Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2000, Az. 5 StR 624/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1514

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/99URTEILvom 1. August 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur [X.] 2 [X.]Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt F ,Rechtsanwalt [X.],Professor W als Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,[X.] 3 [X.] für Recht [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 19. Mai 1999 wird verwor-fen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-nannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeän-dert, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt entfällt; [X.] wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Ta-gessätzen zu je 150 DM verurteilt. Die weitergehendeRevision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zutragen. Hinsichtlich der Revision der [X.] jedoch die Gebühr auf ein Viertel ermäßigt; von [X.] dieses Rechtsmittel entstandenen gerichtlichenAuslagen und notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse jeweils drei Viertel zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten der Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung in fünf Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen verwarnt unddie Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je150 DM vorbehalten. Gegen das Urteil (abgedruckt in [X.], 473)wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit derSachrüge. Während das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Rechtsfehlerzu seinem Nachteil aufzeigt, hat die Revision der Staatsanwaltschaft in [X.] dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.[X.] 4 [X.]A.Sachverhalt:Der Tatrichter hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte[X.] ein gelernter Bankkaufmann [X.] war als Mitarbeiter der [X.]in deren Wertpapierabteilung beschäftigt und für die Beratung bei [X.] zuständig. Nach den Feststellungen unterstützte er Ende1992/Anfang 1993 in fünf Fällen Kunden der [X.]auf derenWunsch beim anonymen Kapitaltransfer nach [X.] und in [X.]. Diese Kunden waren im [X.] 1992 im zeitlichen Zusammenhangmit dem Erlaß des Zinsabschlagsgesetzes, das ab 1. Januar 1993 eineSteuervorauszahlung in Form eines Zinsabschlages auf Kapitalerträge vor-sah, an den Angeklagten herangetreten, weil sie ihr angelegtes Kapital ano-nym ins Ausland transferieren wollten. Da sie ihre Zinserträge wie in der [X.] auch in der Zukunft nicht gegenüber dem Finanzamt erklärenwollten, war es ihnen wichtig, ihr Vermögen möglichst so ins Ausland zu ver-bringen, daß der Finanzverwaltung [X.] auch bei Fahndungsmaßnahmen [X.] keinRückschluß auf die vorhandenen Anlagen und die daraus erzielten Zinser-träge ermöglicht wurde.Der Angeklagte, der jeweils zunächst erfolglos versuchte, die Kundenumzustimmen und sie dazu zu bewegen, ihre Gelder doch bei der [X.]zu belassen, kam diesem Ansinnen in allen Fällen nach. [X.] er [X.] da die Sparkassen, anders als die Großbanken, keine Tochterge-sellschaften im Ausland hatten [X.] auf ein bereits vorhandenes Verschleie-rungssystem für anonyme Kapitaltransfers der W[X.] LB [X.] des [X.] der [X.] Sparkassen [X.] zurück und bewerkstelligte die Übertragung [X.] auf neu einzurichtende Konten bei der W[X.] LB Schweiz undder W[X.] LB [X.]. Obwohl auch die Möglichkeit einer direkten [X.] von den Kundenkonten auf das Sammelkonto der jeweiligen [X.] oder direkt auf die neuen ausländischen Konten der Kunden be-[X.] 5 [X.]stand, machte der Angeklagte davon keinen Gebrauch, um die [X.] Kunden beim Übertragungsvorgang zu gewährleisten. [X.] bereits vorhandenen Verschleierungssystem splittete der Angeklagtehierzu die Übertragung der Kundengelder in zwei unabhängige [X.], nämlich zwei Barzahlungen, auf. Unter seiner Anleitung hob [X.] jeweils zunächst den gewünschten Betrag von seinem Konto bei [X.] in bar ab, dann zahlte er ihn sofort wieder per Zahlschein auf [X.] der Auslandsbank ein. Beide Vorgänge wurden dementspre-chend als Barzahlungen gebucht. Eine zwischenzeitliche Aushändigung [X.] an den Kunden erfolgte nicht. Bei der Einzahlung auf das [X.] wurde der Geldtransfer weiter verschleiert. Obwohlauf dem Einzahlungsbeleg jeweils ein Feld für den Namen des [X.] war, vermerkte der Angeklagte dort statt des Kundennamens le-diglich ein Codewort oder eine Referenz- oder Kontonummer der [X.], die er vorher bei dieser erfragen mußte und die der Auslandsbank diespätere Zuordnung des Betrages zu den jeweiligen Kunden ermöglichensollten. Sämtliche Unterlagen einschließlich der [X.], dieder Angeklagte vorrätig hielt, füllte er für seine Kunden aus und legte sie ih-nen zur Unterschrift vor. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, daß diesesVerschleierungssystem —[X.] sei und auch die Steuerfahndung die Persondes jeweiligen Einzahlers nicht ermitteln könnte. Der Angeklagte war [X.] bewußt, daß durch die Anonymisierung des Geldtransfers das [X.] für die Verheimlichung von Kapitalerträgen stark verringert wer-den sollte. Soweit die Kunden dies nicht bereits ausdrücklich ausgesprochenhatten, rechnete der Angeklagte jedenfalls aufgrund der mit den [X.] geführten Beratungsgespräche damit, daß sie ihre Zinserträge ausden Auslandsanlagen nicht versteuern wollten und er deshalb bei dem —spu-renlosenfi Transfer helfen sollte. Sofern Kunden steuerliche Fragen anspra-chen, wies der Angeklagte zwar auf die Steuerpflichtigkeit von Zinserträgenhin, verstand dies allerdings nur als —formalen [X.] Insgesamt unter-stützte er Bankkunden, die ihre Kapitalerträge nicht versteuern wollten, beider anonymisierten Übertragung einer Gesamtsumme von 2.336.422 DM ins[X.] 6 [X.]Ausland, hinsichtlich derer die Bankkunden in den Jahren 1993 bis 1995 ins-gesamt 116.404 DM an Einkommensteuern hinterzogen.[X.] Würdigung:[X.] Revision des Angeklagten:Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. [X.] hat das [X.] das Verhalten des Angeklagten als Beihilfezur Steuerhinterziehung gewertet.1. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätz-lich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als [X.] Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen,welche die Herbeiführung des [X.] des [X.] objektiv fördert([X.]St 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich seinmuß (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 8, 390; weitere Nachweise bei [X.] in [X.] Aufl. § 27 Rdn. 1). [X.] liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupt-tat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewußtsein handelt,durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern ([X.]R StGB§ 27 Abs. 1 [X.] Vorsatz 2); Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu [X.] ([X.]R aaO [X.] Vorsatz 7). Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttatwünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht,daß die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu er-leichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung istder Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem [X.] erklärt, er mißbillige die Haupttat ([X.]R aaO [X.] Vor-satz 5 m.w.N.).[X.] 7 [X.]2. Auf der Grundlage dieser Erwägungen stellt nicht jede Mitwirkungeines Bankangestellten an einem Kapitaltransfer ins Ausland zugunsten vonBankkunden, die ihre Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt verheimli-chen, eine strafbare Beihilfehandlung dar. Die Kriterien für eine Abgrenzungerlaubter Mitwirkung von strafbarer Beihilfe werden in Literatur und Recht-sprechung kontrovers diskutiert (zum [X.] vgl. auch die [X.] bei [X.], 1430; [X.], 154, 155; [X.] 1998 Sonderbeilage Nr. 1 S. 13 f.; Löwe-Krahl, Steuerhinterziehung [X.] 2. Aufl. S. 18; [X.] NStZ 2000, 169 sowie die [X.], Beihilfe durch äußerlich neutrale Handlungen, 1996,und Rogat, Die Zurechnung bei der Beihilfe, 1997).a) Einerseits wird [X.] mit unterschiedlichen Begründungen [X.] die