Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 499/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 7819

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Gegenstand

Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2012 - 13 [X.]/12 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte sich damit gegen die Abweisung der Widerklage wendet.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2012 - 13 [X.]/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines insgesamt 10.953,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,30 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. September 2009 und aus jeweils 275,97 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2011 übersteigenden Betrags sowie zur monatlichen Zahlung einer 880,97 Euro übersteigenden Betriebsrente ab dem 1. Januar 2011 verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2012 - 8 Ca 10403/10 - zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 27. November 1943 geborene Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Ab dem 1. Januar 1992 war er als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Das Tarifgehalt des [X.] nach der [X.] belief sich am 31. Dezember 1991 auf 6.307,00 DM; im [X.]punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 betrug das Tarifgehalt der [X.] 6.629,00 DM.

3

Für die Altersversorgung des [X.] galten bis zum 31. Dezember 1991 die Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: [X.]). Ab dem 1. Januar 1992 richtete sich die betriebliche Altersversorgung des [X.] nach der [X.]. Diese bestimmt ua.:

        

[X.]

        

Die [X.] regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der [X.] und deren Hinterbliebenen. Die [X.] besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 
        

ALLGEMEINE [X.]

        

Geltungsbereich

        

1       

Die [X.] gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

                          
        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der [X.].

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des [X.], so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im [X.]punkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum [X.]punkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der [X.] angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß [X.] 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5       

Für die Mitglieder der [X.] (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

                          
        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die [X.].

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. Berücksichtigung finden bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts Entgeltteile, soweit sie die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als
6.400,-- DM übersteigen. Das maximale pensionsfähige Arbeitsentgelt beträgt 13.350,-- DM monatlich.

                          
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der [X.] ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem [X.]punkt an.

                          
        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

([X.] 43 und 45)

                 

…       

        
                 
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden [X.] sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

                          
        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der [X.] von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

ZUSATZVERSORGUNG II

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der [X.]. Sie wird ausschließlich von der [X.] finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

                          
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

                 

…       

        

…       

        
        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach [X.] 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der [X.] anerkannt sind,

        

35    

[X.]en einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

[X.] wird gezahlt als

                 

- Altersrente

([X.]n 46-49)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß [X.] 32

                          

[X.]     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

1 %     

0,7 % 

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…       

        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
                          
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der [X.] ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und [X.] oder vorgezogenes [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.

                          
        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den [X.]n 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Anrechnung und Auszahlungsvoraussetzungen

        

Anrechnung sonstiger Leistungen

        

90    

Rentenleistungen bzw. Kapitalzahlungen aus der Tätigkeit bei anderen [X.] bzw. anderen Unternehmen oder dem öffentlichen Dienst werden auf Rentenleistungen der Zusatzversorgung angerechnet, soweit die Dauer der Tätigkeit von der [X.] als Dienstzeit anerkannt wird und die Rentenleistungen nicht auf eigenen Beitragszahlungen des Mitarbeiters beruhen.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

97    

Die Renten werden in den jeweils am Sitz der [X.] geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.

        

…       

        
        

[X.]punkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in [X.].

                          
        

Anhang zur [X.]

        

I       

[X.]

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des [X.] eine [X.] für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen [X.]-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß [X.] - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende Betrag, die [X.], wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 [X.]) und ergibt den [X.], der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des [X.] in absoluter Höhe von der [X.] abgezogen.

                 

Bei Eintritt des [X.] wird der [X.] mit dem dann nach [X.] 10 der [X.] zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des [X.] multipliziert. Die so errechnete [X.] und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der [X.] gewährt. Die Zahlung der [X.] wird von [X.] als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der [X.].

                 

…“    

4

Mit Schreiben vom 11. Februar 1993 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Betriebliche Altersversorgung

        

Anwartschaftsberechnung

        

Sehr geehrter Herr P,

        

mit Wirkung vom 01.01.1992 haben Sie eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der [X.].

        

Für die zurückliegende Dienstzeit bis zum 31.12.1991 haben wir auf der Grundlage der Rentenanwartschaftsmitteilung der [X.] eine Rentenanwartschaftsberechnung nach der [X.] von 1968 durchgeführt.

        

Die ermittelte [X.] beträgt 1.276,--DM/Monat. Dieser Betrag entspricht einem Prozentsatz von 20,23 % des letztgültigen Tarifbetrages der [X.] 13.

