Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2016, Az. X B 153/14

10. Senat | REWIS RS 2016, 18013

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Gegenstand

Unzulässige Klage bei mangelnder Nachvollziehbarkeit des Gegenstands des Klagebegehrens - Richterliche Hinweispflicht - Sachaufklärungsrüge - Nachschieben von Revisionszulassungsgründen


Leitsatz

1. NV: Sieht sich das FG trotz zahlreicher Nachfragen und Hinweise nicht imstande, den Gegenstand des Klagebegehrens eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers hinreichend nachzuvollziehen, kann es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen .

2. NV: Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge (angeblich abhanden gekommene Belegordner) .

3. NV: Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können nach Ablauf der (nur einmal verlängerbaren) Begründungsfrist keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2014  2 K 1029/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2007 bis 2010 nach eigenen Angaben mit einer von ihm gegründeten "[X.] gewerblich tätig (§ 15 des Einkommensteuergesetzes) und betrieb --in der Rechtsform des [X.] ein Y-Büro.

2

Gegenstand des [X.] ist die Rechtmäßigkeit von durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) gegen den Kläger (zum Teil nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) erlassenen Bescheiden betreffend die Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2008 in Gestalt der jeweiligen (zum Teil erst während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen) Einspruchsentscheidung. Hinsichtlich der ebenfalls streitbefangenen Umsatzsteuer 2009 sind nach den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der eingereichten Voranmeldungen zwar [X.] erfolgt, es liegt jedoch kein Umsatzsteuerbescheid vor; dennoch hat das [X.] auch insoweit eine Einspruchsentscheidung getroffen.

3

Das Finanzgericht ([X.]) wies die vom Kläger ohne Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten erhobene Klage mit Urteil vom 3. September 2014 als unzulässig ab, weil er trotz mehrfacher Nachfragen und Hinweisen des Gerichts den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). In Bezug auf die Umsatzsteuer 2009 liege zudem kein Steuerbescheid vor. Ungeachtet dessen sei die Klage hinsichtlich der Streitjahre 2007, 2008 und 2010 nicht ausreichend substantiiert und habe daher auch aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg (vom [X.] mit "unbegründet" umschrieben), da der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Aufwendungen um Betriebsausgaben gehandelt habe (2007 und 2008), bzw. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Steuererklärung für das [X.] eingereicht worden sei.

4

Einen vom Kläger darüber hinaus gegen das [X.] geltend gemachten Auskunftsanspruch ("welche Unterlagen (...) zur beantragten Steuerrückerstattung (...) vorliegen und diese Angaben als vollständig und richtig zu versichern") verfolgte er nach Auskunftserteilung in der mündlichen Verhandlung ("neben den Steuerakten zwei Belegordner (blau und schwarz), gekennzeichnet mit '… Reisekosten 2007 bis 2008' und '… Reisekosten 2009'") nicht weiter.

5

Die Revision gegen sein Urteil ließ das [X.] nicht zu.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er --nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26. Januar 2015 (§ 116 Abs. 3 Satz 4 [X.]O)-- auf die "Verletzung von Verfahrensgrundrechte(n)" und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Zudem hat er sein Rügevorbringen im [X.] an die Gegenäußerung des [X.] vom 20./23. März 2015 vertieft, um weitere Anlagen und Beweisangebote ergänzt sowie zusätzliche Verfahrensmängel beanstandet (Schriftsätze vom 8. und 13. Mai sowie vom 19. Juni 2015).

7

Das [X.] hat beantragt, die Revision gegen das Urteil des [X.] nicht zuzulassen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

9

Sie ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 [X.]O genannten Revisionszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O).

1. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) sind unschlüssig (s. zu diesem allgemeinen Erfordernis Gräber/Ratschow, [X.]sordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 93, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des [X.] --[X.]--).

