Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. XII ZB 155/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5212

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Gegenstand

Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes


Leitsatz

1. Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

2. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts.

3. Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741).

4. Die Frist nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Berichtigung eines Geburtenregistereintrags.

2

Das betroffene Kind wurde im Januar 2017 als Kind der Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden auch Eltern), die [X.] Staatsangehörige sind, in [X.] geboren. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 angegebene Eheschließung im Jahr 2009 ist nicht urkundlich belegt. Der Beteiligte zu 1 erkannte die [X.]chaft am 23. Februar 2017 an. Das Standesamt (Beteiligter zu 4) trug das Kind am selben Tag mit dem Vornamen [X.] und dem Geburtsnamen [X.] (zweiter Eigenname der Kindesmutter) im Geburtenregister ein. Bei dem Geburtsnamen und den Namen der Eltern wurde jeweils der Vermerk „Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen“ (§ 35 [X.]) angebracht. Am 13. März 2017 gaben die Kindeseltern Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 BGB ab.

3

Der Kindesmutter ist mitsamt ihrem bereits in [X.] geborenen weiteren Kind vom [X.] ([X.]) durch Bescheid aus dem [X.] Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dem Kindesvater wurde mit Bescheid des [X.] aus dem [X.] subsidiärer Schutz gewährt.

4

Nachdem ihnen [X.] Personalausweise ausgestellt worden waren, beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 im Jahr 2018 die berichtigende Eintragung des Namens des betroffenen Kindes mit den weiteren Eigennamen des [X.] ([X.]) und der Namen der Eltern entsprechend den in den Ausweisen aufgeführten Namen. Das Standesamt hat den Antrag dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, das Geburtenregister dahin zu berichtigen, dass für das Kind die Namen [X.] [X.] und für die Eltern jeweils aus drei Teilen bestehende Namensketten ausschließlich als Vornamen einzutragen und die Geburts- bzw. Familiennamen zu streichen sind.

5

Auf die Beschwerde des Standesamts hat das Beschwerdegericht die Anweisung dahin abgeändert, dass für das Kind der Vorname [X.] und der Name [X.] (erster und zweiter Eigenname des [X.]) einzutragen sind, für die Kindesmutter [X.] M., Vorname [X.], und für den Kindesvater [X.], Vorname [X.] Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.

B.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

I.

7

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung außer dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG enthält, ist unschädlich. Denn bei Anrufung der [X.] durch die Aufsichtsbehörde bedarf es keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die [X.]. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (Senatsbeschlüsse [X.], 120 = FamRZ 2018, 1334 Rn. 4 und vom 13. September 2017 - [X.] 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 5 mwN).

II.

8

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.

9

1. Nach Auffassung des [X.] hat eine Berichtigung nach § 48 PStG zu erfolgen. Das betroffene Kind unterliege nach Art. 12 der [X.] (GFK) ungeachtet seiner über beide Eltern vermittelten [X.]n Staatsangehörigkeit [X.] [X.]. Zwar sei die Bindungswirkung der für die Kindesmutter und das weitere Kind ausgesprochenen Entscheidung des [X.] streitig. Es sei jedoch von der Richtigkeit der Entscheidung aus dem [X.] auszugehen. Damit habe auch das betroffene minderjährige Kind mit derselben Staatsangehörigkeit Flüchtlingsstatus. Dasselbe gelte auch für Ehegatten eines Flüchtlings. Zwar liege keine Urkunde vor, die die Eheschließung der Beteiligten zu 1 und 2 dokumentiere. Der Beteiligte zu 1 habe jedoch die [X.]chaft für das betroffene Kind anerkannt. Auch spreche die Wahrung der Familieneinheit dafür. Im Übrigen seien Familienangehörige oft schon allein wegen ihrer Beziehung zum Flüchtling gefährdet. Dem Beteiligten zu 1 sei durch Bescheid aus dem [X.] der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Zum relevanten Zeitpunkt der Namenswahl für das seinerzeit noch nicht fünfjährige Kind unterfielen deshalb die Beteiligten zu 1 und 2 wie das Kind als Statutenwechsler dem [X.] [X.].

