10. Senat | REWIS RS 2016, 9688
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des Handlungsverbots - Pflicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung - Eintritt in die Begründetheitsprüfung - Überraschungsentscheidung
1. NV: Auch ein gegen das "Gericht" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
2. NV: Die "schlicht" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigung des FG kann selbst wenn diese umfänglich begründet wird keine Spruchkörperablehnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, mit der Folge, dass darüber von den abgelehnten Richtern selbst entschieden werden kann. Einer vorherigen Abgabe dienstlicher Äußerungen bedarf es dazu nicht.
3. NV: Das sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO ergebende Handlungsverbot erstreckt sich nicht auf den Fall eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs.
4. NV: Das Gericht muss den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen. Durch diesen ersten Bearbeitungsschritt wird die Schwelle zur im vereinfachten Ablehnungsverfahren unzulässigen "Begründetheitsprüfung" noch nicht überschritten.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2015 2 K 1190/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[X.] Gegenstand des [X.] sind vom [X.]eklagten und [X.]eschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) mit [X.]escheid vom 7. [X.]ezember 2010 gemäß § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) festgesetzte Säumniszuschläge in Höhe von 6.755 €. [X.]iesen lag eine mit [X.]escheid vom 30. November 2007 für das Streitjahr 2005 festgesetzte [X.]inkommensteuer in Höhe von 18.300 € zugrunde, welche das [X.] im Zuge des vom Kläger und [X.]eschwerdeführer (Kläger) dagegen angestrengten [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]escheid vom 7. [X.]ezember 2010 zugleich auf 0 € herabgesetzt hatte.
[X.]as [X.] hatte mangels Abgabe einer [X.]inkommensteuererklärung für das [X.] die [X.]esteuerungsgrundlagen zunächst geschätzt (§ 162 [X.]). In diese Schätzung war ein "Veräußerungsgewinn" in Höhe von 241.540 € eingeflossen, der aus der [X.]eendigung einer --zwischen dem [X.] und dem Kläger seinerzeit ebenfalls streitigen-- [X.]etriebsaufspaltung resultierte. [X.]er Gewinnermittlung legte das [X.] einen Grundstückswert von 1 Mio. € zugrunde. [X.]iesen Wertansatz verfolgte es nicht weiter, nachdem der Kläger im [X.]inspruchsverfahren eine [X.]inkommensteuererklärung für 2005 nachgereicht und hinsichtlich des Grundstücks ein Wertgutachten vom 30. September 2006 vorgelegt hatte, wonach von einem Verkehrswert von 980.000 € auszugehen sei. Letztendlich setzte es in Übereinstimmung mit dem Kläger einen Grundstückswert von 844.000 € an, was im [X.]rgebnis zu der genannten Nullfestsetzung führte.
[X.]inen vom Kläger im [X.] beantragten [X.]rlass der Säumniszuschläge (§ 227 Halbsatz 1 [X.]) lehnte das [X.] ab. [X.]inspruch und Klage blieben --nach zuvor erlassenem [X.] erfolglos.
[X.]as [X.] ([X.]) erkannte im Rahmen seiner gemäß § 102 Satz 1 der [X.]sordnung ([X.]O) bei [X.] eingeschränkten Prüfungskompetenz, die Ablehnung des (auch teilweisen) [X.]rlasses der Säumniszuschläge sei mit [X.]lick auf § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] ermessensfehlerfrei gewesen. Auch eine --vom Kläger [X.] Nichtigkeit des ursprünglichen [X.]inkommensteuerbescheids vom 30. November 2007 sei nicht gegeben. [X.]s könne nicht festgestellt werden, dass das [X.] "bewusst den Wert des Grundstücks zum Nachteil des [X.] geschätzt" habe. [X.]er anfänglich zugrunde gelegte Wert des sich in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks von 1 Mio. € habe sich an den Angaben des [X.] zum Verkehrswert orientiert. [X.]as [X.] habe nicht annehmen müssen, "dass es sich bei dem angegebenen Wert um einen solchen inklusive Umsatzsteuer handelt, da [X.] gemäß § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen". "Selbst bei positiver Kenntnis" des [X.] vom Gutachteninhalt bzw. der dort getroffenen Aussage, "dass der Verkehrswert die derzeit gültige Mehrwertsteuer beinhaltet", sei "nicht zwingend der Schluss zu ziehen gewesen, dass in diesem Verkehrswert 16 % Mehrwertsteuer enthalten sind, da die gesetzliche Mehrwertsteuer wegen § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG eigentlich mit 0,- € anzusetzen gewesen wäre". Weitergehende [X.]rmittlungen zum Grundstückswert habe das [X.] nicht durchführen müssen. Aus der "Gesamtschau der Vorkommnisse" ergebe sich nichts anderes. Schließlich sei auch keine persönliche Unbilligkeit anzunehmen gewesen. [X.]er Kläger habe den von ihm diesbezüglich angeführten Umstand, aufgrund der noch offenen Säumniszuschläge keine Gewerbeerlaubnis zu erhalten und demgemäß daran gehindert zu sein, eine neue gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen, nicht hinreichend substantiiert.
