriebs entstandenen Kosten festgesetzt. Die einschlägigen [X.]n des [X.] zu § 1 der [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV) sähen für [X.] und [X.] bei ausgewachsenen Rindern einen [X.] von 5,00 bis 566,73 € und bei Jungrindern von 2,00 bis 566,73 € je Tier vor, bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg einen [X.] von 0,50 bis 565,40 € und mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg einen [X.] von 1,00 bis 565,40 € je Tier sowie bei Schafen und Ziegen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg einen [X.] von 0,15 bis 560,01 € und mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg einen [X.] von 0,25 bis 560,01 € je Tier. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung nur ein [X.] vorgegeben werde. Allerdings bedürfe es zusätzlicher [X.]emessungsfaktoren, wenn sich die Gebührenlast für den Gebührenschuldner wie hier nicht schon anhand des [X.]s in etwa absehen lasse. Solche [X.]emessungsfaktoren sehe die [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei für sich genommen nicht geeignet, die Gebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Es genüge auch nicht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Übernahme der Regelung des Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. a i.V.m. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 bestimme, welche Art von Kosten bei der [X.] berücksichtigungsfähig seien. Es bedürfe zusätzlich der Angabe eines Maßstabes für die Verteilung der Kosten, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, [X.] u.ä. oder - bei Verzicht auf eine solche Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr. Der angefochtene Gebührenbescheid könne daher nur in Höhe der EU-Mindestgebühren [X.]estand haben, die sich insgesamt auf 54 741,75 € beliefen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der [X.]eklagte [X.]eschwerde eingelegt, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des erkennenden Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) gestützt hat. Außerdem hat er eine Gehörsrüge erhoben.

5

Der beschließende Senat hat die Auskunft der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen [X.] vom 2. Februar 2018 über den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 und den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 eingeholt.

II

6

Die [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

7

1. Die von dem [X.]eklagten aufgeworfene Frage

"Kann eine landesrechtliche Regelung über Fleischhygienegebühren, die für Fleischhygieneuntersuchungen einzelner Tierarten einer bestimmten Gewichtsklasse einen weiten [X.] vorsieht, der die Gebühr für die Gebührenschuldner nur eingeschränkt abschätzbar macht, dadurch hinreichende [X.]estimmtheit erlangen, dass das [X.]recht vorgibt, welche Kostenarten der bei den Untersuchungen den zuständigen [X.]ehörden entstehenden Kosten in die [X.]erechnung der Gebühr einbezogen werden dürfen, und zudem einen Maßstab zur Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen [X.]etriebe entbehrlich macht, indem es festlegt, dass die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen [X.]etriebes entstandenen Kosten festzusetzen sind?"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

8

a) Die Frage betrifft ausgelaufenes [X.]recht, das mithin nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung am Maßstab des [X.]undesrechts sein kann. Die Grundsätze, die für die grundsätzliche [X.]edeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen revisiblen Rechts gelten, finden hier deshalb entsprechende Anwendung ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. Februar 2002 - 6 [X.] - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 28 f. und vom 26. November 2009 - 6 [X.] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11).

9

Das angefochtene Urteil hat maßgeblich auf die [X.] bis 1.2.1.4 des [X.] zu § 1 der [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008 (GVO[X.]l. Schl.-H. [X.]; im Folgenden: Veterinärverwaltungsgebührenverordnung) abgestellt. Danach war für [X.] und [X.] in [X.]ezug auf Rindfleisch ein [X.] von 5,00 bis 566,73 € je Tier ([X.] 1.2.1.2.1: ausgewachsene Rinder) bzw. von 2,00 bis 566,73 € je Tier ([X.] 1.2.1.2.2: Jungrinder), in [X.]ezug auf Schweinefleisch bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg ein [X.] von 0,50 bis 565,40 € je Tier ([X.] 1.2.1.3.1) und bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg ein [X.] von 1,00 bis 565,40 € je Tier ([X.] 1.2.1.3.2) sowie in [X.]ezug auf Schaf- und Ziegenfleisch bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg ein [X.] von 0,15 bis 560,01 € je Tier ([X.] 1.2.1.4.1) und bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg ein [X.] von 0,25 bis 560,01 € je Tier ([X.] 1.2.1.4.2) vorgesehen. Durch Art. 2 Nr. 2 bis 7 der "[X.]verordnung zur Änderung der [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 21. August 1974, der [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008, der [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und [X.]edarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung und der [X.]verordnung über Verwaltungsgebühren für das [X.]labor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)" vom 2. Februar 2017 (GVO[X.]l. Schl.-H. [X.]) ist die Angabe "566,73" in den [X.].1 und 1.2.1.2.2 durch die Angabe "35,00", die Angabe "565,40" in den [X.]n 1.2.1.3.1 und 1.2.1.3.2 durch die Angabe "25,00" und die Angabe "560,01" in den [X.]n 1.2.1.4.1 und 1.2.1.4.2 durch die Angabe "16,00" ersetzt worden. Zudem ist der "Anmerkung zu [X.]n 1.2.1.1 bis 1.2.1.10" die Nummer 3 angefügt worden, die [X.]estimmungen zur Ausfüllung des [X.]s enthält (Art. 2 Nr. 15 der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017). Diese Änderungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2009 in [X.] getreten (Art. 5 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017). Danach handelt es sich bei den [X.] bis 1.2.1.4 zu § 1 der Veterinärverwaltungsgebührenverordnung um ausgelaufenes Recht.

