Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 289/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 16839

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2014 - 7 Sa 1078/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden [X.]etriebsrente.

2

Der am 16. Juni 1944 geborene Kläger war vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 bei der [X.]eklagten als außertariflicher Angestellter zu einem [X.]ruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM.

3

Für die Altersversorgung des [X.] galt bis zum 31. Dezember 1990 das [X.] für Außertarif-Angestellte der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] idF vom 5. April 1984 (im Folgenden [X.]), das [X.]. bestimmte:

        

„Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

…       

        
        

§ 1     

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle [X.]eschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen [X.]eschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

9.    

Verbleibt bei der [X.]erechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

        

§ 2     

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus [X.] oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

        
                 

e)    

der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der [X.],

                 

…       

                 

Angerechnet werden jeweils die [X.]rutto-[X.]eträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
        

§ 3     

        

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

2.    

Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-[X.]rutto-Gehalt während der letzten 36 [X.]eschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. [X.]ei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

…     

        
        

…       

        
        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten [X.] bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

…     

        
        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des [X.]s oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, [X.] und [X.]“

4

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 [X.] belief sich am 31. Dezember 1990 im Falle des [X.] auf 4.675,00 DM.

5

Am 31. Oktober 1990 vereinbarten die Parteien:

        

„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für [X.]en ab 01.01.1991 durch die [X.] ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur [X.] niedergelegte [X.] ersetzt.“

6

Die am 1. Jan[X.]r 1991 in [X.] getretene [X.] bestimmt [X.].:

        

[X.]

        

Die [X.] regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der [X.] und deren Hinterbliebenen. Die [X.] besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung [X.] für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 
        

ALLGEMEINE [X.]

        

Geltungsbereich

        

1       

Die [X.] gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der [X.].

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des [X.], so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im [X.]punkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum [X.]punkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der [X.] angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß [X.] 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, [X.]erufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den [X.]estimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5     

Für die Mitglieder der [X.] Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die [X.]estimmungen der Pensionskassensatzung.

        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die [X.].

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, [X.]erufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der [X.]erechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …

        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der [X.] ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem [X.]punkt an.

        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

([X.] 43 und 45)

                 

…       

        
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden [X.] sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des [X.]estehens des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der [X.] von den monatlichen [X.]ezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

ZUSATZVERSORGUNG [X.]

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung [X.] ist eine Leistung der [X.]. Sie wird ausschließlich von der [X.] finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

[X.]ei der [X.]erechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne [X.]eteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. [X.]ei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne [X.]eteiligung oder Prämie).

                 

…     

        

…     

        
        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach [X.] 30-31 und der jeweiligen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der [X.] anerkannt sind,

        

35    

[X.]en einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

[X.] wird gezahlt als

                 

- Altersrente

([X.] 46-49)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung [X.] ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß [X.] 32

                          

[X.]fA     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

 1 %   

0,7 %

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…     

        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…     

        
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der [X.] ausscheidet. …

        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den [X.] 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

…       

        
        

[X.]punkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Jan[X.]r 1991 in [X.].

        

Anhang zur [X.]

        

I       

[X.]esitzstandsrente

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des [X.] eine [X.]esitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen [X.]-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß [X.]MF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende [X.]etrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 [X.]) und ergibt den [X.]esitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

[X.]ei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des [X.] in absoluter Höhe von der [X.]esitzstandsrente abgezogen.

                 

[X.]ei Eintritt des [X.] wird der [X.]esitzstandsprozentsatz mit dem dann nach [X.] 10 der [X.] zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des [X.] multipliziert. Die so errechnete [X.]esitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der [X.] gewährt. Die Zahlung der [X.]esitzstandsrente wird von [X.] als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der [X.].

                 

…“    

7

Das Durchschnitts-[X.]rutto-Gehalt des [X.] in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf [X.] DM, die zu diesem Stichtag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2.693,00 DM.

8

Ab dem 1. Juli 1981 war der Kläger Mitglied der [X.] Pensionskasse. Die Satzung der [X.] Pensionskasse (im Folgenden [X.]) enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

        

1. Kapitel: Allgemeines

        

…       

                 
        

§ 3     

[X.]egriffsdefinitionen

                 

1.    

[X.]eschäftigungsverhältnis:

                          

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

                 

2.    

Mitarbeiter:

                          

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

                 

3.    

Firma/Firmen:

                          

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, [X.]-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)

                 

…       

        
                 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

        

§ 4     

Arten der Mitgliedschaft

                 

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die [X.]ezieher von [X.]n.