[X.]ie Revision gegen sein Urteil ließ das [X.] nicht zu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf "§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. und Nr. 3 [X.]O sowie ... § 119 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]O" stützt.
Unter "[X.] Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O" beanstandet er eine "Verletzung des gesetzlichen [X.]s", des "Rechts auf rechtliches Gehör" sowie des "Willkürverbots" und sieht den absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 [X.]O als gegeben an (Punkte [X.]1.1 bis [X.]1.7, Seiten 1 bis 15 der [X.]). [X.]er Rüge liegen die nachstehenden Ablehnungsgesuche zugrunde, welche der jeweils abgelehnte Spruchkörper des [X.] selbst als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat. [X.]er Kläger erkennt darin --aus verschiedenen [X.] ein objektiv willkürliches Vorgehen der Vorinstanz; die abgelehnten [X.] hätten sich "zu [X.]n in eigener Sache erhoben". Außerdem hätten diese aufgrund der vom Kläger zeitnah erhobenen Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen (§ 133a [X.]O) gegen das sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebende "Handlungsverbot" verstoßen.
[X.]er Kläger hat bei Gericht im [X.]inzelnen folgende Ablehnungsgesuche angebracht bzw. Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen (jeweils Schriftsatzdatum) erhoben: |
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[X.]rster [X.]efangenheitsantrag vom 26. Juni 2014 gegen den Präsidenten des [X.] als Vorsitzenden (Präs[X.]) A, den [X.] am [X.] (Ri[X.]) [X.] und die [X.]in am [X.] ([X.][X.]) [X.] betreffend den [X.]eschluss des [X.] vom 4. Juni 2014 2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender [X.]rfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen hat. |
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[X.]rste "Gegenvorstellung" und "Gehörsrüge gem. § 133a [X.]O" (Gegenvorstellung/Anhörungsrüge) vom 27. Juni 2014 betreffend den vorgenannten [X.]eschluss vom 4. Juni 2014. |
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Zweiter [X.]efangenheitsantrag vom 12. März 2015 gegen Präs[X.] A, Ri[X.] [X.] und [X.]in ([X.]) [X.] betreffend den [X.]eschluss des [X.] vom 2. Februar 2015 2 V 1364/14, mit dem die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der streitgegenständlichen Säumniszuschläge als unzulässig zurückgewiesen hat. |
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[X.]ritter [X.]efangenheitsantrag vom 7. April 2015 gegen Präs[X.] A, Ri[X.] [X.] und [X.] [X.] betreffend den [X.]eschluss des [X.] vom 20. März 2015 2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den ersten und zweiten [X.]efangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. |
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Zweite Gegenvorstellung/Anhörungsrüge vom 8. April 2015 betreffend den vorgenannten [X.]eschluss vom 20. März 2015. |
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Vierter [X.]efangenheitsantrag vom 25. April 2015 gegen Präs[X.] A, [X.] [X.] und den Vizepräsidenten des [X.] (VPräs[X.]) [X.] betreffend den [X.]eschluss des [X.] vom 9. April 2015 2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den dritten [X.]efangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. |
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[X.]ritte Gegenvorstellung/Anhörungsrüge vom 3. Mai 2015 betreffend den vorgenannten [X.]eschluss vom 9. April 2015. |
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Fünfter [X.]efangenheitsantrag vom 28. Mai 2015 gegen Präs[X.] A, Ri[X.] [X.] und VPräs[X.] [X.] betreffend den [X.]eschluss des [X.] vom 30. April 2015 2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den vierten [X.]efangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. |
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Vierte Gegenvorstellung/Anhörungsrüge vom 29. Mai 2015 betreffend den vorgenannten [X.]eschluss vom 30. April 2015. |
[X.]en fünften [X.]efangenheitsantrag wies das [X.] mit [X.]eschluss vom 12. Juni 2015 2 K 1190/11 in der [X.]esetzung mit Präs[X.] A, Ri[X.] [X.] und [X.][X.] F als unzulässig zurück.
[X.]ie Gegenvorstellung/Anhörungsrüge des [X.] betreffend den PKH-[X.]eschluss vom 4. Juni 2014 verwarf die Vorinstanz in derselben [X.]esetzung mit [X.]eschluss vom 15. Juni 2015 2 K 1227/14 als unzulässig, da diese Rechtsbehelfe außerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 [X.]O erhoben worden seien. Hiergegen wandte der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Fotokopie des [X.] u.a. ein, der PKH-[X.]eschluss sei nach dem auf dem Umschlag erfolgten Vermerk --entgegen der [X.] in der [X.]-Akte ([X.]d. I, [X.]l. 105)-- erst am 13. Juni 2014 zugestellt worden. Auch seine Nichtzulassungsbeschwerde stützt er unter [X.]1.7 und [X.]3. u.a. hierauf.