Nach § 1617 Abs. 1 BGB könne zum Namen immer nur der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Das [X.] Namensrecht kenne allerdings keine Familiennamen. Die Eltern trügen mithin nur je einen Vornamen, dem zur besseren Unterscheidung die (Vor-)Namen des [X.] und des Großvaters angefügt worden seien. Dass die Eltern als Geburtsnamen den Namen des [X.], [X.], gewählt hätten, entspreche den Vorgaben. Wenn der unter ausländischem Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen, sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen kenne, könne eine Angleichung vorgenommen werden, um das unter [X.] [X.] der Führung eines Vornamens und eines Familiennamens zu erfüllen. Die Angleichung könne bei einer beantragten Berichtigung des Registereintrags nach § 48 PStG erfolgen. Einer vorherigen Angleichungserklärung bedürfe es daher nicht, diese werde durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt.

Enthalte die nach dem [X.] gebildete Namenskette den [X.]namen, so erfülle dieser die typische Funktion eines Familiennamens und sei grundsätzlich in einen solchen zu transponieren. Wenngleich nach [X.] Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zu Familiennamen bestimmt werden könnten, sei im Ausnahmefall auch ein mehrgliedriger Familienname möglich, so etwa seit der Kindschaftsrechtsreform der sogenannte unechte Doppelname, der als Geburtsname an das Kind weitergegeben und damit zum echten Doppelnamen werden könne. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne der Familienname bei der Angleichung nach Art. 47 EGBGB ausnahmsweise in zweigliedriger Form bestimmt werden, wenn etwa infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende Verfestigung eingetreten sei und sich ein echter Doppelname gebildet habe. Das sei hier klar erkennbar. In der „[X.]“ führe das Kind zur Erleichterung der Identifizierung oft auch den Namen des Großvaters. Den Familiennamen auf den Namen des [X.] oder den des Großvaters zu reduzieren, könne zu erheblichen praktischen Problemen führen. Die Beteiligten würden in den Verwaltungsakten und Aufenthaltstiteln auch mit allen drei Namen geführt. Ihre Pässe enthielten ebenfalls alle drei Namen. Aufgrund der Bildung der [X.]n Eigennamenskette allein aus Vornamen lasse sich die Unterscheidbarkeit von Namen durch einen zweigliedrigen Familiennamen erheblich verbessern. Die Bildung zweigliedriger Familiennamen entspreche auch dem Wunsch der beteiligten Eltern.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Aufgrund der vom Beschwerdegericht bislang getroffenen Feststellungen ist dessen Anordnung weder als Berichtigung nach § 48 PStG noch als Folgebeurkundung gemäß § 5 PStG zulässig. Insbesondere die Erteilung des väterlichen Namens für das Kind ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

a) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass auf die [X.] für das betroffene Kind [X.] Recht Anwendung findet.

aa) Ein Rückgriff auf das nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich berufene Heimatrecht ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene als Flüchtling im Sinne der [X.] (GFK) gilt und sich sein [X.] wegen der Sonderanknüpfung gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK (ggf. iVm § 2 [X.]) nach dem Recht des Aufenthaltsstaats bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 22 f. und vom 25. August 2021 - [X.] 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 25).

Durch Bescheid des [X.] ist der Flüchtlingsstatus der Mutter schon vor Geburt des betroffenen Kindes anerkannt worden. Die Anerkennung ist nach § 6 Satz 1 [X.] auch für den vorliegenden Verfahrensgegenstand verbindlich, was von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt wird. Ob und gegebenenfalls inwiefern die Flüchtlingseigenschaft ohne vorherige Anerkennung oder nach deren Ablehnung durch das [X.] festgestellt werden kann, bedarf hier keiner Erörterung.

bb) Das minderjährige Kind leitet im vorliegenden Fall kollisionsrechtlich seinen Status von der schon zum Zeitpunkt der Geburt als Konventionsflüchtling anerkannten Kindesmutter ab.