                 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

                 

…       

        
                 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

        

§ 5     

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

Ordentliche Mitglieder können werden:

                 

1.    

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

                 

2.    

die Mitarbeiter derjenigen [X.]-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

                 

3.    

einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine [X.]-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

        

§ 6    

Voraussetzungen

                 

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse den Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelfall davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

        

§ 7     

Aufnahme

                 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die [X.]-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist, und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der [X.]-Gruppengesellschaft können ihren [X.]eitritt erklären.

                 

…       

        
        

§ 8    

[X.]eginn

                 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 10   

[X.]eendigung; ununterbrochene Fortführung

                 

(1)     

Die ordentliche Mitgliedschaft endet

                 

1.    

an dem Tage, an dem das [X.]eschäftigungsverhältnis endet,

                 

2.    

an dem Tage, an dem eine [X.]-Gruppengesellschaft aus den [X.]eteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

                 

…       

        
                 

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

        

§ 19   

Art der Einnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus [X.]eiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

        

§ 20   

Mitgliedsbeiträge

                 

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der [X.]eitrag beträgt höchstens 267 DM.

                 

…       

        
        

§ 22   

Firmenbeiträge

                 

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                 

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

                 

…       

        
                 

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

        

§ 23   

Leistungsarten

                 

(1)     

Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

                          

1.    

Alters- und [X.]erufsunfähigkeitsrenten als [X.]n,

                          

…       

        
                 

…       

                 
        

§ 24   

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                 

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

1.    

[X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

Erfüllung der Wartezeit,

                 

3.    

Stellung des [X.] und

                 

4.    

Erfüllung der Anzeigepflichten.

                 

…     

        

…       

                 
        

§ 28   

Fälligkeit

                 

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

        

…       

        
        

§ 32   

Altersrente

                 

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

…       

        
        

§ 34   

Höhe der [X.]

                 

Die jährliche [X.] beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.“

9

Die von der [X.] Pensionskasse erhobenen [X.]eiträge waren nach dem in der ersten Instanz übereinstimmenden Vorbringen der Parteien [X.] von der [X.]eklagten und [X.] vom Kläger zu zahlen. Im [X.]erufungsverfahren und in der Revision bestreitet die [X.]eklagte diese Aufteilung der [X.]eiträge für die Altersrente und behauptet eine Aufteilung von [X.] zu [X.]. Das [X.] hat dies dahinstehen lassen, weil es im Falle einer hälftigen [X.]eteiligung des [X.] zu keinem geringeren Anspruch des [X.] kommt.

In der [X.] vom 1. Juli 1981 bis zum Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbeiträge [X.]. insgesamt 26.767,50 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 180,87 DM. Die [X.] Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des [X.] [X.]. 892,25 DM monatlich.

Seit dem 1. Juli 2009 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die [X.]eklagte dem Kläger für die vor dem 1. Jan[X.]r 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche [X.]esitzstandsrente [X.]. 420,53 [X.] sowie eine monatliche Zusatzversorgung [X.] [X.]. 232,68 [X.], insgesamt mithin 653,21 [X.]. Dabei wurde die Zusatzversorgung [X.] im Hinblick auf die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der [X.]etriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung [X.] entsprechend dem Verhältnis der [X.] seit [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 1993 (270,4 Monate) und der [X.] zwischen dem [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 (457,9355 Monate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der [X.] Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente [X.]. 892,25 DM; dies entspricht 456,20 [X.].

