Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.09.2016, Az. B 6 KA 15/16 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 4803

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Gegenstand

(Vertragsarztrecht - Leistungserbringung - Vorrangigkeit des Bundesrechts - Zulassungsgremien - Anwendung des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV - Beurteilungsspielraum - uneingeschränkte gerichtliche Prüfung)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Umstritten ist eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

2

Die klagende, 1962 geborene Fachärztin für Psychiatrie ist in der [X.] des [X.] der zu 9. beigeladenen Region [X.] beschäftigt. Die Beratungsstelle nimmt die Aufgaben nach dem [X.] über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke ([X.]) im Gebiet mehrerer Gemeinden wahr. Im September 2005 beantragte die Klägerin eine Ermächtigung zur psychiatrischen Behandlung der von ihrem Dienst betreuten Versicherten. Der Antrag hatte weder beim Zulassungsausschuss noch beim beklagten Berufungsausschuss Erfolg.

3

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Ermächtigung. Eine Ermächtigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 31 Abs 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) iVm § 5 Abs 1 [X.]esmantelvertrag Ärzte sei aufgrund einer Interessenkollision zwischen der Haupttätigkeit der Klägerin im Sozialpsychiatrischen Dienst und der angestrebten Nebentätigkeit im Rahmen der vertragspsychiatrischen Behandlung nach § 20 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV ausgeschlossen. Eine Ermächtigung nach § 31 Abs 1 Buchst b Ärzte-ZV aF scheitere auch daran, dass es sich bei den von der Klägerin zu betreuenden Patienten nicht um einen begrenzten Personenkreis handele.

4

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) sowie Abweichungen von der Rechtsprechung des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) geltend.

5

II. [X.] hat keinen Erfolg. Soweit ihr Vorbringen den [X.] genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Weder haben die zu entscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung (1.), noch ist das [X.] von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen (2.).

6

1. a) Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit einer im Großraum [X.] unterschiedlichen Praxis der Zulassungsgremien bei der Erteilung von Ermächtigungen begründet, genügt die Beschwerde schon nicht den [X.]. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.] [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.] ).

7

Die Klägerin trägt vor, Ärzte des [X.] der Region [X.] für das Gebiet der Landeshauptstadt erhielten eine Ermächtigung, Ärzte, die beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Region für das Gebiet des Umlandes beschäftigt seien, würden hingegen nicht ermächtigt, obwohl die vertragsärztliche Versorgung im Bereich der Region mit 125 % nur unwesentlich besser sei als im Bereich der Landeshauptstadt mit 118 %. Zweifelhaft ist hier bereits, ob eine regional unterschiedliche Ermächtigungspraxis in der [X.] und dem Umland von [X.] die Annahme einer Breitenwirkung rechtfertigt. Dies kann aber dahinstehen, da die Klägerin in ihrem Vortrag schon keine Rechtsfrage benannt hat, sondern nur allgemein die Erwartung formuliert, die angestrebte Entscheidung des [X.] in einem Revisionsverfahren könne der Herstellung der Rechtseinheit dienen. Dies wird den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage für die Grundsatzrüge nicht gerecht.

8

b) Die Frage,

        

"ob und [X.] wie die Rechtsprechung des [X.]s zu den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV bei Zulassungsbegehren auf Ermächtigungsanträge übertragen werden kann"

(Beschwerdebegründung unter [X.]), ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] S 6; [X.] [X.] 3-2500 § 75 [X.]; [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]1 S 38). Das ist hier der Fall.

9

In seinem Urteil vom [X.] hat der [X.] entschieden, dass der Rechtsgedanke des dem Wortlaut nach nur auf Zulassungen bezogenen § 20 Abs 2 Ärzte-ZV die Erteilung von Ermächtigungen ausschließt, die darauf angelegt sind, eine Vermischung der Haupttätigkeit des Arztes oder Psychotherapeuten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkassen hervorzurufen ([X.]-5520 § 31 [X.] Rd[X.]4). Dieses Urteil ist zu den Ermächtigungsbegehren einer hauptberuflich bei einem psychologischen Dienst für Ausländer tätigen psychologischen Psychotherapeutin ergangen, die in ihrer Dienststelle ausländische Patienten in deren ([X.]) Muttersprache behandeln wollte. Es bedarf im Hinblick auf die dortigen Ausführungen des [X.]s nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass der Rechtsgedanke des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV grundsätzlich auch [X.] erfassen kann.

