Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 5 StR 489/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2669

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Nachschlagewerk: ja[X.]St : neinVeröffentlichung: jaStGB §§ 27, 78a, 299[X.] § 3701. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils.2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.[X.], Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 LG Bochum -5 StR 489/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.- 3 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom18. Juni 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 4 -für Recht [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Mai 2002 mit den [X.]) soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällenund Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen ver-urteilt worden ist,b) im gesamten Strafausspruch.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] wegen Untreue in zwei Fällen, Angestelltenbestechung und Beihilfezur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendetsich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen, ferner macht er [X.] -Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.[X.] hat folgende Feststellungen getroffen:[X.] war Gesellschafter der [X.]GmbH und [X.] (A-GmbH & [X.]) und der [X.]GmbH (G-GmbH). In beiden Unternehmen veranlaßte er den [X.] (insgesamt mehr als 5,5 Mio. DM) durch Bezahlung von Schein-rechnungen der Firma [X.]. Das dann durch Bezahlung eigener fin-gierter Gegenrechnungen gewonnene Schwarzgeld setzte er für [X.] an die gesondert abgeurteilten früheren [X.]. Dr. [X.]und [X.]ein. Diese sorgten als Verantwortliche bei [X.], einem Tochterunternehmen der [X.], dafür, daß mitFirmen des Angeklagten für diesen äußerst lukrative Verträge, u.a. über [X.] Neubauprojekte der [X.], abgeschlossen wurden. [X.] in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sagte der [X.] beiden Bestochenen die Übertragung seines 50 %igen Geschäftsanteilsan einem Verwaltungsgebäude in [X.]/[X.] zu; zu einer tatsächli-chen Eigentumsübertragung an [X.]und [X.]kam es wegen Be-sonderheiten des [X.] Grundstücksrechts nicht mehr. Darüber [X.] gab der Angeklagte [X.]und [X.]einen —[X.], wo und wie siedie erhaltenen Gelder in [X.] anlegen konnten.[X.].Die Verurteilung des Angeklagten wegen Angestelltenbeste-chung (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nach § 299 Abs. 2 [X.]. 2,§ 300 StGB [X.] die allein im Hinblick auf das Versprechen, einen Gebäudean-- 6 -teil an [X.]und [X.]zu übertragen, erfolgt ist [X.] hält rechtlicherNachprüfung stand.1. [X.] bestehen [X.]) Hinsichtlich dieser Verurteilung liegt eine wirksame Anklage vor,insbesondere ist die ausgeurteilte Begehungsform des —Versprechens einesVorteilsfi von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt.Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO —die inder Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhand-lung darstelltfi. In diesem Sinne umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in [X.] und im Eröffnungsbeschluß [X.] des Angeklagten, son-dern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildendengeschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oderTeilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen [X.] bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die [X.] beschreibt. Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des Ange-klagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichenVorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgangbildet, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrück-lich erwähnt sind (vgl. [X.]St 13, 320, 321; 23, 141, 145 f.; 32, 215, 216;[X.]R StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 36 m. [X.]). Insoweit darf auch aufdas wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergän-zenden Erläuterung des [X.]es zurückgegriffen werden (vgl.[X.]St 46, 130, 134; [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12 [X.] jew.m. [X.]; [X.] NStZ 2001, 656, 657).Danach zieht die Revision zu Unrecht die Identität zwischen dem [X.] und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt in Zwei-fel. Dem Gewähren eines Vorteils geht in aller Regel, wie auch hier, ein [X.] Versprechen voraus, welches im Fall der Erfüllung von der- 7 -spezielleren Begehungsform des Gewährens verdrängt wird. Das Verspre-chen des Angeklagten, einen Geschäftsanteil an einem Verwaltungsgebäudein [X.]