1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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