Fragen zur Anwendung und Auslegung ausgelaufenen Rechts kommt regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil dieser Zulassungsgrund dazu dient, eine für die Zukunft geltende Klärung herbeizuführen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. Juni 2010 - 3 [X.] 9.10 - juris Rn. 4 m.w.[X.] und vom 20. Dezember 2012 - 3 [X.] - [X.] 418.15 Rettungswesen Nr. 15 Rn. 8). Eine Ausnahme gilt, sofern das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung sein könnte. Dafür ist hier wegen der rückwirkenden Änderung des [X.]rechts nichts ersichtlich. Darüber hinaus bleibt eine Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig war, ausnahmsweise trotz ausgelaufenen Rechts weiterhin klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen [X.]estimmung, die der außer [X.] getretenen Regelung nachfolgt, offensichtlich in gleicher Weise stellt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Juli 2005 - 6 [X.] - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 m.w.[X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die "extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze" des [X.]s sowie auf das Fehlen konkretisierender [X.]emessungsfaktoren abgestellt. Dass diese Feststellungen gleichermaßen für die [X.] bis 1.2.1.4 der Anlage zur Veterinärverwaltungsgebührenverordnung vom 18. November 2008 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017 gelten würden, hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt.

b) Abgesehen davon unterliegt die Anwendung der landesrechtlichen Gebührenregelung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die [X.]eschwerde macht zwar geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe revisibles Recht, da sie die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die [X.]estimmtheit von Abgabevorschriften zum Gegenstand habe. Daraus ergibt sich aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelungen des [X.] den Anforderungen des verfassungsrechtlichen [X.] genügen, könnte einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf nur dann begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits eine ungeklärte Frage von fallübergreifender [X.]edeutung aufwerfen würde (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Februar 2016 - 3 [X.] 10.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 10 m.w.[X.]). Das lässt sich der [X.]eschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Anforderungen, die das verfassungsrechtliche [X.]estimmtheitsgebot an die Normierung von Gebührentatbeständen stellt, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 [X.] 7.12 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.[X.]). Das [X.] hat auch bereits entschieden, dass es mit [X.]undesrecht vereinbar ist, wenn die Gebührenverordnung des [X.] lediglich einen [X.] vorgibt und die Festsetzung des konkreten Gebührensatzes den kommunalen [X.] überlassen bleibt ([X.]VerwG, Urteile vom 20. Dezember 2007 - 3 [X.] 50.06 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 17 und vom 26. April 2012 - 3 [X.] 20.11 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 11 und 13).

Von diesen bundesrechtlichen Maßgaben ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ob gemessen daran eine landesrechtliche Gebührenregelung den Anforderungen des [X.] genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre [X.]eantwortung hängt insbesondere davon ab, welche weiteren Vorgaben das [X.]recht für die [X.]emessung der Gebührenhöhe enthält. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich dem [X.] vom 4. Dezember 2007 (GVO[X.]l. Schl.-H. [X.]) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17. Mai 2016 (GVO[X.]l. Schl.-H. [X.]) und der Veterinärverwaltungsgebührenverordnung keine [X.]emessungsfaktoren entnehmen ließen, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machten. An diese Auslegung des [X.]rechts wäre der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Der [X.]eklagte zeigt mit seinem [X.]eschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallübergreifende, bundesrechtliche Klärungsbedarf sich unter diesen Umständen ergeben soll. Der Sache nach macht er geltend, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Anwendung (Subsumtion) des [X.] auf den in Rede stehenden landesrechtlichen Gebührentatbestand einen zu strengen Maßstab angelegt. Darin läge aber allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, der der Grundsatzrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2000 - 10 [X.] 4.99 - juris Rn. 16 m.w.[X.] und vom 28. Mai 2014 - 5 [X.] 4.14 - juris Rn. 9).