Die Frage ist allerdings umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird die kollisionsrechtliche Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft auf Angehörige zum Teil abgelehnt ([X.] NJW-RR 1989, 1033, 1034; [X.] Beschluss vom 30. September 2002 - 4 GRI 12/99 - juris; [X.] Der Flüchtling im [X.] [X.] ff.; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. Mai 2023] Art. 5 EGBGB Rn. 28). Dagegen wird jedenfalls für minderjährige Kinder überwiegend vertreten, dass diese einen abgeleiteten Status haben, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Schutzberechtigten teilen (KG FamRZ 2022, 1097, 1098; BayObLG FamRZ 1999, 1384, 1385; AG Schöneberg [X.] 1996, 209; [X.]/von [X.] 8. Aufl. [X.] II zu Art. 5 EGBGB Rn. 59; [X.]/[X.] [2013] [X.] IV zu Art. 5 EGBGB Rn. 59; [X.]/[X.] BGB 16. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 82; [X.]/[X.]orn BGB 82. Aufl. [X.] zu Art. 5 EGBGB Rn. 21; [X.] 1981, 73, 74; [X.] 2017, 40, 48; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Migration und IPR S. 25, 39 f.; [X.]/[X.] und Personenstand 4. Aufl. Rn. VI-45).

Die letztgenannte Ansicht trifft jedenfalls für in [X.] geborene Kinder von Schutzberechtigten zu. Der Senat ist davon der Sache nach bereits ausgegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - [X.] 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 9). Das minderjährige Kind teilt im Hinblick auf das [X.] die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des [X.] ableitet. Eine vorherige behördliche Anerkennung gemäß § 26 [X.] ist hierfür nicht erforderlich.

Dafür sprechen insbesondere systematische Erwägungen. Die Lage ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Staatsangehörigkeit des Kindes als für das [X.] maßgebliches Kriterium von den Eltern vermittelt wird (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 [X.], „ius sanguinis“). Wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern hingegen schon zum Zeitpunkt der Geburt nach Art. 12 GFK suspendiert und durch die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt ersetzt worden ist, wäre es widersprüchlich, wenn die Staatsangehörigkeit dennoch für das [X.] des Kindes maßgeblich bliebe. Das Kind unterläge damit sachlich nicht gerechtfertigt dem von den Eltern vermittelten Heimatrecht, obwohl diese als Flüchtlinge dem [X.] des Zufluchtsstaates unterliegen (vgl. [X.] 1981, 73, 74). Dem entspricht die asylrechtliche Rechtslage. Nach § 26 Abs. 5 [X.] wird der internationale Schutz aufgrund (unanfechtbarer) Anerkennung entsprechend § 26 Abs. 2 [X.] auf minderjährige Kinder des Schutzberechtigten erstreckt. Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Anerkennung des minderjährigen Kindes als Flüchtling führt nach § 2 Abs. 1 [X.] zur Anwendung von Art. 12 GFK [X.] in [X.]/[X.] Ausländerrecht 14. Aufl. § 26 [X.] Rn. 3; [X.]/von [X.] 8. Aufl. [X.] II zu Art. 5 EGBGB Rn. 58; [X.] [X.] 2017, 289, 293; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Migration und IPR S. 25, 40 f.).

Wie die Voraussetzungen von Art. 12 GFK ist auch die Erstreckung des Schutzes auf das minderjährige Kind als Familienangehöriger vom zuständigen Gericht in eigener Verantwortung zu überprüfen. Der vorherigen Anerkennung durch das [X.] bedarf es für die Anwendung des Kollisionsrechts nicht. Dies entspricht der zu Art. 12 GFK ergangenen Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (Senatsbeschluss [X.], 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 23 f. und Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109). Durch eine eigenständige Prüfung der asylrechtlichen Voraussetzungen wird insbesondere vermieden, dass es schon kurz nach der Geburt bei ansonsten unveränderter Sachlage allein aufgrund der - gesetzlich gebundenen - Anerkennungsentscheidung zu einem Statutenwechsel kommt ([X.]/von [X.] 8. Aufl. [X.] II zu Art. 5 EGBGB Rn. 59). Beim Schutz der Familienangehörigen wird insoweit ein Gleichlauf mit den originär Schutzberechtigten hergestellt, bei denen der Verwaltungsakt der Anerkennung ebenfalls keinen Statuswechsel zur Folge hat.

Ob etwas anderes gilt, wenn eine weitere - etwa durch den anderen Elternteil vermittelte oder durch ius soli begründete - Staatsangehörigkeit des Kindes in Betracht kommt, bedarf in Anbetracht der vorliegenden Fallkonstellation, dass Eltern und Kind allein die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen, keiner Entscheidung.