        

Bei Renteneintritt erhalten Sie neben Ihrer Werksrente nach der Versorgungsordnung der [X.] eine [X.] in Höhe dieses %-Satzes des bei Renteneintritt geltenden [X.] der [X.] 13 gezahlt.

        

…“    

5

Über die Höhe der dem Kläger zustehenden [X.] führten die Parteien einen Prozess, der durch ein rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 8. Februar 2000 - 9 (5) [X.]/97 - endete, in dem festgestellt wurde, dass „bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des [X.] bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die [X.] seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1991 eine [X.] von 1.261,37 DM zugrundezulegen“ ist.

6

Ab dem 1. Januar 1992 war der Kläger Mitglied der [X.]. Die Satzung der [X.] enthält ua. folgende Regelungen:

        

        

1. Kapitel: Allgemeines

        

…       

        
        

§ 3     

Begriffsdefinitionen

                 

1.    

Beschäftigungsverhältnis:

                          

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

                 

2.    

Mitarbeiter:

                          

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

                 

3.    

Firma/Firmen:

                          

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, [X.] oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)

                 

…       

        
                 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

        

§ 4     

Arten der Mitgliedschaft

                 

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von [X.]n.

                 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

                 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Art der Mitgliedschaft endet, ohne daß eine andere begründet wird. In diesem Falle erlöschen alle Rechte gegen die Kasse; etwaige Ansprüche auf Kapitalübertragung, Anwartschaftsabfindung, Beitragsrückerstattung oder Hinterbliebenenrenten bleiben unberührt. Mit der Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied beginnt eine erneute Mitgliedschaft.

                          
                 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

        

§ 5     

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

Ordentliche Mitglieder können werden:

                 

1.    

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

                 

2.    

die Mitarbeiter derjenigen [X.]en, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

                 

3.    

einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine [X.] wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

                          
        

§ 6     

Voraussetzungen

                 

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

                 
        

§ 7     

Aufnahme

                 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die [X.], bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der [X.] können ihren Beitritt erklären.

                 

…       

        
        

§ 8     

Beginn

                 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 10   

Beendigung; ununterbrochene Fortführung

                 

(1)     

Die ordentliche Mitgliedschaft endet

                 

1.    

an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

                 

2.    

an dem Tage, an dem eine [X.] aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

                 

…       

        
                 

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

        

§ 19   

Art der Einnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

        

§ 20   

Mitgliedsbeiträge

                 

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.

                 

…       

        
        

§ 21   

Ergänzungsbeiträge

                 

(1) Das Mitglied kann für [X.]en außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

                 

…       

        
        

§ 22   

Firmenbeiträge

                 

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                 

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

                 

…       

        
                 

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

        

§ 23   

Leistungsarten

                 

(1)     

Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

                          

1.    

Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als [X.]n,

                          

…       

        
                 

…       

                 
        

§ 24   

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

                 

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

1.    

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

Erfüllung der Wartezeit,

                 

3.    

Stellung des [X.] und

                 

4.    

Erfüllung der Anzeigepflichten.

                 

...     

        
        

…       

                 
        

§ 28   

Fälligkeit

                 

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

        

…       

        
        

§ 31   

Allgemeines

                 

Der Anspruch auf [X.] beginnt

                 

1.    

bei ordentlichen Mitgliedern am Tage nach der Einstellung des Arbeitsentgelts,

                 

2.    

in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, indem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.

        

§ 32   

Altersrente

                 

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

…       

        
        

§ 34   

Höhe der [X.]

                 

Die jährliche [X.] beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.

        

…“    

        

7

Die von der [X.] erhobenen Beiträge waren [X.] von der Beklagten und [X.] vom Kläger zu zahlen.

8

In der [X.] vom 1. Januar 1992 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1993 wurden an die [X.] Mitgliedsbeiträge [X.]. insgesamt 3.832,20 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 159,68 DM. Danach errechnet sich eine Pensionskassenrente [X.]. 127,74 DM monatlich (3.832,20 DM x 40 % pro Jahr / 12 Monate). Dies entspricht 65,31 [X.].

9

Seit dem 1. September 2004 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1. September 2004 zunächst eine Betriebsrente [X.]. 617,55 [X.]. Jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 zahlte die Beklagte eine Betriebsrente [X.]. 676,67 [X.] und seit dem 1. September 2009 [X.]. 605,00 [X.] monatlich. Daneben zahlt die [X.] dem Kläger seit dem 1. September 2004 eine Pensionskassenrente [X.]. 65,31 [X.].

