Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10

29. Senat | REWIS RS 2010, 4170

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Commarco/CONTARGO trimodal network (Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – kollisionsbegründende Stellung eines Markenbestandteils – klangliche Ähnlichkeit wird durch Sinngehalt der Widerspruchsmarke neutralisiert – keine Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 57 746

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Kortbein und die Richterin [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]egen das für die Dienstleistungen der

2

Klasse 35: Werbung, insbesondere Konzeption, Entwi[X.]klung und Erstellung von Werbekonzepten für alle Medien; Beratung beim Einsatz von Werbemaßnahmen als Dienstleistung einer Werbeagentur; Werbung dur[X.]h Werbes[X.]hriften; Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Ausarbeitung textli[X.]her und graphis[X.]her Entwürfe für Werbeslogans, Produktbes[X.]hreibungen und Unternehmensdarstellungen; Fernsehwerbung, eins[X.]hließli[X.]h [X.]; Herausgabe von Werbetexten; Kinowerbung, eins[X.]hließli[X.]h [X.]; Marketing (Absatzfors[X.]hung) für Dritte; Marktfors[X.]hung; Meinungsfors[X.]hung; Mer[X.]handising (Verkaufsförderung); Öffentli[X.]hkeitsarbeit; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Lobby-Arbeit, nämli[X.]h Interessenvertretung gegenüber politis[X.]hen Ents[X.]heidungsträgern und anderen Personen; Medienarbeit, nämli[X.]h Präsentation von Waren und Dienstleistungen in allen Medien für Dritte sowie Entwi[X.]klung von multimedialen Werbekonzepten; Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirts[X.]haftli[X.]he und Werbezwe[X.]ke; organisatoris[X.]hes Projektmanagement im Rahmen der Entwi[X.]klung von Kommunikationskonzepten; Plakatans[X.]hlagwerbung; Planung und [X.]estaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen in allen anderen Medien; Produktion Werbespots und -filmen für alle Medien; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; S[X.]haufensterdekoration; Sponsoring in Form von Werbung; [X.]elemarketing; Unternehmensberatung als Dienstleistungen einer Agentur, nämli[X.]h betriebswirts[X.]haftli[X.]he und organisatoris[X.]he Be-ratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller, au[X.]h digitaler, Medien sowie betriebswirts[X.]haftli[X.]he und organisatoris[X.]he Planung, Entwi[X.]klung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung aller Medien; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung in allen Medien (Sales Promotion für Dritte); Vermietung von Werbeflä[X.]hen, au[X.]h im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Versandwerbung; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Dru[X.]ksa[X.]hen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwe[X.]ke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Dienstleistungen einer Werbeagentur, nämli[X.]h Projektierung, Planung und Konzeption der [X.]estaltung und Einri[X.]htung von Innenräumen und Außenflä[X.]hen zur Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen von Unternehmen, insbesondere von Messeständen und Erlebniswelten; Herausgabe und Veröffentli[X.]hung von [X.] zu Werbezwe[X.]ken, nämli[X.]h Zeitungen, Zeits[X.]hriften und Dru[X.]kereierzeugnissen, au[X.]h gespei[X.]hert auf elektronis[X.]hen Medien; betriebswirts[X.]haftli[X.]he Beratung auf [X.]; [X.]ontrolling;

3

Klasse 36: Börsenkursnotierung; Beteiligungsmanagement, nämli[X.]h Verwaltung und Vermittlung von finanziellen Beteiligungen an Unternehmen; Einziehen von Miet- und Pa[X.]hterträgen; Entwi[X.]klung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsi[X.]ht (Fa[X.]ility management); Fa[X.]toring; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzwesen; [X.]ebäudeverwaltung; [X.]eldges[X.]häfte; [X.]rundstü[X.]ksverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpa[X.]htung von Immobilien (Fa[X.]ility management); [X.]; [X.]; Mergers- und Akquisitionsges[X.]häfte, nämli[X.]h finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; Finanzwesen, nämli[X.]h Portfoliomanagement (soweit in Klasse 36 enthalten); Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwe[X.]ke; Übernahme von Bürgs[X.]haften, Kautionen; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Vermögensverwaltung; Verpa[X.]htung von Immobilien;

