Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2019, Az. IX B 93/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 8979

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Gegenstand

Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge


Leitsatz

1. NV: Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen sind und was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.

2. NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, richtet sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG und genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2018 7 K 130/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Weise dargelegt.

2

1. Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 [X.]O) wegen einzelner Feststellungen oder rechtlicher Gesichtspunkte setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger

-       

den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen --von ihnen nicht zu vertretenden-- Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen waren (vgl. § 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--, sowie [X.]-Beschluss vom 1. August 2005 X B 24/05, [X.]/NV 2005, 2222, Rz 3, 16; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 23) und

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was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des Finanzgerichts ([X.]) --auf der Basis der von diesem vertretenen [X.] hätte beeinflussen können (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2005, 2222, Rz 17; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 119 Rz 22).

3

2. An einem derartigen (substantiierten) Vortrag mangelt es im Streitfall. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigte bereits in den beiden mündlichen Verhandlungen vom 24. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte bzw. vor dem [X.] in beiden Terminen daran gehindert war, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Die Kläger führen auch nicht konkret aus, inwiefern ihnen das [X.] trotz der zahlreichen Stellungnahmen ihrer Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen ihre Prozessbevollmächtigte sich in den beiden mündlichen Verhandlungen nicht hatte äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör in den mündlichen Verhandlungen noch vorgetragen hätte. Ebenso führen die Kläger nicht aus, ob durch ihr --lediglich infolge des [X.] unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] anders hätte ausfallen können (vgl. [X.]-Beschluss vom 28. Februar 2014 III B 126/13, [X.]/NV 2014, 884, Rz 12).

4

Vielmehr wenden die Kläger sich mit dem Vortrag, das [X.] habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, gegen die materiell-rechtliche Auffassung des [X.]. Das genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge und vermag die Zulassung der Revision --wie [X.] nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 11. Mai 2016 III B 105/15, [X.]/NV 2016, 1291, Rz 14).

5

3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O).

6

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 93/18

22.03.2019

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 23. Mai 2018, Az: 7 K 130/17, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 116 Abs 5 S 1 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 295 ZPO, § 155 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2019, Az. IX B 93/18 (REWIS RS 2019, 8979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8979

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