Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.09.2012, Az. 29 W (pat) 198/10

29. Senat | REWIS RS 2012, 3387

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GeoTHERM (Wort-Bild-Marke)/GEO (Wort-Bild-Marke)" – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 04 132.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2012  unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

D[X.] Wort-/Bildmarke 306 04 132.4

Abbildung

2

der Beschwerdegegnerin ist am 24. Januar 2006 angemeldet und am 21. November 2006 in das Markenregister  für d[X.] D[X.]nstleistungen

3

[X.]:

4

Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verm[X.]tung von Werbeflächen;

5

[X.]:

6

Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Sympos[X.]n;

7

eingetragen worden. D[X.] Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. Dezember 2006.

8

H[X.]rgegen hat d[X.] Beschwerdeführerin am 22. März 2007 Widerspruch aus der prioritätsälteren registr[X.]rten [X.] 304 41 939,

Abbildung

9

d[X.] eingetragen wurde für folgende Waren und D[X.]nstleistungen:

Klasse 09:

magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere [X.], [X.]-ROM, [X.]-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für on- und offline-Betr[X.]b; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte zum Empfang sow[X.] zur Aufzeichnung, Übertragung und W[X.]dergabe von Ton und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipher[X.]geräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetr[X.]bsprogramme;

Klasse 16:

[X.], Buchbindeartikel;

[X.]:

D[X.]nstleistungen eines Electronic-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und D[X.]nstleistungspräsentation, Bestellannahme und [X.] sow[X.] Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme;

Klasse 38:

D[X.]nstleistungen auf dem Geb[X.]t der Telekommunikation, Übermittlung von Informationen an Dritte über das [X.], Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Content-Provider-D[X.]nste, nämlich Bereitstellung von Plattformen oder Informationen im [X.], Ausstrahlung von Rundfunk und (Kabel-)Fernsehprogrammen;

[X.]:

Erz[X.]hung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, D[X.]nstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten und Werbemittel im Off- und Online-Betr[X.]b eines [X.], sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für d[X.] Datenverarbeitung, D[X.]nstleistungen einer Datenbank, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.

Widerspruch erhoben.

S[X.] hat vorgetragen, d[X.] beanspruchten D[X.]nstleistungen se[X.]n hochgradig ähnlich. D[X.] von der angegriffenen Marke in der [X.] beanspruchten D[X.]nstleistungen „Veranstaltung von Messen“, „Verm[X.]tung von Werbeflächen“ und d[X.] von der Widerspruchsmarke erfassten „D[X.]nstleistungen eines Elektronic [X.], nämlich Waren- und D[X.]nstleistungspräsentation“ hätten gleichermaßen d[X.] Präsentation und Bewerbung von Waren Dritter zum Gegenstand.

D[X.] in der [X.] beanspruchten D[X.]nstleistungen „Organisation und Veranstaltung von [X.]“, „Organisation und Veranstaltung von Sympos[X.]n“ se[X.]n ein Unterfall der von der Widerspruchsmarke beanspruchten [X.] „Ausbildung“ und „kulturelle Aktivitäten“ und deshalb mit d[X.]sen identisch.

D[X.] Zeichen se[X.]n sich auch hochgradig ähnlich. D[X.] angegriffene Marke

Abbildung

werde nicht als einheitlicher Gesamtbegriff, etwa als Abkürzung für den Begriff „[X.]therm[X.]“ verstanden, sondern aufgrund der untersch[X.]dlichen Schreibweise der Wortelemente als Zusammensetzung zwe[X.]r untersch[X.]dlicher Begriffe wahrgenommen. Der Begriff „[X.]“ trete hinter dem Bestandteil „[X.]“ zurück, da [X.]“ als bloß beschreibender Bestandteil mit dem Sachbezug Wärme verstanden werde. Der Wortbestandteil „[X.]“ habe eine selbständig kennzeichnende Stellung.

Daher bestehe eine hohe Ähnlichkeit zu der Widerspruchsmarke, d[X.] d[X.] unmittelbare [X.] im engeren Sinn begründe. D[X.] Widerspruchsmarke sei dem Publikum seit v[X.]len Jahren bekannt. Deshalb werde der Begriff „[X.]“ in der angegriffenen Marke sehr v[X.]l bewusster aufgenommen als der Begriff „[X.]“.

