Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. VIII ZR 327/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2631

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 327/00Verkündet am:26. Juni 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 406Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des§ 406 [X.] gleichzustellen (Bestätigung von [X.], 384 [X.], Urteil vom 26. Juni 2002 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, indem Schriftstze bis zum 29. Mai 2002 eingereicht werden konnten, durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes O[X.]landesgerichts Köln vom 3. Novem[X.] 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], ein Factoring-Unternehmen, hat im vorliegenden Rechts-streit die [X.] auf Bezahlung von Warenlieferungen der [X.] befindlichen [X.] EDV-Handels GmbH (im folgenden: [X.] ) gemßRechnungen vom 9., 15. und 17. Juni 1999 ü[X.] insgesamt 107.346,40 [X.] genommen; nachdem ü[X.] das Vermögen der [X.] (künftig: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, führtdie Klgerin den Rechtsstreit gegen den beklagten Insolvenzverwalter weiter.Die Rechnungen der [X.] , denen Bestellungen vom gleichen Tage zugrunde- 3 -lagen, enthielten - wie auch smtliche frren Rechnungen aus der seit [X.] bestehenden Geschftsbeziehung - den [X.] Forderungen sind im Rahmen eines Factoring Vertragesan die [X.], [X.], ([X.]), rtragen. Zahlung kann mit schuldbefreiender Wir-kung nur an diese oder auf deren Konten ... geleistet werden....Zahlung: Factoring, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagenrein nettoNetto innerhalb von 14 Tagen, fllig am ..."In § 7 des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom14./19. Septem[X.] 1995 heißt [X.] Ausfrung des [X.] tritt die [X.] (d.h. [X.] )hierdurch alle unter § 1 fallenden Forderungen, die am Stichtagder Ü[X.]nahme bestehen oder danach entstehen, an den [X.]. Der Factor nimmt die Abtretung hierdurch an. Die [X.] Forderungen ist jeweils im Augenblick ihres Entstehens er-folgt; eines besonderen Ü[X.]tragungsaktes bedarf es nicht [X.] Schuldnerin hat [X.] den mit der Klage geltend gemachtenForderungen mit [X.] der [X.] gemß [X.] der [X.] vom 7. bis 9. Juni 1999 in [X.] von insgesamt 116.998,76 DM undweiteren Rechnungen aus der [X.] vom 10. bis 14. Juni 1999 [X.] insgesamt124.986,32 DM aufgerechnet; diese Forderungen waren ebenfalls 14 [X.] Rechnungsstellung fllig. [X.] hinaus hat die Schuldnerin die [X.] eines Kontokorrentverhltnisses zwischen ihr und der [X.] sowie eine- 4 -Absprache vom 25. Mai 1999, [X.] alle [X.], behauptet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das O[X.]landesgericht diehiergegen gerichtete Berufung der Klgerin zurckgewiesen. Mit ihrer Revisionhat die [X.] zchst ihren Klageantrag gegen die Schuldnerin weiterver-folgt. Nachdem durch [X.] des [X.] vom 15. Novem[X.]2001 das Insolvenzverfahren [X.] das [X.] Schuldnerin [X.] Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, der die [X.] hat, begehrt die [X.] nunmehr die Feststellung der Forderung [X.] des Insolvenzverfahrens.Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mliche Ver-handlung einverstanden [X.].[X.]:[X.] Begrung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung verf-fentlicht ist ([X.], 1431 ff mit [X.]