Da im vorliegenden Fall die von der Mutter abgeleitete Flüchtlingsstellung des Kindes schon mit seiner Geburt entstanden ist, findet auf die Namensführung des Kindes nach Art. 12 GFK [X.] Recht Anwendung.

b) Welchen Namen das Kind mit der Geburt erwirbt, hängt nach §§ 1616 ff. BGB - wie in der Regel auch die väterliche Abstammung (vgl. Art. 19 EGBGB, § 1592 BGB) und die Beteiligung des [X.] an der elterlichen Sorge (vgl. Art. 16 [X.], §§ 1626, 1626 a BGB) - im vorliegenden Fall davon ab, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind.

aa) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu (vgl. Art. 16 Abs. 1 [X.]; § 1626 Abs. 1 BGB), bestimmen sie gemäß § 1617 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur [X.] führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht nach § 1617 Abs. 2 BGB einem Elternteil das Bestimmungsrecht.

Sind die Eltern bei Geburt nicht gemeinsam sorgeberechtigt, bestimmt sich der Geburtsname des Kindes nach §§ 1617 a bis 1617 c BGB. Gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB erhält das Kind den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, wenn dieser dem Kind nicht den Namen des anderen Elternteils erteilt (§ 1617 a Abs. 2 BGB). Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden (§ 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB).

bb) Welche Nachweise dem Standesamt bei Anzeige der Geburt vorzulegen sind, richtet sich nach § 33 [X.]. Gemäß § 33 Satz 1 Nr. 1 [X.] soll das Standesamt bei miteinander verheirateten Eltern verlangen, dass ihm die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister vorgelegt wird. Damit die Eintragung an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnehmen kann, müssen die Voraussetzungen vom Standesamt im Rahmen der diesem nach § 9 PStG, § 5 [X.] obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt werden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweist die Beurkundung im Geburtenregister die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, wobei der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss [X.], 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 18 mwN).

Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss. Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren in § 33 [X.] vorgeschriebene [X.] zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - [X.] 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 16 f.). Darauf bleibt indessen die Amtsermittlungspflicht nicht beschränkt. Vielmehr hat das Gericht nach Eigenart des zu entscheidenden Falls im Wege des [X.] gegebenenfalls auch andere Erkenntnismöglichkeiten wie etwa die [X.]örung der Beteiligten oder von diesen abzugebende eidesstattliche Versicherungen über die Richtigkeit ihrer Angaben heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - [X.] 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24).

cc) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den vom Beschwerdegericht bislang getroffenen Feststellungen schon nicht die von ihm angenommene Wirksamkeit der Erteilung des väterlichen Namens für das betroffene Kind.

Weil die Beteiligten zu 1 und 2 keine Eheurkunde vorgelegt haben, hat das Beschwerdegericht wie schon das Standesamt nicht feststellen können, dass diese bei Geburt des betroffenen Kindes miteinander verheiratet waren. Damit steht im Einklang, dass der Beteiligte zu 1 die [X.]chaft anerkannt hat und die Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben, was jeweils - mangels Nachweisbarkeit der Eheschließung der Eltern - auch vorsorglich zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - [X.] 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 12).

Dementsprechend kann in der [X.] ausgehend von den bislang getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der [X.] nur davon ausgegangen werden, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und waren. Da sowohl [X.]chaftsanerkennung als auch Sorgeerklärungen erst nach der Geburt abgegeben worden sind, hat das Kind nach § 1617 a BGB mit der Geburt den Namen der Mutter als des zum Zeitpunkt der Geburt alleinigen rechtlichen Elternteils erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2023 - [X.] 105/22 - FamRZ 2023, 923 Rn. 30 ff.; [X.]/von [X.] Gessaphe 8. Aufl. § 1617 a Rn. 1). Dem entspricht die erfolgte Eintragung im Geburtenregister. Nach Anerkennung der [X.]chaft hätte die Kindesmutter zwar die Möglichkeit gehabt, nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB dem Kind den Namen des [X.] zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - [X.] 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 32 zur registerrechtlichen Behandlung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Eine solche Erklärung hat sie aber ersichtlich nicht abgegeben.

