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PDF anzeigen[X.][X.] vom 25. August 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.] und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; 158, 212, 214). Gegen die [X.] und der vorläufigen [X.] steht [X.] nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]). 2 - 3 - a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des [X.] (§ 34 Abs. 2 [X.]) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesell-schaft einzulegen ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 5/06, Z[X.] 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - [X.] ZB 51/06, [X.], 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 48/08, n.v. Rn. 4). Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden da-durch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 [X.] die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabhängig von den [X.] des Gesellschaftsvertrages für die [X.] einzulegen ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006, aaO; v. 17. Juli 2008, aaO). Bei einer führungslosen juristischen Person steht dieses Recht jedem Gesellschafter zu (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Damit können die Gesellschafter, die selbst keinen Insolvenzantrag gegen die [X.] haben, ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO). 3 b) Für eine Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnah-men (§ 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und der vorläufigen [X.] (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]) kommt gleichfalls kein eigenes Beschwerderecht des [X.] Gesellschafters in Betracht. 4 - 4 - 2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Antragsteller nicht beantragt. Auch die sofortige Beschwerde hat er nach den Feststellungen des [X.] im eigenen Namen eingelegt. 5 [X.][X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 IN 925/08 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 [X.]/09 -
Meta
25.08.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2009, Az. IX ZA 31/09 (REWIS RS 2009, 2003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2003
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