/[X.] an [X.]und [X.]zu übertragen, ging dabei [X.] sich erheblich verschlechternde Liquiditätslage des Angeklagten zurück.Allein wegen Besonderheiten des [X.] Grundstücksrechts kam esletztlich nicht zum Vollzug der Übertragung, was offenbar bei [X.] noch nicht sicher bekannt war. Seine Übertragungsbemühungenstoppte der Angeklagte erst nach seiner Verhaftung am 22. März 2000. Diezeitliche Differenz, bezogen auf das erste Versprechen, zwischen [X.] tatgerichtlichen Feststellungen stellt angesichts des dargelegten [X.] zwischen Versprechen und [X.] hier noch nicht zur [X.] gelangter [X.] Gewährung die Tatidentität im Sinne von § 264 [X.] in Frage, wie der Umstand, daß der Vorgang in der Anklage alsGewähren eines Vorteils im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB gewertet wurde.b) Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist nicht verjährt.Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die [X.] ist. Die Beendigung der Tat tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem [X.] seinen tatsächlichen Abschluß findet. Die Verjährung [X.] erst einsetzen, wenn der Täter [X.] insge-samt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlaß, durch den Beginnder Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl.[X.]St 43, 1, 7; [X.] in [X.]. § 78a [X.]. 3 m. [X.]).In den Bestechungsfällen, in denen zwar ein Vorteil versprochen odergefordert wird, es aber nicht zum Gewähren des Vorteils kommt, ist die Tatsomit beendet, wenn die Forderung oder das Versprechen sich endgültig als—fehlgeschlagenfi erwiesen haben und der Täter mit einer Erfüllung nichtmehr rechnet (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 331 [X.]. 30 [X.] zu [X.]). Bis zu diesem Zeitpunkt entfaltet das [X.] -chen für den Empfänger [X.], sich entsprechend der [X.] zu verhalten.Zwar konnte das [X.] nicht ausschließen, daß das erste [X.] des Angeklagten, einen Anteil an dem Geschäftsgebäude in [X.] zu übertragen, bereits Anfang 1997 und somit vor Inkrafttreten des [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) [X.] § 299 StGB erfolgte ([X.]). Nach den Feststellungen [X.] rückte der Angeklagte jedoch erst mit seiner Verhaftung [X.] März 2000 von seinem Versprechen ab und beendete entsprechendeÜbertragungsbemühungen ([X.], 27). Danach ist hinsichtlich des [X.] keine Verjährung eingetreten, da das [X.] erst zu diesem Zeitpunkt seinen Abschluß gefunden hat.Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1997[X.] 1 StR 64/97 (NJW 1998, 2373) steht dem schon deswegen nicht entgegen,weil anders als im hier vorliegenden Fall dort nicht aufgeklärt werden konnte,aus welchen Gründen die versprochene Zahlung an den [X.] Angestellten unterblieb.c) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach§ 299 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfol-gungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an [X.] ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 301 StGB).Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch imRevisionsverfahren nachgeholt werden ([X.]St 6, 282, 285; vgl. auch[X.]St 46, 310, 315 ff.). Der [X.] hat in seiner [X.] vom 21. Januar 2003 ausdrücklich das besondere öffentliche [X.] an der Strafverfolgung gemäß § 301 StGB bejaht.2. Die auf den Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung bezoge-nen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.- 9 -a) Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)die unterbliebene Vernehmung der früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und [X.]zur Frage des Wertes des Grundstückanteils in [X.]beanstandet, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Es hätte zusätzlich mitgeteilt werden müssen, ob und in [X.]r Rolle die Auskunftspersonen bereits vernommen worden sind und [X.] Angaben dabei gemacht wurden (vgl. [X.] NStZ 1999, 45 m. [X.]).b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Angeklagte sei nicht darauf hin-gewiesen worden (§ 265 StPO), daß auch eine Verurteilung wegen Verspre-chens eines Vorteils im Sinne von § 299 Abs. 2 [X.]. 