Anlässlich der nach Eintragung im Geburtenregister erfolgten Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge hätte zudem die Möglichkeit bestanden, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, was im Wege der Folgebeurkundung im Geburtenregister einzutragen gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit haben die Eltern allerdings nicht innerhalb der von § 1617 b Abs. 1 BGB bestimmten Frist von drei Monaten Gebrauch gemacht. Die Frist von drei Monaten ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Die Frist beginnt nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht davon abhängig, ob den Eltern die Frist oder die Bedeutung der Fristversäumung bekannt ist. Das gilt wegen der gebotenen Rechtsklarheit auch dann, wenn seitens der beurkundenden Stelle eine Aufklärung über die Möglichkeit der Neubestimmung des Namens bei Abgabe der Sorgeerklärungen unterlassen wurde (OLG Frankfurt [X.] 2004, 272, 273; [X.] FamRZ 2004, 1134 f.; [X.]/von [X.] Gessaphe 8. Aufl. § 1617 b Rn. 15; [X.] BGB/[X.] [1. Mai 2023] § 1617 b Rn. 7; [X.]/[X.] BGB [2020] § 1617 b Rn. 19). Ob etwas anderes gelten kann, wenn die Eltern durch eine falsche Belehrung von der rechtzeitigen Neubestimmung abgehalten worden sind (vgl. [X.] FamRZ 2004, 1134, 1135), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil für solche Umstände nichts ersichtlich ist. Die erst im Jahr 2018 abgegebenen Erklärungen der Eltern konnten die Frist nicht mehr wahren. Auf die Kenntnis der Eltern von der Möglichkeit der Neubestimmung des Namens kommt es nach den genannten Maßstäben nicht an.

Hinsichtlich einer etwaigen Bindung an einen zuvor dem älteren Geschwisterkind erteilten Namen (§§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 b Abs. 1 Satz 4 BGB) ist schließlich neben der rechtlichen Abstammung und dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts schon unklar, ob dem Geschwisterkind ein Familienname oder lediglich eine Kette von Eigennamen erteilt worden ist.

3. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen eine nachträgliche Erteilung des väterlichen Namens nach § 1617 b BGB nicht mehr möglich ist.

a) Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG gehindert, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Denn für den Fall, dass die Eltern entsprechend ihren Angaben bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und damit gemeinsam sorgeberechtigt waren, fehlt es noch an der erforderlichen [X.] nach § 1617 BGB. Da die Eltern insoweit keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben haben und die alleinige Bestimmung durch die Mutter nicht ausreicht, wären diese Erklärungen noch nachholbar.

b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin.

aa) Das Beschwerdegericht wird aufklären müssen, ob eine Ehe der beteiligten Eltern bestand und besteht. Dabei sind im Freibeweisverfahren - wie bereits ausgeführt - außer dem Nachweis durch Urkunden auch weitere Beweismittel zulässig, insbesondere die [X.]örung der Beteiligten nebst eidesstattlicher Versicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - [X.] 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24). Sollte das Bestehen einer Ehe der Eltern auch nach einer ergänzenden Beweisaufnahme nicht feststellbar sein, verbleibt es dabei, dass das betroffene Kind nach § 1617 a Abs. 1 BGB den Namen der Mutter trägt. Das gilt unabhängig von dem zum Zeitpunkt der Geburt rechtmäßig zu führenden Namen der Mutter und eine von ihr etwa noch abzugebende Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - [X.] 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 19 f.).

bb) Lässt sich entsprechend den Angaben der beteiligten Eltern die in [X.] erfolgte Eheschließung dagegen feststellen, bleibt es auch dann bei der Anwendbarkeit des [X.] Namensrechts, zumal der Vater als Ehemann der als Flüchtling anerkannten Mutter in diesem Fall ebenfalls dem [X.] [X.] unterläge (§ 26 Abs. 1 und 5 [X.] iVm § 2 Abs. 1 [X.], Art. 12 GFK). Demnach wäre die [X.] nach § 1617 BGB nachzuholen und könnte der Name des [X.] noch zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.

cc) Soweit es im Rahmen der [X.] und der Eintragung der Eltern im Geburtenregister auf den konkret zu führenden Namen der Eltern ankommt, hat hinsichtlich des Namens der Mutter eine Angleichung zu erfolgen, weil diese als Flüchtling im Sinne der [X.] dem [X.] [X.] unterliegt. Ob Gleiches auch im Hinblick auf den Vater gilt, hängt wiederum davon ab, ob das Bestehen einer in [X.] geschlossenen Ehe der Eltern feststellbar ist.

