Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. XI ZR 69/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4963

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Januar 2004Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 546 a.[X.]) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegen-forderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sinddie zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselb-ständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.b) Gibt das Berufungsgericht dem [X.] in vollem Umfang statt, weistes aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweiseab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des [X.], die er mit der Revisionbeseitigen kann.[X.], Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.] - [X.] LG Hamburg- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Januar 2004 durch [X.],[X.] Bungeroth, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] vom 24. Januar 2002 aufgehoben, soweit esdie Klage abgewiesen und die Berufung im übrigen zu-rückgewiesen hat.Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom [X.] abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsenjährlich aus 766.937,82 7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.Die Beklagte hat auch die Kosten des [X.] zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten [X.] eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung [X.].Die Beklagte gewährte der [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von [X.] 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen [X.] das Konkursverfahren eröffnet und der [X.] bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund [X.] des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin [X.] gut. Sie erteilte dem Kläger eine [X.], in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forde-rungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte.Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Klä-ger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der [X.]sowie ein weite-rer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an dieC. mbH (im folgenden: [X.] Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zu-gunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des [X.]. Das [X.] hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 [X.] Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatder Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsenseit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be-- 4 -klagte zur Zahlung von 848.744,52 ˙˙˙806,70 seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 [X.] verurteilt, wegen des weitergehenden [X.] die Klage ab-gewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Be-rufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennendeSenat hat nur die Revision des [X.] angenommen, mit der dieser sei-ne Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die [X.] Berufung im übrigen bekämpft.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet.[X.] Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des [X.] [X.] - im wesentlichen ausgeführt:Dem Kläger stehe gegenüber der [X.] der im Wege der [X.] geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 +˙zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der [X.] in Rech-nung gestellten Vorauszahlungen an die [X.]Den von ihm [X.] zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM be-treffend die Rechnung des Rechtsanwalts [X.]könne der [X.] nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihreAbrechnung über den [X.] eingestellt habe. Da der vom- 5 -Kläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungenbeziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebeneReihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beach-ten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des [X.] seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einerGesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelan-sprüche fort.Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen [X.] § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zins-antrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden [X.] Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und [X.] einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Die Revision des [X.] ist in vollem Umfang zulässig; insbe-sondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert,das die Revision statthaft [X.]) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem [X.] 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach§ 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-ten der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1Satz 1 ZPO a.[X.] ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche [X.] -sprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulas-sung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert [X.] durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.Das Berufungsgericht hat den Wert der [X.] nur für [X.], entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.[X.] jedoch nicht für [X.] festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisi-onsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Ur-teilsbeschwer des [X.] die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPOa.[X.] übersteigt (vgl. [X.], Beschluß vom 6. November 1990 - [X.], [X.], 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - [X.], [X.], 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbe-schwer des [X.] die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgtbereits daraus, daß die Teilabweisung des [X.] angesichts dervollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessungder [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 [X.]) Eine Beschwer des [X.], wie sie unabhängig von den [X.] des § 546 ZPO a.[X.] Voraussetzung für die Zulässigkeit jedesRechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Klägermit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennungseiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung [X.] [X.]aufgewandten Betrages von 379.500 DM be-kämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu [X.] wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechts-kraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das [X.] 7 -gericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisendeEntscheidung des [X.]s bestätigt. Auch ein solcher Anschein ei-ner Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belastetenPartei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseiti-gen ([X.], Urteil vom 10. März 1993 - [X.], [X.], 845,847).2. Die Revision des [X.] ist auch [X.]) Den Zinsanspruch des [X.] hat das Berufungsgericht zu Un-recht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das [X.] § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Ge-meinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch [X.] als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriftenunterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), istdie aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur [X.] eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrüh-rende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGBeine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderungwar seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Ge-meinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen fürdie [X.] ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger ei-nen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsan-walts [X.] aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.- 8 -Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. [X.] vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach beste-henden Überschusses des [X.]es über die [X.] der [X.] begehrt und in diesem Zusammenhang unter ande-rem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die [X.] der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts [X.] ab-leitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist [X.] seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderenin die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der [X.] sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß [X.] in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht [X.] der Nichtannahme der Revision der [X.] rechtskräftig -bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung [X.] von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszah-lung an die [X.]als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Be-rechtigung der weiteren von der [X.] in ihre Saldoberechnung ein-gestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung [X.] [X.] hatte das Berufungsgericht daher nicht zuentscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf [X.] eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiede-nen umstrittenen Gegenforderungen der [X.] zur [X.] wollte.Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafürherleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von [X.] in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im [X.] mit der Bezahlung des Rechtsanwalts [X.] entschieden- 9 -hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtli-che Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderun-gen der [X.]seite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich [X.] im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen,weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom13. Januar 1993 - [X.], [X.], 849, 852 und Beschluß vom10. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1157, jeweilsm.w.Nachw.).Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig,weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der [X.] nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese [X.] berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil ge-richteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht [X.] 10 -II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin [X.] des [X.] erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.]). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]).[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

Meta

XI ZR 69/02

20.01.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. XI ZR 69/02 (REWIS RS 2004, 4963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4963

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