Nach § 11 Abs 2 [X.] hat der Sozialpsychiatrische Dienst die Aufgabe, psychisch kranken Menschen, die aus persönlichen, krankheitsbedingten Gründen von sich aus eine Behandlung durch einen Vertragsarzt nicht aufnehmen oder fortsetzen können, eine solche Behandlung zu vermitteln und zu fördern (Satz 1). Solange das nicht gelingt, muss der Dienst die Behandlung selbst gewährleisten (Satz 2), wobei der Landkreis oder die [X.] darauf hinwirken sollen, dass die Behandlung durch Fachkräfte des Dienstes "im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung" erfolgt (Abs 3). In der für den [X.] nach § 162 [X.] grundsätzlich maßgeblichen Auslegung durch das [X.] belegt die Regelung des § 11 Abs 2 und 3 [X.] gerade, dass die dem Sozialpsychiatrischen Dienst landesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die im Rahmen der erstrebten Ermächtigung der Klägerin vorgesehenen Behandlungen weitgehend deckungsgleich sind. Das hat der [X.] gerade als gewichtiges Indiz für eine Inkompatibilität iS des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV angesehen ([X.]E 89, 134, 144 f = [X.] 3-5520 § 20 [X.] S 28 f zur Zulassung einer in einer studentischen Beratungsstelle tätigen Psychotherapeutin).

Sofern die Beigeladene zu 9. meint, der Fall liege hier anders, da nach § 11 [X.] die vertragsärztliche Tätigkeit Teil der Aufgabe des [X.] sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zur vertragsärztlichen Versorgung, auf die in § 11 [X.] Bezug genommen wird, gehört auch die Vorschrift über die Inkompatibilität zwischen der Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung und anderen (ärztlichen) Tätigkeiten iS des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV. Der [X.] hat bereits entschieden, dass Kollisionen zwischen dem landesrechtlichen und den bundesrechtlichen Vorschriften zur Leistungserbringung im ambulanten vertragsärztlichen System nach der Grundregel des Art 31 GG nur im Sinne des Vorrangs des [X.]esrechts, insbesondere also des [X.] sowie der Ärzte-ZV, gelöst werden ([X.]E 82, 216, 224 = [X.] 3-5520 § 31 [X.] f). Im [X.] läuft das Vorbringen der Klägerin und vor allem der zu 9. beigeladenen Region [X.] darauf hinaus, § 11 Abs 2 Satz 2 und [X.] iS des § 20 Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV als weitere Ausnahme von der Grundregel des Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV zu lesen, wonach nicht nur generell die Tätigkeit in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar ist, sondern auch eine solche im Sozialpsychiatrischen Dienst. Wenn der Landesgesetzgeber eine Regelung dieses Inhalts hätte schaffen wollen, fehlte ihm dafür die Gesetzgebungskompetenz. Der [X.] hat von der Ermächtigung in Art 74 Abs 1 [X.]2 GG Gebrauch gemacht, indem er Regelungen zum Vertragsarztrecht als Teil des Sozialversicherungsrechts getroffen hat. Die Vorgaben für vertragsärztliche Zulassungs- und die [X.] hat der [X.]esgesetzgeber dabei in §§ 95 ff [X.] und der Ärzte-ZV abschließend selbst geregelt bzw den [X.]esmantelvertragspartnern zur näheren Regelung übertragen. Die Länder sind daher nicht berechtigt, zusätzliche [X.] oder Ausnahmen von § 20 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV zu schaffen (vgl zur Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung als Folge einer erschöpfenden bundesgesetzlichen Regelung [X.] 102, 99, 114).

c) Sofern die Klägerin und die Beigeladene zu 9. den speziellen Fall der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung als nach wie vor klärungsbedürftig geltend machen (vgl die Beschwerdebegründung unter [X.] und die Stellungnahme der Beigeladenen zu 9. unter 2.), kann dem nicht gefolgt werden. Der [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] gerade über die Anwendbarkeit des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV für eine Ermächtigung wegen Unterversorgung entschieden (vgl [X.]-5520 § 31 [X.] Rd[X.]4).

d) Auch der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in [X.] ist nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass die Entscheidung über ihren Ermächtigungsanspruch von den Gerichten auf Hinderungsgründe gestützt worden sei, die von den Zulassungsgremien selbst nicht angeführt worden seien, und dass die Sachverhaltsermittlung und Subsumtion der Gremien bereits fehlerhaft war (vgl die Beschwerdebegründung unter IV.6.). Der [X.] hat jedoch bereits klargestellt, dass den Zulassungsgremien bei der Anwendung des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV kein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt, sondern eine uneingeschränkte gerichtliche Prüfung stattfindet (vgl zB die umfassenden gerichtlichen Prüfungen des [X.]s in [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.]8 und [X.]E 81, 143, 147 f = [X.] 3-2500 § 95 [X.]6 S 53 f). Ob die insoweit erforderlichen Ermittlungen im Einzelfall richtig und umfassend genug durchgeführt worden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

e) Nicht entscheidungserheblich ist darüber hinaus die Frage nach der rechtlichen Einordnung von zufälligen Interessenkollisionen in Abgrenzung von Interessenkollisionen, die von vornherein auf eine Vermischung zulasten der [X.] angelegt sind (vgl die Beschwerdebegründung unter [X.]). Das [X.] hat entschieden, dass die begehrte Ermächtigung im Ergebnis darauf abziele, jedenfalls einen Teil der im Rahmen des [X.] zu erbringenden psychiatrischen Behandlungen aus der [X.] vergütet zu erhalten (Rd[X.]7 aE der in Juris veröffentlichten Fassung des Berufungsurteils). Das Gericht ist hier also gerade nicht von einer zufälligen Interessenkollision für den Ausschluss der Ermächtigung ausgegangen, sodass eine weitere Klärung jedenfalls nicht entscheidungserheblich ist.

