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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 298/13
vom
23. Januar 2014
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin
Möhring
am
23. Januar
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 87.009,51
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von [X.] abzulehnen (§ 114
Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2012 -
21 O 424/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.06.2013 -
6 [X.] -
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3
Meta
23.01.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. IX ZR 298/13 (REWIS RS 2014, 8415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8415
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