Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZA 1/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4776

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[X.][X.] vom 3. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 3. März 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nach gefes-tigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenz-gericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht ent-scheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379, v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 539; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 220/04, [X.] 2007, 353). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders ge-mäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 [X.], § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem 2 - 3 - Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2006, aaO). [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 257 [X.] 26/06 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - 9 T 447/08 -

Meta

IX ZA 1/09

03.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZA 1/09 (REWIS RS 2009, 4776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4776

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