2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Das erkennende [X.]erufungsgericht war nicht i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftswidrig besetzt.

aa) Für die [X.]eurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im [X.]punkt der streitigen Sachentscheidung gilt ([X.]VerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 [X.] 67.82 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.88 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 19 S. 1; [X.]eschluss vom 3. Juni 1992 - 4 [X.] 91.92 - juris Rn. 2). Der mithin maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für das [X.] hat die zu [X.]eginn des Geschäftsjahres anhängigen Verfahren jeweils dem Spruchkörper zugewiesen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zu [X.]eginn des Jahres für das betreffende Rechtsgebiet zuständig ist. Anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet "Lebensmittelrecht" einschließlich "Verwaltungsgebührenrecht" fielen danach in die Zuständigkeit des 3. Senats (vgl. Ziffer "[X.] [X.]esetzung der Senate mit [X.]erufsrichtern und Geschäftsbereich, 3. Senat", S. 5 ff. des [X.] ). Davon ausgenommen war unter anderem das Verfahren 4 L[X.] 22/15, das im bisherigen Senat verblieb (Ziffer V zweiter Absatz des [X.]). Daraus ergibt sich kein Verstoß gegen das bei der Geschäftsverteilung zu beachtende [X.].

(1) Mit der Garantie des gesetzlichen [X.]s will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden ([X.]VerfG, [X.] vom 23. Dezember 2016 - 2 [X.]vR 2023/16 - juris Rn. 22 m.w.[X.]). Daher müssen die Regelungen, die der [X.]estimmung des gesetzlichen [X.]s dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche(r) [X.] zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen [X.]estimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen [X.] zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 [X.]), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen [X.] regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen [X.] gelangt (sog. [X.], [X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.88 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 19 S. 3; [X.]VerfG, [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]vR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.[X.]).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen ([X.]VerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 [X.] 67.82 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.88 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 19 S. 3 f.; [X.]eschluss vom 28. April 1989 - 8 [X.] 65.88 - juris Rn. 4). Auch in diesen Fällen gilt aber, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Das [X.] schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen - soweit notwendig - in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.98 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 19 S. 3 m.w.[X.]; [X.]eschluss vom 7. Januar 2004 - 1 [X.] 141.03 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 39 S. 4 f.; [X.]FH, [X.]eschluss vom 23. November 2011 - IV [X.] 30/10 - [X.]FH/NV 2012, 431 Rn. 6 m.w.N).

(2) Dass das streitige Verfahren in der Zuständigkeitsregelung in Ziffer V, zweiter Absatz des [X.] des [X.] für das [X.] konkret benannt worden ist, kann zwar den Eindruck entstehen lassen, es handele sich um eine - mit dem [X.] grundsätzlich nicht vereinbare - Einzelzuweisung. Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die Zuweisung an die vorangehende Umverteilung durch die [X.] vom 10. Juni 2015 anknüpft.

Nach der Auskunft der Präsidentin des [X.] vom 2. Februar 2018 zur [X.] 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 L[X.] 21/15 und 4 L[X.] 22/15) bzw. des 2. Senats (2 L[X.] 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können. Diese Erwägungen des Präsidiums zur Perpetuierung der im Juni 2015 vorgenommenen Änderung der Geschäftsverteilung sind nicht sachwidrig und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Danach erweist sich auch die spezielle Zuweisung des Verfahrens 4 L[X.] 22/15 als unschädlich. Denn sie bestätigt lediglich die bereits mit Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 vorgenommene Umverteilung des Verfahrens 3 [X.], die ihrerseits - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken unterliegt.

bb) Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

(1) Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] darf der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines [X.]s oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner [X.] nötig wird. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung ist insbesondere möglich und gegebenenfalls sogar geboten, um dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener [X.] nachzukommen. Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen [X.]. Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen [X.] mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen [X.]eschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden ([X.]VerfG, [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]vR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.[X.]).

Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen i.S.d. § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] bei Überlastung eines Spruchkörpers zählt auch die Umverteilung bereits anhängiger Rechtssachen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum [X.]eispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht ([X.]VerfG, [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]vR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 [X.]vR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.[X.]; [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9). In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des [X.] zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener [X.] Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]vR 229/09 - a.a.O.; [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.[X.]). In solchen Fällen kommt aber nicht nur dem [X.] besondere [X.]edeutung zu. Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]vR 229/09 - a.a.O.; [X.]GH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 [X.] - [X.]GHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. und [X.]eschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99).

(2) Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 genügt diesen Anforderungen.

Dass sich das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 zu einer Umverteilung der Geschäfte mit dem Ziel der Entlastung des 3. Senats veranlasst gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Überlastung eines Spruchkörpers i.S.v. § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.], die eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig macht, liegt vor, wenn über einen längeren [X.]raum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer [X.]earbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen [X.]raums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4. August 2009 - 3 [X.] - juris Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 112). Insoweit kann die Entscheidung des Präsidiums vom [X.] nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 - 6 [X.] 35.83 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 11 S. 8; [X.]eschluss vom 30. November 2004 - 1 [X.] 48.04 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43 S. 9; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 111, 120). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach den Erläuterungen der Präsidentin des [X.] führte das Zusammentreffen mehrerer Umstände - geringe Zahl von [X.], zeitweise Nichtbesetzung von [X.]stellen, Schwankungen bei den [X.] - zu erheblichen Rückständen im 3. Senat, der deshalb durch Abgabe von [X.] aus dem [X.] entlastet werden sollte.

Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er die vom 3. Senat in den 4. Senat umverteilten Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens konkret benannt hat. Das könnte zwar den Eindruck erwecken, es seien einzeln ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden. In Verbindung mit der Auskunft der Präsidentin des [X.] vom 2. Februar 2018 einschließlich der beigefügten Präsidiumsunterlage ([X.]sliste "[X.]estand aus dem [X.] am 31.05.2015") ergibt sich aber eindeutig, dass die Umverteilung nach allgemeinen, objektiven Merkmalen vorgenommen worden ist. Nach den Erläuterungen der Präsidentin hat das Präsidium von den seinerzeit im 3. Senat anhängigen Sachen aus dem [X.] (nach der [X.]sliste insgesamt zehn Verfahren) den gesamten [X.]estand aus dem Sachgebiet Lebensmittelrecht/Gebühren für [X.] - nach der [X.]sliste die Verfahren 3 LA 8/13, 3 [X.], 3 [X.] und 3 [X.] - dem 4. Senat zugewiesen. Die Anknüpfung an [X.] und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 [X.] 67.82 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 12 S. 12 f. und [X.]eschluss vom 28. April 1989 - 8 [X.] 65.88 - juris Rn. 4). Danach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die unter Ziffer 3 [X.]uchst. b des [X.] vom 10. Juni 2015 getroffene Geschäftsverteilungsbestimmung auf eine unzulässige Einzelzuweisung gerichtet gewesen sein könnte.

Schließlich sind auch die Anforderungen an die [X.]egründung und Dokumentation der [X.] (noch) eingehalten. Die einleitende Formulierung im Präsidiumsbeschluss "Zur Wahrung des [X.]" lässt erkennen, dass die Umverteilung dem Abbau von [X.] und der Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener [X.] dienen sollte. Dass der [X.]eschluss nicht mit einer weitergehenden [X.]egründung versehen ist und die Kriterien, nach denen die umverteilten Verfahren bestimmt worden sind, nicht klarer dargelegt hat, führt nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des [X.] vom 2. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.[X.]). Der Zweck des [X.]egründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen ([X.]VerfG, [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]vR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt.

b) Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.

Der [X.]eklagte rügt, er sei von den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils überrascht worden, soweit darin auf ein durchschnittliches Schlachtgewicht bei Rindern von 137 kg im Jahr 2010 abgestellt worden sei. Hätte das Gericht den [X.]eteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben, hätte er darauf hinweisen können, dass das durchschnittliche Schlachtgewicht erheblich höher gewesen sei (über 300 kg). Damit zeigt die [X.]eschwerde keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das [X.]erufungsurteil beruhen kann.