Ansichtvertreten, eine Mitwirkung von Bankangestellten beim (anonymen) [X.] erfülle generell nicht die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe:Eine strafbare Beihilfe sei bereits deshalb nicht gegeben, weil ein Bezug zwi-schen dem Kapitaltransfer und der zu einem späteren Zeitpunkt vom Bank-kunden eingereichten Steuererklärung nicht erkennbar sei; es obliege alleinder Entscheidung des Kunden, was er in die Steuererklärung aufnehme ([X.], 2267, 2268 ff.). Zudem fehle es hinsichtlich der beabsichtig-ten Steuerhinterziehung bereits an dem für die Annahme einer Beihilfe erfor-derlichen —[X.] der Bankkunden auf die mitwirkende Hilfe ir-gendwelcher Banktätigkeiten. Der [X.] betreffe ausschließlich dereneigenes Verhältnis zu den zuständigen Finanzbehörden (Harzer/[X.] Stra-Fo 2000, 39, 44 [X.]) Die Mehrheit der Veröffentlichungen zu dieser Frage hält zwar [X.] von Bankangestellten beim Kapitaltransfer nicht gene-rell für straflos, benennt aber die Strafbarkeit einschränkende wertende Krite-rien, um die ansonsten als zu weitgehend empfundene Beihilfestrafbarkeit zubegrenzen. Zumeist wird hierbei die objektive Zurechnung von Hilfeleistun-gen zur Tatbestandsverwirklichung des [X.] ausgeschlossen.[X.] 8 [X.]aa) Teilweise wird vertreten, daß eine Beihilfestrafbarkeit dann [X.], wenn es sich bei den Handlungen des Bankangestellten um —[X.] oder —berufstypischesfi Verhalten handele (z. B. [X.] 1989, 281, 287; [X.], Steuerstrafrechtliche Probleme bei [X.], in: [X.] [Hrsg.], Strafverfolgung und Strafverteidigung [X.], 1983, 131, 142) oder sich der Handelnde noch im Rahmenseiner —professionellen [X.] bewege ([X.] wistra 1995, 41, 43 ff.,81 ff.). —Professionelle [X.] beschreibe dabei normales, sozial akzep-tiertes und regelgeleitetes berufliches Handeln ([X.] aaO S. 85). [X.] soll derjenige Bankangestellte bereits objektiv keinen Straftatbestanderfüllen, der sich an die für seine Tätigkeit geltenden Normen und Regelnhalte, z. B. nicht gegen den Grundsatz der Kontenwahrheit (§ [X.]) ver-stoße (vgl. auch [X.] wistra 1987, 309, 310; [X.]/[X.] wistra 1990, 41, 46;Otto [X.] 1994, 409, 410). Der strafrechtlich relevante Bereich werde erstdann erreicht, wenn die für Banken geltenden Regeln verletzt würden, umrechtswidrige Ziele zu erreichen. Solange sich für das Handeln des Bankan-gestellten nicht nur deliktische, sondern neutrale Gründe finden ließen, liegeein strafloses [X.] Verhalten des Bankangestellten vor ([X.] aaO S. 82; ähnlich [X.] wistra 1997, 41, 46 und [X.] aaO S. 14).Für einen Geldtransfer ins Ausland gäbe es vernünftige legale Gründe (vgl.[X.] aaO S. 42).bb) Eine andere Ansicht lehnt zwar das Abstellen auf —professionelle[X.] ab, weil es zu einer Privilegierung des Berufstätigen führe, nimmtaber dennoch bei —berufstypischenfi Handlungen nur dann eine Strafbarkeitan, wenn der Berufstätige seine Berufsausübung den deliktischen Plänendes Kunden anpasse. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn [X.] beruflichen Handlungen im Hinblick auf die Straftat des Bankkundenmodifiziere, z. B. durch Bereitstellung einer bankinternen Organisation, [X.] deliktischen Sinnbezug nicht mehr erklärt werden könne ([X.] 1995, 201, 206). Auch soll dann kein sozialtypisches Verhalten mehr[X.] 9 [X.]vorliegen, wenn der Steuerumgehungswille des Kunden evident sei([X.]/[X.] wistra 1994, 211, 213).cc) Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Ansicht, die eine Straf-barkeit von Bankangestellten nur bei Vorliegen einer —besonderen Sachlagefiannimmt. Diese könne darin liegen, daß ein Bankangestellter ein bei seinemArbeitgeber vorhandenes technisches Abwicklungssystem für einen anony-men Kapitaltransfer zu Gunsten von Kunden einsetze, das mit dem Ziel ein-gerichtet worden sei, die Identität der Kunden zu verschleiern ([X.], 1430).dd) Davon abweichend stellt eine weitere Ansicht darauf ab, [X.] eines Bankangestellten könne nur dann tatbestandsmäßig einestrafrechtlich relevante Beihilfehandlung