f) Die von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfene Rechtsfrage,

        

"ob im Sinne des § 31 Abs. 1 [X.]. 2 Ärzte-ZV die auf das Gebiet der [X.] begrenzte Zuständigkeit des [X.] nach § 11 Abs. 2 PsychKG die darauf angewiesenen [X.]-Versicherten zu einem begrenzten Personenkreis macht, in Bezug auf den eine Ermächtigung erteilt werden kann"

(vgl die Beschwerdebegründung unter IV.5.), verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Stützt das [X.] sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für jeden dieser tragenden Gründe mit Erfolg ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Daran fehlt es vorliegend. Das [X.] hat die Ablehnung der Ermächtigung aufgrund einer Interessen- und Pflichtenkollision der Klägerin im Hinblick auf ihre Beschäftigung beim Sozialpsychiatrischen Dienst für rechtmäßig erachtet. Unabhängig davon, ob die Klientel dieses Dienstes der zu 9. beigeladenen Region [X.] als "begrenzter Personenkreis" beurteilt werden könnte, was der [X.] für wenig naheliegend hält, scheitert ein Anspruch der Klägerin damit jedenfalls an der Ausschlussregelung des § 20 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV, die grundsätzlich auch auf solche Ermächtigungen anzuwenden ist. Gegen diese selbstständig tragende Begründung des [X.] hat die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht erfolgreich geltend machen können.

2. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der [X.]n.

Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem Urteil des [X.] und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] unvereinbar sind (vgl [X.] [X.]-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.] 4) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl [X.] [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] reicht es hingegen nicht, aus dem Urteil des [X.] inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Die Ansicht, das [X.] habe die Rechtsprechung unzutreffend angewendet, vermag eine [X.] ebenso wenig zu begründen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 45; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 160 Rd[X.] 40; [X.] in [X.], [X.], § 160 Rd[X.]9). Vielmehr müssen das Urteil des [X.] einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Dies muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden.

a) Soweit die Klägerin eine Abweichung des [X.]-Urteils von dem Urteil des [X.] vom 30.1.2002 ([X.]E 89, 134 = [X.] 3-5520 § 20 [X.]) geltend macht (vgl die Beschwerdebegründung unter [X.]), ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz des [X.]-Urteils benennt. Sie meint, dass das [X.] irrtümlicherweise bei allen patientenbezogen tätigen Ärzten eine Interessenkollision annehme. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt, gibt das [X.] insoweit allerdings nur eine Formulierung dieses [X.]-Urteils im gleichen Kontext wieder. Sodann zieht das [X.] zur Begründung der Interessen- und Pflichtenkollision die Umstände des vorliegenden Falls heran, insbesondere die deckungsgleiche Aufgabenstellung der Tätigkeitsbereiche, die zwangsläufigen Überschneidungen der [X.], dieselben Räumlichkeiten, dieselbe Dienstzeit sowie die Möglichkeit der Beeinflussung durch die weisungsberechtigte Arbeitgeberin. Die Aussage, dass bei allen patientenbezogen tätigen Ärzten eine Interessenkollision anzunehmen sei, enthält das Urteil des [X.] nicht.

b) Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich einer Abweichung des [X.]-Urteils vom Urteil des [X.] vom [X.] ([X.]-5520 § 31 [X.]), mangelt ebenfalls schon an der Darlegung voneinander abweichender Aussagen. Die Klägerin meint, dass das [X.] die Aussagen der Rechtsprechung des [X.] zur Interessenkollision bei der Zulassung - anders als das [X.] selbst - sämtlich auf den Fall der Ermächtigung anwende (vgl die Beschwerdebegründung unter [X.]), benennt insoweit jedoch keinen konkreten Rechtssatz des [X.]-Urteils, der in Widerspruch zum Urteil des [X.] stünde. Eine solche abweichende Aussage des [X.] ist auch nicht naheliegend. Im Gegenteil verweist das [X.] ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.] zur Anwendung des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV auf Ermächtigungen. Sofern der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, das [X.] habe die Rechtsprechung vorliegend unzutreffend angewendet, vermag dies eine [X.] nicht zu begründen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 45; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 160 Rd[X.] 40; [X.] in [X.], [X.], § 160 Rd[X.]9).

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO, wonach die Klägerin auch die Kosten des von ihr erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat.

4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des [X.].

Meta

B 6 KA 15/16 B

28.09.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 4. Mai 2011, Az: S 72 KA 299/07, Urteil

§ 82 Abs 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 10 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 11 SGB 5, § 20 Abs 2 S 1 Ärzte-ZV, § 31 Abs 2 Ärzte-ZV, Art 31 GG, § 5 Abs 1 BMV-Ä, § 11 Abs 2 PsychKG ND 1997, § 11 Abs 3 PsychKG ND 1997

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.09.2016, Az. B 6 KA 15/16 B (REWIS RS 2016, 4803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4803

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