Mit seiner Klage hat der Kläger von der [X.]eklagten zusätzlich einen [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.]etrAVG [X.]. 149,72 [X.] monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den [X.] beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem [X.]etrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]etrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die [X.]eklagte zu zahlen. Die [X.]eklagte schulde ihm daher für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Jan[X.]r 2011 rückständige [X.]etriebsrente [X.]. insgesamt 2.844,68 [X.] und für die [X.] ab dem 1. Febr[X.]r 2011 über die gezahlte [X.]etriebsrente von 653,21 [X.] monatlich hinaus weitere 149,72 [X.] monatlich.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn rückständige [X.]etriebsrente [X.]. 2.844,68 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus jeweils 149,72 [X.] seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Jan[X.]r 2010, 1. Febr[X.]r 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Jan[X.]r 2011, 1. Febr[X.]r 2011 zu zahlen,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Febr[X.]r 2011 über die gezahlte [X.]etriebsrente von monatlich 653,21 [X.] hinaus monatlich weitere 149,72 [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine [X.]esitzstandsrente [X.]. 420,53 [X.] und keine Zusatzversorgung [X.], höchstens jedoch eine [X.]. 29,25 [X.] monatlich, zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. [X.]ei der Zusatzversorgung [X.] sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 [X.]etrAVG als tatsächliche [X.]etriebszugehörigkeit lediglich die [X.] vom 1. Jan[X.]r 1991 bis zum 31. Oktober 1993 (34 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche [X.]etriebszugehörigkeit sei die [X.] vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven [X.] [X.]. 770,66 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung [X.] [X.]. 57,21 DM; dies entspreche 29,25 [X.]. Ein [X.] bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Jan[X.]r 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach zwei Jahren und zehn Monaten aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 [X.]etrAVG nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eklagte auf die [X.]erufung des [X.], mit der er seine Klage erweitert hat, verurteilt, an ihn 9.989,12 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten aus jeweils 156,08 [X.] seit dem 1. August 2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 1. November 2014 und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte [X.]etriebsrente [X.]. 653,21 [X.] hinaus monatlich weitere 156,08 [X.], mithin 809,29 [X.] als [X.]esitzstandsrente, Zusatzversorgung [X.] und [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.]etrAVG zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag - soweit der Kläger eine monatliche [X.]etriebsrente von mehr als 551,34 [X.] brutto begehrt - weiter und beantragt zuletzt widerklagend für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt,

        

1.      

den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der [X.] vom 1. Jan[X.]r 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2014 an sie 9.286,20 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 10. August 2015 zu zahlen,

        

2.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 1.515,82 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 2. Juni 2015 zu zahlen,

        

3.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 6.190,80 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 257,95 [X.] seit dem 2. Jan[X.]r 2015, 2. Febr[X.]r 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Jan[X.]r 2016, 2. Febr[X.]r 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016 und 2. Dezember 2016 zu zahlen.

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 809,29 [X.] brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer [X.]rente [X.]. 426,90 [X.] brutto, einer Zusatzversorgung [X.] [X.]. 232,67 [X.] brutto und einem [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.]. 149,72 [X.] brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 653,21 [X.] zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2014 rückständige Beträge [X.]. 9.989,12 [X.] und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 [X.] monatlich hinaus weitere 156,08 [X.] monatlich zu zahlen.

1. Der Kläger hat seit dem 1. Juli 2009 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der [X.], da er am 31. Oktober 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF vom 19. Dezember 1974 ([X.] 3610; im Folgenden [X.] aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die [X.] erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des [X.] auf Leistungen nach der [X.] bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] idF des [X.] vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 ([X.] 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF nicht unterbricht.

2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß [X.]. 4 [X.] nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben, sondern am 31. Oktober 1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] vorzunehmen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach [X.]. 6 ff. [X.], eine Zusatzversorgung [X.] nach [X.]. 29 ff. [X.], eine [X.]rente nach Abschn. I des Anhangs zur [X.] und einen [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.].

a) Ob und ggf. inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 [X.] getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 [X.] vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive [X.] (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten [X.] zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf ([X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 20; 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 147, 206).

Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände auch im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten ([X.] 22. September 1987 - 3 [X.] - zu B [X.] 1 und 2 der Gründe, [X.]E 56, 138; 21. März 2000 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die [X.]rente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 [X.] ergäbe und zum [X.]punkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 64, [X.]E 141, 259). Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 [X.] zu [X.] Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 [X.] erhalten bliebe (vgl. [X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] - Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet.

Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende [X.] des [X.] war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem [X.]punkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]).

b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der [X.] geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der [X.] zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht ([X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 23; 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 206).

aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur [X.], der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die [X.]rente „zusätzlich“ zu den Leistungen der [X.] gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Die [X.]rente wird folglich für [X.]en geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in [X.] getretenen [X.] erworben werden konnten, wie sich aus deren [X.]. 1 und [X.]. 103 ergibt. Es handelt sich daher um einen von der [X.] unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für [X.]en vor dem Inkrafttreten der [X.] erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der [X.] hinter der [X.]rente zurückbleibt.

Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur [X.]) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur [X.]) wird das für die [X.]rente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist nach der [X.] daher nicht möglich ([X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 24; 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.]E 147, 206).

Die [X.]rente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der [X.] festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz ([X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 25).

[X.]) Die [X.] sieht für die späteren, ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere [X.]en vor. [X.]. 1 [X.] begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren [X.] verweist [X.]. 4 Satz 1 [X.] allerdings uneingeschränkt auf das [X.]. Nach § 2 Abs. 1 [X.] umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist es daher unerheblich, dass nach der [X.] nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 [X.]en erworben werden können ([X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 26; 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 147, 206).