sein, wenn sie selbst die Durchset-zung des Steueranspruchs gefährde oder erschwere. Der [X.] nämlich keine Garantenstellung für die Einhaltung der steuerlichenVerpflichtungen des Kunden (Otto [X.] 1994, 409, 410; vgl. auch [X.],Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 17.8. S. 56/4).c) Der [X.] hat zur Beihilfestrafbarkeit von [X.] beim Kapitaltransfer ins Ausland bisher noch nicht Stellung genom-men. Er hat jedoch im Rahmen einer Entscheidung zur Beihilfe zum Betrugfolgende allgemein für berufstypische —neutralefi Handlungen [X.] aufgestellt (vgl. [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] Hilfeleisten 20): Zieltdas Handeln des [X.] ausschließlich darauf ab, eine strafbare Hand-lung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag [X.] zu werten (vgl. [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] Hilfeleisten 3,20). In diesem Fall verliert [X.] stets den —[X.]; es ist [X.] mit dem Täter zu deuten ([X.] in [X.]. § [X.]. 19) und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. [X.] 1995, 201, 203). [X.] der Hilfeleistende dagegen nicht, wie [X.] ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich[X.] 10 [X.]für möglich, daß [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so istsein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beur-teilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens desvon ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner [X.] Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen [X.] ließ([X.]R StGB § 266 Abs. 1 [X.] Beihilfe 3; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] Hilfelei-sten 20; [X.] in [X.] aaO). Diese Grundsätze sind auch auf den Straftatbe-stand der Steuerhinterziehung und auf das berufliche Verhalten von Bankan-gestellten anzuwenden.Eine generelle Straflosigkeit von —[X.], —berufstypischenfi oder—professionell adäquatenfi Handlungen kommt dagegen nicht in Betracht.Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in [X.] neutral. Fast jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestelltwerden (vgl. [X.], Festschrift für [X.] 1995 S. 501, 515). Diegenannten Begriffe sind daher für sich allein nicht geeignet, strafbare [X.] erlaubtem Handeln eindeutig abzugrenzen.3. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]stellt das Verhalten des Angeklagten strafbare Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung dar.a) Seine Tätigkeit ging über eine —neutralefi Tätigkeit eines [X.] bei der Übertragung von Vermögenswerten deutlich hinaus (vgl. zuder Tätigkeit eines Notars [X.]R StGB § 266 Abs. 1 [X.] Beihilfe 3 und der ei-nes Rechtsanwalts [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] Hilfeleisten 20). Der Ange-klagte hat die Taten der Haupttäter durch seine aktive Mitwirkung objektivgefördert, indem er durch die Anonymisierung des Geldtransfers das [X.] für die Nichtangabe der Erträge in deren Steuererklärungen starkverringert hat. Sein Handeln kann nicht losgelöst von dem der Bankkundengesehen werden. Der Grund des anonymen Kapitaltransfers ist vielmehr beider Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten mitzuberücksichtigen.[X.] 11 [X.]Dabei kommt es darauf an, ob der Angeklagte bei Anonymisierung [X.] wußte, daß die Bankkunden in der Absicht handelten, [X.] den zu übertragenden [X.] noch zu erzielenden Erträge ge-genüber dem Finanzamt nicht anzugeben, oder ob er dies zumindest [X.] wahrscheinlich hielt; unter beiden Voraussetzungen ließ er sich —[X.] dieser Taten angelegen [X.] ([X.]R aaO). Soweit die [X.] Angeklagten nicht bereits ausdrücklich ihre Absicht mitgeteilt hatten,künftig Zinserträge aus der Auslandsanlage nicht angeben zu wollen, rech-nete der in steuerlichen Fragen kundige Angeklagte jedenfalls damit, [X.] die Absicht der Kunden war und er deshalb bei dem —spurenlosenfiTransfer helfen sollte. Für den Angeklagten, der sich zwar grundsätzlich auchandere [X.] für ihn allerdings fernliegende [X.] Gründe für einen verschleiertenTransfer vorstellen konnte, war eine beabsichtigte Steuerhinterziehung dasnächstliegende Motiv. Auch wenn er in einigen Fällen die wahren Ziele [X.]n nicht mit Sicherheit kannte [X.] und obgleich er keine persönlichenVorteile aus der Hilfeleistung zog [X.], ließ er sich dennoch die Förderung tat-geneigter Bankkunden bei deren geplanten Steuerhinterziehungen —angele-gen [X.]; er —[X.] sich mit den [X.]