2 StGB und nicht [X.] wieangeklagt [X.] wegen Gewährens eines solchen Vorteils in Betracht kommt.Es ist schon zweifelhaft, ob die beiden [X.] des [X.]s und des Gewährens im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB ihrem [X.] nach andersartige Begehungsformen desselben Strafgesetzes sind, mitder Folge, daß das Gericht verpflichtet war, einen förmlichen Hinweis gemäߧ 265 StPO zu erteilen (vgl. [X.] in [X.]. § 265 [X.]. 9). Denndem Gewähren eines Vorteils wird in aller Regel ein entsprechendes [X.] [X.] möglicherweise unmittelbar, möglicherweise länger zurücklie-gend [X.] vorausgehen.Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem fehlenden Hinweis. Die Rü-ge der Verletzung von § 265 StPO kann keinen Erfolg haben, wenn sich mitSicherheit ausschließen läßt, daß sich der Angeklagte bei einem rechtzeitiggegebenen Hinweis anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidi-gen können (vgl. dazu [X.] aaO [X.]. 33).So liegt es hier. Zwar geht die Staatsanwaltschaft im [X.] be-treffend den Angeklagten [X.]davon aus, daß der Vorteil gewährt wurde.Bereits im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde jedoch klargestellt,daß nicht sicher war, ob die Übertragung tatsächlich vollzogen war. Der [X.] -geklagte bestätigte in Kenntnis dieser Umstände in seiner Einlassung, [X.] der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2002 dem Gericht schriftlich übergab,zu dem betreffenden [X.] gleichwohl, er habe [X.]und [X.]den Gesellschaftsanteil an dem Gebäude übertragen wollen, da er selbstnicht mehr über genügend liquide Mittel verfügt habe, um deren Geldforde-rungen zu erfüllen; zu einer Übertragung sei es dann aber nicht mehr ge-kommen.3. [X.] hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.a) Eine Verurteilung wegen § 299 Abs. 2 StGB erfordert die Feststel-lung des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils im Rah-men einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftigeunlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder ge-werblichen Leistungen ist. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Ent-scheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb [X.] eines Konkurrenten voraus. Dabei kommt es entscheidendnicht auf den Zeitpunkt der Tathandlung, sondern den zukünftigen Zeitpunktdes Bezuges von Waren oder gewerblichen Leistungen an (vgl. Tiedemannin [X.]. § 299 [X.]. 28 ff.). Hierbei genügt es, wenn die zum [X.] vorgenommenen Handlungen nach der [X.] geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Drittenim Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es nicht der [X.] bestimmten verletzten Mitbewerbers (vgl. [X.]St 10, 358, 367 f. zu§ 12 UWG a. F.). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zuverstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seinewirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert([X.] wistra 2001, 260, 261 m. [X.]).b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die er-forderlichen Feststellungen noch entnehmen. Danach wendete der [X.] -klagte den früheren Mitangeklagten Prof. Dr. [X.]und [X.] einenAnteil an seinem Gewinn zu, den er mit den Aufträgen der [X.]erzielte,insgesamt ca. fünf Millionen DM (ausgeurteilt ist insoweit allerdings nur [X.] der Übertragung des Grundstücksanteils). Aufgrund dessenbeeinflußten [X.]und [X.]die Auftragsvergabe der [X.]zu-gunsten des Angeklagten. Damit wurde ganz offensichtlich von vornhereinjeglicher Wettbewerb bei den [X.] für die einzelnen anden Angeklagten vergebenen Bauprojekte der [X.] unterbunden.Dies war dem Angeklagten auch bewußt und in seinem Sinne, da er wegenseiner angespannten finanziellen Lage auf die (verbleibenden) Gewinne ausdiesen Aufträgen angewiesen war und deshalb auf das entsprechende An-sinnen des früheren Mitangeklagten Prof. Dr. [X.]einging.[X.] der Verurteilungen des Angeklagten wegen Untreue inzwei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Revision mit derSachrüge Erfolg. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es [X.] nicht [X.] a) [X.] hat hinsichtlich des Untreuevorwurfes im Zu-sammenhang mit der G-GmbH im einzelnen noch folgende Feststellungengetroffen (Fall [X.] der Urteilsgründe): [X.] war mit einem Anteilvon 95 % Gesellschafter der G-GmbH. Die anderen 5 % der Anteile gehör-tem seinem [X.]Er , der dem Angeklagten mit notarieller Urkun-de vom 28. Mai 1998 eine umfassende Generalvollmacht erteilt hatte. [X.] abgeurteilte frühere Mitangeklagte [X.]berechnete auf Veranlas-sung des Angeklagten der G-GmbH durch seine Firma [X.]mitScheinrechnung vom 8. Juni 1998 für angebliche, tatsächlich jedoch nicht indiesem Umfang erbrachte Maklertätigkeiten 3.480.000,00 DM. Die [X.] am 20. Juni 1998 bezahlt. Am 25. Juni 1998 stellte der Angeklagtepersönlich eine Gegenrechnung in Höhe von 3.248.000,00 DM an die- 12 -Fa. [X.], die am 26. Juni 1998 bezahlt wurde. Die Differenz zwischenbeiden Rechnungen beruhte auf tatsächlich erbrachten Maklertätigkeiten des[X.]. Durch diese [X.] dem Mitgesellschafter nicht bekannten [X.] Manipulationenwurden Gelder freigesetzt, die der Angeklagte als Schmiergelder für [X.]und[X.]einsetzte.Das [X.] wertet dieses Vorgehen als Untreue gemäߧ 266 StGB, da das Handeln des Angeklagten nicht durch die erteilte [X.] seines [X.] abgedeckt gewesen sei; diese decke nur ein [X.] eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechendes Handeln undkönne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß pauschal (bereits im [X.]) strafrechtlichem Verhalten des Geschäftsführers zugestimmt werde.Dem [X.] des Angeklagten sei daraus [X.] entsprechend seinem 5 %igen Ge-sellschaftsanteil [X.] ein Schaden in Höhe von 150.000,00 [X.]) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Das [X.] hat keine zureichenden Feststellungen getroffen, die seinerechtliche Bewertung tragen.aa) Der Untreuetatbestand bezweckt den Schutz des Vermögens, dasder Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt dementsprechend seine Pflichtnicht, wenn sein Vorgehen im Einverständnis des [X.] er-folgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es infolgedessengrundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit des Handelns, wenn sich die Gesell-schafter mit dem Vorgehen des Pflichtigen einverstanden erklärt haben (vgl.[X.] NJW 2000, 154, 155).Im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH (§ 13Abs. 1 GmbHG) ist anerkannt, daß eine Strafbarkeit wegen Untreue aberdann in Betracht kommt, wenn die Zustimmung der Gesellschafter zu einemRechtsgeschäft der GmbH gegenüber treuwidrig und somit wirkungslos ist.Diese Voraussetzung hat der [X.] zunächst bejaht, wenn die- 13 -Zustimmung dazu führt, das Stammkapital der GmbH zu beeinträchtigen([X.]St 9, 203, 216). Dem hat er den Fall gleichgestellt, daß die Zustimmunggegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt ([X.]St 34,379, 386 ff.). Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeptiongrundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der[X.] den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zu-stimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche diewirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden ([X.]St 35, 333, 336 f.;[X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23). Der 3. Strafsenat hat dies schließlich[X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für [X.] Zivilsenats des [X.] [X.] dahingehend präzisiert,daß die Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht verfügen [X.], wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die [X.], was jedenfalls bei einem Angriff auf das durch § 30 GmbHG ge-schützte Stammkapital der Fall ist ([X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37;s. insgesamt [X.] NJW 2000, 154, 155 = [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nach-teil 45 m. [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG4. Aufl. Vor §§ 82 [X.] 85 [X.]. 16, 17).bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes läßt sich die Annahme einerUntreue nicht auf die Urteilsfeststellungen stützen. Feststellungen, daß durchden Entzug der als Schmiergelder benötigten Gelder eine konkrete Existenz-gefährdung für die G-GmbH eingetreten ist, etwa indem das Stammkapitalangegriffen wurde, hat das [X.] nicht getroffen. Diese Feststellungenwaren auch nicht entbehrlich, da die Annahme des [X.]s, die durchden [X.] erteilte Generalvollmacht sei hier nicht wirksam, auf einer nichttragfähigen Erwägung beruht. Eine generelle Einschränkung der General-vollmacht dahin, daß sie nur im Einklang mit den Grundsätzen eines [X.] Kaufmanns zu gebrauchen sein solle oder jedenfalls nicht für ein ir-gendwie geartetes strafbares Verhalten genutzt werden dürfte, ist weder