4

Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrahlung von [X.]-Fernsehen (IP[X.]V); Bereitstellung von Portalen im [X.]; Bereitstellen von [X.]-[X.]hatrooms im [X.]; Bereitstellen von elektronis[X.]hen Foren im [X.]; Bereitstellen von [X.]elekommunikationskanälen für [X.]eleshopping-Dienste; Bereitstellung des Zugangs auf Datenbanken in [X.]omputernetzwerken; [X.]elekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Vers[X.]haffen des Zugriffs zu Datenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf globale und andere [X.]omputernetze; Austaus[X.]h und Übermittlung von Daten über [X.]elekommunikationsnetze; Dienste eines [X.]-Providers ([X.]elekommunikation); Dienste von Presseagenturen; elektronis[X.]he Anzeigenvermittlung ([X.]elekommunikation); elektronis[X.]he Na[X.]hri[X.]htenübermittlung; elektronis[X.]he Übertragung von Informationen, Na[X.]hri[X.]hten oder Bildern; E-Mail-Dienste; interaktive [X.]elekommunikationsdienste; Kommunikationsdienste mittels [X.]omputerterminals; Kommunikationsdienste mittels [X.]elefon; Mobiltelefondienste; Na[X.]hri[X.]hten- und Bildübermittlung mittels [X.]omputer; Personenrufdienste (Rundfunk), Spra[X.]hübermittlungsdienste (Spra[X.]hmitteilungsdienste); [X.]elefondienste; [X.]elekommunikation; elektronis[X.]he Datenübertragung- sowie Datenempfangsdienste ([X.]elekommunikation); elektronis[X.]he Übertragungsdienste von Daten in Bezug auf [X.]omputer und das [X.] ([X.]elekommunikation); Ausstrahlung von Film-, Musik- und sonstigen Unterhaltungssendungen und -produktionen;

5

Klasse 41: Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung sportli[X.]her und kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe (Erziehung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von Konzerten, [X.]ourneen, [X.]heateraufführungen, [X.]anz- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows; Bereitstellen von elektronis[X.]hen Publikationen (ni[X.]ht herunterladbar); Betrieb von [X.]onstudios; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem [X.]omputer); Dienstleistungen eines [X.]on- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Dru[X.]karbeiten); digitaler Bilderdienst; Dur[X.]hführung von Spielen im [X.]; Entwi[X.]klung von Unterhaltungsshows und Unterhaltungsmedienformaten; Fernsehunterhaltung; Film-, Fernseh- und Radioproduktion; Fotografieren; Herausgabe und Veröffentli[X.]hung von [X.] (ausgenommen zu Werbezwe[X.]ken), nämli[X.]h Zeitungen, Zeits[X.]hriften und Dru[X.]kereierzeugnissen, au[X.]h gespei[X.]hert auf elektronis[X.]hen Medien; Herausgabe von Zeits[X.]hriften und Bü[X.]hern sowie deren Veröffentli[X.]hung, au[X.]h in elektronis[X.]her Form und im [X.]; Komponieren von Musik; Montage (Bearbeitung) von [X.]; online Publikation von elektronis[X.]hen Bü[X.]hern und Zeits[X.]hriften; Organisation und Dur[X.]hführung von kulturellen und/oder sportli[X.]hen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von [X.] Organisation und Veranstaltung von Symposien; Rundfunkunterhaltung; Produktion von Shows; Veranstaltung und Dur[X.]hführung von Seminaren; Veranstaltung und Dur[X.]hführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterri[X.]htszwe[X.]ke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Produktion von Industriefilmen;

6

Klasse 42: Entwi[X.]klung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Netzwerkseiten (Websites); te[X.]hnis[X.]he Projektierung und Planung von Einri[X.]htungen für die [X.]elekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Dienstleistungen eines [X.], nämli[X.]h digitale Bildbearbeitung ([X.]rafikerdienstleistungen) und Erstellung von [X.]omputer-Animationen in Form von [X.]exten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte; te[X.]hnis[X.]he Beratung für [X.]; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Planungs- und sonstige Dienstleistungen eines Ar[X.]hitekten; Planungs- und sonstige Dienstleistungen eines Innenar[X.]hitekten; te[X.]hnis[X.]he Entwi[X.]klung von Prototypen von Werbemitteln, [X.]egenständen für die Inneneinri[X.]htung, Messebauten und [X.]omputerhardware; [X.]estaltung (Design) von Werbematerial;