[X.]ie übrigen Gegenvorstellungen/Anhörungsrügen gegen die [X.]ntscheidungen in den [X.] wies der genannte [X.]-Senat mit [X.]eschlüssen vom --jeweils-- 15. Juni 2015 2 K 1128/15 (bezüglich [X.]eschluss vom 20. März 2015), 2 K 1160/15 (bezüglich [X.]eschluss vom 9. April 2015) und 2 K 1189/15 (bezüglich [X.]eschluss vom 30. April 2015) als unbegründet zurück.
Unter [X.]2. rügt der Kläger eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs ... im Rahmen des Hauptsacheverfahrens" und "des Willkürverbots"; er vertritt die Auffassung, insofern läge der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 3 [X.]O vor (Punkte [X.]2.1 bis [X.]2.8, Seiten 15 bis 23 der [X.]). [X.]ereits im Schriftsatz vom 23. [X.]ezember 2013 (Antrag auf mündliche Verhandlung) habe er darauf hingewiesen, "dass das Gericht von einem falschen Gutachtenwert ausgeht, wenn es auf einen Verkehrswert von 980.000 [X.]uro verweist". [X.]s sei zu beachten, dass "der Gutachter bei seiner Wertermittlung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Verkehrswert die zum damaligen Zeitpunkt anfallende Umsatzsteuer von 16 % enthalte, da hier von einer Veräußerung mit Umsatzsteuer auszugehen war". [X.]er "maßgebliche Verkehrswert laut Gutachten betrage daher netto lediglich 844.827,58 [X.]uro". [X.]as [X.] habe im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 "ausdrücklich bestätigt, ... dass es unter [X.]erücksichtigung des Wertgutachtens aus dem Jahre 2006 --auch ohne die [X.]inreichung einer vollständigen [X.] zu einer Steuerfestsetzung von 0,- [X.]uro gekommen wäre". "[X.]ieses gesamte Vorbringen" habe das [X.] unberücksichtigt gelassen.
Außerdem habe das Gericht die vom Kläger im [X.] bzw. Anhörungsrügeschriftsatz vom 27. Juni 2014 sowie durch entsprechende [X.]ezugnahme nochmals in der mündlichen Verhandlung beantragte "Vernehmung der für das Zwangsversteigerungsverfahren verantwortlichen Rechtspflegerin K" übergangen. [X.]amit habe er, der Kläger, u.a. unter [X.]eweis gestellt, "dass dem [X.]eklagten das Verkehrswertgutachten der H-GmbH bereits vor [X.]rlass des [X.] im Jahre 2007 positiv bekannt war". [X.]em [X.] sei "vom [X.] im Rahmen seiner Anfrage nach dem Verkehrswert in 7/2007 ... mitgeteilt worden, dass für das Objekt ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, welches --auch für [X.] zur [X.]insicht auslag".
[X.]ie Ausführungen im "angegriffenen Urteil ab Seite 11" zu § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) begründeten ferner eine "Überraschungsentscheidung zu Lasten des [X.]". [X.]er Kläger habe "keinesfalls damit rechnen" müssen, "dass das [X.] die Klage mit einer auf die (angebliche) [X.] gestützten [X.]egründung abweisen würde". [X.]as [X.] habe diese Rechtsansicht erstmals in der Vorentscheidung offengelegt und damit "bewusst verhindern" wollen, dass der Kläger "auf die Urteilsbegründung noch rechtzeitig [X.]influss nehmen konnte".
[X.]ie Vorinstanz sei "objektiv willkürlich ... von '[X.]' i.S.v. § 4 Nr. 9 a UStG" ausgegangen, obwohl "Grundlage der Schätzung ... gerade nicht ein Veräußerungsgewinn ..., sondern ... ein Aufgabe- bzw. [X.]ntnahmegewinn" gewesen sei. [X.]s verstoße gegen die [X.]enkgesetze, dem [X.] die Vorschrift des § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG zugute zu halten, wenn es "nach [X.]inreichung der [X.]inkommensteuererklärung und der darin in Abzug gebrachten Umsatzsteuer" doch "diese [X.]erechnung des [X.] anstandslos übernommen und in seinem Änderungsbescheid die [X.]inkommensteuer ... antragsgemäß auf 0,- [X.]uro herabgesetzt" habe. [X.]afür bzw. für die dennoch erfolgte Festsetzung der Säumniszuschläge bestehe keine "rechtliche Grundlage". Vielmehr gehe aus dem Schreiben des [X.]undesministeriums der Finanzen ([X.]MF) vom "23." (richtig: 13.) April 2004 IV [X.] 7-S 7300-26/04 ([X.]St[X.]l I 2004, 469) betreffend die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche [X.] hervor, dass die "[X.]ntnahme ... nicht nach § 4 Nr. 9 a UStG steuerbefreit" sei. [X.]asselbe ergebe sich für das Streitjahr aus Abschn. 71 Abs. 1 Satz 1 der vom [X.]MF zu § 4 Nr. 9 UStG herausgegebenen [X.] ([X.]) 2005. [X.]iese "verbindlichen Weisungen" seien vom [X.] "objektiv willkürlich" nicht berücksichtigt worden.