. Dies wird erst recht vor [X.] des zeitlichen Zusammenhangs der Kapitaltransfers mit [X.] eines Zinsabschlages auf Kapitalerträge in [X.] deutlich,der die Möglichkeiten der Hinterziehung von Steuern auf inländische Kapital-erträge erheblich eingeschränkt hat. Der Angeklagte beschränkte sich nichtdarauf, die Geldbeträge der Bankkunden ins Ausland, d. h. auf Sammelkon-ten ausländischer Banken zu transferieren. Er förderte vielmehr das [X.] der Bankkunden dadurch, daß er [X.] unter Ausnutzung eines [X.] gleichbleibenden Verschleierungssystems [X.] die Rückverfolgbarkeit [X.] zum Bankkunden deutlich erschwerte. Dies erreichte er [X.], daß er einen an sich einheitlichen Übertragungsvorgang [X.] der mit [X.] einzigen Überweisung zu bewerkstelligen gewesen wäre [X.] ohne jedensonstigen Anlaß allein deshalb in zwei getrennte Bargeschäfte aufspaltete,um den eigentlichen Übertragungsvorgang anonym vornehmen zu können.[X.] 12 [X.]Darüber hinaus richtete er als besondere Dienstleistung für seine Kundennicht nur Konten bei [X.] ein, sondern trug zur Wahrung [X.] der Kunden auf den [X.] auch noch statt dervorgesehenen Angabe des Kundennamens lediglich eine Kunden- oder Re-ferenznummer der Auslandsbank ein, die er zuvor erst bei der [X.] mußte. Er paßte damit sein berufliches Verhalten unter [X.] vorhandenen Verschleierungssystems dem von ihm angenommenendeliktischen Ziel der Kunden [X.]) Ohne Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Angeklagten ist in-soweit, ob die Haupttäter bereits zuvor fest zu einem anonymisiertenTransfer ins Ausland entschlossen waren und sich für die verschleierte Ka-pitalübertragung bei mangelnder Bereitschaft des Angeklagten einen ande-ren Bankmitarbeiter oder eine andere Bank gesucht oder das Geld gar selbstins Ausland verbracht hätten. Dies würde nichts an der konkreten objektivenFörderung der Haupttat durch den Angeklagten ändern. Ohnehin stellt [X.] des Angeklagten nicht [X.] wie die Revision geltend gemacht hat [X.]lediglich einen Fall der psychischen Beihilfe dar, der bei fest entschlossenenHaupttätern besonders sorgfältiger Prüfung bedürfe. Keine Bedeutung für dieStrafbarkeit des Angeklagten hat es auch, daß der Angeklagte auf ein vorge-gebenes Verschleierungssystem zurückgreifen konnte, da es ihm jederzeitfreistand, ob er dem Ansinnen von Bankkunden auf Unterstützung bei einemanonymisierten Kapitaltransfer nachkommen wollte. Diese Tatsache hat [X.] Bedeutung für die Frage der Strafzumessung sowie einer möglichenstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Initiatoren des Verschleierungssy-stems (vgl. [X.]St 40, 218, 237).c) Die Tatsache, daß die Beihilfehandlungen des Angeklagten erhebli-che Zeit vor den jeweiligen Haupttaten [X.] dem Verschweigen der ins Auslandtransferierten Geldbeträge und der daraus erzielten Zinserträge gegenüberdem Finanzamt [X.] lagen, beseitigt die tatsächliche Förderung der [X.] das Verhalten des Angeklagten nicht. Es ist ausreichend, daß ein Ge-[X.] 13 [X.]hilfe die Haupttat im [X.] fördert (vgl. [X.] NJW 1985,1035, 1036; [X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 [X.] 4 StR 376/99 [X.]; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 3; [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § [X.]. 13), solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewußt-sein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (vgl. [X.]R StGB § 27 Abs. 1[X.] Vorsatz 9).d) Der Strafbarkeit einer Beihilfehandlung steht auch nicht entgegen,daß zum Zeitpunkt ihrer Begehung ein fälliger Steueranspruch noch gar nichtbestand, sondern erst durch die Auslandsanlage geschaffen wurde. Es istausreichend, daß der Steueranspruch bei der Verwirklichung der Haupttatbesteht.4. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter [X.] des [X.]s der von dem Angeklagten geleisteten Be-hilfehandlungen jeweils Hinterziehungen der Bankkunden bis zum [X.]in den [X.] einbezogen hat. Die zeitliche Reichweite einer strafba-ren Beihilfehandlung bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Gehilfenim Einzelfall. Nimmt der Bankangestellte an, der Bankkunde werde [X.] wiezumeist schon in der Vergangenheit [X.] über mehrere Jahre hinweg die Erträ-ge aus den transferierten Geldbeträgen nicht versteuern, dann erstreckt sichdie [X.] von ihm einheitlich erbrachte [X.] Hilfeleistung auch auf die insoweit [X.] weiteren Steuerhinterziehungen (vgl. Löwe-Krahl, Steuerhinterzie-hung bei Bankgeschäften, 2. Aufl. 2000, [X.] f.).I[X.] Revision der [X.] ihrem Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft die [X.] größeren [X.]s; daneben greift sie den [X.] an.[X.] 14 [X.]1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begegnet das Urteilkeinen Bedenken, soweit das [X.] bei der Feststellung des[X.]s lediglich diejenigen Zinserträge berücksichtigt hat, die [X.] erzielt wurden, bei deren anonymem Transfer ins Ausland [X.] mitgewirkt hat.Hinsichtlich der Zinserträge, die von den betreffenden [X.] anderen Auslandsanlagen als den vom Angeklagten eingerichtetenKonten erzielt wurden und die ebenfalls nicht versteuert wurden, ist [X.], ob das Verhalten des Angeklagten die jeweiligen Steuerhinter-ziehungen überhaupt objektiv [X.] und sei es nur psychisch [X.] gefördert hat. [X.] sind die Erwägungen, mit denen das [X.] insoweit einenBeihilfevorsatz des Angeklagten ausgeschlossen hat, aus [X.] zu beanstanden. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt dafür,der Angeklagte könnte gewußt haben, daß die von ihm unterstützten Bank-kunden ohne seine Mitwirkung weitere Geldbeträge im Ausland angelegthatten, deren Erträge sie in Steuererklärungen nicht angeben wollten.2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme jeweils einer einheitlichenBeihilfe des Angeklagten, soweit die Zeugen St und [X.]mitUnterstützung des Angeklagten mehrere nicht in einem engen zeitlichen Zu-sammenhang stehende und zum Teil auf mehrere Monate verteilte anonymi-sierte [X.] vorgenommen haben, weil sich die [X.] jeweils auf dieselben Haupttaten bezogen haben. Mehrere Bei-hilfehandlungen zu einer Tat rechtfertigen nämlich grundsätzlich lediglich [X.] einer Beihilfe, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem [X.] der Haupttat [X.] hier der [X.] § 370 [X.] im Hinblick auf die einheitlich abzugebende Einkommensteu-ererklärung [X.] ableiten läßt (vgl. [X.] NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.).3. Der Schuldspruch hält auch im übrigen rechtlicher Nachprüfungstand.[X.] 15 [X.]Zwar hat das [X.] keine Feststellungen zu einer jeweils mögli-chen, gegebenenfalls mit der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in [X.] Begünstigung der Bankkunden durch den Angeklagten gemäߧ 257 Abs. 1 StGB getroffen. Die Handlungen des Angeklagten waren [X.] jeweils zugleich objektiv geeignete Hilfeleistungen im Sinne einer Begün-stigung nach § 257 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 4 [X.] im Hinblick auf bereits be-gangene Steuerhinterziehungen von Bankkunden.Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen hatten die vondem Angeklagten unterstützten Bankkunden bereits in der [X.] Kapitalerträge dem Finanzamt verschwiegen und wollten diese Praxis inder Zukunft fortsetzen. Der anonyme Geldtransfer konnte daher auch [X.] der Vermögensvorteile vergangener Steuerhinterziehungen [X.] dienen. Soweit die von dem Angeklagten unterstützten Bank-kunden Geldbeträge transferierten, die nicht aus von ihnen versteuertemEinkommen, sondern zumindest zum Teil aus —Schwarzgeldfi stammten, [X.] die von den Bankkunden zuvor begangenen [X.] Vortaten einer Begünstigung durch den Angeklagten (vgl. [X.]R[X.] § 369 Abs. 1 Nr. 4 [X.] Begünstigung 1 = [X.] [X.], 103; [X.] inHübschmann/[X.]