7

am 4. September 2007 angemeldete und am 4. Februar 2008 unter der Nummer 307 57 746 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragene Wortzei[X.]hen

8

[X.]ommar[X.]o

9

dessen Eintragung am 7. März 2008 veröffentli[X.]ht wurde, hat die Inhaberin der älteren, am 15. November 2007 für die Dienstleistungen der

Klasse 35: organisatoris[X.]he und betriebswirts[X.]haftli[X.]he Beratungsdienstleistungen für den [X.]üterverkehr, insbesondere im Berei[X.]h der Binnens[X.]hifffahrt, des [X.] und des S[X.]hienenverkehrs;

Klasse 37: Reparatur und Wartung von [X.]ransportmitteln, insbesondere [X.]ontainern; Auskunft über die Reparatur und Wartung von [X.]ransportmitteln, insbesondere [X.]ontainern;

Klasse 39: Logistikdienstleistungen auf dem [X.]ransport- und Lagersektor, nämli[X.]h Dienstleistungen einer Spedition und eines Fra[X.]htführers, insbesondere Beförderung von [X.]ütern mit Sees[X.]hiffen, Binnens[X.]hiffen, Lastkähnen, Eisenbahnen, Lastkraftwagen, Ums[X.]hlag und Lagerung von [X.]ontainern und Waren und Verpa[X.]kung von Waren;

Klasse 42: [X.]e[X.]hnis[X.]he Beratungsdienstleistungen für den [X.]üterverkehr;

unter der Nummer 005377734 eingetragenen [X.]emeins[X.]haftswort-/bildmarke

Abbildung

Widerspru[X.]h erhoben.

Mit Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 eine Verwe[X.]hslungsgefahr zwis[X.]hen beiden Marken verneint und den Widerspru[X.]h zurü[X.]kgewiesen. Na[X.]h der maßgebli[X.]hen [X.] bestehe zwis[X.]hen den beiderseitigen Dienstleistungen "Ähnli[X.]hkeit in engerem [X.] bis hin zum Berei[X.]h der [X.]". Die Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke sei als dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h einzustufen. Selbst bei [X.] sei der erforderli[X.]he Abstand der Verglei[X.]hsmarken gewahrt. Dem Bestandteil " [X.]ON[X.][X.] " komme innerhalb der [X.] keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu, weil die Widerspru[X.]hsmarke mit dem weiteren Wortbestandteil "trimodal network" und dem aus drei kleinen, s[X.]hwarzen Re[X.]hte[X.]ken bestehenden Bildelement eine kompakte, [X.]harakteristis[X.]he Einheit bilde. Alle drei Elemente trügen glei[X.]hbere[X.]htigt zum [X.]esamteindru[X.]k bei. Dass der Bestandteil "trimodal network" für die eingetragenen Dienstleistungen rein bes[X.]hreibend sei, lasse ihn ni[X.]ht völlig in den Hintergrund treten. In (s[X.]hrift-)bildli[X.]her Hinsi[X.]ht unters[X.]heide si[X.]h die Widerspru[X.]hsmarke s[X.]hon dur[X.]h ihre Mehrteiligkeit und graphis[X.]he Ausgestaltung, die in der jüngeren Marke keine Entspre[X.]hung finde. Au[X.]h eine klangli[X.]he Verwe[X.]hslungsgefahr sei zu verneinen, weil unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wortfolge "trimodal network" Unters[X.]hiede bestünden in Bezug auf [X.], [X.], Betonung und Spre[X.]hrhythmus. Selbst wenn die Wortfolge "trimodal network" beim klangli[X.]hen Verglei[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt bliebe, genügten trotz identis[X.]her [X.] "[X.]" und glei[X.]her Silbenzahl die übrigen Unters[X.]hiede. Denn die [X.] / [X.]ON[X.][X.] unters[X.]hieden si[X.]h deutli[X.]h in Ausspra[X.]he und Betonung der ersten beiden Silben dur[X.]h die Verwendung der Konsonanten "[X.]" bzw. "[X.]". Während "N" und "[X.]" Zahnlaute seien, wel[X.]he deutli[X.]h erfassbar nebeneinander klangli[X.]h in Ers[X.]heinung träten, sei der [X.]" nur einmal zu hören. "N" und "M" seien zwar beide stimmhaft, aber das stimmlose "[X.]" ma[X.]he den Unters[X.]hied in der Ausspra[X.]he genügend auffällig. Da "[X.]" ein harter, klangstarker Konsonant sei, während "[X.]" klangs[X.]hwa[X.]h sei und wei[X.]h ausgespro[X.]hen werde, vermieden alle diese Abwei[X.]hungen die [X.]efahr einer Verwe[X.]hslung. Anhaltspunkte für eine begriffli[X.]he oder mittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr seien ebenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Bes[X.]hwerde der Widerspre[X.]henden, mit der sie beantragt,

den Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2010 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Lös[X.]hung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Sie regt zudem die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde an. Sie vertritt die Ansi[X.]ht, dass der Wortbestandteil " [X.]ON[X.][X.] ", der aufgrund seiner größeren und fett gedru[X.]kten Bu[X.]hstaben über … % des Platzes des [X.]esamtzei[X.]hens einnehme, den [X.]esamteindru[X.]k ihrer Marke alleine präge. Während dem Zei[X.]henelement " [X.]ON[X.][X.] " als reiner Phantasiebezei[X.]hnung mindestens dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Kennzei[X.]hnungskraft zukomme, seien die weiteren Bestandteile ni[X.]ht oder äußerst s[X.]hwa[X.]h kennzei[X.]hnend. Der Wortbestandteil "trimodal network" sei eine die fragli[X.]hen Dienstleistungen rein bes[X.]hreibende Bezei[X.]hnung und die aus drei kleinen, s[X.]hwarzen Re[X.]hte[X.]ken bestehende [X.]raphik setze si[X.]h aus einfa[X.]hen geometris[X.]hen Formen zusammen. Bei einem Verglei[X.]h der angegriffenen Marke mit dem prägenden Bestandteil " [X.]ON[X.][X.] " ihrer Marke sei dur[X.]h die Übereinstimmung der Zei[X.]hen in der [X.] "[X.]", im Zei[X.]henanfang "[X.]o", in der Zei[X.]henendung "o" und in der Betonung der jeweils mittleren Silbe ([X.]AR/mar) ein hoher [X.]rad klangli[X.]her Ähnli[X.]hkeit gegeben. Spre[X.]he man die Verglei[X.]hszei[X.]hen in einem Zug aus, so seien klangli[X.]he Unters[X.]hiede kaum feststellbar. Zudem träten sie hinter den quantitativ deutli[X.]h überwiegenden [X.]emeinsamkeiten beider Zei[X.]hen zurü[X.]k. Aufgrund der Übereinstimmung in Wortlänge, Wortanfang und Wortende sowie dem ähnli[X.]hen S[X.]hriftbild der Konsonanten "m" und "N" sowie "[X.]" und "[X.]" wiesen die Verglei[X.]hszei[X.]hen au[X.]h in visueller Hinsi[X.]ht eine ho[X.]hgradige Ähnli[X.]hkeit auf.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kzuweisen.

Sie verteidigt die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung des [X.] und ist der Auffassung, eine alleinige Prägung der Widerspru[X.]hsmarke dur[X.]h das Wortelement " [X.]ON[X.][X.] " könne ni[X.]ht festgestellt werden. Die Bes[X.]hwerdeführerin nehme insoweit eine unzulässige, zergliedernde Betra[X.]htung vor und verkenne den [X.]esamteindru[X.]k ihrer Marke. Der Wortbestandteil "trimodal network" habe ni[X.]ht die Bedeutung, dass auf drei vers[X.]hiedene [X.]ransportmögli[X.]hkeiten, nämli[X.]h S[X.]hiff, Eisenbahn und Lkw, zurü[X.]kgegriffen werde. Die Widerspre[X.]hende gebe selbst an, dass "trimodal network" als "[X.]" verstanden werde. Ohne die erläuternde Selbstbes[X.]hreibung der Widerspre[X.]henden auf ihrer [X.]seite, dass "trimodaler Verkehr" die Nutzung von Binnens[X.]hiffen und Zügen in Kombination mit Lkw bedeute, habe der Verkehr keine konkrete Vorstellung, was darunter zu verstehen sei, zumal der Begriff "network" aus unters[X.]hiedli[X.]hen Zusammenhängen, wie [X.]omputer-Netzwerk oder soziales oder berufli[X.]hes Netzwerk, bekannt sei. Der Wortbestandteil "trimodal network" würde aber selbst dann ni[X.]ht gänzli[X.]h in den Hintergrund treten, wenn er rein bes[X.]hreibend wäre. Da " [X.]ON[X.][X.] " ni[X.]ht in ihre Marke übernommen worden sei, s[X.]heide eine mittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr selbst dann aus, wenn " [X.]ON[X.][X.] " eine selbständig kennzei[X.]hnende Stellung zukäme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die na[X.]h § 64 Abs. 6 Marken[X.] statthafte Bes[X.]hwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil zwis[X.]hen beiden Marken keine Verwe[X.]hslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 Marken[X.] besteht.

