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PDF anzeigen [X.][X.] vom 2. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 2. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag gegen den [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. [X.] gegen die [X.]üsse des 11. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 3. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde und des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den [X.] ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Über-1 - 3 - dies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in [X.], wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen er-geben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraus-setzungen ihrer Bewilligung betreffen ([X.], [X.]. v. 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - [X.], [X.], 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan. 2. [X.] sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IX ZB 194/07 (REWIS RS 2008, 3039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3039
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