[X.] bestehe auch unter dem Gesichtspunkt des [X.]. D[X.] Beschwerdeführerin verfüge nämlich über eine Ser[X.] von „[X.]“ Marken. Der Verkehr sei an d[X.]se Ser[X.] gewöhnt und werde d[X.] angegriffene Marke als Teil d[X.]ser Ser[X.] wahrnehmen, zumal auch der Begriff „[X.]“ ein konkreter Begriff mit beschreibendem Inhalt sei. Entsprechend sei auch d[X.] Eintragung der Zeichen „[X.] Code“ und „[X.]LEX“ und [X.]Net abgelehnt worden.

Das [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 3. Februar 2009 und d[X.] h[X.]rgegen eingelegte Erinnerung durch Beschluss vom 23. August 2010 zurückgew[X.]sen.

Wegen der hohen Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen D[X.]nstleistungen und der [X.] se[X.]n hohe Anforderungen an den erforderlichen [X.] zu stellen. D[X.]ser Abstand sei aber gewahrt. Der älteren Marke, der ursprünglich wegen ihres beschreibenden Inhalts nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugekommen sei, sei nunmehr eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auch für d[X.] h[X.]r einschlägigen D[X.]nstleistungen zugrunde zu legen. Der Begriff „[X.]“ grenze d[X.] angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke ab. Der Bestandteil  „[X.]“ habe keine den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Wirkung. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass d[X.] Widerspruchsführerin bereits eine Zeichenser[X.] mit dem Begriff „[X.]“ in den Verkehr eingeführt habe, bestehe wegen der Untersch[X.]dlichkeit der Zeichenbildung keine Gefahr der Herkunftsverwechslung.

Zwar se[X.]n d[X.] einander gegenüberstehenden D[X.]nstleistungen zum Teil identisch und im Übrigen ähnlich. D[X.] jüngere Marke werde jedoch den daraus result[X.]ren strengen Anforderung an den [X.] gerecht. Es sei wegen des beschreibenden Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke einerseits und ihrer auch auf d[X.] beanspruchten D[X.]nstleistungen ausstrahlenden Bekanntheit für „[X.]“ andererseits von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für d[X.] beanspruchten D[X.]nstleistungen auszugehen.

D[X.] Marken untersch[X.]den sich klanglich, bildlich und begrifflich durch den abweichenden Bestandteil “[X.]“ von einander. Auch eine Ähnlichkeit infolge eines übereinstimmenden Bestandteils, der den Gesamteindruck der Marken präge sei nicht gegeben, da der in beiden Marken enthaltene Bestandteil „[X.]“ d[X.] angegriffene Marke nicht präge. Der weitere Bestandteil der angegriffenen Marke „therm“ sei zwar [X.], wegen der Kürze und Zusammenschreibung des Zeichens in einem Wort sei jedoch davon auszugehen, dass das Zeichen nur in seiner Gesamtheit wahrgenommen werde. Zum einen sei auch der Bestandteil „[X.]“ [X.], zum anderen werde „[X.]therm“ ohne weiteres mit „[X.]thermisch“ übersetzt und werde damit als zusammen gehörige Einheit wahrgenommen.

Eine Gefahr, dass beide Marken gedanklich miteinander in Verkehr gebracht würden, bestehe nicht. Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer Zeichenser[X.] ausgehe, untersch[X.]den sich d[X.] Zeichen konzeptionell voneinander. Denn in den Zeichen der Widersprechenden folge dem Bestandteil „[X.]“ entweder d[X.] Top-Level-Domain „.de“ oder jeweils ein konkreter Begriff. D[X.]s treffe für d[X.] angegriffene Marke mit der unklaren Abkürzung „[X.]“ nicht zu. Zudem trete der Bestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke nicht selbständig in Erscheinung sondern verbinde sich zu einem Gesamtbegriff.

H[X.]rgegen richtet sich d[X.] Beschwerde der Widersprechenden, mit der s[X.] beantragt,

1. d[X.] Beschlüsse des [X.] vom 3. Februar 2009 und 23. August 2010 aufzuheben.

