Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2014, Az. 29 W (pat) 4/12

29. Senat | REWIS RS 2014, 7228

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ProCon/ProCom" – Erklärung der Inhaberin der angegriffenen Marke wird nicht als Einrede der Nichtbenutzung gewertet - zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsähnlichkeit – klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 000 958

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 11. März 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin k.A. Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 11. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 300 47 091 zurückgewiesen wurde für die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“.

In Bezug auf die vorgenannte Dienstleistung ist die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 47 091 zu löschen.

Gründe

I.

1

Die (in blau und weiß ausgestaltete) Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 25. Januar 2010 angemeldet und am 27. April 2010 unter der Nummer 30 2010 000 958 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für die folgenden Dienstleistungen:

3

Klasse 35:

4

Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von [X.]; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Unternehmensberatung;

5

Klasse 41:

6

Ausbildung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung und Durchführung von Symposien;

7

Klasse 42:

8

Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen von Ingenieuren.

9

Gegen die Eintragung, die am 28. Mai 2010 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren, am 04. September 2000 eingetragenen, Wortmarke 300 47 091

[X.]

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen geschützt:

Klasse 9:

Datenverarbeitungsgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Apparate und Geräte für die Prozesssteuerung und die Prozessüberwachung (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, [X.], Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte; Terminals, Tastaturen, Bildschirme, elektronische Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, insbesondere Disketten und Diskettenlaufwerke, Magnetfestplatten und -laufwerke, Magnetbänder aller Konfektionierungen, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch codierte Speicherplatten und aus [X.] bestehende Systeme; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenausgabe; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung;

Klasse 16:

Büromaschinen und -geräte (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Schreibmaschinen, Schreibautomaten, Textver- und

Klasse 41:

Ausbildung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozesssteuerung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung;

Klasse 42:

Entwickeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Prozesssteuerung; Auswertung und Verwertung von Daten Dritter; technische Beratung anderer, insbesondere bei der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen, von Fernmeldeanlagen und -geräten, von Schreibmaschinen, von Textverarbeitungsgeräten und -systemen, von Prozesssteuerungen, von [X.] und -systemen, von Datenspeichern, von Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten, von Lehr- und Lernmitteln, von [X.] und -instrumenten, von Registratur und Ordnungsgeräten und -systemen, von elektrotechnischen und elektronischen Geräten, von elektrotechnischen und elektronischen Baugruppen und Bauelementen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, von Prozesssteuerungen und von Programmen für die Datenverarbeitung und für die Prozesssteuerung; Datenverarbeitung für andere mit eigenen Rechnern und in Rechenzentren Dritter; Vermittlung der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von auf Datenträger gespeicherten Datensätzen.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] teilweise eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken festgestellt und die angegriffene Marke im Umfang der Dienstleistungen „Ausbildung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung und Durchführung von Symposien; Computerhard- und Softwareberatung“ gelöscht. Im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen, weil zwischen den übrigen Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Widerspruchswaren- und dienstleistungen ein deutlicher, die Verwechslungsgefahr ausschließender Abstand bestehe. So würden diese unter anderem von unterschiedlichen Branchen erbracht, dienten unterschiedlichen Verwendungszwecken und würden von unterschiedlichen Nutzergruppen in Anspruch genommen.

Hiergegen wendet sich die beschränkt erhobene Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.] aufzuheben, soweit der Widerspruch im Hinblick auf die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ zurückgewiesen wurde, und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass auch diese Beratungsdienstleistung entgegen der Auffassung der Markenstelle identisch oder zumindest hochgradig ähnlich zu den Widerspruchsdienstleistungen „technische Beratung, insbesondere…; Entwickeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Prozesssteuerung; Auswertung und Verwertung von Daten Dritter“ sei. Da im Übrigen den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss zur Verwechslungsgefahr zugestimmt werde, sei die Eintragung der jüngeren Marke auch hinsichtlich dieser beschwerdegegenständlichen Dienstleistung wegen bestehender Verwechslungsgefahr zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, die Vergleichsmarken richteten sich angesichts der tatsächlichen Tätigkeitsbereiche beider Unternehmen an unterschiedliche Verkehrskreise und die beiderseitigen Dienstleistungen unterschieden sich hinsichtlich ihrer konkret angebotenen Inhalte. Aufgrund der Vielzahl gleichlautender Marken werde zudem von den angesprochenen [X.] eine erhöhte Aufmerksamkeit auf kleinere Unterschiede gelegt, beispielsweise auf die grafische Ausgestaltung. Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke, wie sie derzeit genutzt werde, unterschieden sich hier deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht auch im Hinblick auf die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], so dass die angegriffene Marke insoweit zu löschen ist.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem [X.] vom 21. März 2012 ihre Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2011 ausdrücklich auf die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ in Klasse 42 beschränkt. Anders lautende Ausführungen zur unbeschränkten Einlegung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nach den Hinweisen des Senats vom 23. Oktober 2013 und 08. Januar 2014 mit [X.] vom 18. Februar 2014 nicht weiter aufrecht erhalten.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], [X.], 1098, 1099, Rdnr. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933, 934, Rdnr. 32 – [X.]; [X.], 237, 238 – PICARO/[X.]; [X.], [X.], 1040, 1042, Rdnr. 25 – [X.]/pure; [X.], 930, 932, Rdnr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 235 Rdnr. 15 – [X.]/[X.]; [X.], 484, 486 Rdnr. 23 – [X.]; [X.], 906 – [X.]; [X.], 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-Inter[X.]nect; [X.] 2008, 405 Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 859, 860 Rdnr. 16 – [X.]; [X.], 60, 61 Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 865, 866 – [X.]; [X.], 783, 784 – [X.]/[X.]; [X.], 598, 599 – Kleiner Feigling).