a) [X.], das [X.] habe den Vortrag des [X.] hinsichtlich eines "jahrelange(n) Fehlverhalten(s) der Beklagten, das zu einer nachgewiesenen finanziellen Notsituation beim Kläger und seinem Bruder führte, (...) nicht als entscheidende Bewertungsgrundlage in das Urteil einbezogen", erschließt sich nicht. Die Vorinstanz hat das darauf bezogene Vorbringen in dem 78 Seiten ([X.] Anlagen) umfassenden Schriftsatz des [X.] vom 25. Februar 2014 nicht nur auf den Seiten 9 und 10 des Urteils zusammengefasst (§ 105 Abs. 3 Satz 1 [X.]O), sondern auch an anderen Stellen (z.B. auf den Seiten 4 und 8) ausdrücklich auf den nämlichen Schriftsatz verwiesen und diesen damit zum Gegenstand der Entscheidungsgründe gemacht (vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 [X.]O). Dass das Gericht daraus nicht die vom Kläger gewünschten Rechtsfolgen gezogen hat, belegt keinen Verfahrensmangel. Ein die Revisionszulassung bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Urteils ausnahmsweise gestattender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler (Unterfall von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O; s. dazu Gräber/ Ratschow, a.a.[X.], § 115 Rz 68 ff., und § 116 Rz 45, zu den [X.], jeweils m.w.N.) lässt sich daraus im Streitfall ebenfalls nicht ableiten.

b) Auch die vom Kläger erhobene [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Kläger bemängelt, dass "auch in diesem Verfahren alle schriftlichen Beweise des Klägers, die zwei Aktenordner füllen" (Hervorhebung von dort) bzw. --zuletzt-- zwei von vier Aktenordnern, die der Kläger insgesamt zweimal bei dem [X.] (davon aufgrund eines Zuständigkeitswechsels einmal bei dem [X.] F) eingereicht habe, fehlten. Das [X.] habe es verabsäumt, den "Verbleib jener Unterlagen endgültig aufzuklären". Demgegenüber ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Tatgericht der Frage nach der Existenz bzw. dem Verbleib weiterer entscheidungserheblicher Beweismittel (Belege) in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Beklagtenvertreters nachgegangen ist (vgl. [X.]-Urteil, Seiten 11 und 15). Vor dem Hintergrund dieser Aufklärungsbemühungen hätte der Kläger daher konkret aufzeigen müssen, aus welchen Gründen sich das [X.] zu einer noch weitergehenden Erforschung dieses Sachverhalts hätte gedrängt sehen müssen, welche (weiteren) Beweis- bzw. [X.] es dazu pflichtwidrig nicht herangezogen bzw. ausgeschöpft hat (z.B. die --auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht [X.] Einvernahme des angeblich für den Transport an das [X.] F eingesetzten [X.]) und welche Ergebnisse von der unterlassenen Amtsaufklärungsmaßnahme voraussichtlich zu erwarten gewesen wären (z.B. zu erwartender Inhalt der Angaben des [X.]). Zu alledem verhält sich die Begründungsschrift indes nicht (s. allgemein zu den [X.] bei der Sachaufklärungsrüge Gräber/ Ratschow, a.a.[X.], § 120 Rz 70, m.w.N.).

c) Zuletzt mangelt es dem [X.] auch hinsichtlich eines vermeintlichen Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 [X.]O ("Hinwirken auf sachdienliche Anträge") an der erforderlichen Schlüssigkeit (s. erneut Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 120 Rz 71, m.w.N., zu den [X.]). Zum einen könnte das Urteil --wozu sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht [X.] allenfalls im Hinblick auf das Streitjahr 2009 auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen. Denn das [X.] hat die Klage hinsichtlich der Streitjahre 2007, 2008 und 2010 auch in der Sache nicht für erfolgversprechend erachtet (vgl. [X.] vom 9. März 2012 VI B 121/11, [X.], 1157, m.w.N.).

