Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 324/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 7809

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 826,32 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,43 [X.] monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Januar 2010, sowie weitere 1.974,29 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,91 [X.] monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. August 2011 und ab dem 1. August 2011 monatlich insgesamt 603,91 [X.] zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 18. September 1939 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als [X.] zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 9.667,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 9.486,11 DM.

3

Für die Altersversorgung des [X.] galt bis zum 31. Dezember 1990 das [X.] für Außertarif-Angestellte der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] idF vom 5. April 1984 (im Folgenden: [X.]), das [X.]. bestimmte:

        

„…    

        

Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

…       

        
        

§ 1     

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

9.    

Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

                          
        

§ 2     

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus [X.] oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

                 

Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
                 

§ 3     

                 

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

2.    

Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

…       

        
        

…       

        
        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten [X.] bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

…       

        
        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des [X.]s oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, [X.] und [X.]I.

        

…“    

        

4

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 [X.] belief sich zum 31. Dezember 1990 im Falle des [X.] auf 4.150,00 DM.

5

Am 27. November 1990 vereinbarten die Parteien:

        

„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für [X.]en ab 01.01.1991 durch die [X.] ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur [X.] niedergelegte [X.] ersetzt.“

6

Die am 1. Jan[X.]r 1991 in [X.] getretene [X.] bestimmt [X.].:

        

[X.]

        

Die [X.] regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der [X.] und deren Hinterbliebenen. Die [X.] besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung [X.] für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 
        

ALLGEMEINE [X.]

        

Geltungsbereich

        

1       

Die [X.] gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

                          
        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der [X.].

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des [X.], so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im [X.]punkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum [X.]punkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der [X.] angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß [X.] 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5       

Für die Mitglieder der [X.] (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

                          
        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die [X.].

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …

                          
                          
                          
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der [X.] ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem [X.]punkt an.

                          
        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

([X.] 43 und 45)

                 

…       

        
                 
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden [X.] sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

                          
        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der [X.] von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

[X.]  [X.]

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung [X.] ist eine Leistung der [X.]. Sie wird ausschließlich von der [X.] finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

                 

…       

        

…       

        
        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach [X.] 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der [X.] anerkannt sind,

        

35    

[X.]en einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

[X.] wird gezahlt als

                 

- Altersrente

([X.]n 46-49)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung [X.] ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß [X.] 32

                          

[X.]     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

1 %     

0,7 % 

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…       

                          
        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

[X.]

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der [X.] ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und [X.] oder vorgezogenes [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.

        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den [X.]n 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

97    

Die Renten werden in den jeweils am Sitz der [X.] geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.

        

…       

        
        

[X.]punkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Jan[X.]r 1991 in [X.].

                          
        

Anhang zur [X.]

        

I       

[X.]

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des [X.] eine [X.] für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen [X.]-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die Betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß [X.] - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 [X.]) und ergibt den [X.], der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der [X.] (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des [X.] in absoluter Höhe von der [X.] abgezogen.

                 

Bei Eintritt des [X.] wird der [X.] mit dem dann nach [X.] 10 der [X.] zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des [X.] multipliziert. Die so errechnete [X.] und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der [X.] gewährt. Die Zahlung der [X.] wird von [X.] als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der [X.].

                 

…“    

7

Seit dem 1. Juli 1981 war der Kläger ordentliches Mitglied der [X.].

8

Die Satzung der [X.] (im Folgenden: [X.]) enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

        

1. Kapitel: Allgemeines

        

…       

                 
        

§ 3     

Begriffsdefinitionen

                 

1.    

Beschäftigungsverhältnis:

                          

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

                 

2.    

Mitarbeiter:

                          

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

                 

3.    

Firma/Firmen:

                          

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, [X.] oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist),

                 

…       

        
                 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

        

§ 4     

Arten der Mitgliedschaft

                 

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von [X.]n.

                 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

                 

…       

        
                 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

        

§ 5     

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

Ordentliche Mitglieder können werden:

                 

1.    

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

                 

2.    

die Mitarbeiter derjenigen [X.]en, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

                 

3.    

einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine [X.] wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

        

§ 6     

Voraussetzungen

                 

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

        

§ 7     

Aufnahme

                 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die [X.], bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der [X.] können ihren Beitritt erklären.