[X.]) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 [X.] unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle [X.]rente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die [X.] einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist [X.]. 4 Satz 1 [X.] für die Höhe der nach der [X.] zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das [X.] und damit auf § 2 Abs. 1 [X.]. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen ([X.]. 5 [X.]) und für die zusätzlich zu zahlende [X.]rente nach Anhang I zur [X.] (vgl. [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 27).

c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine [X.]rente [X.]. 426,90 [X.], auf eine Zusatzversorgung [X.] [X.]. 232,67 [X.] monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag [X.]. 149,72 [X.].

aa) Die dem Kläger zustehende [X.]rente beläuft sich auf monatlich 426,90 [X.].

(1) Für die Berechnung der [X.]rente wird nach dem Anhang I zur [X.] zunächst nach dem [X.] aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 [X.] die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß [X.] - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von [X.] zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 [X.]); dies ist der [X.]prozentsatz.

Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der [X.]prozentsatz mit dem nach [X.]. 10 [X.] zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert.

(2) Danach beträgt die monatliche [X.]rente des [X.] nach Abschn. I des Anhangs zur [X.] 834,95 [X.] brutto; dies entspricht 426,90 [X.].

(a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des [X.] nach dem [X.] beläuft sich auf 1.982,00 [X.]. Das letzte Diensteinkommen des [X.] vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 [X.] betrug [X.] [X.]. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 [X.] insgesamt 38 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 [X.] den Höchstsatz von 60 % des letzten [X.] erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.787,60 [X.] [X.] von [X.] [X.]).

Nach § 4 Abs. 6 [X.] wird die zusätzliche Altersrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 [X.] und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des [X.] 4.675,00 [X.]. Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 [X.] ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. 2.693,00 [X.] abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 [X.].

(b) Diese fiktive Vollrente ist eigentlich mit dem Verhältnis von [X.] Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Dezember 1990 (236,5 Monate) zu möglicher [X.] Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) und damit mit 0,51638 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfallender Rentenanteil [X.]. 1.023,00 [X.]. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommen des [X.] in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 [X.]. [X.] [X.] zu setzen. Hieraus errechnet sich ein [X.]prozentsatz von 10,61. Dieser Wert verändert sich jedoch auf [X.], infolge der von der [X.] vorgenommenen Umsetzung der Entscheidung des [X.] in Sachen „[X.]“ (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

(c) Der [X.]prozentsatz von 10,72 ist mit dem beim Ausscheiden des [X.] am 31. Oktober 1993 nach [X.]. 10 [X.] zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 11.335,17 [X.], zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine [X.]rente von 1.215,13 [X.]. Der anrechenbare Anteil der Pensionskassenrente bei einem Arbeitgeberanteil von [X.] beträgt 380,18 [X.]. Dieser ist auf die [X.]rente [X.]. 1.215,13 [X.] anzurechnen, sodass sich ein Betrag [X.]. 834,95 [X.] ergibt; dies entspricht 426,90 [X.].

[X.]) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung [X.] [X.]. monatlich 455,07 [X.] brutto; dies entspricht 232,67 [X.].

(1) Die Berechnung der Zusatzversorgung [X.] hat nach [X.]. 4 Satz 1 [X.] nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]. Nach [X.]. 4 Satz 2 [X.] gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive [X.], die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

(2) Die fiktive [X.] beträgt 770,66 [X.].

Nach [X.]. 41 [X.] beträgt die monatliche Zusatzversorgung [X.] für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 [X.] 1 [X.] und darüber hinaus bis 6.400,00 [X.] 0,8 [X.] des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des [X.] nach [X.]. 10 [X.] beläuft sich auf 11.335,17 [X.]; davon übersteigen 4.551,84 [X.] die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.

Für die [X.] vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. [X.]. 11 [X.] von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive [X.] [X.]. 770,66 [X.] (3.200,00 [X.] x 1,0 [X.] pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 [X.] zuzüglich 1.351,84 [X.] x 0,8 [X.] pro Jahr x 18 Jahre = 194,66 [X.]).

Die fiktive [X.] [X.]. 770,66 [X.] ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] nach [X.]. 4 [X.] iVm. § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 455,07 [X.], das sind 232,67 [X.].

[X.]) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet, in Ergänzung zu der von der [X.] gewährten Grundversorgung [X.]. 892,25 [X.] weitere 149,72 [X.] an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

(1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach [X.]. 6 ff. [X.] zugesagt. Diese ist nach [X.]. 7 [X.] grundsätzlich von der [X.] zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] aus einer unverfallbaren [X.] zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen iSd. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen; seit 1. Januar 2016 § 9 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 234 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 [X.] berechneten [X.] durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. [X.] 23. März 2004 - 3 [X.] - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 [X.] ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden [X.] auszugleichen (vgl. etwa [X.]/[X.] [X.] Bd. I Stand April 2016 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] entziehen.