Die Frage der Verwe[X.]hslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Marken[X.] ist na[X.]h ständiger hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in We[X.]hselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnli[X.]hkeit der Marken, der Ähnli[X.]hkeit der damit gekennzei[X.]hneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzei[X.]hnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer [X.]rad der Ähnli[X.]hkeit der Marken dur[X.]h einen höheren [X.]rad der Ähnli[X.]hkeit der Waren oder Dienstleistungen oder dur[X.]h eine erhöhte Kennzei[X.]hnungskraft der älteren Marke ausgegli[X.]hen werden kann und umgekehrt (B[X.]H [X.]RUR 2004, 865, 866 - [X.]; [X.]RUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; [X.]RUR 2004, 783, 784 - [X.]/[X.]; [X.]RUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - [X.]o[X.][X.]odrillo; [X.]RUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz; [X.] 2008, 405 [X.]z. 10 - SIERRA AN[X.]I[X.]UO ; [X.]RUR 2008, 906 - [X.]; [X.]RUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 -IN[X.]ER[X.]ONNE[X.][X.]/[X.]-Inter[X.]onne[X.]t; [X.]RUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; [X.]RUR 2010, 235 Rdnr. 15 - [X.] / [X.] ; EU[X.]H [X.]RUR 2006, 237, 238 -PI[X.]ARO/[X.]).

1. Es ist von einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kennzei[X.]hnungskraft und damit einem normalen S[X.]hutzumfang der Widerspru[X.]hsmarke auszugehen. Selbst wenn der Bestandteil "trimodal network" im Berei[X.]h der ([X.] die Aussage vermittelt, dass diese auf drei vers[X.]hiedene [X.]ransportmögli[X.]hkeiten zurü[X.]kgreift, nämli[X.]h S[X.]hiff, Eisenbahn und Lkw, und " [X.]ON[X.][X.] " als Kunstwort aus den beiden Fa[X.]hbegriffen "[X.]ontainer" und "[X.]" einen Sa[X.]hhinweis auf die eingetragenen Dienstleistungen darstellt, erhält die Widerspru[X.]hsmarke ihre dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he originäre Kennzei[X.]hnungskraft zumindest aus der konkreten grafis[X.]hen Ausgestaltung. Für eine gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft fehlen jegli[X.]he Anhaltspunkte.

2. Ausgehend von der [X.] werden die Verglei[X.]hsmarken u. a. zur Kennzei[X.]hnung teils identis[X.]her, teils ho[X.]hgradig ähnli[X.]her Dienstleistungen verwendet.

Eine Ähnli[X.]hkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzli[X.]h anzunehmen, wenn diese unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller erhebli[X.]hen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzei[X.]hnen, insbesondere ihrer Bes[X.]haffenheit, ihrer regelmäßigen betriebli[X.]hen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszwe[X.]k und ihrer Nutzung, ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwe[X.]hslungsgefahr wesentli[X.]hen [X.]ründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirts[X.]haftli[X.]h verbundenen Unternehmen (B[X.]H [X.]RUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, [X.]RUR 2004, 601 - d-[X.]-fix/[X.], Eu[X.]H [X.] 2009, 47, 53 Rdnr. 65 -Edition Albert René).

http://de.wikipedia.org/wiki /[X.]ontrolling) und stellt folgli[X.]h einen Kernberei[X.]h betriebswirts[X.]haftli[X.]her Beratungsdienstleistungen dar.