be-legt noch [X.] -2. Im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen betreffend Vermö-gensverschiebungen in der A-GmbH & [X.] entnimmt der Senat dem Ur-teil im einzelnen noch folgende Feststellungen (Fall [X.] der [X.] Angeklagte war zu 50 % Mitgesellschafter der A-GmbH & [X.].Weitere Gesellschafterin war eine Firma [X.], über deren gesellschafts-rechtliche Verhältnisse lediglich mitgeteilt wird, daß sie —über die [X.] in[X.] der Firma [X.]gehörtefi. [X.] war in derA-GmbH & [X.] für den Bau und die Vermarktung zuständig. Sein [X.]betreute den kaufmännischen Betrieb. [X.]war nachden Feststellungen von der Firma [X.] eingesetzt worden.[X.] veranlaßte, daß der frühere Mitangeklagte [X.]unterder Firma [X.]zwei Scheinrechnungen vom 6. Januar 1997 in [X.] 569.250,00 DM und 1.749.626,10 DM für angebliche [X.] die A-GmbH & [X.] schrieb. Da sich der Mitgeschäftsführer [X.]zu-nächst weigerte, diese Rechnungen zu bezahlen, wandte sich der Ange-klagte an den Vorstandsvorsitzenden der [X.], [X.], und erklärtediesem, daß die Rechnungen bezahlt werden müßten, da [X.]behilflichgewesen sei. Über die wahren Hintergründe klärte er (der Angeklagte) [X.] nicht auf. Dieser wies den Mitgeschäftsführer [X.]daraufhin an,die Rechnungen zu bezahlen, was dieser auch tat. Die Beträge forderte [X.] mit Gegenrechnungen vom 27. Februar 1997 und 3. Juli 1997über 2.031.376,10 DM und über 287.500,00 DM für angebliche Beratungslei-stungen von [X.]zurück. Die Rechnungen wurden bezahlt und das [X.] als Schmiergeld verwendet. Das [X.] wertet diesen Sach-verhalt als Untreue zum Nachteil der [X.]AG, welcher aufgrund [X.] %igen Beteiligung ein Schaden in Höhe von 1.159.483,00 [X.]. Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung des Angeklagten we-gen Untreue nicht zu [X.] 15 -a) Untreue gegenüber der GmbH & [X.] kommt nicht in Betracht(vgl. [X.] NJW 1992, 250, 251 m. [X.]). Bei einer Kommanditgesellschaftkann die Schädigung des [X.] jedoch dann zu einem [X.] des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, [X.] soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt([X.]St 34, 221, 222 f.; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; [X.]Z 100,190, 192 f.; vgl. [X.] aaO [X.]. 24 ff.). Auch hier schließt ein wirksamesEinverständnis aller Gesellschafter die Annahme von Untreue aus (vgl.[X.]R aaO). Handelt es sich bei einem der Gesellschafter um eine GmbH(bei einer GmbH & [X.] regelmäßig der Komplementär), beurteilt sich [X.] von deren Einwilligung nach den oben unter [X.]I. 1. b) aa) ge-nannten [X.]) Vorliegend kommt somit zunächst die Firma [X.] als Mitge-sellschafterin der A-GmbH & [X.] als Geschädigte einer Untreuehandlungin Betracht. Jedoch könnte in der Rechnungsbegleichung durch den [X.]aufgrund der entsprechenden Anweisung des Vor-standsvorsitzenden [X.]ein den Untreuetatbestand ausschließen-des Einverständnis in das Handeln des Angeklagten liegen. Erkennbar gehtdas [X.] allerdings davon aus, daß diese Zustimmung [X.], da der Angeklagte [X.] über die wahren Hintergründe nicht [X.] hatte. Zu Recht rügt die Revision, daß dem Urteil nicht zu entnehmenist, woraus das [X.] seine diesbezügliche Überzeugung schöpft. [X.] [X.]ist zu dieser Frage erkennbar nicht ver-nommen worden. Somit ist es nicht möglich zu überprüfen, ob die [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß kein tatbestandsauschlie-ßendes Einverständnis vorlag, da der Angeklagte [X.]nicht voll-ständig über die Hintergründe der Rechnungen aufgeklärt und das [X.] somit erschlichen hatte.c) Für den Fall, daß der Angeklagte auch Geschäftsführer der Kom-plementär-GmbH war [X.] was das Urteil nicht ausdrücklich mitteilt [X.] und somit- 16 -dieser gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatte, [X.] eine Untreue zum Nachteil dieser GmbH in Betracht. Wenn zudem diegesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in dieser GmbH, die das [X.]aber ebenfalls nicht mitteilt, gleich denen der [X.] waren (50 % der Ange-klagte und 50 % die Fa. [X.]), käme es insoweit wieder auf die Wirk-samkeit des Einverständnisses der Verantwortlichen der Fa. [X.] in dasHandeln des Angeklagten an, welches jedoch aus den oben [X.] nicht überprüft werden kann.Das [X.], das insgesamt von einer fehlenden Einwilligung [X.] ausgeht, hat die für eine Verurteilung wegen