[X.]aran anknüpfend beanstandet der Kläger unter [X.]3. eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs ... im Rahmen des [X.]", welche auf die Vorentscheidung durchschlage (Punkte [X.]3.1 bis [X.]3.4, Seiten 23 bis 27 der [X.]).
Zuletzt bemängelt er unter "I[X.] Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. [X.]O" (Punkte I[X.]1. bis I[X.]1.4, Seiten 27 bis 31 der [X.]), die Vorinstanz sei bei der Zurückweisung der Gegenvorstellungen/Anhörungsrügen in [X.]ezug auf die Anwendung von § 47 Abs. 1 ZPO von dem "Urteil" (richtig: [X.]eschluss) des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) vom 8. Juli 2013 III [X.] 149/12 ([X.]FH/NV 2013, 1602) abgewichen. [X.]anach habe auch insoweit ein entsprechendes Handlungsverbot der als befangen abgelehnten [X.] bestanden. Stattdessen habe sich das [X.] auf den gegenläufigen, im [X.]ntscheidungszeitpunkt jedoch längst überholten [X.]FH-[X.]eschluss vom 12. März 2009 XI S 17-21/08 (Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, [X.]) berufen, dem der [X.]undesgerichtshof ([X.]GH) bereits mit [X.]eschluss vom 15. Juni 2010 XI Z[X.] 33/09 (Monatsschrift für [X.]eutsches Recht --M[X.]R-- 2010, 945) inhaltlich entgegengetreten sei. Folglich liege gleichfalls hinsichtlich der [X.]GH-[X.]ntscheidung eine Rechtsprechungsdivergenz vor.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist teilweise unzulässig, da der [X.]läger die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 [X.]O genannten Revisionszulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O), z.T. ist sie unbegründet, weil ein solcher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die [X.]eschwerde ist damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines [X.]efangenheitsgesuchs gestützt werden. Anders ist dies lediglich dann, wenn ein [X.]efangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist (ständige [X.]-Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 10. September 2015 [X.] 134/14, [X.], 54, unter [X.] cc; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 8 und 9, jeweils dritter Spiegelstrich; Gräber/Stapperfend, a.a.[X.], § 51 Rz 76; jeweils m.w.[X.]). Solches ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Entgegen dem Vortrag des [X.] konnte das [X.] unter Mitwirkung der jeweils abgelehnten [X.] selbst in der Sache entscheiden, denn alle fünf [X.]efangenheitsanträge waren offensichtlich unzulässig.
a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene [X.]eteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver [X.]etrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten [X.]s zu befürchten (vgl. z.[X.]. [X.] vom 1. April 2003 VII S 7/03, [X.] 2003, 1331, und vom 10. März 2015 V [X.] 108/14, [X.] 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten [X.]s ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Ist das Ablehnungsgesuch in Ausnahmefällen indes wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s zurückgewiesen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. [X.] vom 4. März 2014 VII [X.] 131/13, [X.] 2014, 1055, und vom 3. Juli 2014 V S 15/14, [X.] 2014, 1574, jeweils unter [X.]; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2016 [X.] 38/15, [X.], 930, unter [X.]). Diese Voraussetzungen sind etwa gegeben, wenn --wie hier-- ein ganzer Spruchkörper (nicht nur, wie der [X.]läger meint, das ganze "Gericht" als solches) abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver [X.]etrachtung auf eine [X.]efangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (vgl. erneut z.[X.]. [X.] in [X.] 2014, 1055; Gräber/ Stapperfend, a.a.[X.], § 51 Rz 27, 47 f.).
Die Selbstentscheidung eines abgelehnten [X.]s ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen [X.]s in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine [X.]eurteilung des eigenen Verhaltens und damit keine Entscheidung "in eigener Sache" voraussetzt. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich ein abgelehnter [X.] nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum [X.] in eigener Sache machen (vgl. zuletzt [X.] vom 29. Dezember 2015 IV [X.] 68/14, [X.] 2016, 575, unter [X.]1., mit Verweis auf die [X.]eschlüsse des [X.] vom 2. Juni 2005 2 [X.]vR 625/01, 2 [X.]vR 638/01, [X.]ammerentscheidungen des [X.] 5, 269, unter [X.], und vom 15. Juni 2015 1 [X.]vR 1288/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, unter [X.]).