(1) Eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ist seitens der Mutter offensichtlich nicht abgegeben worden, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Die Angleichung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann von der Angleichungserklärung abgekoppelt werden, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen, sondern etwa - wie im vorliegenden Fall - nur eine Kette von Eigennamen enthält. Denn der nach [X.] Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht. Unter [X.] [X.] ist die Führung eines Vornamens und eines Familiennamens ein unverzichtbares Ordnungs- und Unterscheidungskriterium. Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines Ausländers an der funktionellen Kontinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen Willen zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 23 f. mwN; [X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 49). Das ergibt sich als „Angleichungszwang“ aus dem anwendbaren [X.] Namensrecht, das insbesondere mit der Zweigliedrigkeit von Vornamen und (Familien-)Namen zwingende Vorschriften für die Namensführung enthält (vgl. [X.] [X.] 2018, 265, 270; vgl. [X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 47).

Wie und mit welchen Rechtsfolgen eine objektive Angleichung konkret zu erfolgen hat, ist vom Senat bislang noch nicht entschieden worden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist diese grundsätzlich beim erstmaligen Eintrag der betreffenden Person in einem [X.] Personenstandsregister durchzuführen, mithin durch das auch für die Entgegennahme der Angleichungserklärung zuständige Standesamt ([X.] [X.] 2018, 265, 274; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 50a). Erforderlichenfalls erfolgt die objektive Angleichung aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 49 PStG. Die objektive Angleichung kann auch im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG vorgenommen werden. Ob und inwiefern die objektive Angleichung mit Blick auf die grundsätzlich unbefristet zulässige Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB Bindungswirkung entfaltet (vgl. [X.] [X.] 2018, 265, 275 mwN), braucht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entschieden zu werden.

Demnach könnte im vorliegenden Fall allerdings eine objektive Angleichung des Namens der Mutter mit dem [X.] im Geburtenregister bereits in der Weise erfolgt sein, dass sie als Familiennamen ihren zweiten Eigennamen ([X.]) führt, während der erste Eigenname ihr Vorname und der dritte Eigenname der Namenskette entfallen wäre. Dem widerspricht indessen der mit der Eintragung versehene Zusatz „Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen“. Da jedenfalls mit der Identität auch der Name der betreffenden Person nicht nachgewiesen ist, kann die Eintragung nicht mit einer verbindlich wirkenden Angleichungserklärung gleichgesetzt werden und sind die Erfordernisse einer objektiven Angleichung noch nicht erfüllt.

(2) Bei dem Namen des [X.] beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass der Vater vom Beschwerdegericht als Statutenwechsler behandelt worden ist. Denn zu einem Statutenwechsel kann es bezüglich seiner Person nur gekommen sein, wenn er mit der Mutter schon in [X.] verheiratet war, was bislang nicht festgestellt worden ist.

Ob schon der dem Vater zuerkannte subsidiäre Schutz zu einem Statutenwechsel führen kann, ist allerdings umstritten. Ein Teil der Literatur hat sich für eine Gleichsetzung des subsidiären Schutzes mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgesprochen ([X.] 2017, 40, 43 f.; [X.] 2019, 376, 378). Dagegen wird überwiegend eine Gleichsetzung abgelehnt (VG Berlin [X.] 2022, 215; [X.] [X.] 2017, 289, 293 mwN; [X.]/[X.] und Personenstand 4. Aufl. Rn. [X.]; [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 25; [X.]/[X.]orn BGB 82. Aufl. [X.] zu Art. 5 EGBGB Rn. 27). Die Frage kann für die Eintragung des [X.] erheblich werden, auch wenn die Erteilung seines Namens für das Kind nur noch unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Eltern bei Geburt verheiratet waren und dem Vater in diesem Fall der Familienschutz nach § 26 Abs. 5 [X.] zugutekommt. Auch wenn sich hingegen die Eheschließung nicht feststellen lässt, kommt es im Umfang der zulässigen Berichtigung der Namen nach § 48 PStG darauf an, ob der Vater das Statut gewechselt hat und eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB erforderlich ist oder ob er mit seinem [X.]n Namen einzutragen ist.

