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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116BIX[X.]36.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 36/15
vom
27. Januar 2016
in dem
Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Schoppmeyer
am
27. Januar 2016
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse
des
5.
Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2015 und vom 11. November 2015
wird abgelehnt.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des [X.] vom 14. April 2015 bis zur Entschei-dung über die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
1.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Das von der Antragstellerin als "Nichtzulassungsbeschwerde"
bezeichnete
Rechtsmittel ist unstatthaft.
Der Beschluss des [X.] vom 11. November 2015, mit dem dieses die Anhörungsrügen der Klägerin zurückgewiesen hat, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Soweit sich die Klägerin in der Sache gegen den Beschluss des [X.] vom
1
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3
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7.
Oktober 2015
wendet, mit dem dieses eine Gewährung von Prozesskosten-hilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, ist weder die Nichtzulassungs-beschwerde noch ein anderer Rechtsbehelf eröffnet. Das Gesetz sieht im Pro-zesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde [X.] vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet -
anders als bei der Revision
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keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB
11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
2. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Erlass einer einstweili-gen Anordnung auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 570 Abs.
3, § 575 Abs. 5
ZPO, kommt nicht in Betracht, weil kein Rechtsbeschwerdeverfahren stattfindet. Auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung bei Rechtsmitteln gemäß § 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO liegen nicht vor, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft
wäre.
2
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4
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3. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Nichtzulassungsbe-schwerde unter den Vorbehalt einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt
hat. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
1 [X.]/97 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
5 [X.]/15 -
3
Meta
27.01.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. IX ZA 36/15 (REWIS RS 2016, 17093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17093
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