b) Vorliegend beschränkten sich die --in der [X.] nicht vollumfänglich wiedergegebenen-- [X.] des [X.] der Sache nach auf eine [X.]ritik an den --ebenfalls nicht vollständig mitgeteilten-- [X.]egründungen der den [X.] jeweils vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidungen. Nach dem Inhalt der [X.]eschwerdebegründung zeigen die einzelnen [X.] keine konkreten Anhaltspunkte auf, die bei vernünftiger objektiver [X.]etrachtung auf eine [X.]efangenheit jedes einzelnen Mitglieds des [X.] hindeuten können. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, um eine Ablehnung des gesamten [X.] zu begründen. Demgegenüber kann die "schlicht" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, auch wenn diese umfänglich bzw. wiederholt begründet wird, keine Spruchkörperablehnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist das Ablehnungsgesuch vielmehr offensichtlich unzulässig, mit der Folge, dass darüber von den abgelehnten [X.]n selbst entschieden werden kann (vgl. z.[X.]. [X.] in [X.], 575, unter [X.]2.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 51 [X.]O Rz 140). Damit erübrigen sich auch die vom [X.]läger vermissten vorherigen dienstlichen Äußerungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) der abgelehnten [X.] (s. z.[X.]. [X.] in [X.] 2014, 1574, unter [X.]; Gräber/Stapperfend, a.a.[X.], § 51 Rz 68; [X.] in [X.], § 51 [X.]O Rz 140, m.w.[X.]; darauf hatte auch schon das [X.] in seinem [X.]eschluss vom 9. April 2015 2 [X.] 1190/11, unter I[X.]2., a.E., unter Verweis auf den [X.] vom 12. Oktober 2011 V ZR 8/10, [X.], 450, unter I[X.]3., hingewiesen).
c) Eine andere [X.]eurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der [X.]läger nach dem Inhalt seiner [X.]eschwerdebegründung u.a. eine vermeintlich willkürliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Gegenstand seiner [X.] gemacht hat.
aa) Aufgrund des lückenhaften [X.] (es fehlt außerdem an der vollständigen Wiedergabe des Inhalts der Entscheidungen über die [X.]) kann schon nicht nachvollzogen werden, welches klägerische Vorbringen der Vorinstanz wann zur [X.]enntnis gebracht worden ist. Insoweit hätte es in der [X.]eschwerdebegründung einer genauen Abschichtung der einzelnen Schriftsätze und Entscheidungen bedurft, um ein objektiv willkürliches Übergehen von klägerischem Vortrag substantiiert und schlüssig darzulegen (allgemein zu den insoweit zu beachtenden Darlegungsanforderungen Gräber/Stapperfend, a.a.[X.], § 51 Rz 76, a.E., m.w.[X.]). Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die dazu erforderlichen Informationen aus den umfangreichen Akten selbst zu ermitteln (vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 [X.] 158/04, [X.] 2005, 1014, unter 2.a; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 116 Rz 27, a.E.; jeweils m.w.[X.]), zumal der [X.]läger [X.] am 18. August 2015 gewährter [X.] nicht einmal konkrete Fundstellen in den Akten angegeben hat (s. dazu z.[X.]. Rüsken in [X.], [X.]O § 120 Rz 182, m.w.[X.]).
bb) Ungeachtet dessen begründet es keine willkürliche Gehörsverletzung, wenn das [X.] das klägerische Vorbringen zwar zur [X.]enntnis genommen hat, ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt ist. Der [X.]läger hat nur einen Anspruch darauf, überhaupt "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein [X.]egehren "erhört", sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (s. zuletzt [X.] vom 12. August 2015 III [X.] 50/15, [X.] 2015, 1670, unter [X.], m.w.[X.]).
Dies betrifft vorliegend insbesondere den der [X.]esteuerung anfänglich zugrunde gelegten Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks (Gutachten "mit"/"ohne" Umsatzsteuer) sowie die durch das [X.] im [X.] an die Einreichung der Steuererklärung durch den [X.]läger erfolgte Nullfestsetzung. Der Ansatz des Ersteren findet --wie das [X.] auf Seiten 12, 13 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat-- seinen Ursprung in der Sachverhaltsaufklärung des [X.] (§ 88 Abs. 1 [X.]). Die spätere Festsetzung der Einkommensteuer auf null beruhte auf einem angesichts der inzwischen erfolgten Mitwirkung des [X.] (§ 90 Abs. 1 [X.]) gewonnenen verbesserten Erkenntnisstand. Dadurch bleiben zwischenzeitlich aufgelaufene Säumniszuschläge indes gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] unberührt. Diese von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] richtig gesehene (s. Seiten 7 und 8 des [X.]-Urteils) gesetzgeberische Grundentscheidung musste auch in die behördliche Ermessensausübung im Rahmen von § 227 Halbsatz 1 [X.] mit eingestellt werden.
