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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 92/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 20.105,65 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Lastschriftbu-chungen aus dem zweiten Quartal 2007, auf die sich der Lastschriftwiderspruch des Klägers vom 21. September 2007 nicht erstreckte, wirken sich auf den vom Berufungsgericht bestätigten [X.] in der landgerichtlichen Ent- 1 - 3 - scheidung im Ergebnis nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.06.2008 - 64 O 2990/07 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2009 - 4 U 149/08 -
Meta
23.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 92/09 (REWIS RS 2010, 3050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3050
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