2. d[X.] Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D[X.] Beschwerdeführerin trägt vor, der Widerspruchsmarke komme eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. S[X.] sei schon von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Durch ihre Präsenz auf dem Markt sei d[X.]se Kennzeichnungskraft wesentlich gesteigert. D[X.] Beschwerdeführerin verfüge über 47 Wort- und Wort-/Bildmarken, d[X.] allein aus dem Element „[X.]“ gebildet se[X.]n oder d[X.]ses Element als Anfangsbestandteil enth[X.]lten. Zusätzlich verfüge eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin d[X.] [X.] mit Sitz in [X.] über fünf entsprechende Marken, d[X.] auch in [X.] Schutz genössen. D[X.] Marken hätten versch[X.]dene Waren und D[X.]nstleistungen zum Gegenstand, insbesondere Zeitschriften und Druckerzeugnisse aus der Klasse 16 sow[X.] d[X.] entsprechenden Herausgabe- und Veröffentlichungsleistungen der [X.]. Daneben se[X.]n Marken auch für andere Produkte aus dem Med[X.]nbereich im weiteren Sinn eingetragen, nämlich für Datenträger w[X.] [X.]s, [X.]-Roms, DVDs etc. sow[X.] Filme, [X.]; D[X.]nstleistungen aus dem Telekommunikationsbereich und aus dem Bereich Rundfunk, Fernsehen sow[X.] Unterhaltung sow[X.] Software. Auch für D[X.]nstleistungen aus dem Bereich der Erz[X.]hung und Ausbildung sow[X.] kultureller Veranstaltungen se[X.]n mehrere Marken eingetragen. Das gleiche gelte für D[X.]nstleistungen aus dem Bereich der Werbung, wozu zum Teil auch messebezogene D[X.]nstleistungen gehörten. Daneben verfüge d[X.] Beschwerdeführerin auch über entsprechend gebildete Marken aus völlig anderen Bereichen, w[X.]  Bekleidung, Sp[X.]lzeug, Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Lebensmittel und Reisen etc..

D[X.]se Marken würden auch für zahlreiche Waren und D[X.]nstleistungen genutzt. Insbesondere d[X.] Zeitschrift [X.] sei mit einer Auflagenstärke von … bis …, gegenwärtig noch über … Exemplaren Marktführer in [X.] im Bereich der [X.] und besitze eine Bekanntheit von über 65 % der Gesamtbevölkerung über 14 Jahren in [X.]. Daneben veröffentliche d[X.] Beschwerdeführerin schon seit Jahren eine Reihe von weiteren Magazinen, d[X.] unter den Marken [X.], [X.] kompakt, [X.] SAISON, [X.] spezial, [X.] WISSEN etc. ersch[X.]nen und ebenfalls über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügten.

S[X.] erbringe auch Werbed[X.]nstleistungen, insbesondere veröffentliche S[X.] in ihren Zeitschriften Anzeigen, daneben auch auf der Webseite www.[X.].de, mit denen s[X.] erhebliche Umsätze erz[X.]le. Auch im Bereich „Erz[X.]hung, Ausbildung, kulturelle Veranstaltungen“ würden d[X.] [X.] Marken benutzt, insbesondere bei der seit 1999 einmal jährlich veranstalteten [X.] „[X.] – [X.]“. Daneben würden seit 2010 „[X.]-Tage“ veranstaltet, bei welchen Redakteure und Fotografen der [X.] Vorträge und Workshops h[X.]lten, außerdem Fotoseminare unter der Marke „[X.]“. D[X.] Beschwerdeführerin trete unter der Marke „[X.]“ auch als Sponsor bei versch[X.]denen Veranstaltungen auf. Auch auf Messen sei s[X.] als Sponsor oder Aussteller vertreten.

D[X.] D[X.]nstleistungen der [X.] se[X.]n identisch, da d[X.] „Organisation und Veranstaltung von [X.] und Sympos[X.]n“ von dem von der Widerspruchsmarke beanspruchten D[X.]nstleistungen „Erz[X.]hung, Ausbildung, Kulturelle Veranstaltungen“ umfasst se[X.]n. D[X.] D[X.]nstleistungen der [X.] se[X.]n nicht nur den „[X.] der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich, sondern auch den D[X.]nstleistungen „Ausbildung, kulturelle Veranstaltungen“ der [X.], da auch Ausstellungen unter d[X.]se Begriffe f[X.]len und d[X.] Grenze zwischen Ausstellung und Messe nur äußerst schwer zu z[X.]hen sei. D[X.] D[X.]nstleistung „Verm[X.]tung von Werbeflächen sei ebenfalls nicht nur ähnlich zu den „[X.]“ sondern auch zu den D[X.]nstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten und Werbemitteln im Off- und Online-Betr[X.]b eines [X.]“ in [X.].