                 

…       

        
        

§ 8     

Beginn

                 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 10   

Beendigung; ununterbrochene Fortführung

                 

(1)     

Die ordentliche Mitgliedschaft endet

                 

1.    

an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

                 

2.    

an dem Tage, an dem eine [X.] aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

                 

…       

        
                 

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

        

§ 19   

Art der Einnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

        

§ 20   

Mitgliedsbeiträge

                 

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.

                 

…       

        
        

§ 21   

Ergänzungsbeiträge

                 

(1) Das Mitglied kann für [X.]en außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

                 

…       

        
        

§ 22   

Firmenbeiträge

                 

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                 

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

                 

…       

        
                 

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

        

§ 23   

Leistungsarten

                 

(1)     

Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

                          

1.    

Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als [X.]n,

                          

…       

        
                 

…       

                 
                 

4.1 Rentenleistungen

                 

4.1.1 Gemeinsame Bestimmungen

        

§ 24   

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                 

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

1.    

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

Erfüllung der Wartezeit,

                 

3.    

Stellung des [X.] und

                 

4.    

Erfüllung der Anzeigepflichten.

                 

…       

        

§ 28   

Fälligkeit

                 

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

        

…       

        
                 

4.1.2 

[X.]n und Familienzulagen

                 

4.1.2.1

[X.]n

        

…       

        
        

§ 32   

Altersrente

                 

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

…       

        
        

§ 34   

Höhe der [X.]

                 

Die jährliche [X.] beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.

        

…“    

        

9

Die von der [X.] erhobenen Beiträge waren [X.] von der Beklagten und [X.] vom Kläger zu zahlen.

In der [X.] vom 1. Juli 1981 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 wurden - ausweislich des Schreibens der [X.] vom 24. August 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 24.194,28 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 155,09 DM. Die [X.] errechnete daraus eine Anwartschaft des [X.] iHv. 806,50 DM monatlich.

Seit dem 1. April 2003 bezieht der Kläger eine Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm seit dem 1. April 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 449,48 [X.] monatlich. Mit Schreiben vom 3. April 2003 teilte die [X.] dem Kläger mit, er erhalte ab dem 1. April 2003 eine monatliche [X.]nrente iHv. 412,35 [X.].

Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

in einem Rechtsstreit, den ein früherer [X.] gegen die [X.] angestrengt hat, ging es um die Richtigkeit der von der [X.] angewendeten Art der Berechnung der [X.].

        

Das [X.] ([X.]) Köln hat dem Kläger einen Teil seiner geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. In dem anschließenden Revisionsverfahren vor dem [X.] ([X.]) hat das [X.] beide Parteien dahin beschieden, dass es in der Sache denselben Rechtsstandpunkt vertritt, wie das [X.] Köln. Auf Vorschlag des [X.]es ([X.]) haben daraufhin beide Parteien ihre Revisionen zurückgenommen, so dass das Urteil des [X.] Köln in Rechtskraft erwachsen ist.

        

Der [X.] des [X.] Köln befasst sich mit den Komponenten Pensionskasse und Besitzstand, da der Kläger die Komponente ZV [X.] als richtig berechnet anerkannt hatte.

        

Die Komponente Pensionskasse hat das Gericht ersatzlos entfallen lassen, weil sich die Zahlungsansprüche des [X.] ausschließlich gegen die Pensionskasse richten.

        

Bei der Komponente Besitzstand wurde entschieden, dass diese sich aus dem 1990 ermittelten Prozentsatz sowie dem beim Ausscheiden bezogenen pensionsfähigen Entgelt errechnet. Die so ermittelte [X.] darf nicht erneut quotiert werden.

        

Nach Maßgabe dieser gerichtlichen Festlegungen wurden alle betroffenen [X.] neu berechnet. Aus diesen Festlegungen ergeben sich für die einzelnen Rentenbezieher zum Teil erhebliche Abweichungen. In Ihrem Fall haben die Bestimmungen des [X.] eine positive Auswirkung.

        

Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente ab März 2009 auf 481,58 €.

        

...“   

Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab März 2009 monatlich 481,58 [X.] und glich die in der [X.] von Jan[X.]r 2007 bis Febr[X.]r 2009 zu den bisherigen monatlichen Zahlungen iHv. 449,48 [X.] entstandenen Differenzansprüche aus.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

im März diesen Jahres hatten wir Sie darüber unterrichtet, dass das [X.] Köln ([X.]) eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechnung der Komponenten ‚[X.]‘ und ‚[X.]‘ getroffen hat. Wir hatten weiterhin mitgeteilt, dass das [X.] ([X.]) diesen Rechtsstandpunkt teilt und die Parteien deshalb - auf Vorschlag des [X.] - ihre Revisionen zurück genommen haben.

