Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZB 271/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1357

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[X.] ZB 271/02vom1. Oktober 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: neinGvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft,wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen [X.]uß zugelassenhat.[X.], [X.]uß vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 -LGBochum AGHerne-Wanne- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 7a [X.] vom 27. Mai 2002 - 7a [X.]/02 - wirdauf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.[X.]: 125 Gründe:[X.] Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit [X.] 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu voll-strecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebüh-ren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisorssetzte das Amtsgericht mit [X.]uß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest.Mit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksre-visor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des [X.] nichtnur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das [X.] die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der [X.] habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei [X.] zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der [X.] aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftragauszugehen sei, hat das [X.] die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf§ 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-sen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerdebegehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen [X.]usses.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 [X.] auf [X.] und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2Satz 3 [X.] findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden [X.] im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neuge-staltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivil-prozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) geblieben. Art. 32Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Be-schwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] lediglich an die [X.] angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an ei-nen obersten Gerichtshof des [X.] ist dagegenbeibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeu-tig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausge-- 4 -schlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der [X.] wäre (BT-Drucks. 14/4722, [X.] zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. fernerHartmann, [X.], 31. Aufl. § 5 [X.] Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn.34).Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts dieEntscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerde-gericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.]), soll die Ver-einheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung imKostenfestsetzungsverfahren erfolgen.2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ändertan dem Ausschluß des [X.] zum [X.] gemäß den§§ 5 Abs. 2 Satz 3 [X.], 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPObesteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3[X.]) der Anfechtung entzogen ist, auch bei - [X.] - [X.] bleibt ([X.], Urt. v. 24. Juni 1987 - [X.], [X.], 49,50 f; Urt. v. 18. März 1992 - [X.], [X.], 216, 217; [X.]. [X.], z.[X.].). Die Bindungswirkung der Rechts-mittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 [X.].F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wieneuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den§§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722,S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; [X.]/[X.], [X.]. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann- 5 -dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenerInstanzenzug eröffnet wird.II[X.] Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nichtdurch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist, § 78 Abs. 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] 18/02,NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 [X.]; [X.]. [X.] Juli 2002 - [X.] 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechts-beschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Zieldient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassenoder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Fil-terung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse unddes Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim [X.] bedarf([X.], [X.]. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für [X.], auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/[X.] aaO§ 78 Rn. 15).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Kirchhof [X.][X.]

Meta

IX ZB 271/02

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZB 271/02 (REWIS RS 2002, 1357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1357

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