Untreue imübrigen notwendigen Feststellungen nicht getroffen, ob durch die [X.] Existenzgefährdung für die GmbH, insbesondere eine Gefährdung [X.], eingetreten war. Insoweit wäre u.a. von Bedeutung, ob dieGmbH am Vermögen der A-GmbH & [X.] beteiligt war oder ob sich [X.] Manipulation das Haftungsrisiko erhöht hatte (vgl. [X.]R StGB § 266Abs. 1 Nachteil 45).3. Zum Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat das [X.] die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe aus Angst, die früherenMitangeklagten [X.]und [X.]könnten mit den erheblichen Schmier-geldsummen einen auffallend aufwendigen Lebensstil führen, diesen schonbei der Übergabe des ersten Betrages einen —[X.] gegeben, wie und wo siediese Gelder in [X.] anlegen könnten. Dabei sei ihm bewußt gewe-sen, daß Schmiergeldzahlungen schon allein aufgrund ihrer strafrechtlichenHerkunft nicht geeignet seien, in Einkommensteuererklärungen Eingang zufinden, und er habe billigend in Kauf genommen, daß die Gelder, sobald siein [X.] wären, dem [X.] Fiskus entzogen sein würden.Die Feststellungen des [X.]s reichen als Grundlage für eineVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung [X.] 17 -a) Beihilfe ist die dem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe zur [X.] rechtswidrigen Tat. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabeigrundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Tat-erfolgs des [X.] objektiv fördert, ohne daß sie für den Erfolg selbstursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 46, 107, 109 m. [X.]). [X.] muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden,es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung([X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 22 m. [X.]). Das kann grundsätzlichauch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen ([X.], Urt. vom23. Januar 1985 [X.] 3 StR 515/84). Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jedeHandlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare)Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen,die sog. —neutrale" Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung [X.] ([X.]R aaO).aa) Der [X.] hat in den vergleichbaren Fällen berufsty-pischer neutraler Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt dasHandeln des [X.] ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlungzu begehen, und weiß dies der [X.]de, so ist sein Tatbeitrag in [X.] als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Vorausset-zungen verliert [X.] stets den —Alltagscharakter"; es ist als —Solidarisie-rung" mit dem Täter zu deuten. [X.] der [X.]de dagegen nicht, wieder von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es le-diglich für möglich, daß [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, soist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu [X.], es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens desvon ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner [X.] Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen [X.] ließ([X.]St 46, 107, 112; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 20).bb) In den Fällen, in denen nicht eine —berufstypischefi, sondern viel-mehr eine neutrale Alltagshandlung ohne berufstypischen Bezug vorliegt,- 18 -bedarf die Beurteilung, ob eine strafbare Beihilfe vorliegt, einer besonderseingehenden Prüfung. Die entwickelten Grundsätze zu den berufstypischenneutralen Handlungen sind jedoch auch hier grundsätzlich anwendbar.Gibt z. B. jemand einem Schwarzgeldempfänger, den er zuvor selbstbestochen hat, konkrete Hinweise, an welche Personen oder [X.] dieser zwecks Geldtransfer und -anlage in [X.] wenden [X.] bietet er gar an, den entsprechenden Kontakt herzustellen, dann liegt esnahe, daß er sich —die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters ange-legen [X.] läßt. In diesem Fall verliert die an sich neutrale Handlung [X.] ihren Alltagscharakter und das Handeln ist als Beihilfe i. S. d.§ 27 StGB zu werten.cc) Indes ist vorliegend die Feststellung der Strafkammer, der Ange-klagte habe den [X.] einen —[X.] gegeben, —wie und wo siediese Gelder in [X.] anlegen konntenfi, zu ungenau; sie trägt [X.] Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht. Bei [X.] gehaltenen Feststellungen, welche Aussagen der Angeklagte hiergemacht und welche Auswirkungen der —[X.] auf das Verhalten der Besto-chenen gehabt haben soll, ist eine revisionsrechtliche Prüfung, ob [X.] i. S. d. § 27 StGB und eine Erleichterung oder Förde-rung der Haupttat vorliegt, nicht möglich. Es fehlt insbesondere an [X.] deutlichen, durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegten Fest-stellungen, daß Prof. Dr. [X.]und [X.]tatsächlich zumindest [X.] dieses —Tipsfi die Gelder in [X.] anlegten, um diese dem[X.] Fiskus gegenüber nicht zu offenbaren, und unter Ausnutzung die-ses Umstandes unrichtige Einkommensteuererklärungen abgaben.b) Sollte sich das Verhalten des Angeklagten so weit konkretisierenlassen, daß die Annahme einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung von M und [X.]in Betracht kommt, hat er durch seine Angaben bei der Be-- 19 -schuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft [X.] entgegen der [X.] der Revision [X.] keine Straffreiheit nach § 371 [X.] erlangt.Eine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 [X.] setzt voraus, daßdem Finanzamt durch die Angaben ermöglicht wird, auf ihrer Grundlageohne langwierige größere Nachforschungen den Sachverhalt vollendsaufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (vgl. [X.]St 3, 373, 376;HansOLG [X.], [X.], 116).Die Selbstanzeigemöglichkeit besteht auch für den Gehilfen einerSteuerhinterziehung. [X.] kann der Senat, inwieweit dieser [X.] auf etwaige faktische Gegebenheiten verpflichtet ist, Be-steuerungsgrundlagen offenzulegen. Denn jedenfalls muß der Gehilfe seineneigenen Tatbeitrag offenlegen ([X.] in [X.]/Gast/[X.], [X.]. § 371 [X.]. 63; [X.], Steuerstrafrecht 30. Lfg.November 2002 § 371 [X.] [X.]. 65; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],[X.] 175. Lfg. Dezember 2002 § 371 [X.]. 90). Daran fehlt es hier. [X.] hat in seiner Beschuldigtenvernehmung bei der [X.] nicht offenbart, daß er die anderweitig Verfolgten [X.]und[X.]beim Geldtransfer in die [X.] zumindest durch nützlicheInformationen (—Tipsfi) unterstützt hat.Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der —[X.] gegeben wurde,noch bevor die Haupttat in das strafbare Versuchsstadium getreten war (vgl.auch [X.] wistra 1993, 19, 21 m. [X.]).Nicht zu entscheiden braucht der Senat daher die Frage, ob eine wirk-same Selbstanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben [X.], die nach § 116 [X.] verpflichtet ist, ihre Erkenntnisse, die den [X.] begründen, an die Finanzbehörden [X.] 20 -c) Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer,daß sich der Angeklagte durch den [X.] einen [X.] —[X.], der sich jedoch in mehre-ren Steuererklärungen der früheren Mitangeklagten [X.]und [X.]ausgewirkt hat, der Beihilfe in fünf Fällen schuldig gemacht hat. Die Frage,ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von [X.] bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbei-trag, den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere Hilfeleistungenauf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe durch eine Hand-lung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nureine einheitliche Beihilfe vor ([X.] NJW 2000, 1732, 1735 m. [X.]).[X.].Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen [X.], [X.] und [X.] führt zur Auf-hebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall [X.]I(Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf, um dem neuen Tatrichter zuermöglichen, die Strafen insgesamt neu festzusetzen.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die bisherige Einlassung [X.] zur Untreue den Vorsatz einer Nachteilszufügung unter Berück-sichtigung der insoweit strengen Anforderungen genau zu prüfen haben (vgl.[X.] wistra 2000, 60, 61).- 21 -Im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Tatbegehung(1997 [X.] 1998) und Aburteilung der Taten wird auch ein Verstoß gegenArt. 6 Abs. 1 [X.] zu prüfen (vgl. [X.], [X.]. vom 5. Februar 2003[X.] 2 BvR 327/02) und gegebenenfalls entsprechend den hierzu entwickel-ten Grundsätzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl.[X.] NStZ 1997, 591).[X.] [X.] GerhardtBrause [X.]

Meta

5 StR 489/02

18.06.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 5 StR 489/02 (REWIS RS 2003, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2669

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