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 eine monatlich um 204,36 [X.] höhere als die gezahlte Betriebsrente, für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatlich um 276,03 [X.] höhere Betriebsrente sowie ab dem 1. Januar 2011 eine laufende monatliche Betriebsrente [X.]. 881,03 [X.] begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm neben der [X.] [X.]. 644,99 [X.] und einer Zusatzversorgung II [X.]. 41,42 [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.] zusätzlich zu der von der [X.] gezahlten Grundversorgung einen Ergänzungsbetrag [X.]. 194,62 [X.] zu zahlen, da die von der [X.] gewährte, auf [X.] beruhende Pensionskassenrente hinter dem auf [X.] beruhenden Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 [X.] zurückbleibe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.956,00 [X.] brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 204,36 [X.] monatlich beginnend ab dem 1. Februar 2007 und von jeweils 276,03 [X.] monatlich beginnend ab dem 1. Oktober 2009 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2011 eine Betriebsrente in Höhe von 881,03 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt

        

das Urteil des [X.]s Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) [X.]/97 - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte an den Kläger nur noch eine [X.] in Höhe von 1.101,74 DM bzw. von 563,31 [X.] brutto zu zahlen hat.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente zu. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Das in dem Vorprozess ergangene Urteil des [X.] vom 8. Februar 2000 sei abzuändern, weil zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage durch eine Änderung der Rechtsprechung des [X.] eingetreten sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe rückständiger Leistungen von 1.614,24 [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 9,74 [X.] seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2009 und aus jeweils 81,41 [X.] seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. August 2009 bis zum 1. Januar 2011 sowie einer monatlichen Rente in Höhe von 686,41 [X.] ab Januar 2011 stattgegeben. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihre Abänderungsklage mit der Maßgabe zur Entscheidung gestellt, dass sie dem Kläger nur eine [X.] in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 [X.] brutto monatlich zu zahlen hat und die Widerklage erweitert um den Antrag festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an [X.] nur eine [X.] in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 [X.] brutto schuldet sowie hilfsweise festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an [X.] nur eine [X.] in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 [X.] brutto sowie eine weitere Zahlung nach Maßgabe der Zusatzversorgung II aus der [X.] von 4,53 DM bzw. 2,32 [X.] brutto schuldet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Revision für die Beklagte „im Umfang der Klage“ zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Abänderungswiderklage weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 10.956,00 Euro zuzüglich Zinsen und zur Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2011 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig, da hinsichtlich der [X.] die Revision nicht zugelassen wurde. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nur begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung rückständiger Beträge iHv. insgesamt 2,88 Euro und zu wiederkehrenden Leistungen ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 0,06 Euro monatlich verurteilt wurde. Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen hat das [X.] der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision die von den Vorinstanzen abgewiesene [X.] betreffend das Urteil des [X.]s Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) [X.]/97 - weiterverfolgt, ist die Revision mangels Zulassung unstatthaft.

Das [X.] hat die Revision für die Beklagte ausdrücklich nur „im Umfang der Klage“ zugelassen, nicht jedoch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] war erfolglos. In der Zulassung der Revision „im Umfang der Klage“ liegt - entgegen der Auffassung der [X.] - keine uneingeschränkte Zulassung der Revision, weil die Beschränkung auf den „Umfang der Klage“ unzulässig wäre. Das [X.] durfte die Revision nur eingeschränkt zulassen.

Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss einen abtrennbaren, selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, über den gesondert und unabhängig von den restlichen [X.] entschieden werden kann, zum Gegenstand haben ([X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 21, [X.]E 128, 256; [X.] 14. Mai 2008 - X[X.] ZB 78/07 - Rn. 21). Unzulässig ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen ([X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - aaO; [X.] 14. Mai 2008 - X[X.] ZB 78/07 - Rn. 23).

Danach hat das [X.] die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die Klage beschränkt. Über die mit der Widerklage verfolgte [X.] nach § 323 ZPO konnte unabhängig von der Zahlungsklage entschieden werden. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Die in dem Vorprozess getroffene Feststellung ist lediglich teilweise vorgreiflich für die Höhe der vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderungen.