b) Ho[X.]hgradige Ähnli[X.]hkeit ist anzunehmen zwis[X.]hen den Widerspru[X.]hsdienstleistungen "[X.]e[X.]hnis[X.]he Beratungsdienstleistungen für den [X.]üterverkehr" der Klasse 42 und den in derselben Klasse für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Entwi[X.]klung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Netzwerkseiten (Websites); te[X.]hnis[X.]he Projektierung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Dienstleistungen eines [X.], nämli[X.]h digitale Bildbearbeitung ([X.]rafikerdienstleistungen) und Erstellung von [X.]omputer-Animationen in Form von [X.]exten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte; te[X.]hnis[X.]he Beratung für [X.]", weil te[X.]hnis[X.]he Beratungsdienstleistungen au[X.]h die Erstellung von Programmen umfassen können.

[X.]) Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob und in wel[X.]hem [X.]rad eine Ähnli[X.]hkeit besteht zwis[X.]hen den für die jüngere Marke in Klasse 35 eingetragenen [X.] und den in derselben Klasse eingetragenen Widerspru[X.]hsdienstleistungen "Organisatoris[X.]he und betriebswirts[X.]haftli[X.]he Beratungsdienstleistungen für den [X.]üterverkehr" (vgl. dazu BPat[X.] 29 W (pat) 71/87 - [X.]ontex Betriebsberatung/[X.]ontas) als au[X.]h, ob und in wel[X.]hem [X.]rad weitere Dienstleistungsähnli[X.]hkeiten festgestellt werden können.

3. Denn selbst bei Identität und ho[X.]hgradiger Ähnli[X.]hkeit der beiderseitigen Dienstleistungen hält die angegriffene Marke unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke den zur Verneinung der Verwe[X.]hslungsgefahr erforderli[X.]hen Abstand zur Widerspru[X.]hsmarke ein.

a) Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnli[X.]hkeit ist der [X.]esamteindru[X.]k der Verglei[X.]hsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betra[X.]htungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; B[X.]H [X.] 2000, 420, 421 - RA[X.]IONAL SOF[X.]WARE [X.]ORPORA[X.]ION ; [X.]RUR 2001, 1151, 1152 - marktfris[X.]h). Der [X.]rad der Ähnli[X.]hkeit der si[X.]h gegenüberstehenden Zei[X.]hen ist dabei im Klang, in (S[X.]hrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)[X.]ehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwe[X.]hslungsgefahr rei[X.]ht dabei regelmäßig bereits die hinrei[X.]hende Übereinstimmung in einer Hinsi[X.]ht aus (B[X.]HZ 139, 340, 347 - Lions; B[X.]H [X.] 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEI[X.]E[X.] ). Zudem ist bei der Prüfung der Verwe[X.]hslungsgefahr grundsätzli[X.]h mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu verglei[X.]henden Marken abzuheben als auf die Abwei[X.]hungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (B[X.]H [X.]RUR 2004, 783, 784 - [X.]/[X.]).

b) In ihrer [X.]esamtheit unters[X.]heidet si[X.]h die Widerspru[X.]hsmarke

Abbildung

[X.]ommar[X.]o " deutli[X.]h, so dass eine Verwe[X.]hslungsgefahr in (s[X.]hrift-)bildli[X.]her Hinsi[X.]ht zu verneinen ist.

[X.]) Allerdings kommt eine Verwe[X.]hslungsgefahr in klangli[X.]her Hinsi[X.]ht dann in Betra[X.]ht, wenn der in der Widerspru[X.]hsmarke enthaltene Wortbestandteil " [X.]ON[X.][X.] " eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, indem er eine die [X.] prägende Funktion aufweist und demzufolge die übrigen Markenteile für die angespro[X.]henen Verkehrskreise in einer Weise zurü[X.]ktreten, dass sie für den [X.]esamteindru[X.]k verna[X.]hlässigt werden können (B[X.]H [X.]RUR 2000, 233, 234 [X.]/[X.] RAU[X.]H; [X.]RUR 2004, 778, 779 - [X.] DIREK[X.] ; [X.]RUR 2004, 865 - [X.]; [X.]/Ha[X.]ker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 279 ff. m. w. N.).