. Schwarz [X.], 2185 ff, [X.]WuB IV [X.] § 406 [X.] 1.01 und [X.] EWiR 2001, 415), [X.], der Kle-rin stehe die abgetretene Kaufpreisforderung nicht zu, weil diese durch [X.] der Schuldnerin mit Gegenforderungen erloschen sei. Die aufgrunddes [X.] erfolgte Vorausabtretung habe bewirkt, [X.] die [X.] der [X.] gegen die Schuldnerin frhestens mit Rechnungsstellung,also am 9. Juni 1999 in [X.] 31.134,40 DM, am 15. Juni 1999 in [X.]28.304 DM und am 17. Juni 1999 in [X.] 47.908 DM auf die [X.] seien. An diesen Ttten a[X.] [X.]eits [X.] 5 -der Schuldnerin bestanden, welche die Ansprche der [X.] rstiegen htten.Da die Schuldnerin ihre Gegenforderungen jeweils vor dem Entstehen der [X.] und damit auch vor Wirksamwerden der Abtretung erworbenhabe, seien die [X.] von vornherein mit Gegenforderungen "bela-stet" gewesen, so [X.] die Voraussetzungen des § 404 [X.] vorgelegen htten.§ 406 [X.] erlaube die Aufrechnung mit einer noch nicht flligen [X.], wenn die Fllig[X.]it zumindest gleichzeitig mit der zedierten Forderungeintrete, was hier der Fall gewesen sei.Der Schuldnerin sei schlieûlich die Aufrechnungsmlich[X.]it erhaltengeblieben, obwohl sie Kenntnis von der Vorausabtretung gehabt habe, da diesder Kenntnis von der Abtretung nicht gleichstehe. Vielmehr blieben [X.] alle Einwendungen erhalten, die er zum [X.]punkt der Entstehungder zedierten Forderung gehabt habe. Erst mit dem Ankauf der im voraus ze-dierten Forderung sei die Abtretung erfolgt; mithin [X.] die Kenntnis [X.] von der Vorausabtretung auch erst zu diesem [X.]punkt beachtlichwerden. Dies entspreche der Regelung des § 404 [X.], die in § 406 [X.] er-weitert werde. Hingegen wre, setze man die Kenntnis von der Vorausabtre-tung der Kenntnis von der Abtretung gleich, der neue [X.] stets gesctzt,wenn er auch nur eine mit der Mlich[X.]it der Aufrechnung belastete [X.] habe. Der Auffassung des [X.], bei Kenntnis von [X.] bei Erwerb der Gegenforderung kr Schuldner auf eineAufrechnungsmlich[X.]it nicht vertrauen, [X.] nicht gefolgt werden.II.Die hiergegen gerichtete Revision der Klgerin hat [X.] 6 -1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der [X.]geltend gemachten Kaufpreisforderungen durch die von der Schuldnerin er-klrte Aufrechnung mit ihren gegen die [X.] bestehenden [X.]) Nach den bisher getroffenen Feststellungen geht das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei davon aus, [X.] aufgrund der in § 7 des [X.] vom 14./19. Septem[X.] 1995 vereinbarten Globalzession Forderun-gen der [X.] gegen die Schuldnerin [X.] vom 9. Juni 1999 in[X.] 31.134,40 DM, Rechnung vom 15. Juni 1999 in [X.] von 28.304 [X.] Rechnung vom 17. Juni 1999 in [X.] 47.908 DM auf die [X.]rgegangen sind. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, [X.] [X.] gegen die [X.] Gegenforderungen in die Klageforderunerstei-gender Hzustanden, und zwar seit dem 7. Juni 1999 in [X.]33.954,94 DM und 30.328,20 DM, seit dem 8. Juni 1999 in [X.]21.316,16 DM und in der [X.] vom 10. bis 14. Juni 199er [X.]) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war der [X.] bekannt, [X.] die [X.] ihre kftigen, gegen die Schuldnerin ge-richteten Forderungen durch Globalzession an die [X.] abgetreten hatte.Soweit der Beklagte sich gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts imWege der [X.], hat der [X.] die Rnicht fr durchgreifenderachtet; von einer Begrng wird abgesehen (§§ 565 a ZPO a.F., 26 Nr. 7EGZPO).c) War a[X.] der Schuldnerin die Vorausabtretung der gegenwrtigen undkftigen Forderungen der [X.] an die Klgerin bekannt, konnte sie dieser ge-er nicht mit ihren gegen die [X.] gerichteten, in der [X.] zwischen dem- 7 -7. und 14. Juni 1999 entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (§ [X.]), da die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung imSinne des § 406 [X.] gleichsteht ([X.], 384, 386 f; [X.]surteil vom22. Mrz 1982 - [X.], [X.], 690 unter II 2 a; vgl. auch [X.], [X.] 9. April 1990 - [X.], [X.], 1025 unter 2 b). Dieser [X.] ist das Schrifttum rwiegend gefolgt ([X.]/[X.], [X.],60. Aufl., § 406 Rdnr. 4 a.E.; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 406 Rdnr. 2 a.E.;[X.]/[X.], [X.], 1999, § 406 Rdnr. 28; MchKomm-[X.]/[X.],4. Aufl., § 406 Rdnr. 19 fr rechtsgescftlich erworbene Gegenforderungen;Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, [X.], Allgemeiner Teil, 14. Aufl., [X.]. 51 a; [X.] BB 1981, 1296, 1303; so schon Schoma[X.]r BB 1969,940 f.; a.[X.] Erman-H.P. Westermann, [X.], 10. Aufl., § 406 Rdnr. 3; Denck [X.], 1493 ff.; [X.] 1982, 873 ff; [X.]/Scheying, [X.], 2. Aufl.,§ 7 III 3 b). Der [X.] sieht [X.]inen Anlaû, hiervon abzugehen.aa) § 406 [X.] betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenrdem Zessionar, die nach Abtretung [X.] wird; die Vorschrift stellt eine [X.] gegen[X.] § 404 [X.] hinsichtlich der Einwendung der Aufrech-nung dar (Soergel/[X.] § 406 Rdnr. 1 f; We[X.] in RGRK-[X.], 12. Aufl., § 406Rdnr. 5). § 406 [X.] liegt ebenso wie § 404 [X.] der Gedan[X.] zugrunde, [X.]der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gegen-r dem neuen [X.] nicht ungstiger gestellt werden soll, als er gegen-r dem alten Glbiger stand. Hatte der Schuldner vor der Abtretung wirksamdie Aufrechnung [X.], so war die abgetretene Forderung [X.]eits vor der Ab-tretung (§ 398 [X.]) erloschen, so [X.] sich der Schuldner hierauf schon nach§ 404 [X.] gegenr dem neuen Glbiger [X.]ufen kann. War die Aufrech-nungslage [X.]eits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohneweiteres durch [X.] gegen[X.] dem Zessionar aufrechnen, ungeachtetder infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitig[X.]it der Forderungen ([X.]Z- 8 -19, 153, 156; 58, 327, 329; Soergel/[X.] aaO, § 406 Rdnr. 2). Die Rechte [X.] werden durch § 406 [X.] zustzlich dahin erweitert, [X.] er sich beiGutglbig[X.]it auch auf solche Umstrufen darf, die ster als im [X.]-punkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Rechtzur Aufrechnung gegen[X.] dem frren [X.] gegebtten ([X.]Z19, 153, 157). Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht ge-sctzt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sichdurch Aufrechnung hiermit von der inzwischen ohne sein Wissen [X.] befreien zu knnen ([X.]/[X.] aaO, § 406 Rdnr. 1).bb) [X.] damit § 406 [X.] nur dem gutgligen Schuldner, der [X.] seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichtetenForderung [X.]ine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein, ist ein solcherSchutz nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen darauf fehlt, mit dem Erwerbder Gegenforderung die Aufrechnungslage herstellen zu knnen. Ist [X.] in diesem [X.]punkt die Vorausabtretung bekannt, kann er dahernicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forde-rung zu befreien ([X.], 