Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 376/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 16908

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Gegenstand

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 12 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der [X.] zu zahlenden [X.]etriebsrente.

2

Der am 19. Dezember 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987, zuletzt als [X.], bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1987 bezieht er eine Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich zunächst auf 2.400,00 DM belief, sowie eine Rente von der Pensionskasse der [X.], deren arbeitgeberfinanzierter Anteil 235,47 DM beträgt. Von der [X.] erhält der Kläger seit dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente nach dem [X.] für Außertarif-Angestellte der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] vom 5. April 1984 (im Folgenden [X.]). Dieses enthält ua. folgende Regelungen:

        

„…    

        

Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

2.    

die zusätzliche Witwenrente (§ 5),

        

3.    

die zusätzliche Witwerrente (§ 6),

        

4.    

die zusätzliche Waisenrente (§ 7).

        

§ 1     

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle [X.]eschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen [X.]eschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

8.    

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des [X.], so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im [X.]punkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum [X.]punkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den [X.]estimmungen des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.

        

9.    

Verbleibt bei der [X.]erechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

        

§ 2     

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus [X.] oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

        
                 

e)    

der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der [X.],

                 

…       

        
                 

Angerechnet werden jeweils die [X.]rutto-[X.]eträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
        

§ 3     

        

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

b)    

beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze,

                 

c)    

gem. § 6 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

                 

Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.

        

2.    

Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem [X.]etriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer [X.]erufskrankheit beruht und von der [X.]erufsgenossenschaft anerkannt wird.

        

3.    

Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tage des Ausscheidens an gezahlt.

        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten [X.] bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

5.    

Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder [X.]erufsunfähigkeit aus, so erhält er für die [X.], während der ihm eine Sozialrente wegen [X.]erufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen [X.]erufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein [X.] umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom [X.] an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen.

        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des [X.]s oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.

        

7.    

Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente:

                 

…       

        

…       

        
        

§ 8     

        

[X.]eantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten

        

…       

        
        

3.    

Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. …

        

4.    

Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufgerundet.

        

…“    

        

3

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 [X.] beläuft sich im Fall des [X.] auf 4.900,00 DM.

4

Mit Schreiben vom 29. April 1987 teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheids der [X.]fA habe seine zusätzliche Altersrente nach dem [X.] berechnet werden können. Diese betrage ab dem 1. Mai 1987 2.609,00 DM brutto. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die [X.]eklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.] anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.055,74 DM sowie der Rente von der Pensionskasse der [X.] iHv. 235,47 DM ermittelt hat. Die [X.]eklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM brutto monatlich. Diese wurde zum 1. Januar 1990 auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.408,61 [X.]. Diesen [X.]etrag erhielt der Kläger bis zum 31. August 2009.

5

Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die [X.]eklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr F,

        

aufgrund der von der [X.] zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine [X.].

        

Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]etrAVG) dahingehend geändert, dass die [X.] auch dann zu zahlen ist, wenn z.[X.]. ein vorgezogenes [X.] bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.]erechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.

        

Nach dem [X.]etrAVG kommt es für die [X.]erechnung der [X.] darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das [X.]undesarbeitsgericht ([X.]AG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem [X.]ezug einer Sozialversicherungsrente. Die [X.] ist deshalb bei der [X.]erechnung der [X.] stets von diesem Faktum ausgegangen.

        

In neuerer [X.] hat das [X.]AG seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht.

        

Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die [X.]erechnungen aller [X.]-Renten nicht mehr dem [X.]etrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die [X.] beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermittelten [X.]etrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung).

        

Das [X.]undesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer [X.] erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist.

        

Diese [X.]erechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des [X.]etrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der [X.] berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden [X.] bitten wir, der beigefügten [X.]erechnung zu entnehmen.

        

Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksichtigt.

        

…“    

6

Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.125,00 [X.] brutto errechnet. Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer [X.]etriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 35,08 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren 39,72 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.306,53 DM in Ansatz gebracht wurde. Entsprechend zahlte die [X.]eklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.125,00 [X.] brutto.