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den noch zu vergleichenden Dienstleistungen der jüngeren Marke „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ und „technische Beratung anderer, insbesondere …“ der Widerspruchsmarke hochgradige Ähnlichkeit.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen ([X.], [X.], 922 Rdnr. 15 – [X.]; [X.], [X.], 1145, 1148 Rdnr. 34 f. - Pelikan; [X.], 484 Rdnr. 25 –[X.]; GRUR 2007, 321 Rdnr. 20 – COHIBA).

Auszugehen ist hier von der [X.]. Die Ausführungen der Inhaberin der angegriffenen Marke in ihrem im Amtsverfahren eingereichten [X.] vom 31. Januar 2011, ihr sei die Benutzung der Widerspruchsmarke nur in grafischer Ausgestaltung bekannt, so dass der Schutz auf diese Form beschränkt sei, können mangels eindeutiger Erklärung nicht als Einrede der Nichtbenutzung im Sinne von § 43 Abs. 1 [X.] gewertet werden.

Die „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ und die Widerspruchsdienstleistung „technische Beratung anderer, insbesondere…“ stehen entgegen der Auffassung der Markenstelle in einem hochgradigen Ähnlichkeitsverhältnis. Wie die den Parteien bereits vorab übersandten Ergebnisse der [X.] mit dem Hinweis vom 23. Oktober 2013 belegen, werden diese Beratungsdienstleistungen regelmäßig zusammen angeboten und erbracht.

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, die aber den Beratungsdienstleistungen durchaus mit etwas erhöhter Aufmerksamkeit begegnen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Anhaltspunkte für eine Steigerung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind nicht erkennbar. Eine Schwächung durch [X.] kommt - entgegen der im Amtsverfahren vertretenen Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke - nicht in Betracht. Zum einen sind die von ihr aufgelisteten Marken mit den Bestandteilen „Pro“ und „Com“ bzw. „Pro“ und „[X.]“ teilweise bereits nicht mehr in Kraft, teilweise handelt es sich um Marken außerhalb des hier relevanten oder eng benachbarten Waren- und Dienstleistungsgebiets. Schließlich ist über die Benutzung dieser Marken nichts bekannt (vgl. hierzu [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 9 Rdn. 152 ff.).

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei hochgradig ähnlichen Dienstleistungen und selbst bei Anwendung einer etwas erhöhten Sorgfalt hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.], [X.], 833, 835, Rdnr. 30 – Culinaria/ [X.]; [X.], 1040, 1042, Rdnr. 25 – [X.]/pure; [X.], 909, Rdnr. 13 – Pantogast; [X.], 905, Rdnr. 12 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. [X.], [X.], 428, 431, Rdnr. 53 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.], [X.], 1042, Rdnr. 28 f. - [X.] LIFE; [X.], [X.], 64, Rdnr. 14 – Maalox/[X.]; [X.], 487, Rdnr. 32 – Metrobus; [X.], 60, Rdnr. 17 - [X.]). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.], [X.], 413, 414, Rdnr. 19 - [X.]/SIR; [X.], 1042, 1044, Rdnr. 28 - [X.] LIFE; [X.] [X.], 235, Rdnr. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, 487, Rdnr. 32 – [X.]).

In klanglicher Hinsicht ist auf Seiten der angegriffenen Wort-/Bildmarke der in ständiger Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich der Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, sofern er – wie im vorliegenden Fall – kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 31. Oktober 2013, [X.] – [X.]). Danach prägen die Wortbestandteile „Pro[X.]“ den klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke.

Die sich demnach gegenüberstehenden Vergleichswörter „Pro[X.]“ und „[X.]“ weichen allein im letzten Konsonanten voneinander ab, wobei die Abweichung im Hinblick darauf, dass es sich um die klangverwandten Konsonanten „n“ und „m“ handelt, denkbar gering ist. Die Markenwörter sind damit in klanglicher Hinsicht so stark angenähert, dass mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang zu rechnen ist.

Da für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], [X.], 235, Nr. 18 - [X.]/[X.]), ist die angegriffene Marke schon wegen klanglicher Verwechslungsgefahr auch für die beschwerdegegenständliche Dienstleistung zu löschen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet der Streifall keinen Anlass.

Meta

29 W (pat) 4/12

11.03.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2014, Az. 29 W (pat) 4/12 (REWIS RS 2014, 7228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7228

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 7/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Photon POWER (Wort-Bild-Marke)/Photon (Wort-Bild-Marke, Unionsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – zum Aufmerksamkeitsgrad – Dienstleistungsidentität …


29 W (pat) 34/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "e-manufacture/e-Manufacturing" – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr


27 W (pat) 515/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "UFA (Wort-Bild-Marke)/SCHUFA" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr


26 W (pat) 562/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "DRTO (Wort-Bild-Marke)/D-RTU" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – klangliche Verwechslungsgefahr


29 W (pat) 67/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „ASC plus attendorfer system components“ (Wort-Bildmarke)/ASCPLUS“ – klangliche Verwechslungsgefahr - teilweise Dienstleistungsidentität, teilweise …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 49/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.