[X.]. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nur zu einem geringen Teil begründet. Das [X.] hat der Klage auf die Berufung des [X.] zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 10.953,12 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2011 auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 880,97 Euro brutto.

1. Der Kläger hat seit dem 1. September 2004 nach § 6 [X.] Anspruch auf Leistungen nach der [X.], da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF vom 19. Dezember 1974 ([X.] 3610; im Folgenden: [X.] aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. September 2004 Altersvollrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die [X.] für den Kläger erst ab dem 1. Januar 1992. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des [X.] auf Leistungen nach der [X.] bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] idF des [X.] vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 ([X.] 601) unterbricht die Änderung einer Versorgungszusage die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF nicht. Vor dem 1. Januar 1992 waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach den [X.] zugesagt worden. Daher waren die [X.] des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF im [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abgelaufen.

2. Die [X.] regelt die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich [X.] 23. Januar 2001 - 3 [X.] [X.] 2 b der Gründe).

a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten:

Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 28; 25. Juni 2013 - 3 [X.] 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 [X.] 289/10 - Rn. 24).

Der ersten Störung des [X.] wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 29; 25. Juni 2013 - 3 [X.] 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 [X.] 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt.

b) Da [X.]. 46 [X.] versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach [X.]. 6 ff. [X.], eine Zusatzversorgung [X.] nach [X.]. 29 ff. [X.], eine [X.]rente und einen [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.].

aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 [X.] getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusage ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 [X.] vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungszusage ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive [X.] (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten [X.] zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.

bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsregelung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in den [X.]. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der dem Kläger zugesagten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der [X.] zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.

(1) Die Beklagte hat dem Kläger in dem Schreiben vom 11. Februar 1993 ausdrücklich zugesagt, dass er bei Renteneintritt „neben“ seiner Werksrente nach der [X.] eine [X.]rente in Höhe von 20,23 % des bei Renteneintritt geltenden [X.] der [X.] erhält. Diese Anwartschaft wird nach den [X.] gesondert errechnet und dynamisiert. Dabei wird der Kläger so behandelt, als wäre er am 31. Dezember 1991 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden; außerdem wird das für die [X.]rente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1991 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1991 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist daher nicht möglich.

(2) Nach der [X.] erwirbt der Kläger für die ab dem 1. Januar 1992 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften. [X.]. 1 [X.] begrenzt den Geltungsbereich dieses Regelungswerks generell auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Für davor zurückgelegte Dienstzeiten können keine Versorgungsanwartschaften nach der [X.] erworben werden. Insoweit sieht die [X.] im Anhang I vor, dass zusätzlich zu den Leistungen der [X.] bei Eintritt des Versorgungsfalls eine [X.]rente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt wird. Dem Kläger, der erst ab dem 1. Januar 1992 [X.] war und dessen Versorgung sich erst ab diesem [X.]punkt nach der [X.] richtet, hat die Beklagte daher mit dem Schreiben vom 11. Februar 1993 für die bis zum 31. Dezember 1991 erworbene Anwartschaft nach den [X.] eine [X.]rente zugesagt und eine den Vorgaben im Anhang I zur [X.] entsprechende Berechnung vorgenommen. Zur Berechnung der Höhe der darüber hinaus nach der [X.] erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist [X.]. 4 Satz 1 [X.] allerdings uneingeschränkt auf das [X.]. Nach § 2 Abs. 1 [X.] umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist es daher unerheblich, dass nach der [X.] nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 - im Falle des [X.] ab dem 1. Januar 1992 - Versorgungsanwartschaften erworben werden können.

(3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 [X.] unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle [X.]rente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom [X.]punkt der Geltung der [X.] bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom [X.]punkt der Geltung der [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die [X.] einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist [X.]. 4 Satz 1 [X.] für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das [X.] und damit auf § 2 Abs. 1 [X.]. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen ([X.]. 5 [X.]) und die [X.]rente.