7

Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit, bei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnung ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.348,57 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine zusätzliche Altersrente von 1.105,00 [X.] brutto monatlich. Diesen [X.]etrag zahlt die [X.]eklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2011.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte schulde ihm für den [X.]raum vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 insgesamt 9.679,13 [X.] und über den 1. Juni 2012 hinaus eine zusätzliche Altersrente nach dem [X.] iHv. 1.408,61 [X.]. Die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die [X.]eklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 9.679,13 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus je 283,61 [X.] seit dem jeweiligen Monatsersten seit September 2009 bis Januar 2011 sowie aus je 303,61 [X.] seit dem jeweiligen Monatsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum [X.], beginnend mit dem 1. Juni 2012, über die unstreitigen 1.105,00 [X.] hinaus jeweils 303,61 [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, im Wege der Widerklage zuletzt,

        

1.    

den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der [X.] vom 1. September 2009 bis einschließlich August 2014 an sie 18.216,60 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 2. September 2014 zu zahlen,

        

2.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 363,27 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 2. September 2014 zu zahlen,

        

3.    

den Kläger zu verurteilen, an sie für den [X.]raum ab September 2014 bis derzeit einschließlich Dezember 2016 den [X.]etrag von 8.501,08 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 303,61 [X.] seit dem 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016, 2. Dezember 2016 sowie seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die [X.]eklagte hat dem Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Nachzahlungsbetrag iHv. 18.847,09 [X.] abgerechnet und ausgezahlt. Auch in den Folgemonaten hat die [X.]eklagte zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung über den unstreitigen monatlichen Rentenbetrag hinaus einen weiteren [X.]etrag iHv. 303,61 [X.] monatlich an den Kläger gezahlt. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] im Wesentlichen zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Widerklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] verpflichtet war, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche zusätzliche Altersrente [X.]. 1.408,61 [X.] brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis Mai 2012 rückständige Betriebsrente von insgesamt 9.679,13 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 15; 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 12 mwN).

II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die [X.] ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche zusätzliche Altersrente nach dem [X.] [X.]. 1.408,61 [X.] brutto zu zahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des [X.]s. Die [X.] ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c [X.] iVm. § 6 [X.] die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] durchzuführen.

1. Die zusätzliche Altersrente des [X.] berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 [X.] getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 [X.]. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 [X.] in das [X.] zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder sein Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 13 und - 3 [X.] - Rn. 14; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 [X.].

a) Die vom [X.] mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 [X.]) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 [X.] wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 14 und - 3 [X.] - Rn. 15). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c [X.] bestimmten [X.] mit Ablauf des 30. April 1987 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden und hat ab dem 1. Mai 1987 im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem [X.] vorgezogen in Anspruch genommen.

b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehörigen Arbeitnehmers entsprechend § 2 [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] kein Raum (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 15 und - 3 [X.] - Rn. 16).

c) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das [X.] - entgegen der Auffassung der [X.]n - die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 [X.] eigenständig und abschließend regelt. Die Auslegung des [X.]s ergibt, dass mit der in § 4 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] deshalb ausgeschlossen ist.

aa) Das [X.] enthält als einseitig von der [X.]n vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

bb) Danach enthält § 4 Abs. 4 [X.] eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 [X.]. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen.

(1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 [X.] ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 [X.] als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 [X.] gilt.

§ 4 [X.] regelt die [X.] „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 [X.] geregelt ist. In § 4 Abs. 1 [X.] werden zunächst die drei [X.] Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 [X.] „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der [X.], in denen nach dem [X.] Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht.

Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 [X.] geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a [X.]) - und [X.] des letzten [X.] gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um [X.] bis zum Erreichen der Höchstgrenze von [X.]. Dem [X.] sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 [X.] bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b [X.] aufgeführten [X.], nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c [X.] genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 [X.] alternativ drei verschiedene [X.], in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 [X.] regelt anschließend unterschiedslos für diese drei [X.] die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 [X.] erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 [X.] eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 [X.] aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 [X.] aufgezählten [X.] und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 20 und - 3 [X.] - Rn. 21). § 4 Abs. 1 Buchst. c [X.] hat deshalb - anders als die [X.] annimmt - keine lediglich deklaratorische Bedeutung.

(2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der [X.]n - die Regelung des § 1 Abs. 8 [X.] nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines [X.] auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 [X.] genannten [X.] und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 21 und - 3 [X.] - Rn. 22).

(3) Gegen diese Auslegung spricht - anders als die [X.] meint - auch nicht, dass die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, höher sein kann als die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der erst mit Erreichen der festen Altersgrenze ausscheidet. Diese Folge tritt ein, wenn die gesetzliche Altersrente in der [X.] vor Erreichen der festen Altersgrenze stärker ansteigt als die Gesamtversorgungsobergrenze. Sie ist deshalb in einem Gesamtversorgungssystem wie dem [X.] angelegt.

d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 [X.] zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem [X.] anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Auffassung der [X.]n aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 [X.] entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] zu ermitteln noch sieht das [X.] die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 22 und - 3 [X.] - Rn. 23).

2. Danach hat die [X.] dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente [X.]. 1.408,61 [X.] gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 einen Anspruch auf rückständige Betriebsrente [X.]. insgesamt 9.679,13 [X.].

a) Die [X.] hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 29. April 1987 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des [X.] am 1. Mai 1987 gemäß § 4 Abs. 4 [X.] einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente [X.]. 2.609,00 DM.

Der Kläger hat vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987 insgesamt 35 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der [X.]n zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von [X.] des letzten [X.] nach § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] erreicht ([X.] für eine mindestens fünfjährige anrechnungsfähige Dienstzeit und für jedes weitere vollendete Dienstjahr [X.], § 4 Abs. 4 [X.]). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1987 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente [X.]. 2.400,00 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] - unstreitig - nur 2.055,74 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des [X.] nach § 3 [X.] belief sich auf 8.924,00 DM, sodass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von [X.] ein Wert von 5.354,40 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 [X.] beläuft sich auf 4.900,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. 2.055,74 DM und nach § 2 Abs. 2 Buchst. e [X.] der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente des [X.] [X.]. 235,47 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des [X.] am 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente [X.]. 2.608,79 DM und damit entsprechend § 8 Abs. 4 [X.] aufgerundet 2.609,00 DM. Diese Altersrente wurde von der [X.]n zum 1. Januar 1990 um [X.] auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.408,61 [X.]. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die [X.] dem Kläger für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 nur noch einen Betrag [X.]. 1.125,00 [X.] monatlich und für die [X.] vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2012 nur noch [X.]. 1.105,00 [X.] monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese [X.] ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt 9.679,13 [X.] zu.

b) Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Da die [X.] verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2012 über die von ihr zugestandene zusätzliche Altersrente [X.]. 1.105,00 [X.] monatlich hinaus weitere 303,61 [X.] zu zahlen, ist auch der auf wiederkehrende Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet.

4. Die „Verfahrensrüge“ der [X.]n bleibt erfolglos.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die insoweit erhobenen [X.] der [X.]n befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des [X.]s. Im Ergebnis laufen sie allein darauf hinaus, das [X.] habe bei seinen Erwägungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der [X.]n nicht ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die [X.] in der Sache nur darauf, dass das Berufungsgericht ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten jedoch um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die [X.] ohnehin heranzuziehen waren, bleibt diese „Verfahrensrüge“ schon deshalb ohne Erfolg (vgl. [X.] 13. April 2016 - 4 [X.] - Rn. 47).

III. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der [X.]n nur für den Fall erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schüßler    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 376/15

24.01.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 1. Juni 2012, Az: 19 Ca 10572/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 376/15 (REWIS RS 2017, 16908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16908

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