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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 184/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 246.388,13 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Verlet-zung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben sich nicht. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde an-geführten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien kann nicht entnommen wer-den, dass die Beklagten noch nach dem 10. Dezember 1998 im Zwangsver-steigerungsverfahren für die Klägerin anwaltlich tätig waren. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 2 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2002 - 2 O 682/01 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2003 - 3 U 116/02 -
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 184/03 (REWIS RS 2006, 5540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5540
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