        

Das [X.] Köln hat in diesem Urteil auch Rechtsausführungen zur Berechnung der ‚Zusatzversorgung [X.]‘ (ZV [X.]) gemacht, obgleich die Parteien über diesen Punkt nicht mehr gestritten hatten. Nach Ansicht des [X.] Köln ist die bis zur festen Altersgrenze erreichbare ZV [X.] in der Höhe zu quotieren, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht.

        

Wir haben diese Rechtsansicht prüfen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das [X.] seine Rechtsprechung, auf deren Grundlage wir unsere Renten berechnet haben, in neuerer [X.] geändert hat. Der Begriff ‚Eintritt des [X.]‘, den das [X.] verwendet, bezeichnet nunmehr nicht mehr den tatsächlichen Eintritt des [X.], sondern die in der Versorgungszusage vorgesehene feste Altersgrenze.

        

Wir haben aus diesem Grunde die Komponente [X.] für Sie neu berechnet. Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente auf 500 €.

        

Aus organisatorischen Gründen können wir die neuen Rentenwerte erstmals - zusammen mit etwaigen rückständigen Beträgen - in der [X.] berücksichtigten.

        

...“   

Die Beklagte zahlte an den Kläger ab September 2009 monatlich 500,00 [X.]. Außerdem glich sie die Differenzbeträge aus, die in der [X.] vom 1. Jan[X.]r 2004 bis Ende August 2009 entstanden waren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 603,91 [X.] monatlich verpflichtet. Dieser Betrag setze sich aus einer [X.] iHv. 372,82 [X.], einer Zusatzversorgung [X.] iHv. 126,88 [X.] und einem [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.]G iHv. 104,21 [X.] zusammen. Bei der Berechnung der Zusatzversorgung [X.] müsse die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate) und damit um den [X.] erfolgen. Hieraus ergebe sich ein Betrag iHv. 248,16 DM; dies entspreche 126,88 [X.]. Die Beklagte sei außerdem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]G verpflichtet, neben der von der [X.] gezahlten [X.] iHv. 412,35 [X.] monatlich einen weiteren Betrag iHv. 104,21 [X.] zu zahlen. Ausgehend von der von der Beklagten seit dem 1. Jan[X.]r 2004 gezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 500,00 [X.] sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2004 bis zum 31. Juli 2011 7.803,17 [X.] nachzuzahlen. Die monatliche Differenz iHv. 103,91 [X.] zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente iHv. 603,91 [X.] und der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente iHv. 500,00 [X.] werde für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2008 verlangt. Insoweit bestehe ein Nachzahlungsanspruch bis zum 31. Juli 2011 iHv. 4.468,13 [X.]. Für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werde lediglich ein monatlicher Nachzahlungsanspruch iHv. 69,48 [X.] geltend gemacht, somit 3.335,04 [X.].