(1) Dass das [X.] den Ansatz des --aus Sicht des [X.]-- "vollen" vom Vollstreckungsgericht mitgeteilten Verkehrswerts durch das [X.] nicht als besonders schwerwiegenden Fehler [X.] der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von [X.] gewertet hat (s. dazu [X.] vom 30. August 2007 II [X.] 90/06, [X.] 2008, 13, unter [X.]), ist rechtlich nicht zu beanstanden; jedenfalls liegt insofern, d.h. in [X.]ezug auf die Rechtsanwendung durch das [X.], kein greifbar gesetzwidriges und damit willkürliches Verhalten vor, aus dem sich bei objektiver und vernünftiger [X.]etrachtung eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ergeben könnte.
(2) Eines Rückgriffs auf § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG hätte es insofern nicht bedurft. Vielmehr handelte es sich dabei ersichtlich um eine Hilfserwägung, auf die das [X.] seine Sachentscheidung nicht tragend gestützt hat. Die Vorinstanz war, wie sich aus Seite 11, zweiter Absatz, des angegriffenen Urteils ergibt, aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls ("weder hierdurch noch durch sonstige Umstände") bereits fest davon überzeugt, dass das [X.] den Wert des Grundstücks nicht "bewusst ... zum Nachteil des [X.]lägers geschätzt" hat, weil es sich, was im Ausgangspunkt auch der [X.]läger nicht in Abrede gestellt hat, maßgeblich an den "Verkehrswertangaben" des Vollstreckungsgerichts "orientierte" (Hervorhebungen durch den Senat). Danach kam es vom Standpunkt des [X.] nicht mehr entscheidend darauf an, ob das [X.] im Zuge der Schätzung der [X.]esteuerungsgrundlagen tatsächlich, wie vom [X.]läger behauptet, zusätzlich noch positive [X.]enntnis von dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens bzw. der konkreten Passage, "dass der Verkehrswert die derzeit gültige Mehrwertsteuer beinhaltet", erlangt hatte. Die Vorentscheidung ist nämlich offenkundig so zu verstehen, dass sich das [X.] --auch wenn dem so gewesen wäre-- im Rahmen der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren freien [X.]eweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O) nicht davon hat überzeugen können ("nicht zwingend der Schluss zu ziehen"), das [X.] habe einen zu hohen Grundstückswert bewusst und willkürlich zum Nachteil des [X.]lägers im Wege einer "Strafschätzung" in Ansatz gebracht (s. zu diesem Nichtigkeitsmaßstab erneut den [X.] in [X.] 2008, 13, unter [X.], sowie z.[X.]. [X.]/Rüsken, [X.], 12. Aufl., § 162 Rz 50, m.w.[X.]). Das ist auch für den Senat nachvollziehbar, weil sich weder aus den übrigen Feststellungen zum streitgegenständlichen Lebenssachverhalt noch aus dem [X.]eschwerdevortrag des [X.]lägers belastbare Anhaltspunkte für einen solchen Schädigungsvorsatz ergeben. Ein "bloß" --auch grob-- fahrlässiger Ermittlungs- bzw. Schätzungsfehler hätte nicht ausgereicht.
(3) Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG (dass das Gutachten von einem Fall des § 9 Abs. 1 Satz 1 UStG ausging, steht nicht im Raum). Hinzu tritt, dass es bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken bekanntermaßen so ist, dass es sich bei dem [X.], welches gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 und § 85a Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes ([X.]) in [X.]eziehung zum Verkehrswert gesetzt werden muss, um einen Nettobetrag handelt (vgl. [X.] vom 3. April 2003 IX ZR 93/02, [X.], 327, unter [X.]). Angesichts dessen war es von der Warte des [X.] aus betrachtet keineswegs schlechthin unvertretbar, in einem vom Vollstreckungsgericht --z.[X.]. in der Terminsbestimmung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (entspricht § 38 Satz 1 [X.] i.d.F. des Streitjahres)-- "angegebenen" Verkehrswert gleichfalls einen Nettobetrag zu erblicken. Nach alledem kann im Streitfall nicht die Rede davon sein, das [X.] habe greifbar gesetzwidrig und willkürlich geurteilt.
d) Auch im Übrigen kann der Senat weder aufgrund des [X.] noch sonst irgendwelche Gesichtspunkte erkennen, die eine willkürliche und greifbar gesetzwidrige [X.]ehandlung der [X.] des [X.] als gegeben erscheinen lassen.