Nach zutreffender Auffassung fehlt es für eine Anwendung des [X.] [X.]s aufgrund des subsidiären Schutzes an einer geeigneten Rechtsgrundlage. Für die allein in Betracht kommende analoge Anwendung von Art. 12 GFK mangelt es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit. Der einer Person zuerkannte subsidiäre Schutz ist bloß vorläufiger Natur und begründet keine der Flüchtlingseigenschaft entsprechende Loslösung vom Heimatstaat. Dementsprechend differenziert auch die asylrechtliche Rechtslage bewusst zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 [X.] und dem auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden subsidiären Schutz nach § 4 [X.] [X.] in [X.]/[X.] Ausländerrecht 14. Aufl. § 4 [X.] Rn. 1). Insbesondere die mit der Anwendbarkeit des [X.] Personalstatus verbundene Erforderlichkeit einer Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB erscheint dementsprechend für den bloß subsidiären Schutz nicht angemessen (vgl. [X.]/[X.] und Personenstand 4. Aufl. Rn. [X.]).

(3) Für die Eintragung der Mutter wird demnach eine - bislang noch nicht erfolgte - Angleichung zu erfolgen haben. Hierfür wird ihr zunächst noch Gelegenheit für eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB zu geben sein. Gleiches gilt für den Vater, wenn sich feststellen lässt, dass die Eltern verheiratet sind und waren. Im letzten Fall wird sich der Name des Kindes nach dem von den Eltern gewählten Namen des [X.] richten, anderenfalls nach dem Namen der Mutter.

(4) Dass ein nach dem Heimatrecht begründeter Name, der aus einer Kette von drei Eigennamen besteht, in einen Vornamen und einen aus den weiteren Eigennamen gebildeten Doppelnamen geändert werden kann, ist vom Senat bislang aufgrund der nach [X.] Namensrecht grundsätzlich nicht möglichen Bestimmung mehrerer Eigennamen zum Familiennamen auf Ausnahmefälle begrenzt worden. Dies könne gelten, wenn etwa infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende „Verfestigung“ eingetreten sei und sich ein „echter Doppelname“ gebildet habe (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - [X.] 101/14 - FamRZ 2015, 477 Rn. 27 mwN). Für solche Umstände kommt es entgegen der Auffassung des [X.] allein auf die [X.] Rechtspraxis an, die sogenannte echte Doppelnamen grundsätzlich nicht vorsieht. Sollte die Gesetzeslage allerdings in näherer Zukunft insoweit eine Änderung erfahren, wie es etwa nach dem Referentenentwurf des [X.] für ein Gesetz zur Änderung des [X.] vom 11. April 2023 ([X.]) der Fall wäre, wäre an den genannten Einschränkungen nicht mehr festzuhalten.

(5) Im Ergebnis wird das Beschwerdegericht nach einer ergänzenden Aufklärung zur Eheschließung der Eltern wie folgt zu verfahren haben: Lässt sich eine Eheschließung feststellen, kann dem Kind der väterliche Name noch erteilt werden, wobei der Name des [X.] nach den vorstehenden Maßstäben anzugleichen ist, ebenso der Name der Mutter. Lässt sich die Eheschließung nicht feststellen, hat im Rahmen der Berichtigung der Schreibweisen und Wegfall des Zusatzes „Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen“ nur eine Angleichung des Namens der Mutter und des von ihr dem Kind erteilten Namens stattzufinden und ist der Vater mit seinem [X.]n Namen einzutragen.

Günter     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 155/20

05.07.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 11. März 2020, Az: 11 W 2656/18

§ 1617 BGB, § 1617a BGB, § 1617b BGB, Art 10 BGBEG, Art 47 BGBEG, Art 12 FlüAbk, § 4 AsylVfG, § 26 AsylVfG, § 5 PStG, § 48 PStG, § 33 PStV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. XII ZB 155/20 (REWIS RS 2023, 5212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5212

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