Zum anderen geht die Rüge von der unzutreffenden Grundannahme aus --und damit letztlich ins [X.], dass der Kläger "als 'Nicht-Jurist' deutlicher auf die Folgen des Verbleibens bei dem Klageantrag hätte hingewiesen werden müssen" bzw., dass diesem hätte "mitgeteilt werden müssen, dass auf Basis der bislang gestellten Anträge die Klagen jedenfalls vorläufig durch das [X.] als unzulässig angesehen worden sind" (Hervorhebung jeweils durch den Senat). Der Kläger verkennt bei diesem Rügeansatz, dass sich das [X.], wie er selbst zuvor noch einleitend ausgeführt hat, in Anwendung von § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O vom Wortlaut seiner Aufhebungsanträge gelöst und --im Ergebnis erfolglos-- versucht hat, den Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) zu ergründen (vgl. --für das Streitjahr 2009-- [X.]-Urteil, S. 13 f.). Anders als der Kläger meint, hat das Gericht die Klage daher nicht wegen der konkret gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen (wegen § 65 Abs. 1 Satz 2 [X.]O --"soll"-- wäre die Klage selbst bei gänzlich fehlenden Anträgen zulässig gewesen, vgl. Gräber/ [X.], [X.]sordnung, 8. Aufl., § 65 Rz 46, m.w.N.), sondern weil es sich --wie nicht nur das Urteil immer wieder (s. Seiten 12 bis 14), sondern auch das Sitzungsprotokoll ausweist-- "trotz eindringlicher und gut gemeinter Hinweise" nicht imstande gesehen hat, den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend, d.h. vor allem "betragsmäßig", nachzuvollziehen. Dies ist für sich gesehen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Gräber/[X.], a.a.[X.], § 65 Rz 32 und 71, m.w.N.). Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob die ohne zugrunde liegenden Steuerbescheid ergangene Einspruchsentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 2009 zudem, wie das [X.] ausgeführt hat, nicht isoliert anfechtbar war (vgl. dazu Gräber/Levedag, [X.]sordnung, 8. Aufl., § 44 Rz 45 ff.), weil es sich dabei nur um eine weitere, im Ergebnis nicht tragende Begründung handelt, auf der das Urteil nicht beruhen kann.

Schließlich belegt weder der Beschwerdevortrag noch sind sonst irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hinsichtlich des Gegenstands des Klagebegehrens erteilten richterlichen Hinweise --auch in Ansehung dessen, dass der Kläger vor dem [X.] nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten [X.] nicht "deutlich" oder "ausdrücklich" genug waren.

2. Die Grundsatzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) des [X.] wird den [X.] nicht gerecht (s. allgemein dazu Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 116 Rz 32, m.w.N.). Zwar stellt die Beschwerdebegründung noch eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage heraus ("ob ein [X.] von einem Kläger, der weder von einem Rechtsanwalt, noch von einem Steuerberater vertreten worden ist, erhobene Untätigkeits- bzw. [X.] gegen Bescheide als unzulässig verwerfen darf, weil der Kläger sein Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet hat, obwohl das [X.] inhaltlich nicht mitgeteilte Hinweise bzw. Nachfragen ausgebracht hat"). Der Kläger hat es jedoch versäumt, sich mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zu der aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander zu setzen.

3. Soweit sich der Kläger in der Beschwerdebegründung einen "weiteren Sachvortrag" vorbehalten hat, übersieht er, dass die Gründe für die Revisionszulassung innerhalb der Begründungsfrist in der gebotenen Form dargelegt werden müssen (Gräber/ Ratschow, a.a.[X.], § 116 Rz 22). Nach Ablauf der nur einmal verlängerbaren (§ 116 Abs. 3 Satz 4 [X.]O) Begründungsfrist (im Streitfall bis zum 26. Januar 2015) können demnach insbesondere keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden; maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die [X.] unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 [X.], [X.] 2007, 1705, unter 5.). Dabei ist außerdem zu beachten, dass sich das Beschwerdevorbringen bei der Grundsatzrüge innerhalb der vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen bewegen muss, an die der [X.] in analoger Anwendung des § 118 Abs. 2 [X.]O auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gebunden ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10. September 2015 X B 5/15, [X.] 2016, 8, unter [X.], m.w.N.). Aus diesem Grund konnten hier auch weder die (weiteren) Beweisangebote des [X.] zum Tragen kommen noch kam die von ihm begehrte "Beiziehung der Verfahrensakte [X.], Az. III B 17/14" in Betracht.

Zuletzt kann der Kläger im [X.] weder mit "einfachen" materiell-rechtlichen Angriffen gegen die Richtigkeit des [X.]-Urteils (diese werden von § 115 Abs. 2 [X.]O nicht erfasst; zur Ausnahme des qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers s. die Nachweise unter [X.]a) noch mit entsprechenden Einwendungen gegen die dem Urteil vorgelagerte Entscheidung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört werden (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 128 Rz 11, m.w.N.), zumal letztere hier bereits an der fehlenden Erklärung des [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung) scheiterte (vgl. [X.]-Urteil, Seite 8, 2. Absatz).

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 153/14

11.01.2016

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 3. September 2014, Az: 2 K 1029/13, Urteil

§ 15 EStG 2009, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 1 S 2 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 2 Halbs 2 FGO, § 105 Abs 3 S 1 FGO, § 105 Abs 3 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 142 FGO, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 3 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2016, Az. X B 153/14 (REWIS RS 2016, 18013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18013

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