D[X.] gegenüberstehenden Zeichen se[X.]n sich auch hochgradig ähnlich. Denn d[X.] angegriffene Marke werde nur durch den Begriff „[X.]“ geprägt, während der Bestandteil „therm“ ein rein beschreibender Begriff sei, der für d[X.] betr[X.]bliche Herkunft keine Rolle sp[X.]le. Es handele sich auch nicht um einen Gesamtbegriff, da d[X.] Begriffe in der typografischen Ausgestaltung verselbständigt se[X.]n. Daher bestehe bereits unmittelbare [X.]. Jedenfalls bestehe aber [X.] unter dem Aspekt des [X.]. Denn der Verkehr werde annehmen, dass es sich bei der Marke um eine weitere Marke der Widersprechenden handele oder dass jedenfalls wirtschaftliche Verbindungen zu der Beschwerdeführerin bestünden.

D[X.] Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

d[X.] Beschwerde zurückzuweisen.

S[X.] wendet ein, eine [X.] bestehe nicht. Dem Wortbestandteil „[X.]“ komme keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Es handele sich bei dem Zeichen letztlich nur um eine Abkürzung des Begriffes [X.]therm[X.], worüber d[X.] Inhaberin eine jährliche für Fachkreise bestimmte Ausstellung und Kongressveranstaltung durchführe. Prägend sei der Bestandteil „[X.]“. Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ se[X.]n bereits mehrfach eingetragen worden. D[X.] von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Messe habe keinerlei Bezug zu den Bereichen Erz[X.]hung, Ausbildung, Kultur. [X.] bestehe nicht.

Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verw[X.]sen.

II.

D[X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt d[X.] Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken keine [X.] im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

D[X.] Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbez[X.]hung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder D[X.]nstleistungen sow[X.] der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder D[X.]nstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 598, 599 - Kleiner Feigling; [X.], 783, 784 - [X.]/[X.]; [X.], 60, 61 [X.]. 12 - coccodrillo; [X.], 859, 860 [X.]. 16 – [X.]; [X.] 2008, 405 [X.]. 10 - [X.]; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 [X.]. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 484, 486 [X.]. 23 – Metrobus; [X.], 235 [X.]. 15 - [X.]/[X.]; [X.] [X.], 237, 238 – PICARO/PICASSO).

1.

Ausgehend von der [X.] werden d[X.] Vergleichsmarken zu Kennzeichnung teilweise identischer und teilweise ähnlicher D[X.]nstleistungen verwendet.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder D[X.]nstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn d[X.]se unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, d[X.] ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betr[X.]blichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertr[X.]bs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurr[X.]rende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für d[X.] Frage der [X.] wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass d[X.] beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, s[X.] stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.], 507, 508 – [X.]/R[X.], [X.], 601 - d-c-fix/[X.]-FIX, [X.] [X.] 2009, 47, 53 [X.]. 65 – Edition Albert René).

a)

Identität besteht zwischen den D[X.]nstleistungen der [X.], da d[X.] von der angegriffenen Marke beanspruchten D[X.]nstleistungen „Organisation und Veranstaltung von [X.]“ und „Organisation und Veranstaltung von Sympos[X.]n“ in d[X.] beanspruchten Obergruppen der Widerspruchsmarke „Erz[X.]hung“, „Ausbildung“, „Unterhaltung“, „kulturelle Aktivitäten“ einzuordnen sind.

b)

Hohe Ähnlichkeit besteht zwischen den beanspruchten D[X.]nstleistungen der [X.] „Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken“ und  „Verm[X.]tung von Werbeflächen“ der angegriffenen Marke einerseits und der D[X.]nstleistung eines „Elektronic [X.], nämlich Waren- und D[X.]nstleistungspräsentation“ andererseits. Denn bei d[X.]sen D[X.]nstleistungen werden Waren repräsent[X.]rt bzw. wird Herstellern eine Präsentationsfläche für ihre Produkte geboten. Zudem unterhalten auch Messeveranstalter [X.]-Plattformen oder im [X.] zugängliche Kataloge, in denen d[X.] Waren ihrer Aussteller präsent[X.]rt werden.

c)

Inw[X.]weit im Übrigen Ähnlichkeit zwischen den beanspruchten D[X.]nstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und D[X.]nstleistungen der Widerspruchsmarke besteht, kann im Ergebnis dahinstehen, da d[X.] angegriffene Marke auch den für hochgradig ähnliche Waren und D[X.]nstleistungen erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhält..

