Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 299/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 692

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 15. November 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

GmbHG §§ 30, 31

Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren [X.] durch [X.] "auf Null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschaf-ters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzen-den Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.

[X.], Urteil vom 15. November 2004 - [X.]/02 - OLG Köln

LG Köln

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hauptklageantrag abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 29. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
An der [X.] in Konkurs gefallenen [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin) war die [X.] ([X.]), die in- zwischen auf die Beklagte verschmolzen worden ist, bis Ende Februar 1996 in Höhe von 75 % beteiligt. Die [X.] stand mit ihrer - 3 - Tochtergesellschaft in laufender Geschäftsbeziehung, aus der sich ein hoher, von der Gemeinschuldnerin nicht zu begleichender [X.] in Höhe eines zweistelligen Millionen [X.] entwickelt hatte. Zur Abwendung des bereits seit dem Jahre 1993 sonst unausweichlichen Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gab die [X.] [X.] ab.
Durch "Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag" vom 2. Februar 1996 mit Ergänzung vom 21. Februar 1996 veräußerte die [X.] mit Wirkung zum 1. März 1996 ihre Mehrheitsbeteiligung an der Gemeinschuldnerin zum Preis von 1,00 [X.] an [X.]. Ziel des Vertragswerks war es, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der Gemeinschuldnerin durch Forderungsverzichte der [X.] zu decken und [X.] als dem Erwerber des Unternehmens die Möglichkeit eines Neubeginns zu verschaffen. Teil des Vertragswerks waren neben dem später erklärten Forderungsverzicht der [X.] die als "Haftungsübernahme" bezeichnete Verpflichtung des Erwerbers [X.], sämtliche nicht vom Forderungsverzicht erfaßten Verbindlichkeiten der Ge-meinschuldnerin gegenüber der [X.] und mit ihr zusammenhängender Unter- nehmen aus eigenem Vermögen auszugleichen.
Mit Wirkung zum 29. Februar 1996 erfüllte die [X.] ihre vertraglich über- nommenen Verpflichtungen, womit das Stammkapital der Gemeinschuldnerin - wie es im Berufungsurteil heißt - "auf Null gestellt" war. Der [X.] flossen - vermeintlich in Erfüllung der von [X.] übernommenen Zahlungspflicht aus dessen Vermögen, nach dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts aber in Wirklichkeit aus einem von [X.] als Vertreter der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredit - am 29. Februar 1996 1,25 Mio. [X.] und am 30. September 1996 weitere 843.856,46 [X.] zu. - 4 - Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Ge-meinschuldnerin auf dem Wege der [X.] Zahlung von 800.000,00 [X.] (= 409.033,50 •) nebst Zinsen. Außer auf andere Rechtsgründe stützt er dieses Begehren auf §§ 30, 31 GmbHG.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Anschlußberufung des [X.] bezüglich des weitergehenden [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist - bis auf den weitergehenden zum Gegenstand der An-schlußberufung des [X.] gemachten Zinsanspruch - begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
[X.] Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen [X.], daß das Berufungsgericht das Bestehen vertraglicher, deliktischer und be-reicherungsrechtlicher Ansprüche verneint hat. Auf der Grundlage der insofern tatrichterlich einwandfreien Feststellungen sind insbesondere die Auslegung der Verträge vom 2. und 21. Februar 1996, der vorgelegten Urkunden und sonsti-gen Unterlagen einschließlich der [X.] und das [X.] über Inhalt und Tragweite des "[X.]" vollständig, rechtlich möglich und frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Mit ihren hiergegen vorgetragenen Angriffen begibt sich die Revision unzulässigerweise auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. - 5 - I[X.] Scheiden danach vertragliche Ansprüche des [X.] aus, ist für die mit der Anschlußberufung verfolgte, auf § 353 HGB abstellende Forderung, Zin-sen bereits ab dem 26. Februar 1996 zuzusprechen, kein Raum.
II[X.] Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das [X.] auch auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) gestützte Erstattungsansprüche für nicht gegeben erachtet hat. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Ansicht wäre allein dann zutref-fend gewesen, wenn - wie dies in den [X.] und 21. Februar 1996 vorgesehen worden war - nach der Beendigung der Gesellschafterstellung der [X.] und nach deren in diesem Zusammenhang ausgesprochenem Teil- Forderungsverzicht die Gemeinschuldnerin aus ihrem Vermögen an ihre ehe-malige Gesellschafterin keine Zahlungen auf die früher begründeten Forderun-gen mehr erbracht hätte. Entsprechendes hat das Berufungsgericht zwar ange-nommen, den darin liegenden schweren [X.] aber mit Recht durch seinen Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 25. November 2002 kor-rigiert. Danach steht fest, daß nicht Herr [X.] als Erwerber des [X.] teils der [X.] die offenen Restforderungen der Veräußerin gegen die Gemein- schuldnerin beglichen hat, sondern daß die Gesellschaft selbst mit von ihr auf-genommenen Kreditmitteln die Ansprüche ihrer Gesellschafterin befriedigt hat. Hierin liegt - wie der Kläger zutreffend geltend macht - ein die Erstattungspflicht (§ 31 GmbHG) der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der [X.] auslösender Ver- stoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. Mit dem am 29. Februar 1996 wirksam werdenden [X.] der [X.] wurde das Stammkapital der Gemeinschuldnerin nicht wieder hergestellt. Es wurde lediglich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ausgeglichen, so daß damit - ohne Be-rücksichtigung inzwischen entstandener weiterer Verbindlichkeiten der Gemein-schuldnerin - das Gesellschaftsvermögen "auf Null gestellt" war. In Wirklichkeit - 6 - war die Überschuldungssituation der Gesellschaft durch diesen [X.] nicht behoben. Denn der neue Alleingesellschafter [X.] hatte in Vertretung der Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, mit dem die Gemeinschuldnerin ebenfalls am 29. Februar 1996 die von dem [X.] nicht erfaßten weiteren Ansprüche der [X.] in Höhe eines Teilbetrages von 1,25 Mio. [X.] befriedigte. Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapi-talersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der [X.] Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. [X.] 127, 1, 6 f.; Urt. v. 2. April 2001 - [X.], [X.], 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist.
Da schon die Zahlung in Höhe von 1,25 Mio. [X.] am 29. Februar 1996 ihrer Höhe nach die [X.]forderung abdeckt, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wofür allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einiges spricht - auch bis zur Begleichung der weiteren Forderung der [X.] in Höhe von 843.856,46 [X.] durch die Gemeinschuldnerin am 30. September 1996 die Krise - 7 - fortgedauert hat, auch diese Zahlung verboten war und einen entsprechenden Erstattungsanspruch ausgelöst hat.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 299/02

15.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 299/02 (REWIS RS 2004, 692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 692

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