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.126,60 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,48 [X.] monatlich zum Monatsersten seit dem 1. Febr[X.]r 2004 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.875,96 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69,48 [X.] monatlich zum Monatsersten seit dem 1. November 2007 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich für die [X.] und 2009 826,32 [X.] nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz von 34,43 [X.] beginnend mit dem 1. Febr[X.]r 2008 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2010 bis 31. Juli 2011 1.766,47 [X.] nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von 103,91 [X.] beginnend mit dem 1. Febr[X.]r 2010 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. August 2011 an ihn eine Gesamtbetriebsrente iHv. 603,91 [X.] monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, sie sei allenfalls verpflichtet, dem Kläger eine Rente iHv. 500,00 [X.] monatlich zu zahlen. Bei der Zusatzversorgung [X.] sei die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit seit dem Inkrafttreten der [X.] am 1. Jan[X.]r 1991 bis zum Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (42 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 (434,6 Monate) vorzunehmen. Danach ergebe sich ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung [X.] iHv. 17,08 [X.] monatlich. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]G bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend den erstinstanzlich zuletzt gestellten - auf Zahlung monatlicher Differenzbeträge iHv. 69,48 [X.] seit 1. Jan[X.]r 2004 gerichteten - Klageanträgen stattgegeben und die Beklagte für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2004 bis zum 30. September 2007 zur Zahlung von 3.126,60 [X.] und für die [X.] vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu einer weiteren Zahlung iHv. 1.875,96 [X.] verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage begehrt. Mit der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung hat er die Klage für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2008 bis zum 31. Juli 2011 auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. insgesamt 103,91 [X.] erweitert und deshalb die Zahlung weiterer 826,32 [X.] für die [X.] und 2009, sowie für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 31. Juli 2011 die Zahlung weiterer 1.766,47 [X.] und ab 1. August 2011 die Zahlung wiederkehrender Leistungen iHv. 603,91 [X.] monatlich verlangt. Das [X.] hat der Berufung der Beklagten entsprochen, die Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, wobei er für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 31. Juli 2011 (19 Monate) nunmehr den rechnerisch zutreffenden Betrag von 1.974,29 [X.] verlangt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 603,91 [X.] brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer [X.]rente [X.]. 372,82 [X.] brutto, einer Zusatzversorgung [X.] [X.]. 126,88 [X.] brutto und einem Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.]. 104,21 [X.] brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 500,00 [X.] zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die [X.] vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Beträge in der geltend gemachten Höhe von 7.803,17 [X.] und ab dem 1. August 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 500,00 [X.] monatlich hinaus weitere 103,91 [X.] monatlich zu zahlen.

1. Der Kläger hat seit dem 1. April 2003 nach § 6 [X.] Anspruch auf Leistungen nach der [X.], da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF vom 19. Dezember 1974 ([X.] 3610; im Folgenden: [X.] aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. April 2003 nach Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die [X.] erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des [X.] auf Leistungen nach der [X.] bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] idF des [X.] vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 ([X.] 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF nicht unterbricht. Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der [X.] beim Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem [X.]punkt älter als 35 Jahre, so dass die [X.] des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen.

2. Die [X.] regelt die Berechnung der Altersrente bei deren Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich [X.] 23. Januar 2001 - 3 [X.] 164/00 - zu [X.] 2 b der Gründe).

a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten:

Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 28; 25. Juni 2013 - 3 [X.] 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 [X.] 289/10 - Rn. 24).

Der ersten Störung des [X.] wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 29; 25. Juni 2013 - 3 [X.] 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 [X.] 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt.

b) Da [X.]. 46 [X.] versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach [X.]. 6 ff. [X.], eine Zusatzversorgung [X.] nach [X.]. 29 ff. [X.], eine [X.]rente nach Abschn. I des Anhangs zur [X.] und einen [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.].

aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 [X.] getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 [X.] vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive [X.] (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten [X.] zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.

bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der [X.] geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der [X.] zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.

(1) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die [X.]rente „zusätzlich“ zu den Leistungen der [X.] gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur [X.]) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur [X.]) wird das für die [X.]rente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist daher nicht möglich.

(2) Die [X.] sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere [X.]en vor. [X.]. 1 [X.] begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren [X.] verweist [X.]. 4 Satz 1 [X.] allerdings uneingeschränkt auf das [X.]. Nach § 2 Abs. 1 [X.] umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist es daher unerheblich, dass nach der [X.] nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 [X.]en erworben werden können.

(3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 [X.] unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle [X.]rente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die [X.] einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist [X.]. 4 Satz 1 [X.] für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das [X.] und damit auf § 2 Abs. 1 [X.]. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen ([X.]. 5 [X.]) und die [X.]rente nach Anhang I zur [X.].

3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine [X.]rente [X.]. 372,82 [X.], auf eine Zusatzversorgung [X.] [X.]. 126,88 [X.] monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag [X.]. 104,21 [X.].

a) Die dem Kläger zustehende [X.]rente beläuft sich auf monatlich 372,82 [X.].

aa) Für die Berechnung der [X.]rente wird nach dem Anhang I zur [X.] zunächst nach dem [X.] aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 [X.] die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß [X.] - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von [X.] zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 [X.]); dies ist der [X.]prozentsatz.

Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der [X.]prozentsatz mit dem nach [X.]. 10 [X.] zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1991 Mitglied der [X.] waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug gebracht.

bb) Danach beträgt die monatliche [X.]rente des [X.] nach Abschn. I des Anhangs zur [X.] 729,18 DM brutto; dies entspricht 372,82 [X.]. Dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine nochmalige Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis findet nicht statt.

b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung [X.] [X.]. monatlich 248,16 DM brutto; dies entspricht 126,88 [X.].

aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung [X.] hat nach [X.]. 4 Satz 1 [X.] nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]. Nach [X.]. 4 Satz 2 [X.] gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive [X.], die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

bb) Die fiktive [X.] beträgt 345,68 DM.