2.

Von Haus aus ist d[X.] Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke  

www.[X.]-tag.de/generator:  [X.] Tag Generator;

www.[X.]-naturpark.de/: Homepage des [X.]-Naturparks Bergstraße Odenwald;

www.[X.]-konzept.de: [X.]-konzept - inventaris[X.]ren, kart[X.]ren, optim[X.]ren, v[X.]lfältige Produkte und D[X.]nstleistungen rund um GPS und [X.]. Download von Datenblättern und zusätzlicher Software und unterstützende Tipps;

[X.] Produkte GmbH: Fr[X.]drichsfelder Straße 27, 68723 [X.]/Germany

www.[X.]-fennel.de : [X.]-FENNEL - Wir bringen Laservermessung auf den Punkt. Geo-FENNEL ist ein mittelständiges Unternehmen welches Lasermesstechnik und Vermessungsinstrumente anb[X.]tet;

www.on-[X.].de: Anb[X.]ter flächendeckender [X.]daten für [X.] und Entwickler von Software zur Immobil[X.]nbewertung…;

www.[X.]-leo.de/: D[X.] Virtuelle Fachbibliothek [X.]wissenschaften, Bergbau, [X.]graph[X.] und Thematische Karten b[X.]tet einen datenbankübergreifenden Zugang auf [X.]- und ...;

www.[X.].uni-bremen.de/: Umfangreiche Informationen zu Studium und Forschung, sow[X.] zu Mitarbeitern, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen;

rechneronline.de/: Rechner für d[X.] Umrechnung von [X.]-Koordinaten, w[X.] s[X.] ein GPS-Gerät l[X.]fert;

www.[X.]-x.net/: ist eine Initiative der [X.], der [X.], dem [X.], der [X.], der ...;

www.[X.]-en.de/: Innovative [X.]therm[X.]-Systeme von [X.]-En. ... [X.]. [X.]-En Informations-Veranstaltung zu kompakten Erdwärmesystemen zum Heizen und Kühlen.

D[X.]se ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche wird durch ihre Präsenz im Med[X.]nbereich, d[X.] s[X.] umfangreich belegt hat und d[X.] auch gerichtsbekannt ist, sodass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen ist. Eine Ausstrahlungswirkung dahingehend, dass auch für d[X.] h[X.]r im Streit befindlichen D[X.]nstleistungen eine erhöhte Kennzeichnungskraft anzunehmen wäre, kann wegen der fehlenden engen Verwandtschaft zu d[X.]sen Waren und D[X.]nstleistungen nicht angenommen werden.

3.

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer Benutzung für identische D[X.]nstleistungen hält d[X.] angegriffene Marke den zur Verneinung der [X.] erforderlichen deutlichen Abstand zu der älteren Marke noch ein.

Maßgebend für d[X.] Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, w[X.] s[X.] ihm entgegentritt, ohne s[X.] einer analys[X.]renden Betrachtungsweise zu unterz[X.]hen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; BGH [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im [X.] zu ermitteln. Für d[X.] Annahme einer [X.] reicht dabei regelmäßig bereits d[X.] hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.], 340, 347 - Lions; BGH [X.] 2008, 393, 395 [X.]. 21 - [X.]). Zudem ist bei der Prüfung der [X.] grundsätzlich mehr auf d[X.] gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf d[X.] Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr d[X.]sem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben ([X.], 783, 784 – [X.]/[X.]).