/[X.], [X.] und FGO § 369 Rdn. 101). Zwar stellenEinnahmen aus —steuerunehrlichen Geschäftenfi für sich betrachtet keineVorteile aus einer Steuerhinterziehung dar ([X.] aaO). Die in den übertrage-nen Geldbeträgen enthaltenen Vorteile von bereits begangenen [X.] liegen aber in der niedrigeren Steuerfestsetzung, als sie [X.] Angaben erfolgt wäre, d. h. in der tatsächlichen —[X.] (vgl. [X.] aaO; [X.], Steuerstrafrecht 7. Aufl.§ 369 [X.] Rdn. 66; [X.] in [X.] [Hrsg.], Strafverfolgung [X.] im Steuerstrafrecht, 1983, [X.], 135). Die [X.] Vorteils, der keine Steuererstattung voraussetzt, ist gewahrt, wenn zumZeitpunkt der Begünstigungshandlung die erlangten Steuerersparnisse alsgeldwerte Vorteile im Vermögen des [X.] noch vorhanden sind, ohne[X.] 16 [X.]daß es auf die Sachidentität ankommt ([X.] aaO; [X.]St 36, 277, 281 f. zumBetrug; [X.]R StGB 257 Abs. 1 [X.] Tatvorteil, unmittelbarer 3 zur Untreue; vgl.auch [X.] aaO § 369 Rdn. 68 f.). Entscheidend für die Beurteilung [X.] Hilfeleistung als Begünstigung ist hierbei, ob die Verwirklichung einesSteueranspruchs unmöglich gemacht wird oder noch weiter erschwert wird,als dies bereits durch die erfolgte Hinterziehung geschehen ist ([X.]R [X.]§ 369 Abs. 1 Nr. 4 [X.] Begünstigung 1; vgl. auch [X.] 1954, 349; [X.] inHübschmann/[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO S. 136). Dies war bei [X.] Angeklagten unterstützten anonymisierten Kapitalübertragung ins [X.] der Fall, weil durch die Anonymisierung Herkunft und Verbleib des [X.] weiter verschleiert wurden und im Ausland eine Überprüfungdurch Steuerbehörden ohnehin ausgeschlossen ist.Der Senat schließt jedoch aufgrund des vom [X.] festgestell-ten Sachverhalts aus, daß eine Verurteilung tragende Feststellungen für ei-nen Begünstigungsvorsatz des Angeklagten getroffen werden können. Inso-weit reicht es nämlich nicht aus, daß sich der [X.] darauf erstreckt,daß der Haupttäter eine rechtswidrige Tat begangen hat. Vielmehr muß [X.] des [X.] hinzukommen, dem Vortäter die Vorteile der [X.] sichern, ohne daß dies allerdings der einzige Zweck des Tuns sein muß(vgl. nur [X.]St 4, 107; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 257 Rdn. 9). Hierversuchte der über frühere Steuerhinterziehungen seiner Kunden im [X.] nicht informierte Angeklagte jeweils zunächst, die Bankkunden dazu zubewegen, ihre Kapitalanlagen im Inland zu belassen. Vor diesem Hintergrundliegt es eher fern, daß es dem Angeklagten bei dem jeweils dann doch vor-genommenen Transfer gerade darauf ankam, hinsichtlich bereits hinterzoge-ner Steuern die Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu [X.] Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfungteilweise nicht stand. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe [X.]; sie unterliegt nur einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nach-[X.] 17 [X.]prüfung. Ein Eingriff des [X.] ist aber dann möglich, wenn [X.] in sich fehlerhaft sind oder wenn sich [X.] so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechterSchuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt,der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist ([X.]St 29, 319,320). Zurecht wendet sich die Staatsanwaltschaft angesichts der getroffenenFeststellungen gegen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Darüber hinaus istder Rechtsfolgenausspruch indes [X.]) Bei der gegebenen Sachlage ist die unterbliebene Verhängung [X.] nicht zu beanstanden; dies läge insbesondere bei gravieren-deren Fällen durchaus nahe (vgl. z. B. LG Bochum, Urteil vom15. März 1999, teilweise abgedruckt in [X.], 1430). Angesichts [X.] des vorliegenden Falles erscheinen auch die vom [X.] gefundenen sehr milden Einzelgeldstrafen sowie die Gesamtgeldstrafegerade noch vertretbar. Der