In diesem Rahmen ist bei der Beurteilung der klangli[X.]hen Verwe[X.]hslungsgefahr zunä[X.]hst davon auszugehen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke in der Regel dem Wort als einfa[X.]hster und kürzester Bezei[X.]hnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (B[X.]H [X.]RUR 2008, 903, 905 Rdnr. 25 - SIERRA AN[X.]I[X.]UO ; [X.]/Ha[X.]ker a. a. [X.] § 9 Rdn. 332 m. w. N.), so dass vorliegend grafis[X.]he Unters[X.]hiede der Marken unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben können.

http://di[X.]t.leo.org ) und der sowohl im englis[X.]hen als au[X.]h im deuts[X.]hen Spra[X.]hraum glei[X.]hbedeutenden adjektivis[X.]hen Wortkombination "trimodal", bestehend aus der Vorsilbe "tri", also "drei" ( http://di[X.]t.leo.org ), und "modal" ([X.], a. a. [X.], S. 564; http://di[X.]t.leo.org ) für "die Art und Weise bezei[X.]hnend" ([X.] - Deuts[X.]hes Universalwörterbu[X.]h, 6. Aufl. 2006 [[X.]D-ROM]) zusammen. Dabei wird im Berei[X.]h des Verkehrswesens unter multimodalem Verkehr der [X.]ransport eines [X.]utes mit zwei oder mehr - hier drei - unters[X.]hiedli[X.]hen Verkehrsträgern (S[X.]hiene, Straße, Binnen- und Sees[X.]hiff, Flugzeug, Pipeline) verstanden ( http://de.wikipedia.org/wiki/Multimodaler Verkehr). Der [X.]esamtbegriff "trimodales Netz" oder "trimodales Netzwerk" ist daher für die von den Dienstleistungen der Widerspru[X.]hsmarke angespro[X.]henen Fa[X.]hkreise ein bes[X.]hreibender Hinweis darauf, dass Dienstleistungen auf dem [X.]ebiet des "[X.]" [X.]üterverkehrs, also auf dem [X.]ebiet des [X.]ütertransports mittels drei vers[X.]hiedener [X.]ransportmittel - hier Binnens[X.]hiff, Bahn und Lkw - angeboten werden. Diese bes[X.]hreibende Angabe wird dur[X.]h die drei kleinen, s[X.]hwarzen Re[X.]hte[X.]ke, wel[X.]he entweder drei [X.]üter[X.]ontainer darstellen oder den Dreifa[X.]h[X.]harakter der [X.]ütertransportmittel graphis[X.]h besonders unterstrei[X.]hen, no[X.]h unterstützt. Diese auss[X.]hließli[X.]h bes[X.]hreibende Angabe tritt neben dem Kunstwort " [X.]ON[X.][X.] " zurü[X.]k, so dass letzterer die Widerspru[X.]hsmarke prägt.

In ihren verbleibenden Wortbestandteilen " [X.]ommar[X.]o " und " [X.]ON[X.][X.] " unters[X.]heiden si[X.]h die beiden Verglei[X.]hsmarken klangli[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h. Es bestehen Übereinstimmungen am Anfang und am Ende, weil beide mit "[X.]o" beginnen und mit dem Bu[X.]hstaben "o" enden. Beide Marken sind dreisilbig, enthalten eine zentrale Bu[X.]hstabenfolge "AR", werden auf der jeweils mittleren Silbe (mar/[X.]AR) betont und verfügen über die identis[X.]he [X.] "[X.]". Unters[X.]hiede ergeben si[X.]h nur bei den unbetonten Konsonanten "mm" und "N[X.]" in der ersten Hälfte und den unbetonten Konsonanten "[X.]" und "[X.]" in der zweiten Hälfte der jeweiligen Marke. Au[X.]h wenn "m" ein Lippenlaut und "N" ein Zahnlaut ist, sind beide stimmhafte [X.]. Der stimmlose Zahnlaut "t" und der klangs[X.]hwa[X.]he Konsonant "g" in der Widerspru[X.]hsmarke bewirken zwar einen klangli[X.]hen Unters[X.]hied zum klangstarken Konsonsant "[X.]" in der Mitte der angegriffenen Marke, aber diese Unters[X.]hiede sind gering und könnten überhört werden.

d) Die klangli[X.]he Ähnli[X.]hkeit der Verglei[X.]hsmarken wird jedo[X.]h dur[X.]h den Sinngehalt der Widerspru[X.]hsmarke neutralisiert.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen [X.]eri[X.]htshofs impliziert die umfassende Beurteilung der Verwe[X.]hslungsgefahr, dass die begriffli[X.]hen Unters[X.]hiede zwis[X.]hen zwei Zei[X.]hen die zwis[X.]hen ihnen bestehenden klangli[X.]hen und visuellen Ähnli[X.]hkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zei[X.]hen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgebli[X.]hen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (Eu[X.]H [X.]RUR Int 2009, 397, 402 Rdnr. 98 - [X.]; [X.]RUR 2006, 237, 238 Rdnr. 20 - PI[X.]ARO / [X.] ).