Nach [X.]. 41 [X.] beträgt die monatliche Zusatzversorgung [X.] für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des [X.] nach [X.]. 10 [X.] beläuft sich auf 9.486,11 DM; davon übersteigen 2.469,11 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die [X.] vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. [X.]. 11 [X.] von 14 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive [X.] [X.]. 345,68 DM (2.469,11 DM x 1,0 % pro Jahr x 14 Jahre).

Die fiktive [X.] [X.]. 345,68 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] nach [X.]. 4 [X.] iVm. § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Juli 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7179, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 248,16 DM, das sind 126,88 [X.].

c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet, in Ergänzung zu der von der [X.] gewährten Grundversorgung [X.]. 412,35 [X.] weitere 104,21 [X.] an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach [X.]. 6 ff. [X.] zugesagt. Diese ist nach [X.]. 7 [X.] grundsätzlich von der [X.] zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] aus einer unverfallbaren [X.] zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 [X.] berechneten [X.] durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. [X.] 23. März 2004 - 3 [X.] 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 [X.] ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden [X.] auszugleichen (vgl. etwa [X.] [X.] Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] entziehen.

bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der [X.] einen [X.] zu der Grundversorgung nach der [X.] [X.]. monatlich 104,21 [X.].

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] einen arbeitgeberfinanzierten [X.] [X.]. 351,62 [X.] erworben. Die [X.] zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung [X.]. 247,41 [X.]. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des [X.] von 104,21 [X.] verpflichtet.

(1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 351,62 [X.].

(a) Ausgangspunkt für die Berechnung des [X.] ist die fiktive [X.], die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach [X.]. 43 Satz 2 [X.] iVm. § 34 [X.] zu ermitteln. Die fiktive [X.] beläuft sich auf 1.596,59 DM.

Nach [X.]. 43 Satz 2 [X.] richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 [X.] bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente [X.] der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 [X.] auf [X.] des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der [X.] vom 1. Juli 1981 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] nach § 5 iVm. § 8 [X.]) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge [X.]. 24.194,28 DM geleistet. In der [X.] vom 1. Juli 1994 bis zum 18. September 2004 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des [X.] (§ 2 Abs. 5 [X.]) [X.]. 9.667,00 DM - monatlich Beiträge [X.]. 193,34 DM, somit in den bis zum 18. September 2004 noch möglichen 122,6 Monaten insgesamt 23.703,48 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge [X.]. 47.897,76 DM abgeführt worden. Nach § 34 [X.] beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf [X.] der Mitgliedsbeiträge und damit auf 19.159,10 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.596,59 DM.

(b) Da sich der [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden [X.] beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des [X.]s haben der Kläger [X.], die Beklagte [X.] der Beiträge zur [X.] getragen. Der von der [X.] zu finanzierende [X.] der fiktiven [X.] beträgt damit [X.] von 1.596,59 DM, folglich 957,95 DM.

(c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 [X.] zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] vom 1. Juli 1968 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 18. September 2004 (434,6 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 687,71 DM. Das entspricht 351,62 [X.].

(2) Die von der [X.] aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf [X.] der gezahlten Pensionskassenrente [X.]. 412,35 [X.] und damit auf 247,41 [X.] (60 % von 412,35 [X.]).

(3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden [X.] [X.]. 351,62 [X.] und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente [X.]. 247,41 [X.], somit auf 104,21 [X.] (351,62 [X.] - 247,41 [X.]).

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. [X.]. 96 [X.]. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 324/12

18.02.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 24. November 2010, Az: 9 Ca 8265/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 324/12 (REWIS RS 2014, 7809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7809


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 324/12

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 324/12, 18.02.2014.


Az. 9 Ca 8265/07

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8265/07, 24.11.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 542/13 (Bundesarbeitsgericht)

Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


3 AZR 499/13 (Bundesarbeitsgericht)

Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


3 AZR 289/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


3 AZR 1/14 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


3 AZR 376/15 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente


Referenzen
Wird zitiert von

5 Ca 7631/16

11 Sa 737/15

12 Sa 356/19

3 Sa 777/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.