aa) Die in der [X.]egründungsschrift an verschiedenen Stellen (sinngemäß) wiederholte [X.]eanstandung, die abgelehnten [X.] seien "hinsichtlich der vom [X.]läger vorgetragenen Ablehnungsgründe in eine [X.]egründetheitsprüfung eingetreten" und hätten "nicht lediglich eine rein formale Prüfung der [X.] durchgeführt" (Seite 4, vorletzter Absatz der [X.]eschwerdebegründung; s. des [X.], Seiten 8 ff. und 14 f., dort u.a. auch unter [X.]ezugnahme auf § 26a der Strafprozessordnung), geht ins Leere. Der [X.]läger übersieht bei dieser Rüge schon im Grundansatz, dass die vom [X.] bei der Verbescheidung der [X.] verwendete Formulierung |
"Im Streitfall hat der [X.]läger ... pauschal die [X.] abgelehnt, die ... (an den [X.]eschlüssen .../an dem [X.]eschluss ...) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver [X.]etrachtung auf eine [X.]efangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten." ([X.]eschlüsse vom 20. März, 9. April, 30. April und 12. Juni 2015, jeweils zum Aktenzeichen 2 [X.] 1190/11, jeweils unter I[X.]2.) |
lediglich die in der Rechtsprechung anerkannte Prüfungsroutine bei der [X.]ehandlung offensichtlich unzulässiger [X.] aufgreift (s. dazu bereits unter [X.]a). Dass das Gericht den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur [X.]enntnis nehmen muss, liegt in der Natur der Sache (vgl. nur den auch vom [X.] herangezogenen [X.]-[X.]eschluss vom 20. Juli 2007 1 [X.]vR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771, unter [X.] bb). Durch diesen ersten [X.]earbeitungsschritt, ohne den ein vereinfachtes [X.] nicht denkbar wäre, wird die Schwelle zur "[X.]egründetheitsprüfung" aber noch nicht überschritten. |
bb) Auch die weitere auf Verstöße gegen § 47 Abs. 1 ZPO aufbauende Rüge, wonach das Ende des Handlungsverbots "durch die vom [X.]läger erhobene(n) [X.](n) gem. § 133a [X.]O hinausgeschoben" worden sei (Seite 8, zweiter Absatz der [X.]), ist unbegründet. Denn das Handlungsverbot erstreckt sich nicht auf den Fall eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (vgl. [X.]eschluss des [X.] vom 7. Oktober 1987 9 [X.] 20/87, NJW 1988, 722, unter [X.]; [X.] vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, unter [X.], n.v.). Im Streitfall kommt es folglich auf die vom [X.]läger zitierte Rechtsprechung nicht an, derzufolge ein Ablehnungsgesuch solange nicht [X.] von § 47 Abs. 1 ZPO erledigt ist, bis eine zulässige Anhörungsrüge gegen seine Zurückweisung verbeschieden wurde (s. dazu [X.] in [X.], 945, unter I[X.]2., und vom 7. März 2012 [X.] ([X.]) 13/10, n.v., unter [X.]a aa, sowie [X.] in [X.] 2013, 1602, unter 5.). Hinsichtlich der Anhörungsrüge vom 27. Juni 2014 ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 26. Juni 2014 (die erst am 7. April 2015 erfolgt war), sondern "gegen den am 13.06.2014 zugestellten [X.]eschluss vom 04.06.2014, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist" richtete, und damit auch aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsprechung fällt.
cc) Entgegen dem Vortrag des [X.] musste die Vorinstanz "in dem P[X.]H-Ablehnungsbeschluss vom 04.06.2014" nicht auf die von ihm näher bezeichneten umsatzsteuerrechtlichen "Weisungen des [X.]MF" eingehen (im Einzelnen unter I[X.]2.c).
dd) Soweit der [X.]läger den Zeitpunkt der Zustellung des [X.]eschlusses im [X.] beanstandet, lässt sich auch daraus kein willkürliches und greifbar gesetzwidriges Verhalten der Vorinstanz ableiten. Wie der Senat aus den [X.]-Akten (Sitzungsprotokoll) selbst entnehmen muss, hat der [X.]läger das Gericht erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung (19. August 2015) davon in [X.]enntnis gesetzt, dass auf dem ihm vorliegenden Zustellungsumschlag als Zustellungsdatum "13.6.14" vermerkt ist (§ 53 Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 180 Satz 3 ZPO). Aus dem [X.]eschluss vom 15. Juni 2015 2 [X.] 1227/14 (unter I[X.]2.2), mit dem das [X.] die Gegenvorstellung/Anhörungsrüge vom 27. Juni 2014 wegen [X.] (§ 133a Abs. 2 Satz 1 [X.]O) als unzulässig verworfen hat, geht indes hervor, dass das Gericht davon ausging, die Zustellung sei bereits am 12. Juni 2014 erfolgt. Hierzu war es aufgrund der Angabe "Tag der Zustellung ... 12.6.14" auf der ihm vorliegenden Zustellungsurkunde ([X.]l. 105, Rückseite der [X.]-Akten) mangels anderweitiger [X.]enntnis zum damaligen Zeitpunkt unzweifelhaft befugt (vgl. § 53 Abs. 2 [X.]O i.V.m. §§ 180 Satz 2, 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).