3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine [X.]rente iHv. 644,93 Euro, auf eine Zusatzversorgung [X.] iHv. 41,42 Euro und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 194,62 Euro monatlich.

a) Der Kläger hat Anspruch auf eine [X.]rente von 1.261,37 [X.] brutto monatlich; dies entspricht 644,93 Euro. Dies folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.]s Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) [X.]/97 -. Darin hat das [X.] die [X.]rente rechtskräftig in Höhe von 1.261,37 [X.] festgestellt. Soweit sich die Beklagte mit ihrer [X.] hiergegen wendet, hat das [X.] diese rechtskräftig abgewiesen. Der Senat ist deshalb nach § 322 ZPO an die vom [X.] in dem Vorprozess getroffene Feststellung gebunden. Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschieden wurde ([X.] 16. Januar 2008 - [X.]/05 - Rn. 20).

b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung [X.] iHv. monatlich 81,01 [X.] brutto; dies entspricht 41,42 Euro.

aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung [X.] hat nach [X.]. 4 Satz 1 [X.] nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]. Nach [X.]. 4 Satz 2 [X.] gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive [X.], die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

bb) Die fiktive [X.] beträgt 114,79 [X.].

Nach [X.]. 41 [X.] beträgt die monatliche Zusatzversorgung [X.] für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 [X.] 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 [X.] 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des [X.] nach [X.]. 10 [X.] übersteigt iHv. 675,25 [X.] die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die [X.] vom 1. Januar 1992 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 2008 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. [X.]. 11 [X.] von 17 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive [X.] iHv. 114,79 [X.] (675,25 [X.] x 1,0 % pro Jahr x 17 Jahre).

Die fiktive [X.] iHv. 114,79 [X.] ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] nach [X.]. 4 [X.] iVm. § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 (429 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 1958 bis zum 27. November 2008 (607,9 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7057, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 81,01 [X.], das sind 41,42 Euro.

c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet, in Ergänzung zu der von der [X.] gewährten Grundversorgung iHv. 65,31 Euro weitere 194,62 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach [X.]. 6 ff. [X.] zugesagt. Diese ist nach [X.]. 7 [X.] grundsätzlich von der [X.] zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 [X.] berechneten [X.] durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. [X.] 23. März 2004 - 3 [X.] 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 [X.] ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden [X.] auszugleichen (vgl. etwa [X.] [X.] Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] entziehen.

bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der [X.] einen [X.] zu der Grundversorgung nach der [X.] iHv. monatlich 194,62 Euro.

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] einen arbeitgeberfinanzierten [X.] iHv. 457,28 [X.] erworben. Die [X.] zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 76,64 [X.]. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des [X.] von 380,64 [X.] verpflichtet, das entspricht 194,62 Euro.

(1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 457,28 [X.].

(a) Ausgangspunkt für die Berechnung des [X.] ist die fiktive [X.], die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach [X.]. 43 Satz 2 [X.] iVm. § 34 [X.] zu ermitteln. Die fiktive [X.] beläuft sich auf 1.079,97 [X.].

Nach [X.]. 43 Satz 2 [X.] richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 [X.] bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente [X.] der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 [X.] auf [X.] des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der [X.] vom 1. Januar 1992 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] nach § 5 iVm. § 8 [X.]) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] am 31. Dezember 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 3.832,20 [X.] geleistet. In der [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 27. November 2008 wären mindestens monatliche Beiträge in der Höhe der [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 iHv. 159,68 [X.], somit in den bis zum 27. November 2008 noch möglichen 178,9 Monaten insgesamt 28.566,75 [X.] geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 32.398,95 [X.] abgeführt worden. Nach § 34 [X.] beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf [X.] der Mitgliedsbeiträge und damit auf 12.959,58 [X.]. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.079,97 [X.].

(b) Da sich der [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden [X.] beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des [X.]s haben der Kläger [X.], die Beklagte [X.] der Beiträge zur [X.] getragen. Der von der [X.] zu finanzierende [X.] der fiktiven [X.] beträgt damit [X.] von 1.079,97 [X.], folglich 647,98 [X.].

(c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 [X.] zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] vom 1. April 1958 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (429 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1958 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 2008 (607,9 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 457,28 [X.].

(2) Die von der [X.] aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf [X.] der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 127,74 [X.] und damit auf 76,64 [X.] (60 % von 127,74 [X.]).

(3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden [X.] iHv. 457,28 [X.] und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 76,64 [X.], somit auf 380,64 [X.] (457,28 [X.] - 76,64 [X.]). Dies entspricht 194,62 Euro.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. [X.]. 96 [X.]. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

[X.]I. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 499/13

18.02.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 29. März 2012, Az: 8 Ca 10403/10, Urteil

§ 2 Abs 5 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 S 3 BetrAVG, § 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 499/13 (REWIS RS 2014, 7819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7819

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