Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. XI ZB 7/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4261

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 7/13

vom

8.
Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8.
Juli 2014
durch den
Vorsitzenden Richter [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Derstadt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Mai 2013 aufgehoben.
Der Antrag der Streithelferin auszusprechen, dass der [X.] auch ihre Kosten zu tragen hat, wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des [X.].
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.434,85

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der [X.] wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf [X.] erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung.
Das [X.] hat in einem nach §
522 Abs.
2 ZPO ergangenen Beschluss vom 20.
März 2013 eine von dem [X.]n eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin 1
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-
ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28.
März 2013 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 19.
April 2013 be-antragt, auszusprechen, dass der [X.] auch ihre Kosten zu tragen hat. Der [X.] hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für [X.].
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15.
Mai 2013, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vom
20.
März 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß §
319 Abs.
1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem [X.]n die Kosten des [X.] "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Gegen diesen ihm am 23.
Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der [X.] mit Schriftsatz vom 17.
Juni 2013, eingegangen an diesem Tag, Rechtsbe-schwerde eingelegt.

II.
Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§
574 ff ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach §
319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenent-scheidung des Senats dessen Wille, dem [X.]n sämtliche Kosten des Be-rufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach §
522
Abs.
2 ZPO zurückgewiesen werde, verfah-rensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach §
97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Be-3
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-
rufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der [X.] genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel,
so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß §
319 ZPO zu korrigieren sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Mit einer Berichtigung nach §
319
Abs.
1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
329 Rn.
39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein ([X.], Urteil vom 12.
Januar 1984

III
ZR
95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9.
Februar 1989

V
ZB 25/88, [X.]Z
106, 370, 373).
Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von §
319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach §
319
Abs.
1 ZPO nicht in Betracht, wenn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch

auch versehentlich

nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrek-tur lediglich durch eine

allerdings fristgebundene

Ergänzung der Entschei-dung nach §
321 ZPO erfolgen ([X.], Beschluss vom 16.
April 2013

II
ZR 297/11, [X.], 807 Rn.
2).
b) Danach hat das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 20.
März 2013 im [X.] zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare 6
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-
5
-
Unrichtigkeit im Sinne des §
319
Abs.
1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Ent-scheidung über die Kosten der Nebenintervention

wie hier vom Oberlandesge-richt
festgestellt

aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. [X.], [X.] vom 16.
April 2013

II
ZR
297/11, [X.], 807 Rn.
2 und 4).
Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenaus-spruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom [X.] nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die
Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses aus-schließlich auf §
97
Abs.
1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithel-fers regelnde Vorschrift §
101
Abs.
1 Fall
1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses ge-nügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung [X.] zu können (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
April 2013

II
ZR
297/11, [X.], 807 Rn.
3).
Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die [X.] einer verfahrensbeendenden
Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. [X.], [X.] vom 22.
September 2009

IV
ZR
128/08, AnwBl.
2010, 68 und vom 8.
Juli 1993

IX
ZR 192/91, juris Rn.
3). Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn

wie hier

die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu [X.], Beschluss
vom 16.
April 2013

II
ZR
297/11, [X.], 807 Rn.
3).
3. Eine Ergänzung des Beschlusses nach §
321
Abs.
1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kosten-10
11
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-
6
-
entscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf einer Frist von zwei [X.] seit Zustellung des Beschlusses an sie beantragt hat (§
321
Abs.
2 ZPO).
4. [X.] richtet sich nach §
91
Abs.
1 ZPO.

[X.]
Ellenberger
[X.]

Matthias

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
30 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 15.05.2013 -
13 [X.] -

13

Meta

XI ZB 7/13

08.07.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. XI ZB 7/13 (REWIS RS 2014, 4261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4261

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