(1) 1Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. 2Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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