Allerdings ist die Feststellung des [X.], in der [X.]undesrepublik Deutschland habe sich das durchschnittliche Schlachtgewicht bei [X.] auf 137 kg je Tier belaufen, ein Gesichtspunkt, mit dem der [X.]eklagte nicht zu rechnen brauchte. Das Oberverwaltungsgericht benennt für diese Angabe als Quelle das [X.]undesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der [X.]undesrepublik Deutschland 2015, [X.] Nach der dortigen Tabelle "Durchschnittliche Schlachtgewichte" bezieht sich die Angabe 137 kg im Jahr 2010 aber nicht auf "Rinder", sondern auf "Kälber". Für "Rinder" weist die Tabelle hingegen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 317 kg je Tier aus. Danach hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Zuordnung des Schlachtgewichts offensichtlich versehen. Die falsch übernommene [X.] hat zur Folge, dass die vorgenommene Umrechnung der Gebühr nach [X.] 1.2.1.2.1 (ausgewachsene Rinder) in einen [X.] je Kilogramm Schlachtgewicht ebenfalls unrichtig ist. Unter Zugrundelegung von 317 kg ergibt sich ein Rahmen von 0,02 bis 1,79 € und nicht - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - von 0,04 bis 4,14 €. Damit ist zugleich die Annahme des [X.] in Frage gestellt, im [X.]raum der streitigen Gebührenerhebung habe ein erheblicher Teil des [X.]s jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für [X.] gelegen. Denn dabei hat es an den durchschnittlichen Preis für Schlachtrinder in Versandschlachtereien und [X.] von 2,86 € je kg [X.] (2010) angeknüpft und diesen Wert in Relation zu dem umgerechneten [X.] gesetzt (UA S. 9).

Der [X.]eklagte musste nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das in [X.]ezug genommene Quellenmaterial falsch zitiert. Die berufungsgerichtliche Feststellung zum durchschnittlichen Schlachtgewicht bei Rindern und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen sich daher für ihn im Rechtssinne als "überraschend" dar. Eine dem rechtlichen Gehör zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung, auf die die Zulassung der Revision gestützt werden kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. August 2011 - 7 [X.] 2.11 - juris Rn. 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 [X.] 71.11 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]), ergibt sich daraus jedoch nicht. Der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufene Fehler ist nicht entscheidungserheblich, weil die davon berührten Urteilsausführungen nur eine von zwei selbstständig tragenden [X.]egründungen betreffen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem [X.]estimmtheitsgebot entnommen, dass der [X.] die Gebühr abschätzbar werden lassen müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn er so weit gefasst sei, dass kein wesentlicher Unterschied zu der Situation bestehe, in der ein [X.] völlig fehle. In diesem Fall verlange das [X.]estimmtheitsgebot zusätzliche [X.]emessungsfaktoren. Neben diesem Rechtssatz hat es den weiteren Rechtssatz aufgestellt, solcher [X.]emessungsfaktoren bedürfe es "auch dann", wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon in etwa anhand des [X.]s absehen lasse ([X.]. [X.]ei der nachfolgenden Subsumtion hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf den ersten Rechtssatz festgestellt, dass der [X.] der [X.] 1.2.1.2.1 eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze aufweise und deshalb keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner biete. Damit hat es der Sache nach angenommen, dass ein Sachverhalt vorliege, der mit der Situation eines fehlenden [X.]s vergleichbar sei. [X.]ezogen auf den zweiten Rechtssatz ("Ferner") hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren [X.]ereich des [X.]s kaum oder nicht ins Gewicht falle, ermögliche der obere Rahmen eine Gebührenerhebung, die die Fortführung eines Schlachtbetriebs wirtschaftlich unmöglich machen könne. Das ergebe sich unter [X.]erücksichtigung des durchschnittlichen Schlachtgewichts, des erzielbaren Marktpreises für [X.] und des [X.]s pro Kilogramm [X.] (vgl. oben).

[X.]ei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. August 2011 - 7 [X.] 2.11 - juris Rn. 4 und vom 20. August 2014 - 3 [X.] 50.13 - [X.] 451.74 § 9 [X.] Nr. 11 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). Gegen die Annahme des [X.], bei einem [X.] mit einer extremen Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze bedürfe es im Lichte des verfassungsrechtlichen [X.] zusätzlicher [X.]emessungsfaktoren, um die Gebührenhöhe für den Gebührenschuldner abschätzbar zu machen (erster Rechtssatz), hat der [X.]eklagte jedoch - wie gezeigt - keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 46/16

04.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 23. Juni 2016, Az: 4 LB 22/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2018, Az. 3 B 46/16 (REWIS RS 2018, 11285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11285

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