Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. II ZB 16/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1498

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[X.]/02vom23. September 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2002durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:[X.] gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerdein dem Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] 15. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] als unzulässigverworfen.[X.]: 24,46 Gründe:[X.] Gegen den Kläger ist am 1. August 2001 ein auf Abweisung seinerKlage lautendes Versäumnisurteil des [X.] ergangen.Der Kläger hat verspätet Einspruch dagegen eingelegt. Durch Beschluß vom19. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des [X.] zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Land-gericht hat die Beschwerde des [X.] gegen die amtsgerichtliche Entschei-dung mit dem angefochtenen Beschluß als sofortige angesehen und nach [X.] der Meistbegünstigung als statthaft behandelt, sie jedoch als unbe-- 3 -gründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit [X.] will der Kläger die Zulassung der Rechtsbeschwerde errei-chen.I[X.] [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem [X.], § 574 ZPO n.F., die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfecht-bar ist (vgl. [X.], WRP 2002, 593, 599; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 574Rdn. 16).Der Senat hat mit Rücksicht darauf, daß das Amtsgericht durch [X.] durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, gleichwohlgeprüft, ob eine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Dem Kläger hättenämlich die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. offen ge-standen, wenn das Amtsgericht über seinen Einspruch in Urteilsform entschie-den und die Berufung nicht zugelassen hätte, er daraufhin Berufung [X.] das [X.] das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungs-summe und fehlender Zulassung verworfen hätte. Die Prüfung hat ergeben,daß die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Sie wäre nach § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. zwar statthaft, wegen Fehlens der Voraussetzungendes § 574 Abs. 2 ZPO n.F. aber nicht zulässig gewesen: Die Sache hat keine- 4 -grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung [X.].Röhricht[X.][X.][X.]Münke

Meta

II ZB 16/02

23.09.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. II ZB 16/02 (REWIS RS 2002, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1498

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