(2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der [X.] einen [X.] zu der Grundversorgung nach der [X.] [X.]. monatlich 149,72 [X.].

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] einen arbeitgeberfinanzierten [X.] [X.]. 828,18 [X.] erworben. Die [X.] zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung [X.]. 535,35 [X.]. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des [X.] von 292,83 [X.] verpflichtet; das entspricht 149,72 [X.].

(a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 535,35 [X.].

(aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des [X.] ist die fiktive [X.], die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben wäre. Diese ist nach [X.]. 43 Satz 2 [X.] iVm. § 34 [X.] zu ermitteln. Die fiktive [X.] beläuft sich auf 2.337,51 [X.].

Nach [X.]. 43 Satz 2 [X.] richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 [X.] bestimmt, dass die jährliche [X.] [X.] der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 [X.] auf 2 [X.] des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der [X.] vom 1. Juli 1981 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] nach § 5 iVm. § 8 [X.]) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbeiträge [X.]. 26.767,50 [X.] geleistet. In der [X.] vom 1. November 1993 bis zum 16. Juni 2009 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des [X.] (§ 2 Abs. 5 [X.]) [X.]. 11.560,00 [X.] - monatlich Beiträge [X.]. 231,20 [X.], somit in den bis zum 16. Juni 2009 noch möglichen 187,5333 Monaten insgesamt 43.357,70 [X.] geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge [X.]. 70.125,20 [X.] abgeführt worden. Nach § 34 [X.] beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 [X.] der Mitgliedsbeiträge und damit auf 28.050,08 [X.]. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 2.337,51 [X.].

([X.]) Da sich der [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden [X.] beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Dieser beträgt 40 [X.]. Der von der [X.] zu finanzierende [X.] der fiktiven [X.] beträgt damit [X.] von 2.337,51 [X.], folglich 1.402,51 [X.].

([X.]) Nach Vorbringen des [X.] haben er 40 [X.] und die Beklagte [X.] der Beiträge zur [X.] getragen. Dieses Vorbringen des [X.] hat die Beklagte erstinstanzlich zugestanden und ihren Berechnungen auch selbst zugrunde gelegt; in der Berufungs- und Revisionsinstanz jedoch in Abrede gestellt und bezogen auf die Altersrente eine hälftige Beitragsaufwendung geltend gemacht mit der Folge, dass jedenfalls bei der Ermittlung des [X.]s von einem firmenfinanzierten Anteil [X.]. lediglich 50 [X.] auszugehen sei.

([X.]b) Das [X.] hat angenommen, auf diese Frage komme es nicht entscheidungserheblich an. Bei einem hälftigen Beitragsaufkommen seien die Ansprüche des [X.] jedenfalls nicht geringer und im Anhang zur [X.] sei der firmenfinanzierte Teil mit [X.] der Pensionskassenrente festgeschrieben.

([X.]) Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 1984 Mitglied der [X.] wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 1. Juli 1981 Mitglied der [X.] war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt. Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absicherung der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten biometrischen Risiken geleistet werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung.

([X.]) Der Betrag [X.]. 1.402,51 [X.] ist gemäß § 2 Abs. 1 [X.] zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 828,18 [X.].

(b) Die von der [X.] aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich danach auf [X.] der gezahlten Pensionskassenrente [X.]. 892,25 [X.] und damit auf 535,35 [X.] [X.] von 892,25 [X.]).

(c) Der [X.] beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden [X.] [X.]. 828,18 [X.] und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente [X.]. 535,35 [X.], somit auf 292,83 [X.] (828,18 [X.] - 535,35 [X.]). Dies entspricht 149,72 [X.].

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. [X.]. 96 [X.].

[X.]. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend. Sie begehrt damit die Rückzahlung der von ihr zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil geleisteten Zahlungen. Die Widerklage ist von der [X.] nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

[X.]I. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schüßler    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 289/15

24.01.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 11. Oktober 2012, Az: 4 Ca 7260/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 289/15 (REWIS RS 2017, 16839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16839


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 289/15

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 289/15, 24.01.2017.


Az. 4 Ca 7260/10

Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 7260/10, 11.10.2012.


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Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente


Referenzen
Wird zitiert von

5 Ca 7631/16

11 Sa 737/15

3 Sa 777/16

7 Sa 671/15

7 Sa 1007/15

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