Vorliegend begegnen si[X.]h die beiden Marken auf dem Markt der Dienstleistungen der Widerspru[X.]hsmarke, wel[X.]her aus Anbietern und Abnehmern auf dem Sektor des [X.]üterverkehrs, insbesondere im Berei[X.]h der Binnens[X.]hifffahrt, des [X.] und des S[X.]hienenverkehrs, besteht. Bei den Marktteilnehmern handelt es si[X.]h daher um einen Fa[X.]hverkehr, wel[X.]her übli[X.]herweise über einen erhöhten [X.]rad der Aufmerksamkeit verfügt.

http://di[X.]t.leo.org ) sowie der italienis[X.]he Begriff für [X.]" oder ein italienis[X.]her Vorname ( http://di[X.]t.leo.org; http://de.wikipedia.org/wiki/Mar[X.]o ) -, ist der Begriff " [X.]ON[X.][X.] " ein Kunstwort, das si[X.]h aus Bestandteilen der beiden Fa[X.]hbegriffe "[X.]ON[X.]( [X.] )" und "([X.]) [X.] " zusammensetzt, wel[X.]he den angespro[X.]henen Verkehrskreisen, nämli[X.]h den Fa[X.]hleuten auf dem [X.]ebiet des [X.]üterverkehrs, vertraut sind, da sie zu ihrem Fa[X.]hjargon gehören. Sie werden daher diesen Sinngehalt ohne weiteres erfassen, den prägenden [X.] " [X.]ON[X.][X.] " also sofort mit dem englis[X.]hen, in die deuts[X.]he Spra[X.]he eingegangenen Fa[X.]hbegriff " [X.]ON[X.][X.] ", dem die Bedeutung "der rationelleren und lei[X.]hteren Beförderung dienender [quaderförmiger] großer Behälter [in standardisierter [X.]röße]" ([X.] - Deuts[X.]hes Universalwörterbu[X.]h, a. a. [X.]; [X.]-Oxford - [X.]roßwörterbu[X.]h Englis[X.]h, 3. Aufl. 2005 [[X.]D-ROM]) zukommt, und dem ebenfalls im Deuts[X.]hen gebräu[X.]hli[X.]hen englis[X.]hen Fa[X.]hbegriff " [X.][X.] " mit der Bedeutung "Fra[X.]ht, Ladung" ([X.]-Oxford, a. a. [X.]; [X.] - Deuts[X.]hes Universalwörterbu[X.]h, a. a. [X.]) in Verbindung bringen und ihn ni[X.]ht mit der jegli[X.]hen Sinngehalt entbehrenden Bezei[X.]hnung " [X.]ommar[X.]o " verwe[X.]hseln.

3. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Marken[X.] bestand keine Veranlassung. Sie kommt nur in Betra[X.]ht, wenn ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspfli[X.]hten verstößt. Dies kann selbst bei Aussi[X.]htslosigkeit einer Bes[X.]hwerde oder Verteidigung gegen eine sol[X.]he nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vorrangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Ents[X.]heidung oder die Behinderung der [X.]egenseite verfolgt ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 71 Rdnr. 16). Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersi[X.]htli[X.]h.

4. Die angeregte Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde kam ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil weder eine konkrete Re[X.]htsfrage von grundsätzli[X.]her Bedeutung zu ents[X.]heiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 Marken[X.]), no[X.]h die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung  des  Bundesgeri[X.]htshofs erfordert  (§ 83 Abs. 2 Nr. 2  Marken[X.]). Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren nur um die Subsumtion des Sa[X.]hverhalts unter das [X.] auf der [X.]rundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen [X.]eri[X.]htshofs und des Bundesgeri[X.]htshofs.

Meta

29 W (pat) 524/10

10.08.2010

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10 (REWIS RS 2010, 4170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4170

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