geständige und nicht vorbestrafte [X.] für seine Hilfeleistungen keinerlei persönliche Vorteile erlangt; die [X.] Steuern wurden zwischenzeitlich nachgezahlt. Schließlich dientedas Strafverfahren gegen den Angeklagten von Anfang an auch der Herbei-führung einer Grundsatzentscheidung über eine allgemein bedeutsameRechtsfrage durch den [X.] und war dabei [X.] nicht zuletzt auf-grund der besonderen öffentlichen Beachtung und der langen Verfahrens-dauer [X.] für den Angeklagten mit erheblich stärkeren Belastungen verbunden,als es bei Taten vergleichbarer Schwere regelmäßig der Fall ist.b) Hingegen liegen für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt weder [X.] des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB noch diejenigen des§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vor.Entgegen der Auffassung des [X.]s ist [X.] auch unter Berück-sichtigung der Gesamtsituation des Angeklagten [X.] angesichts eines vom [X.] vorgenommenen Transfers von insgesamt mehr als 2,3 Millio-[X.] 18 [X.]nen DM der Tatbeitrag des Angeklagten nicht als gering anzusehen. [X.] der Angeklagte auf ein bereits vorhandenes Verschleierungssystem zu-rückgreifen können. Nach den Urteilsfeststellungen entwickelte er aber Ei-geninitiative, die von seinen Vorgesetzten gebilligt wurde. Die von dem [X.] vorgenommenen Verschleierungshandlungen waren keine [X.]. Sie entsprachen einem System, das beim Geldtransfer über dieW[X.] LB an deren Tochterunternehmen in [X.] und der Schweiz ineiner Vielzahl von Fällen anonymisierter Übertragung von [X.] fürBankkunden angewendet wurde. Wie auch dem Angeklagten aus [X.] mit dieser Frage bekannt war, diente das System, das anläßlichder Einführung der Zinsabschlagsteuer geschaffen wurde, der [X.] gesetzgeberischen Maßnahmen, die das [X.] zurHerstellung einer tatsächlichen Besteuerungsgleichheit und zur Beseitigungdes [X.] gefordert hatte, welches zur Verfassungswidrigkeit derbisherigen Besteuerung von Kapitalerträgen geführt hatte. Bei dem [X.] Angeklagten, das nach den Urteilsfeststellungen nach gewisser Zeit so-gar in Routine überging, handelte es sich daher nicht lediglich um ein —[X.], sondern um ein Vorgehen, das darauf abzielte, [X.] die Umgehung steuerlicher Kontrollinstrumente zu erleichternund damit das gesetzgeberische Ziel [X.] die Herstellung der [X.] der Kapitalertragsbesteuerung [X.] zu vereiteln. Wird in derartigen Fällennicht zu einer Strafe verurteilt, so könnte in der Bevölkerung der [X.], daß dem durch § 370 [X.] geschützten Rechtsgut der Sicherungdes staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständigenSteueraufkommens (vgl. [X.]St 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5; [X.]aaO § 370 [X.] Rdn. 9.6 m.w.N.), nur geringe Bedeutung zukomme, was zueiner ernstlichen Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung im Be-reich der Steuerehrlichkeit führen könnte.5. Bei dieser Sachlage bedarf es einer Zurückverweisung der [X.] das [X.] zur erneuten Strafzumessung nicht; der Senat erkennt[X.] 19 [X.]vielmehr auf die bislang vorbehaltene Gesamtgeldstrafe durch (§ [X.]. 1 StPO).[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause[X.] 20 [X.]Nachschlagewerk:[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB § 27[X.] 1977 § 370Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in [X.] Kapitaltransfers ins Ausland.[X.], Urt. v. 1. August 2000 - 5 StR 624/99 LG Wuppertal -

Meta

5 StR 624/99

01.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2000, Az. 5 StR 624/99 (REWIS RS 2000, 1514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1514

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 489/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 536/08 (Bundesgerichtshof)


VIII R 22/10 (Bundesfinanzhof)

Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter - Freie Beweiswürdigung des …


4 StR 453/00 (Bundesgerichtshof)


5 StR 510/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.