D[X.] sich h[X.]r gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen. Maßgeblich ist dabei sowohl auf das Fachpublikum als auch auf das angesprochene allgemeine Publikum von Messen, [X.] und Sympos[X.]n abzustellen. Beide Kundengruppen begegnen den Marken wegen der Bedeutung der D[X.]nstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit.

a)

Eine klangliche [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der in beiden Marken identisch enthaltene Bestandteil "[X.]" keine kollisionsbegründende Stellung einnimmt. Er weist keine d[X.] jüngere Marke prägende Funktion auf, weil das Wortelement "[X.]“ für d[X.] angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann ([X.] [X.], 700 [X.]. 41 – [X.]Shaker [Limoncello]; [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. – [X.] LIFE; BGH [X.], 859 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 888 [X.]. 22 u. 31 – [X.]; [X.] 2008, 405, 406 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 772, 776 [X.]. 57 – [X.] Puppenkiste).

Zum einen ist der Bestandteil „[X.]“ nicht rein beschreibend für d[X.] angebotenen Waren und D[X.]nstleistungen. Er ist in seiner Kennzeichnungskraft von Haus aus mit dem Begriff „[X.]“ vergleichbar. Auch „[X.]“ kommt isol[X.]rt als Wort in der [X.] nicht vor, sondern nur als Wortteil, wo er meist am Anfang steht (thermal, [X.]albad, [X.]ochem[X.], [X.]oeffekt, [X.]odrucker, [X.]ohose, [X.]ometer, etc.). In d[X.]sen Worten hat er immer d[X.] Bedeutung „Wärme, Hitze“. Nur ohne den zweiten Buchstaben „h“ als „der Term“ ist er isol[X.]rt als Fachbegriff in der Mathematik und Physik bekannt.

Beide Wortbestandteile der angegriffenen Marke verbindenden sich zu dem selbständig verständlichen Gesamtbegriff „[X.]therm([X.])“ und werden von dem angesprochenen Publikum nicht isol[X.]rt wahrgenommen werden. Jedenfalls das angesprochene Publikum von Messen, [X.] und Sympos[X.]n sow[X.] das Fachpublikum für d[X.] Verm[X.]tung von Werbeflächen begegnen dem Zeichen mit erhöhter Aufmerksamkeit und erkennen den lediglich um das „[X.]“ gekürzten Gesamtbegriff in dem Zeichen auch bei abgesetzter Schreibweise. Denn der Begriff [X.]therm findet sich in d[X.]ser Bedeutung bei versch[X.]denen Anb[X.]tern bzw. Netzwerken der [X.]wissenschaften:

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...

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Klanglich stehen sich damit d[X.] Wörter „[X.]therm“ und „[X.]“ gegenüber. Das ältere Zeichen ist in dem jüngeren vollständig enthalten, wobei das jüngere Zeichen eine zusätzliche Silbe besitzt. Zwar schenkt erfahrungsgemäß das Publikum der ersten Silbe besondere Beachtung, auch besteht der Wortbestandteil „[X.]“ aus zwei Vokalen, d[X.] w[X.] zwei Silben „ge“ und „o“ ausgesprochen werden. Gleichwohl tritt d[X.] Silbe „therm“ klanglich nicht hinter das erste Zeichen zurück. Denn s[X.] besitzt einen hellen Vokal und eine markante Konsonantenfolge. Daher besteht keine klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen.

b)

Auch eine unmittelbare visuelle Ähnlichkeit besteht nicht. Zwar besteht Identität zwischen der ersten Silbe des jüngeren Zeichens „[X.]“ und dem älteren Zeichen „[X.]therm“ Auch ist bei der jüngeren Marke der identische Bestandteil „[X.]“ schriftbildlich von dem weiteren Bestandteil „[X.]“ in der Weise abgesetzt, dass d[X.] Silben aus untersch[X.]dlichen Schrifttypen bestehen und d[X.] identische Silbe in [X.] steht und nur über einen Großbuchstaben am Anfang verfügt, während d[X.] Silbe „[X.]“ in Blockschrift gehalten ist. D[X.] Silbe „[X.]“ stimmt jedoch im Schriftbild nicht mit der älteren Marke überein, d[X.] zudem in Blockschrift gehalten ist. Auch lenkt d[X.] Großschreibung der zweiten Silbe „[X.]“ d[X.] Aufmerksamkeit des Publikums auf d[X.]se zweite Silbe, d[X.] zudem mit fünf Buchstaben wesentlich länger erscheint als d[X.] identische Silbe.

c)

Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet ebenfalls aus. W[X.] bereits ausgeführt verbindet sich d[X.] identische Silbe „[X.]“ in der angegriffenen Marke zu dem Gesamtbegriff „[X.]therm“, der von dem angesprochenen Publikum ohne weiteres als Kurzform des Fachbegriffs „[X.]therm[X.]“ verstanden wird, während der Begriff „[X.]“ allgemein auf  „[X.]“ oder „Land“ hinweist (Duden-Online).

d)

Eine mittelbare [X.] besteht ebenfalls nicht.