2. Anders als der [X.]läger vorträgt, liegen weder der absolute Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3 [X.]O noch andere von ihm "im Rahmen des Hauptsacheverfahrens" gesehene Verfahrensfehler vor.
a) Die im [X.]ontext der Ausführungen zum rechtlichen Gehör (s. bereits unter [X.]c bb) erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die für das Zwangsversteigerungsverfahren verantwortliche Rechtspflegerin [X.] zu Unrecht nicht vernommen, ist unschlüssig. Zur gesetzmäßigen Darlegung einer vom [X.]läger damit behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) hätte es nach ständiger [X.]-Rechtsprechung u.a. Ausführungen dazu bedurft, inwiefern das angegriffene Urteil --ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.]-- auf der unterlassenen Vernehmung gerade der Zeugin [X.] beruhen könnte (unabhängig davon erschließt sich schon nicht, weshalb der [X.]läger nicht stattdessen die Vernehmung des [X.] beantragt hat), was das voraussichtliche Ergebnis dieser Zeugenvernehmung gewesen wäre und dass die Nichterhebung dieses [X.]eweises auch in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich gerügt wurde (zusammenfassend Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 120 Rz 69). Dem wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.
b) Es liegt keine Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 [X.]O) vor, mit der das [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.]eteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Auf rechtliche Umstände, die ein [X.]eteiligter selbst hätte sehen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 10. März 2016 [X.] 198/15, [X.], 1042, unter I[X.]2.; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 119 Rz 16; jeweils m.w.[X.]). Dasselbe gilt hinsichtlich bloßer Hilfserwägungen, mit denen das [X.] --wie hier-- das Ergebnis seiner erkennbar bereits auf anderer Grundlage abschließend gebildeten tatrichterlichen Überzeugung in den Entscheidungsgründen zu untermauern sucht. Denn auch dadurch wird dem Rechtsstreit keine unerwartete Wendung im vorgenannten Sinne gegeben, sondern die bisherige Sach- bzw. Rechtsaufassung des [X.]s lediglich zusätzlich bestätigt. Der fachkundig durch einen prozessbevollmächtigten Steuerberater vertretene [X.]läger musste bei besonnener [X.]etrachtung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Situation spätestens aufgrund des [X.] mit einem solchen Urteil als einem von mehreren denkbaren Verfahrensausgängen rechnen. Die umsatzsteuerrechtliche Hilfserwägung des [X.] (s. dazu bereits unter [X.]c bb (2)) änderte hieran nichts.
c) In der Folge geht auch der Verweis des [X.] auf den Inhalt des [X.]MF-Schreibens in [X.]St[X.]l I 2004, 469 bzw. Abschn. 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2005 fehl. Das [X.] hat den Streitfall nicht unter umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt (nur dann wären die genannten Verwaltungsvorschriften ggf. zu berücksichtigen gewesen bzw. hätte eine Unterscheidung zwischen "Umsätze(n), die unter das [X.] fallen", und "Entnahmen" getroffen werden müssen), sondern § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG lediglich als Hilfserwägung im Rahmen einer möglichen Auslegung des streitgegenständlichen Verkehrswertgutachtens herangezogen ([X.]c bb (2)). Ein solches, im Zwangsversteigerungsverfahren erstelltes Gutachten betrifft aber typischerweise nicht Entnahmekonstellationen, sondern grunderwerbsteuerpflichtige Veräußerungsvorgänge. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die vom [X.]läger genannten Verwaltungsvorschriften zwischenzeitlich dahingehend geändert wurden, dass auch Entnahmen von § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UStG erfasst sind (vgl. [X.]MF-Schreiben vom 22. September 2008 IV [X.] 8-S 7109/07/10002, [X.]St[X.]l I 2008, 895; Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 des [X.] zu § 4 Nr. 9 UStG).
d) Eine Gehörsverletzung im [X.] liegt nicht vor, sodass es keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf, ob bzw. inwieweit die Entscheidung in der Hauptsache von einem derartigen Verfahrensfehler betroffen sein könnte.
3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.
4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
20.06.2016
Beschluss
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 19. August 2015, Az: 2 K 1190/11, Urteil
§ 88 Abs 1 AO, § 90 Abs 1 AO, § 227 Halbs 1 AO, § 240 Abs 1 S 4 Halbs 1 AO, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 53 Abs 2 FGO, § 56 Abs 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 102 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 133a Abs 2 S 1 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 4 Nr 9 Buchst a UStG, § 9 Abs 1 S 1 UStG, § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 180 S 3 ZPO, § 38 Abs 1 S 1 ZVG, § 74a Abs 1 S 1 ZVG, § 85a Abs 1 ZVG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.06.2016, Az. X B 167/15 (REWIS RS 2016, 9688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9688
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III B 149/12 (Bundesfinanzhof)
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