384, 387).Soweit die Vertreter der Gegenmeinung hinsichtlich der Kenntnis [X.] nicht auf den [X.]punkt der Vorausabtretung, sondern auf den [X.] der Verfgung, d.h. den [X.]gang der Forderung auf [X.] abstellen (vgl. [X.] aaO S. 875), wird un[X.]cksichtigt gelassen,[X.] § 406 [X.] lediglich dem "gutglbigen" Schuldner die Aufrechnungsmg-lich[X.]it trotz der Abtretung erhalten will (vgl. Motive [X.]). Ein [X.], der damit rechnen [X.], [X.] die im voraus abgetretene Forderung ent-stehen und damit auf den Glbiger [X.]gehen wird, ist nicht gutglubig in [X.] ([X.]. [X.] zu [X.], 384 ff in [X.] § 406 [X.] Nr. 14).- 9 -2. Ist damit die Klageforderung nicht durch die von der Schuldnerin er-klrte Aufrechnung erloschen, kommt es auf die unter Beweis gestellten Be-hauptung an, sowohl die Schuldnerin wie die [X.] htten ihre jeweiligen gegen-seitigen Forderungen im Kontokorrentverhltnis abgerechnet, wozu das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - [X.]ine Feststellungengetroffen hat. Durch Einstellung der Einzelforderungen in das Kontokorrent [X.] von vornherein nicht mehr abtretbar, so [X.] eine Vorausabtretung derkontokorrentpflichtigen Einzelforderungen an der [X.] scheitert([X.]Z 70, 86, 92 f; 73, 259, 263; [X.]surteil vom 27. Januar 1982 - [X.], [X.], 233 unter [X.] m.w.Nachw.; MchKomm-[X.]/[X.], § 399Rdnr. 31; MchKomm-HGB/[X.], § 355 Rdnr. 33). Dieses konkludent inder [X.] liegende Abtretungsverbot, das eine besondere ge-setzliche Regelung erfahren hat (§§ 355 ff HGB), wird nach allgemeiner [X.] von § 354 a HGB nicht [X.] (MchKomm-HGB/Karsten [X.],§ 354 a Rdnr. 12; [X.] in [X.], 4. Aufl., § 354 a Rdnr. 9 und §355 Rdnr. 114; [X.]/[X.], [X.] zum [X.] Aufl., § 354 a Rdnr. 7; [X.]/Bunte/[X.], [X.], § 102 Rdnr. 133; [X.] [X.], 2093, 2095).3. Soweit die Schuldnerin weiter unter Beweisantritt behauptet hat, siehabe am 25. Mai 1999 mit der [X.] vereinbart, [X.] die jeweiligen [X.] Lieferungen und Leistungen der [X.] aufgerechnet werdenkten und sollten, ist dies als Vereinbarung eines Abtretungsverbots auszu-legen; denn damit wre zugleich eine Verhinderung der Abtretung der kftigentstehenden, gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen an die [X.]beabsichtigt gewesen. Nach dem hier anwendbaren § 354 a Satz 1 HGB, derdie Ver[X.]hrsfhig[X.]it der Forderungen gegen "dinglich" wir[X.]nde Abtretungs-verbote sctzen und dem [X.] die Mlich[X.]it einer Nutzung seiner [X.] zu Kredit- oder Finanzierungszwec[X.]n, auch durch Verkauf an [X.] -ring-Institute, erhalten soll ([X.] aaO), bleibt eine trotz des vertraglich ver-einbarten Abtretungsverbots vorgenommene Abtretung gleichwohl wirksam. [X.] vom 25. Mai tte allerdings zur Folge gehabt,[X.] der ursprngliche Klageantrag auf Zahlung an die [X.] oder die [X.] tte gerichtet werden mssen ([X.]/[X.], [X.]zum HGB, 6. Aufl., § 354 a Rdnr. 11; [X.] NJW 1995, 180, 181). Entspre-chend wre bei Feststellung der behaupteten Vereinbarung der nunmehr ge-stellte Feststellungsantrag zur Insolvenztabelle anzupassen.[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weite-ren Feststellung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 327/00

26.06.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. VIII ZR 327/00 (REWIS RS 2002, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2631

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