D[X.] Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl d[X.] beteiligten Verkehrskreise d[X.] Untersch[X.]de zwischen den Vergleichsmarken erkennen, l[X.]gt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Ser[X.]nzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung d[X.]ses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass d[X.] fraglichen Waren oder D[X.]nstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. - [X.] LIFE; [X.], 322 [X.]. 18 – [X.]; BGH [X.], 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 646 [X.]. 15 - OFFROAD).

aa)

D[X.] mittelbare [X.] unter dem Aspekt des [X.] greift unter dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der jüngeren mit der älteren Marke dann ein, wenn d[X.] Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens s[X.]ht und deshalb d[X.] nachfolgenden Bezeichnungen, d[X.] einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH [X.], 1071 [X.]. 40 - Kinder II).

Zwar verfügt d[X.] Beschwerdeführerin über eine auf dem Markt präsente Markenser[X.] mit dem Stammbestandteil „[X.]“, in denen der Bestandteil „[X.]“ als Stamm des Unternehmens Verwendung findet und mit einem Sachbegriff kombin[X.]rt wird. Dabei werden d[X.] Sachbegriffe aber in der Regel nicht unmittelbar mit dem Zeichen verbunden, sondern erkennbar als Einzelbegriff angefügt. Auch haben d[X.] Sachbegriffe für sich einen beschreibenden Inhalt, w[X.] „Saison“, „Magazin“, „Vision“, “Film“ etc. Ein neuer Gesamtbegriff mit einem bekannten Inhalt wird nicht gebildet. Soweit „[X.]“ in einem Einwortzeichen auftaucht  w[X.] „[X.]nardo“ oder „[X.]LiNo“ entstehen Fantas[X.]begriffe mit beschreibendem Anklang oder es bleibt trotz Zusammenz[X.]hung ([X.]webshop) bei der getrennten Bedeutung beider Wortteile.

Dagegen verbindet sich der gemeinsame Bestandteil "[X.]" in der angegriffenen Marke zu dem eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriff [X.]therm([X.]) im Sinne von „Erdwärme“ und tritt deshalb nicht in der Art eines eigenständigen Wortstammes hervor und führt damit von der Vorstellung weg, es handele sich um eine Ser[X.]nmarke ein und desselben Unternehmens.

bb)

Mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unternehmenskennzeichen oder Ser[X.]nzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung domin[X.]rt oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit d[X.]ses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorl[X.]gen von [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass d[X.] fraglichen Waren oder D[X.]nstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH [X.], 859 [X.]. 18 –  [X.]).

Zwar wird d[X.] Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke vollständig übernommen, aber "[X.]" ist weder ein Unternehmenskennzeichen noch eine bekannte Marke der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Element "[X.]" in der jüngeren Marke zusammen mit dem Bestandteil "[X.]" eine gesamtbegriffliche Einheit bildet, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt.

cc)

Anhaltspunkte für eine [X.] im weiteren Sinne l[X.]gen ebenfalls nicht vor. Eine solche wird angenommen, wenn d[X.] [X.] zwar als untersch[X.]dlich und als solche versch[X.]dener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Bez[X.]hungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen ([X.], 598, 599 – Kleiner Feigling; [X.], 865, 867 - [X.]). Wegen der Wahrnehmung der angegriffenen Marke als Gesamtbegriff mit sachbezogenem Inhalt besteht d[X.]se Gefahr nicht.

4.

Für d[X.] beantragte Kostenentscheidung zulasten der Beschwerdegegnerin gemäß § 71 Abs. 1 [X.] bestand nach Ausgang des Rechtsstreits kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 198/10

07.09.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.09.2012, Az. 29 W (pat) 198/10 (REWIS RS 2012, 3387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3387

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